Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 379/16 As HGW
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3 und Ziffer 5 ihres Bescheides vom 2. Juni 2014 (Az.: 5641939 - 423) verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagte jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Gewährung von internationalem Schutz.
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Der im Jahr 1992 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist islamisch-sunnitischen Glaubens. Der Kläger reiste am 18. Juni 2013 gemeinsam mit seinem Bruder in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24. Juni 2013 bei der Beklagten einen Asylantrag.
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Die Beklagte hörte den Kläger am 8. Juli 2013 an. Im Rahmen der Anhörung gab der Kläger an, dass er in Afghanistan die Universität besucht, diese aber ohne Abschluss verlassen habe. Sein Bruder habe in Afghanistan in einem Camp gearbeitet und sei deswegen bedroht worden. Deshalb habe er sich bei Verwandten versteckt. Der Kläger sei auf dem Heimweg von der Universität auf der Straße angesprochen worden, mitzuteilen, wo sich der Bruder befinde. Man habe ihn - den Kläger - mitnehmen wollen, woraufhin er weggelaufen sei. Außerdem sei Anfang 2013 ein Drohbrief im Hause des Klägers abgegeben worden, welchen er auch zur Polizei gebracht habe. Er vermute, dass der Drohbrief von den Taliban stamme. Er habe sich dann entschlossen mit seinem Bruder Afghanistan zu verlassen. Von Kabul aus sei man am 17. April 2013 nach Moskau geflogen und dann von dort aus weitere in die Ukraine gereist. Von Schleppern habe man eine Fahrkarte nach Österreich erhalten. Von Österreich aus sei man - mit einer neuen Fahrkarte ausgestattet - mit dem Zug über München nach Bremen gefahren und schließlich von Verwandten aus B-Stadt dorthin geholt worden. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Kläger, festgenommen zu werden, sodass man an seinen Bruder gelangen könne.
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Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Juni 2014 (Az.: 5641939 - 423) hat die Beklagte den Antrag des Klägers vollständig abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Kläger habe die Voraussetzungen der Zuerkennung eines Schutzstatus nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
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Am 4. Juni 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, ihm komme ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, da auch für ihn aufgrund der Tätigkeit seines Bruders für die amerikanischen Streitkräfte eine Verfolgungsgefahr bestehe. Der Bruder des Klägers, Kanishka A., sei von der Beklagten mit Bescheid vom 26. Mai 2014 (Az.: 5641916 - 423) als Flüchtling anerkannt worden. Er habe in der Zeit von 2005 bis 2013 für die amerikanischen Streitkräfte im Camp Black Horse als Dolmetscher und Küchenkraft gearbeitet. Der Bruder sei sodann an die Taliban verraten worden, welche ihn daraufhin aufgefordert hätten, seine Arbeit im Camp aufzugeben und die amerikanischen Soldaten zu vergiften.
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Der Kläger beantragt,
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unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 2. Juni 2014 (Az.: 5641939 - 423) die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren,
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hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz festzustellen.
- 10
Die Beklagte hält an dem angefochtenen Bescheid fest und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 13
Das Gericht kann den Rechtsstreit mit dem Einverständnis der Beteiligten (Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 28. Juni 2016 und Schriftsatz der Beklagten vom 12. Juni 2014) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, da die Beteiligten auch hierzu ihr Einverständnis im Sinne von § 87a Abs. 2 und 3 VwGO erklärt haben (Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. Februar 2016 und Schriftsatz der Beklagten vom 12. Juni 2014).
II.
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Die im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Asylgesetz (AsylG), zulässige und im Hauptantrag unbegründete Klage ist nur soweit sie im Hilfsantrag auf die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2014 ist insoweit rechtswidrig. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes; er wird durch die Ablehnung in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
- 15
1. Dem Kläger steht zunächst kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu.
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a) Gemäß § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Nach § 3c AsylG kann eine Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - (BGBl. 1952 – II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
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Statusrelevant ist eine Verfolgungshandlung allerdings nur dann, wenn sie an einen der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG anknüpft (§ 3a Abs. 3 AsylG). Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es nach § 3b Abs. 2 AsylG allerdings unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
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b) Es kann hier noch dahinstehen, ob der Kläger eine Verfolgungsgefahr hinreichend glaubhaft gemacht hat. Denn der tatsächliche Vortrag des Klägers rechtfertigt auch bei seiner Unterstellung als wahr die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht.
