Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 B 1063/15 HGW

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Antragstellern als Gesamtschuldnern auferlegt.

3. Der Streitwert beträgt bis zur Verbindung 885,04 EUR (3 B 1063/15) bzw. 743,43 EUR (3 B 1064/15) und danach 1.628,47 EUR.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Vorausleistungsbescheide des Antragsgegners vom 12. August 2015 in der Gestalt seiner Korrekturbescheide vom 26. August 2015 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg; er ist unbegründet. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Letzteres wird von der Antragstellerin nicht geltend gemacht. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide bestehen ebenfalls nicht.

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1. Sie finden ihre gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in § 7 der Satzung der Gemeinde R. über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung – SBS) vom 21. Mai 2001 i.d.F. der rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen ersten Änderung vom 9. September 2014. Einwände gegen die Wirksamkeit der Satzung werden vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Sie drängen sich auch nicht auf.

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a. Zwar ist die Regelung über den nutzungsbezogenen gewerblichen Artzuschlag in § 5 Abs. 5 Buchst. a SBS fehlerhaft (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 15.10.2015 – 3 A 409/13 –, juris Rn. 23 f.). Dieser Fehler wirkt sich für das Abrechnungsgebiet der Schulstraße jedoch nicht aus, so dass er nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit unbeachtlich ist. Denn ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten „Vorabberechnung“ der Anliegerbeiträge ist für kein Grundstück die Berücksichtigung eines Artzuschlages erfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Berücksichtigung zu erfolgen hätte, bestehen ebenfalls nicht.

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b. Soweit die Antragsteller die Wirksamkeit der Rückwirkungsanordnung bezweifeln, kann dies auf sich beruhen, denn auf diese Frage kommt es nicht entscheidungserheblich an. Maßgeblich für die Erhebung einer Vorausleistung auf den Straßenbaubeitrag ist nämlich nicht die zum Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Baumaßnahme Geltung beanspruchende Satzung, sondern die Satzung, unter deren (voraussichtlicher) Geltung die sachliche Beitragspflicht künftig entstehen wird. Dies ist die o.g. Satzung auch dann, wenn die Rückwirkungsanordnung in Art. 3 der ersten Änderung unwirksam wäre. Die Unwirksamkeit der Rückwirkungsanordnung hätte lediglich die Folge, dass die Änderungssatzung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 Kommunalverfassung (KV M-V) am 11. September 2014 „ex-nunc“ in Kraft getreten wäre.

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Die sachliche Beitragspflicht ist auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entstanden. Nach § 8 Abs. 5 zweite Variante KAG M-V entsteht die sachliche Beitragspflicht in den Fällen des Absatzes 4 – also bei einer wie hier erfolgten Abschnittsbildung – mit der Beendigung der Teilmaßnahme. Das Merkmal „Beendigung der Teilmaßnahme“ ist nicht in einem technischen, sondern im beitragsrechtlichen Sinne zu verstehen. Daher kommt es nicht nur auf den technischen Abschluss der Bauarbeiten (Abnahme) an. Vielmehr müssen auch die Kosten feststehen, denn nur dann kann der Beitragsanspruch beziffert werden. Vor diesem Hintergrund bestimmt § 9 Satz 1 SBS, dass die Beitragspflicht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb durchgeführt ist entsteht. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt die in Ansehung der ausgereichten Fördermittel durchzuführende Verwendungsnachweisprüfung noch nicht abgeschlossen ist, steht die Höhe der Zuschüsse und damit auch die Höhe der umlagefähigen Kosten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V) nicht fest. Damit kann der Beitragsanspruch nicht abschließend beziffert werden und die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen.

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2. Die von den Antragstellern gegen die Rechtsanwendung erhobenen Einwände verfangen ebenfalls nicht.

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a. Gemessen am Prüfungsumfang des Eilverfahrens ist zunächst die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes nicht zu beanstanden. Bei der durchgeführten Baumaßnahme handelt es sich um eine beitragsfähige Verbesserung bzw. Erneuerung i.S.d. § 1 Satz 1 SBS. Da dies von den Antragstellern nicht beanstandet wird, kann von weiteren Darlegungen abgesehen werden.

