Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (2. Kammer) - 2 A 629/14

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 05.09.2013 und des Widerspruchsbescheids vom 16.06.2014 verpflichtet, den Kläger von der Beitragspflicht für seine Ferienwohnungen für den Zeitraum 01.10.2013 bis 30.04.2014 zu befreien.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Kläger nicht zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um eine durch den Kläger beim Beklagten beantragte saisonale Freistellung von der Beitragspflicht für durch den Kläger betriebene Ferienwohnungen.

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Der Kläger betreibt die Vermietung von 11 Ferienwohnungen im „Ferienparadies Schw.“ in A-Stadt. Er wird beim Beklagten als Betreiber der Ferienwohnungen als Rundfunkteilnehmer im nicht privaten Bereich geführt.

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Mit Antrag vom 02.06.2013 beantragte der Kläger bei der dem für den Beklagten handelnden ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice die Freistellung von der Beitragspflicht für einen Teil der Ferienwohnungen für den Zeitraum 01.09.2013 bis 30.06.2014 und für einen anderen Teil für den Zeitraum 01.10.2013 bis 30.04.2014 wegen Betriebsstilllegung in diesem Zeitraum. Er legte ein Schreiben des Tourismusverband M. S. e.V. vom 07.08.2013 vor, in dem dieser bestätigt, dass er 7 der Ferienwohnungen von Juni bis Juli und 4 Ferienwohnungen von Mai bis September für den Kläger in seinem Online Gastgeberverzeichnis vermittele. 2 Ferienwohnungen seien darüber hinaus über die Buchungsplattform W. E. online buchbar. Weiterhin legte der Kläger einen Ausdruck des im Internet bereitgestellten Belegungsplans mit angebotenen Kapazitäten vor.

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Mit Bescheid vom 05.09.2013 lehnte der Beklagte die beantragte Freistellung mit der Begründung ab, dass die Betriebsstätte des Klägers nicht vollständig stillgelegt sei.

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Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13.09.2013 Widerspruch ein, mit dem er ausführte, dass die Ferienwohnungen in den genannten Zeiträumen vollständig stillgelegt und dies mit den vorgelegten Unterlagen auch nachgewiesen worden sei.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. In der Begründung ist ausgeführt, dass die Verwaltung (Reservierungen, Mietzahlungen etc.) auch in dem Zeitraum erfolge, in dem die Ferienwohnungen nicht vermietet seien. Darüber hinaus sei der Internetseite des Klägers zu entnehmen, dass er neben der Vermietung von Ferienwohnungen noch andere selbstständige Tätigkeiten (Ponyzucht, Hundezucht, Schmiedearbeiten) an der Betriebsstätte „Schw.“ betreibe. Eine vollständige Schließung der Betriebsstätte „Schw.“ erscheine daher unwahrscheinlich und sei nicht nachgewiesen worden.

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Der Kläger hat am 16.07.2014 Klage erhoben, mit der er eine Freistellung für den Zeitraum 01.10.2013 bis 30.04.2014 von der Beitragspflicht für die 11 Ferienwohnungen begehrt. Er macht geltend, dass in dem genannten Zeitraum keinerlei Bereitstellung von Mietwohnraum durch ihn erfolge. Damit sei der Kläger in analoger Anwendung des § 5 Abs. 4 RBeiStV für diesen Zeitraum von der Beitragspflicht für die Ferienwohnungen freizustellen. Die von der Privatwohnung des Klägers und seiner Ehefrau fortlaufende Verwaltung, insbesondere Entgegennahme von Buchungen durch den Kläger, stehe der Annahme einer Stilllegung der Betriebsstätte inkl. der 11 Ferienwohnungen nicht entgegen. Diese Tätigkeit sei zwangsläufig notwendig, um überhaupt die Erzielung von Einnahmen mittels der Ferienwohnungen zu ermöglichen. Es sei illusorisch und wirklichkeitsfremd anzunehmen, dass Buchungen erst im Vermietungszeitraum getätigt würden. Die vorherige Planung ihres Urlaubs durch die Feriengäste durch entsprechende Buchung sei üblich.

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Es werde auf die Stellungnahme des Südwestrundfunks vom 10.03.2014 gegenüber der Industrie- und Handelskammer DIHK verwiesen, wonach die genannten Verwaltungstätigkeiten der Annahme einer vorübergehenden Stilllegung einer Betriebsstätte nicht entgegen stehen. Danach gebe es offensichtlich eine entsprechende einheitliche Positionierung der Rundfunkanstalten der Länder die vom Beklagten im vorliegenden Fall nicht angewendet werde.

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Soweit der Beklagte für die fehlende Nutzung der Ferienwohnungen in dem beantragten Freistellungszeitraum andere Nachweise als die Bestätigung des Tourismusverbandes verlange, bleibe offen, welche Bestätigung der Kläger erbringen solle.