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Selbst wenn die befürchteten Handlungen der Taliban die Qualität von Verfolgungshandlungen (§ 3a AsylG) eines nichtstaatlichen Akteurs (§ 3c Nr. 3 AsylG) aufweisen, knüpfen sie nicht an einen in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund an.
- 20
In Betracht kommen hier allenfalls die Merkmale der politischen Überzeugung im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 5 und der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Eine Anknüpfung an das Merkmal der politischen Überzeugung liegt hier schon deshalb nicht vor, da selbst wenn die Taliban den Mitarbeitern der internationalen Schutztruppen eine bestimmte politischen Verfolgung zuschreiben, dies nicht für die ebenfalls bedrohten Angehörigen dieser Mitarbeiter gilt. Insofern vermag das erkennende Gericht nicht der vom Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Würzburg (Urt. v. 30.07.2014 - W 1 K 12.30186 -, juris) vertretenen Auffassung zu folgen. Es sind nämlich keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Taliban auch den Angehörigen solcher Mitarbeiter eine bestimmte politische Überzeugung zuschreiben, an die sie die von ihnen ausgehenden Verfolgungshandlungen anknüpfen. Ein dem Mitarbeiter zugeschriebenes Merkmal wirkt insofern nicht in der Person seines Angehörigen fort. Zumal das Gericht davon ausgeht, dass Zweck der Verfolgung von Angehörigen die Einschüchterung der Mitarbeiter und das Ansinnen sind, diese von ihrer Tätigkeit abzuhalten. Darin liegt indessen keine Verfolgung auf Grund eines der Person des verfolgten Angehörigen zugeschriebenen Verfolgungsgrundes. Allein aus dem Umstand der Verwandtschaft und der Tatsache, dass die Taliban ihre Verfolgungsmaßnahmen auch auf Verwandte desjenigen erstrecken, dem wegen seiner Tätigkeit für eine ausländische Streitmacht eine bestimmte politische Überzeugung zugeschrieben wird, lässt sich nicht ableiten, dass eine Verfolgung des Angehörigen gleichfalls an dieses Merkmal anknüpft.
- 21
Im Ergebnis nichts anderes gilt für das Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, wegen der Verwandtschaft des Klägers mit seinem Bruder. Auch insoweit folgt das Gericht der vom Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Augsburg (Urt. v. 06.10.2011 - Au 6 K 11.30209 -, juris) vertretenen Auffassung nicht. Die bloße Verwandtschaft zwischen Personen macht diese noch nicht zu einer bestimmten sozialen gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Zwar haben die Mitglieder einer Familie das ihnen angeborene Merkmal der Verwandtschaft gemein, was auch nicht verändert werden kann. Allerdings fehlt es der Familie in der Regel - und so auch hier - an der Eigenschaft einer von der übrigen Gesellschaft deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener ("Gruppen"-)Identität. Sie wird deshalb von der sie umgebenden Gesellschaft regelmäßig nicht als andersartig gerade wegen ihrer abgrenzbaren Identität betrachtet (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 27.01.2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 39; VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.03.2016 – 17 L 316/16.A –, juris Rn. 11).
- 22
2. Die Klage hat im auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG gerichteten Hilfsantrag, über den wegen des im Hauptantrag ausbleibenden Erfolgs der Klage zu entscheiden ist, Erfolg.
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a) Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solche Gründe gelten: die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) und eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).
- 24
Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den Schutzbereich von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu fallen. Kriterien hierfür sind abzuleiten aus allen Umständen des Einzelfalles, wie etwa der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgte, der Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihrer zeitlichen Dauer, ihrer physischen und geistigen Wirkungen, sowie gegebenenfalls abgestellt auf Geschlecht, Alter bzw. Gesundheitszustand des Opfers. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 06.03.2012 – A 11 S 3070/11 –, juris Rn. 16).