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Der im Rahmen der Aufwandsermittlung zu beachtende Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht verletzt worden. Sie haben ihre Behauptung, es habe kein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren stattgefunden, nicht ansatzweise belegt. Der Antragsgegner ist dem entgegen getreten und trägt vor, die Auftragsvergabe sei im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung gemäß § 12 Abs. 2 VOB/A erfolgt. Damit besteht für das Eilverfahren kein weiterer Ermittlungsbedarf.

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Soweit die Antragsteller weiter vortragen, dass die Gemeinde R. bei Durchführung einer ordnungsgemäßen Anhörung die Entscheidung getroffen hätte, die Fahrbahn nicht – wie erfolgt – mit einer Asphaltdecke, sondern mit einem Kopfsteinpflaster zu versehen, kann der Vortrag in diesem Zusammenhang bereits deshalb auf sich beruhen, weil die Verlegung eines Kopfsteinpflasters in Handarbeit zu erfolgen hat und damit höhere Kosten ausgelöst hätte als die maschinelle Herstellung einer Asphaltdecke.

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Der in Bezug auf die Straßenentwässerung gerügte Verstoß gegen den Grundsatz der anlagebezogenen Erforderlichkeit ist ebenfalls nicht erkennbar. Der Gemeinde steht auch bei der Konzeption der Straßenentwässerung ein weites, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen zu. Von einer Fehlerhaftigkeit der Entscheidung, das auf der Schulstraße anfallende Niederschlagswasser nicht in den Dorfteich abzuleiten, wäre daher nur dann auszugehen, wenn äußerste Ermessengrenzen verletzt wären. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Die Antragsteller legen bereits nicht dar, warum die Anbindung der Straßenentwässerung an den Dorfteich kostengünstiger sein soll, als die tatsächlich erfolgte Ableitung in einen Wegeseitengraben bzw. Vorfluter. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Anbindung der Straßenentwässerung nur einen untergeordneten Teil des Gesamtaufwandes für die Straßenentwässerung betrifft. Der Löwenanteil des Aufwandes entsteht nicht durch die Anlegung des Auslaufkanals, sondern durch die Herstellung der Rohrleitung nebst Straßeneinläufen. Insoweit machen die Antragsteller aber keine Einwände geltend.

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Ebenfalls unsubstanziiert ist der Einwand, der beitragsfähige Aufwand sei um Schadenersatzansprüche zu mindern, die der Gemeinde dadurch entstanden seien, dass es im Zuge der Verlegung einer Gas-Pipeline zu einem „unverhältnismäßigen Lkw-Verkehr“ gekommen sei, der zu einer Beschädigung der Schulstraße geführt habe. Es ist nämlich offen, ob der Gemeinde solche Ansprüche überhaupt zustehen, denn eine intensive aber gemeingebräuchliche Straßennutzung lässt Schadenersatzansprüche nicht entstehen. Zwar ist es denkbar, dass sich aus der technischen Beschaffenheit der Schulstraße vor ihrem Ausbau eine Beschränkung hinsichtlich des Maßes ihrer Benutzung ergeben hatte, so dass sie für bestimmte Schwertransporte nicht geeignet war (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 10.07.1997 – 11 U 78/95 –, juris). In diesem Fall hätte es sich bei solchen Transporten um (ungenehmigte) Sondernutzungen gehandelt, die Schadenersatzansprüche auslösen können. Ob dies vorliegend zutrifft, kann anhand der allgemeinen und nicht näher belegten Hinweise der Antragsteller nicht geprüft werden.

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Für den von den Antragstellern geforderten Abzug des Erlöses aus dem Verkauf der im Zuge der Baumaßnahme aufgenommenen Pflastersteine ist bereits deshalb kein Raum, weil eine solche Veräußerung nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners nicht erfolgt ist.