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Entgegen der Annahme des Beklagten unterhalte der Kläger außerhalb des Zeitraums von Mai bis September auch keine weiteren selbstständigen Tätigkeiten an der Betriebsstätte. Er führe weder eine Hundezucht, noch eine Ponyzucht bzw. Schmiedearbeiten aus. Er halte drei Familienhunde im Privathaushalt. Richtig sei lediglich, dass die Hunde auf den Grundstücken, auf denen sich die Ferienwohnungen des Klägers befinden, teilweise frei herumlaufen können würden. Eine Ponyzucht unterhalte der Kläger ebenfalls nicht. Seine Ehefrau halte die Ponys zum privaten Vergnügen. Dies Ponys würden ausschließlich während des Sommers und nur bei entsprechender Nachfrage von Gästen diesen nach Absprache zum reiten zur Verfügung gestellt. Ebenfalls führe der Kläger auf seiner Betriebsstätte keine gewerblichen Schmiedearbeiten durch.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 05.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.06.2014 zu verpflichten, den Kläger für seine 11 Ferienwohnungen in B. 56, A-Stadt, für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 30.04.2014 von der Rundfunkbeitragspflicht freizustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte führt aus, dass er nach Umstellung auf das Beitragsmodell ab 01.01.2013 zunächst ein Drittelbeitrag für die Betriebsstätte und jeweils ein Drittelbeitrag pro Ferienwohnung gegenüber dem Kläger erhoben habe. Aufgrund des Hinweises des Klägers, dass die Verwaltung der Ferienwohnungen von dem gesondert beitragspflichtigen Privathaushalt seiner Ehefrau vorgenommen habe, habe der Beklagte die Betriebsstätte mit Schreiben vom 26.06.2014 als beitragsfrei gekennzeichnet.

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Den Freistellungsantrag des Klägers habe der Beklagte zu Recht abgelehnt. Der Kläger habe den Nachweis über eine vollständige Stilllegung nicht erbracht. Eine Verwaltungstätigkeit außerhalb des Vermietungszeitraums stehe einer Betriebsstilllegung bereits begrifflich entgegen und zwar auch dann, wenn diese – wie hier – von einer Privatwohnung aus erfolge. Die gegenteilige Ansicht, die eine Mitarbeiterin des SWR in der vom Kläger zitierten E-Mail vertrete, habe für den Beklagten keinen rechtlichen Erklärungswert.

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Auch die vom Kläger vorgelegte Bestätigung des Tourismusverbandes vom 26.06.2014 führe nicht zu der begehrten Freistellung. Aus dem Schreiben gehe lediglich die Vermittlung der Wohnungen des Klägers in dem genannten Zeitraum hervor. Erforderlich sei hingegen nach der Satzung des Beklagten eine Bestätigung der Stilllegung.

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Für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits sei dies aber ohnehin nicht relevant, weil der Kläger, wie bereits im Widerspruchsbescheid dargelegt, außerhalb des Vermietungszeitraums selbstständige Tätigkeiten an seiner Betriebsstätte (Pony- und Hundezucht sowie Schmiedearbeiten) durchführe. Bereits diese Tätigkeiten, die auch im Winter ausgeführt bzw. angeboten würden, stünden nicht nur der vollständigen Stilllegung einer Betriebsstätte entgegen. Sie würden im Gegenteil vielmehr darauf hindeuten, dass sich – so wie vom Beklagten ursprünglich angenommen, neben den 11 Ferienwohnungen am Standort „Ferienparadies Schw.“ mindestens eine ganzjährig betriebene Betriebsstätte befinde. Schon aus diesem Grund sei die Klage als unbegründet abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat Erfolg: sie ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte vorübergehende Befreiung von der Beitragspflicht für seine Ferienwohnungen. Der dies ablehnende Bescheid des Beklagten vom 05.09.2013 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO].

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Die Beitragspflicht im nicht privaten Bereich richtet sich nach § 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [RBeiStV].

22

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 RBeiStV ist unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBeiStV vom Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer und für jede Ferienwohnung zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter ab der zweiten Raumeinheit jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten.

23

Nach § 5 Abs. 4 RBeiStV ist auf Antrag ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 insoweit nicht zu entrichten, als der Inhaber glaubhaft macht und auf Verlangen nachweist, dass die Betriebsstätte länger als drei zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stillgelegt ist. Das Nähere regelt die Satzung nach § 9 Absatz 2 RBeiStV.