- 25
Der Ausländer hat stichhaltige Gründe für die Annahme darzulegen, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Der Maßstab der stichhaltigen Gründe (essential grounds, Art. 2 lit. f QualRL) bei der Prüfung, ob eine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht, entspricht dem asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“, wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation kennzeichnet. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit steht die Rechtsgutsverletzung bevor, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise, das heißt bei einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung, die für die Rechtsgutsverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die in diesem Sinne erforderliche Abwägung bezieht sich nicht allein auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses; auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs ist in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 06.03.2012 – A 11 S 3070/11 –, juris Rn. 17, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 10.04.2008 – 10 B 28.08 –, juris Rn. 6; Urt. v. 14.12.1993 – 9 C 45.92 –, juris Rn. 10 f.; Urt. v. 05.11.1991 – 9 C 118.90 –, juris Rn. 17).
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Die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG kann gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
- 27
Schutz vor einem ernsthaften Schaden gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3d Abs. 1 AsylG kann nur geboten werden vom Staat oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz zu gewähren, vgl. § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat, § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG.
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Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn eine sogenannte interne Schutzalternative besteht, weil in einem Teil seines Herkunftslands keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht oder der Ausländer Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V. § 3e Abs. 2 AsylG sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und persönlichen Umstände des Ausländers zu berücksichtigen. Der Ausländer muss am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden, das heißt es muss zumindest (in faktischer Hinsicht) das Existenzminimum gewährleistet sein, was er unter persönlich zumutbaren Bemühungen sichern können muss. Dies gilt auch dann, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind. Unerheblich ist, ob eine Gefährdung wie am Herkunftsort in gleicher Weise besteht. Darüber hinaus ist erforderlich, dass das Zufluchtsgebiet für den Ausländer erreichbar ist (BVerwG, Urt. v. 29.05.2008 - 10 C 11/07 -, juris).
- 29
Bei der individuellen Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sind alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslands und der Weise, in der sie angewandt werden, sowie die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er einen ernsthaften Schaden erlitten bzw. erleiden könnte (vgl. Art. 4 Abs. 3 Buchst. a und b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - QRL). Weiterhin sind zu berücksichtigen die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind (vgl. Art. 4 Abs. 3 Buchst. c QRL).
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b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hat hier in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden droht.
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aa) Das Gericht geht davon aus, dass auch Angehörigen von Mitarbeitern internationaler Streitkräfte in Afghanistan Vergeltungsmaßnahmen nichtstaatlicher Akteure drohen.
- 32
(1) Das erkennende Gericht geht zunächst davon aus, dass Mitarbeitern der in Afghanistan aktiv gewesenen oder aktiven ausländischen Streitkräfte eine Verfolgungsgefahr durch nichtstaatliche Akteure, insbesondere Taliban, droht. Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich, dass diese Personen eine besondere Risikogruppe darstellen. Danach greifen regierungsfeindliche Kräfte Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte gearbeitet haben an und bedrohen diese. Betroffen sind dabei sowohl Personen, die mit den internationalen Schutztruppen zusammengearbeitet haben, als auch solche, die in Kontakt zu den nationalen Sicherheitskräften standen. Sie werden der Spionage verdächtigt. Es ist eine Vielzahl von Fällen dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt wurden, ermordet oder verstümmelt haben (vgl. UNHCR, Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 38 f.). In seiner neuesten Stellungnahme geht der UNHCR weiterhin davon aus, dass Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, ein besonderes Risikoprofil aufweisen (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender, 19. April 2016, Seite 1). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt unter Bezugnahme auf Medienberichte aus, dass lokale Mitarbeitende der ausländischen Sicherheitskräfte, darunter Übersetzer oder Wachpersonal, von regierungsfeindlichen Gruppierungen bedroht und angegriffen werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 13. September 2015, S. 17). Nach den Erkenntnissen des Gerichts beschränken sich derartige Übergriffe allerdings nicht ausschließlich auf die jeweiligen Mitarbeiter selbst. Stattdessen gehört es zu einem Grundsatz der Taliban, sowohl die von ihnen in ihrem politischen Kampf um die Macht in Afghanistan bekämpften Personen selbst, also die Mitarbeiter der internationalen Schutztruppen, als auch deren Angehörige zum Ziel von Angriffen zu machen (vgl. VG München, Urt. v. 23.06.2015 – M 24 K 15.30012 –, juris Rn. 25; UNHCR, Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 39).