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b. Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies betrifft zunächst die Vorteilsverteilung zwischen der Gemeinde und der Gesamtheit der Beitragspflichtigen. Die Einstufung der Schulstraße als Innerortsstraße i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 2 SBS mit den daraus folgenden Anteilen der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand nach § 3 Abs. 2 mittlere Sp. SBS ist zutreffend. Dass sich die Vorteilsverteilung und damit auch die Höhe der Umlagequoten nach der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde R. nicht nach der früher Geltung beanspruchenden Satzung der von der Gemeinde R. eingemeindeten Gemeinde D. richtet, wurde bereits dargelegt.

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Gegen die Vorteilsverteilung innerhalb der Gruppe der Beitragspflichtigen ist ebenfalls nichts zu erinnern. Sie richtet sich nach § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SBS, wonach die Grundstücke das Abrechnungsgebiet bilden, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zum abgerechneten Abschnitt der ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird. Die hieraus folgenden Maßgaben sind vom Antragsgegner beachtet worden. Insbesondere berücksichtigt die Bildung des Abrechnungsgebiets den am 24. Februar 2015 von der Gemeindevertretung R. gefassten Abschnittsbildungsbeschluss.

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Soweit die Antragsteller meinen, die Einbeziehung ihrer Grundstücke scheide aus, weil das von ihnen dort betriebene Museum öffentlich sei, zeugt dies von einer erheblichen Unkenntnis der Rechtslage. Zwar mag es sein, dass die Grundstücke der Antragsteller – als Gegenleistung für die Gewährung von EU-Fördermitteln – für die Öffentlichkeit zugänglich sein müssen. Dadurch werden die Grundstücke jedoch nicht „öffentlich“; sie werden weiterhin privat genutzt. Darüber hinaus verkennen die Antragsteller, dass auch eine hoheitlich-öffentliche Nutzung die Beitragspflicht nicht ausschließt. Zwar kann eine Gemeinde nicht ihr eigener Schuldner sein (Konfusionsgedanke), so dass eine Beitragserhebung beispielsweise für gemeindliche Schul- oder Feuerwehrgrundstücke ausscheidet. Weil aber auch diese Grundstücke einen Ziel- und Quellverkehr auf der ausgebauten Anlage auslösen, sind sie von der Baumaßnahme bevorteilt. Daher sind die Flächen dieser Grundstücke – multipliziert mit den für die Art und das Maß der baulichen Nutzung geltenden Faktoren – im Rahmen der Ermittlung der Anzahl der auf die Anlage entfallenden Beitragseinheiten zu berücksichtigen. Dadurch sinkt der Beitragssatz. Als Folge davon erleidet die Gemeinde in Höhe der auf ihre Grundstücke entfallenden Beiträge einen Beitragsausfall. Für hoheitlich genutzte Grundstücke Dritter (Landratsamt, Kaserne usw.) erfolgt eine Beitragserhebung wie bei Privaten.

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Auch die Anwendung der Maßstabsregelung auf die Grundstücke der Antragsteller begegnet keinen Bedenken. Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und der im Internet (www.gaia-mv.de) einsehbaren maßstabsgenauen Überfliegungsfotos (zur Zulässigkeit einer lediglich auf Flurkarten und Lichtbilder gestützten Einstufung vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.12.2008 – 4 BN 26.08 –, juris Rn. 3) ist davon auszugehen, dass das Grundstück G1 vollständig im unbeplanten Innenbereich liegt und sich die Flächenermittlung damit nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 SBS richtet. Der rückwärtigen, offenbar gärtnerisch genutzten Grundstücksfläche wird durch die südlich bzw. westlich angrenzenden Baugrundstücke G3 ein Bebauungszusammenhang i.S.d. § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vermittelt. Da die Antragsteller ihre gegenteilige Auffassung nicht näher begründen, kann von weiteren Darlegungen abgesehen werden.

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Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Anwendung der Maßstabsregelung auf das Grundstück G2. Hier ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass das Grundstück mit einer Teilfläche von 3.177 m² im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB und mit der Restfläche von 1.879 m² im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt. Warum die Flächenaufteilung „nicht korrekt“ sein soll, legen die Antragsteller nicht dar. Fehler drängen sich auch insoweit nicht auf.