24

Die für den Anspruch des Klägers als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommende Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 4 RbeiStV beschränkt sich ihrem Wortlaut nach auf die Stilllegung von Betriebsstätten ohne daneben auch die in § 5 Abs. 2 RBeiStV die neben den Betriebsstätten des Hotel- und Gästezimmergewerbes gesondert genannten Ferienwohnungen zu erwähnen.

25

Dies wäre für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 5 Abs. 4 RBeiStV indes unschädlich, wenn es sich bei den Ferienwohnungen ihrerseits um Betriebsstätten handeln würde. Dafür scheint zunächst die gesetzliche Definition des § 6 Abs. 1 RBeiStV zu sprechen. Die dort genannten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte sind durch zur Vermietung an Gäste vorgesehene Ferienwohnungen erfüllt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 RBeiStV ist Betriebsstätte jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit, wobei mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine Betriebsstätte gelten.

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Allerdings stellt § 5 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 RBeiStV die Ferienwohnungen den Betriebsstätten mit den „darin“ befindlichen Hotel- und Gästezimmern begrifflich als ein aliud gegenüber. Dies legt ein Verständnis nahe, wonach die einzelne Ferienwohnung keine Betriebsstätte ist (so Schneider/Siekmann in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 5 RBeiStV Rn. 18). Wird § 5 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 RBeiStV hinsichtlich der Ferienwohnungen als gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 6 Abs. 1 RBeiStV speziellere Regelung angesehen, sind die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Ferienwohnungen trotz Erfüllung der Voraussetzungen der Betriebsstättendefinition des § 6 Abs. 1 RBeiStV keine Betriebsstätten.

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Dieser letzteren Auffassung schließt sich das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des Normzwecks des § 5 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 RBeiStV an. Die Vorschrift soll zum einen den besonderen wirtschaftlichen Vorteil erfassen, den das Beherbergungsgewerbe aus der Bereitstellung von Rundfunkleistungen zieht. Zum anderen wird mit der Beitragshöhe von lediglich einem Drittel des Rundfunkbeitrags pro Raumeinheit der nicht vollständigen Auslastung der Raumeinheiten Rechnung getragen (vgl. zu letzterem Schneider/Siekmann a.a.O. Rn. 17). Dabei wird einheitlich für die unterschiedlichen Arten des Beherbergungsgewerbes (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen) an den Maßstab der zur Vermietung bestimmten Raumeinheit angeknüpft. Es gilt danach für das Beherbergungsgewerbe ab der zweiten Raumeinheit jeweils eine (1/3-) Beitragseinheit je Raumeinheit, wobei die Ferienwohnung ungeachtet der darin befindlichen Räumlichkeiten als eine Raumeinheit gilt. In der Begründung zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, mit dem die Regelungen des Rundfunkbeitragsrechts beschlossen wurden, ist dazu ausgeführt (Landtagsdrucksache M-V 5/4244 S. 42):

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„Nach Nr. 1 besteht eine gesonderte Beitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen zur vorübergehenden Beherbergung Dritter. … Für das Beherbergungsgewerbe stellt die Regelung in Nummer 1 im Vergleich zur bisher geltenden Rechtslage eine finanzielle Besserstellung dar, …. Indem die erste Raumeinheit (Hotelzimmer, Gästezimmer, Ferienwohnung) beitragsfrei bleibt, werden vor allem Kleinstvermieter entlastet“. Dem lässt sich ein Willen des Normgebers zur Schlechterstellung der Ferienwohnungsvermieter gegenüber den Vermietern von Hotel- und Gästezimmern, wie sie sich ergeben würde, wenn erstere bei nicht auf selben oder zusammenhängenden Grundstücken gelegenen (vgl. § 6 Abs. 1 RBeiStV) Ferienwohnungen für jede Raumeinheit zugleich auch einen Betriebsstättenbeitrag leisten müssten, nicht entnehmen. Die in der Begründung erwähnte Besserstellung gegenüber der früheren Regelung des Gebührenrechts wäre danach für die Ferienwohnungsinhaber, die bei einem solchen Verständnis insgesamt einen 2/3-Beitrag anstelle der früheren hälftigen Gebühr ab der 2. Ferienwohnung zu zahlen hätten, nicht gegeben. Dies zugrunde gelegt, stützt der Umstand, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 RBeiStV ausdrücklich nur das (Hotel- oder Gäste-) zimmervermietenden Beherbergungsgewerbe, nicht aber auch die Ferienwohnungen, dem Betriebsstättenbegriff zugeordnet hat, die Auslegung, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 RBeiStV die Raumeinheit der Ferienwohnung von dem Betriebsstättenbegriff im Hinblick auf den andernfalls damit gegebenenfalls verbundenen Betriebsstättenbeitrag ausnimmt.

29

Sind danach die Ferienwohnungen keine Betriebsstätten, so ist § 5 Abs. 4 RBeiStV auf diese nicht unmittelbar anwendbar.