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(2) Vor diesem Hintergrund erscheinen die Ausführungen des Klägers, zu seiner Situation in Afghanistan glaubhaft. Der Kläger hat hier geltend gemacht, dass sein Bruder dort für die amerikanischen Streitkräfte in der Zeit von 2005 bis 2013 in dem Camp Black Horse als Dolmetscher tätig gewesen sei. Für das Gericht ergeben sich keine Gründe, den Vortrag des Klägers in Bezug auf die Tätigkeit seines Bruders in dem Militärcamp in Zweifel zu ziehen. Auch die Beklagte legt nichts dar, was dafür spricht, dass die dahingehenden Einlassungen des Klägers unzutreffend sein könnten. Vielmehr hat sie diesen Vortrag des Bruders des Klägers zum Anlass genommen, diesem mit Bescheid vom 26. Mai 2014 (Az.: 5641916 - 423) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
- 34
Auch im Übrigen schenkt das Gericht den Ausführungen des Klägers Glauben. Dies gilt sowohl im Hinblick auf den Umstand, dass der Bruder des Klägers sich, nachdem nach ihm gesucht worden ist, versteckt gehalten habe, als auch insoweit, als dass man auch den Kläger öffentlich auf den Verbleib seines Bruders angesprochen habe und am Haus der Familie des Klägers Drohbriefe hinterlassen beziehungsweise dorthin überbracht habe. Dies deckt sich mit den Erkenntnissen des Gerichts. Danach gehört es durchaus zum üblichen Vorgehen der Taliban, auf die Familien von Mitarbeitern der internationalen Schutztruppen zuzugehen, diese anzusprechen und ihnen Botschaften in Form (nächtlicher) Drohbriefe, per SMS oder sogar über den Rundfunk zukommen zu lassen (vgl. UNHCR, Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 40; UNAMA, Afghanistan Mid-Year Report 2013 - Protection of civilians in armed conflict, Juli 2013, S. 27).
- 35
Da der dem Kläger drohende Schaden unmittelbar aus seiner Eigenschaft als Verwandter seines Bruders folgt, bedarf es hier auch keiner weitergehenden Glaubhaftmachung des drohenden Schadenseintritts. Nach der Überzeugung des Gerichts genügt nämlich allein dies und der Umstand, dass der Verwandte für ausländische Streitkräfte tätig gewesen ist, um den Ausländer in die konkrete Gefahr der Verfolgung durch die Taliban zu bringen.
- 36
bb) Die dem Kläger drohenden Vergeltungsakte erreichen die für die Annahme einer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG notwendige Mindestmaß an Schwere. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln folgt nämlich, dass dem Kläger Behandlungen drohen, die bis zur Verstümmelung und Ermordung reichen (vgl. UNHCR, Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 39).
- 37
cc) Die Taliban sind auch als nicht-staatlicher Akteur im Sinne von §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c Nr. 3 AsylG zu qualifizieren.
- 38
dd) Der Kläger kann auch nicht auf internen Schutz nach §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e Abs. 1 AsylG verwiesen werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger andernorts in Afghanistan, auch nicht in der Hauptstadt Kabul, vor Nachstellungen durch die Taliban sicher ist. Das ergibt sich aus den Erkenntnissen des Gerichts, wonach die Taliban auch in Kabul Personen aufspüren können, da sie dort über Informationsnetzwerke verfügen (vgl. Danesch, Gutachten vom 30. April 2013 an OVG Lüneburg - 9 LB 2/13 -, S. 6). Ebenso wenig wird dem Kläger durch einen tauglichen Akteur im Sinne von §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e Abs. 1 AsylG wirksamer und nicht nur vorübergehenden Schutz geboten.
- 39
3. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides ist wegen der im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehenden Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung subsidiären Schutzes aufzuheben, da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG nicht mehr vorliegen.
- 40
Auf die weiter hilfsweise geltend gemachten Abschiebeverbote muss nach alledem nicht mehr eingegangen werden.
III.
- 41
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
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