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c. Die Heranziehung der Antragsteller begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob der Antragsgegner das seit der KAG-Novelle 2005 in § 8 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V normierte Informationsgebot beachtet hat. Denn bei der Bestimmung handelt es sich um eine Soll-Vorschrift, deren Verletzung die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides nicht begründet (so bereits zu § 8 Abs. 1 Satz 4 KAG 1993: OVG Greifswald, Beschl. v. 07.12.2000 – 1 L 289/99 –). Die zitierte Rechtsprechung kann auf § 8 Abs. 1 Satz 3 übertragen werden, da im Rahmen der KAG-Novelle 2005 keine inhaltliche Änderung des Informationsgebotes erfolgt ist (Holz in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 11/2015, § 8 Anm. 1.3.3).

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Der zwischen den Gemeinden D. und R. geschlossene Eingemeindungsvertrag führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Baumaßnahme. Er kann daher weder der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht noch – in deren Vorfeld – der Erhebung einer Vorausleistung entgegenstehen. Der Vertrag ist mit der Eingemeindung der Gemeinde D. gegenstandslos geworden, da ein Vertragspartner – die Gemeinde D. – ersatzlos weggefallen ist. Da es auf den Inhalt des Vertrages nicht entscheidungserheblich ankommt, kann die Frage, ob sich die Antragsteller auf den Vertrag berufen können, auf sich beruhen.

22

Soweit die Antragsteller gegen ihre Heranziehung weiter einwenden, dass die Anlage nicht vollständig bzw. mangelfrei fertig gestellt sei, ist auch dieser Vortrag unerheblich. In Bezug auf die angeblich nicht erfolgte vollständige Fertigstellung folgt dies aus dem Umstand, dass mit den vorliegend streitgegenständlichen Bescheiden lediglich Vorausleistungen auf den künftigen Beitrag erhoben werden. Die Vorausleistung ist ihrem Wesen nach ein Vorschuss auf den Ausgleich eines später mit der Herstellung der beitragsfähigen Anlage vermittelten Sondervorteils. Ihre Erhebung setzt nicht das Vorliegen eines bereits voll ausgebildeten Sondervorteils voraus, so dass es unschädlich ist, dass einzelne Maßnahmen nicht vollständig abgeschlossen sind.

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In Bezug auf die angeblich nicht mangelfreie Fertigstellung der Anlage folgt dies aus dem Umstand, dass der straßenbaubeitragsrechtliche Vorteil durch – hier nur unterstellte – Baumängel nicht eingeschränkt wird. Diese führen gegebenenfalls zu Gewährleistungsansprüchen der Gemeinde gegenüber der bauausführenden Firma (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 29 Rn. 18; VG Greifswald, Urt. v. 13.04.2007 – 3 A 1085/05 –, n.v.). Die Gemeinde wird regelmäßig ein Interesse an der Realisierung dieser Ansprüche haben, da der Baumangel ansonsten von ihr auf eigene Kosten beseitigt werden muss. Daher ist auch das Entstehen sachlicher Beitragspflichten nicht von der mangelfreien Ausführung der Maßnahme abhängig (Driehaus, a.a.O., § 37 Rn. 13 m.w.N.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Anlage aufgrund von Baumängeln praktisch nicht benutzbar wäre. Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte.