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Das Gericht legt allerdings insoweit das Vorliegen einer durch den Normgeber nicht beabsichtigten Regelungslücke zugrunde, die durch eine analoge Anwendung der Vorschrift zu schließen ist.

31

Dass die Vertragspartner des Staatsvertrags die Befreiungsmöglichkeit auf einen Teil des Beherbergungsgewerbes beschränken und die Ferienwohnungsvermieter davon ausnehmen wollte, lässt sich der Begründung der Vorschrift nicht entnehmen. Dort ist ausgeführt (Landtagsdrucksache M-V 5/4244 S. 45):

32

„Die Regelung greift Elemente der bereits bisher von den Rundfunkanstalten praktizierten Gebührenbefreiung für die Dauer von saisonalen Betriebsschließungen im Beherbergungsgewerbe auf, die alternativ zum „Hotelprivileg“ in Anspruch genommen werden konnten …“.

33

Ebenso sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine unterschiedliche Behandlung innerhalb des Beherbergungsgewerbes rechtfertigen könnten. Eine solche unterschiedliche Behandlung entsprach auch nicht der früheren Praxis bei der Handhabung des Gebührenrechts, auf die der Normgeber in der zitierten Begründung verweist.

34

Ist danach § 5 Abs. 4 RBeiStV analog auf den die Vermietung von Ferienwohnungen anwendbar, so bleibt zu entscheiden, welcher bei der Ferienwohnungsvermietung mögliche Sachverhalt dem einer der vorübergehenden Stilllegung einer Betriebsstätte mit Hotel- oder Gästezimmern insoweit gleichzustellen ist, dass auch dieser zu einer Befreiung von der Beitragspflicht führt.

35

Ein solcher, einer vorübergehenden Hotelschließung vergleichbarer Sachverhalt liegt vor, wenn in dem betreffenden Zeitraum eine Überlassung der Ferienwohnungen an Gäste in erkennbarer Weise ausgeschlossen wird.

36

Dies ist hier erfolgt. Soweit der Beklagte neben den durch den Kläger vorgelegten Nachweisen, insbesondere der Bestätigung des Tourismusverbands, weitere Nachweise fordert, erhellt sich auch dem Gericht nicht, worauf sich die Zweifel des Beklagten begründen und welche weiteren Nachweise aus seiner Sicht erforderlich sein sollten. Der Kläger hat die Einstellung des Vermietungsgeschäftes für den mit der Klage beantragten Zeitraum glaubhaft gemacht.

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Hingegen kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf an, dass in dem betreffenden Zeitraum auch keine Verwaltungstätigkeit ausgeübt wird. Das Angebot und die Entgegennahme von Buchungen erfolgt im Beherbergungsgewerbe zumindest dann, wenn es sich um eine Vermietung an Feriengäste handelt, regelmäßig vor dem Vermietungszeitraum, worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat. Würde eine solche Tätigkeit der Stilllegung der Betriebsstätte entgegen stehen, wäre die Inanspruchnahme der Befreiungsmöglichkeit des § 5 Abs. 4 RBeiStV dem Beherbergungsgewerbe weitgehend verwehrt, was dem in der zitierten Begründung niedergelegten Willen des Gesetzgebers auf Fortsetzung der im Gebührenrecht bestandenen Praxis widersprechen würde. Würde hingegen die Verwaltungstätigkeit einer Befreiungsmöglichkeit nur der Ferienwohnungsvermieter entgegen gehalten, wie es wohl der Beklagte zu vertreten scheint, so läge eine insoweit eine mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 3 Abs. 1 Grundgesetz [GG] nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung gegenüber den Hotel- und Pensionsbetreibern vor.

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Ebenso kommt es für die in analoger Anwendung des § 5 Abs. 4 RBeiStV zu erfolgende vorübergehende Befreiung von der Beitragspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 RBeiStV für die Ferienwohnungen nicht darauf an, ob der Kläger außerhalb der Vermietungssaison weitere dem nicht privaten Bereich zuzurechnende Tätigkeiten auf dem „Schwalbenhof“ ausübt, wie der Beklagte meint. Ein Betriebsstättenbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBeiStV bzw. eine vorübergehende Befreiung davon steht hier nicht in Streit. Ungeachtet davon hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, dass er keine nicht privaten Tätigkeiten auf dem „Schwalbenhof“ in der Zeit der Nichtvermietung der Ferienwohnungen ausführt. Aus der Internet-Seite des Klägers zum „Schw.“ folgt für die durch den Beklagten ins Feld geführte Hunde- und Ponyhaltung sowie die Schmiedearbeiten nichts anderes.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

41

Gründe, gemäß § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen für das Verwaltungsgericht nicht vor.

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