24

Hinsichtlich des Aufwandes für die Teileinrichtungen Gehweg und Straßenbeleuchtung ist keine Festsetzungsverjährung nach § 47 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V eingetreten, obwohl die Baumaßnahme an diesen Teileinrichtungen bereits im Jahre 1996 durchgeführt worden ist. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V für alle kommunalen Abgaben und Steuern vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V). Maßgeblich ist damit nicht der Zeitpunkt der technischen Fertigstellung (Bauabnahme), sondern der Zeitpunkt der Entstehung des Beitragsanspruchs. Auch in Ansehung des Gehweges und der Straßenbeleuchtung ist gegenwärtig noch kein Beitragsanspruch entstanden, so dass auch die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen sein kann. Dies folgt aus dem Umstand, dass Gehweg und Straßenbeleuchtung zwei von insgesamt vier Teileinrichtungen der Schulstraße sind. Hinzu kommen die Teileinrichtungen Fahrbahn und Straßenentwässerung. Baumaßnahmen an einzelnen Teileinrichtungen führen ohne Kostenspaltung auch dann noch nicht zum Entstehen der Beitragspflicht, wenn die Baumaßnahmen für andere Teileinrichtungen der Anlage zeitlich weit auseinander liegen. Dies ist die Konsequenz aus dem Anlagenbegriff des Straßenbaubeitragsrechts. Die Gemeinde hat es nicht in der Hand, über ein auf einzelne Teileinrichtungen beschränktes Bauprogramm die gesetzlichen Regelungen über die Entstehung der Beitragspflicht zu verdrängen. Diese verlangen ausdrücklich die endgültige Herstellung der Einrichtung insgesamt, d.h. aller vorhandenen Teileinrichtungen. Daher ist eine Kostenspaltung für die Entstehung der Beitragspflicht auch dann nicht entbehrlich, wenn das (ursprüngliche) Bauprogramm von vornherein auf bestimmte Teileinrichtungen beschränkt war. Nach § 7 Abs. 3 KAG M-V gilt etwas anderes nur dann, wenn die Gemeinde die gesonderte Abrechnung einzelner Teileinrichtungen beschließt (zum Ganzen: OVG Greifswald, Beschl. v. 18.10.2001 – 1 M 52/01 –, NVwZ-RR 2002, 304). Anhaltspunkte dafür, dass die frühere Gemeinde D. eine solche Kostenspaltung beschlossen hatte, sind nicht ersichtlich. Dies wird von den Antragstellern auch nicht behauptet.

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Abweichendes folgt schließlich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zwar hat es ausgeführt, dass § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht genügt, weil die Vorschrift keine Höchstfrist für die Heranziehung zu Anschlussbeiträgen normiert (Urt. v. 15.04.2015 – 9 C 19.14 –, juris Rn. 10). Diese Erwägungen können auf den Straßenbaubeitrag jedoch nicht übertragen werden. Während es nach § 9 Abs. 3 KAG M-V für die Entstehung des Beitragsanspruchs ausreicht, dass eine wirksame Satzung – ohne zeitliche Grenze – der Vorteilslage nachfolgt, fordert § 8 Abs. 5 KAG M-V, dass die (wirksame) Beitragssatzung bereits zum Zeitpunkt der Schaffung der Vorteilslage gilt (OVG Greifswald, Urt. v. 09.06.1999 – 1 L 307/98 –, juris Rn. 26 zu § 8 Abs. 7 KAG a.F.). Die Gemeinde hat damit nicht die Möglichkeit, die Beitragserhebung trotz bestehender Vorteilslage auf unbestimmte Zeit hinauszuzögern: Gilt zum Zeitpunkt der Schaffung der Vorteilslage eine wirksame Satzung, so läuft mit Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eingetreten ist, die Festsetzungsfrist. Gilt zum Zeitpunkt der Schaffung der Vorteilslage keine wirksame Satzung, so kann zwar kein Beitragsanspruch entstehen und damit auch keine Festsetzungsfrist laufen. Allerdings entsteht die Beitragspflicht nur, wenn die nachfolgend erlassene wirksame Beitragssatzung rückwirkend bezogen auf den Zeitpunkt der Schaffung der Vorteilslage in Kraft gesetzt wird. Als Folge davon beginnt auch die Festsetzungsfrist von diesem Zeitpunkt an („rückwirkend“) zu laufen. Erlässt die Gemeinde die wirksame Satzung mehr als vier Jahre nach Eintritt der Vorteilslage, erlischt die Beitragspflicht im Moment ihres Entstehens (vgl. Seppelt, NordÖR 2000, 276 <279>).

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der streitige Abgabenbetrag für das Eilverfahren zu vierteln ist.

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