Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (2. Kammer) - 2 A 553/15 HGW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG].

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Der Beklagte bewilligte der Klägerin auf ihren Antrag mit Bescheid vom 27.03.2015 für den Zeitraum 02.2015 bis 09.2015 Ausbildungsförderung in Höhe von gesamt ... Euro monatlich, davon jeweils die Hälfte als Zuschuss und die Hälfte als Darlehen.

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Die Klägerin legte mit Schriftsatz vom 16.04.2015 Widerspruch mit der Begründung ein, dass das Einkommen ihrer Eltern nicht zutreffend ermittelt worden sei. Mit Schreiben ihres Vaters trug die Klägerin zur näheren Begründung vor, dass der Beklagte ein zu hohes Einkommen ihres Vaters durch Ansatz von Mieteinnahmen in tatsächlich nicht vorhandener Höhe zu Grunde gelegt habe. Den Mieteinnahmen aus dem Haus in B. stünden im Grundstückserwerbsvertrag vereinbarte monatliche Zahlungen sowie Kosten von Instandsetzungsarbeiten und Versicherungen gegenüber. Die durch den Beklagten zugrunde gelegten Mieteinnahmen stünden dem Vater der Klägerin damit nachweislich nicht in der angenommenen Höhe zur Verfügung.

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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass für die Einkommensermittlung auf die mit dem Steuerbescheid für das Jahr 2013 ausgewiesene Summe der positiven Einkünfte abzustellen gewesen sei. Die Angaben im Steuerbescheid hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien für den Beklagten aufgrund der Bindung an bestandskräftige Steuerbescheide verbindlich. Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen ihres Vaters seien als Gegenleistungen für den Immobilienerwerb auch nicht als Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG zu berücksichtigen. Es handele sich um nicht abzugsfähige Aufwendungen zur Vermögensbildung. Die geltend gemachten monatlichen Aufwendungen von 800,00 Euro würden auch nicht den bereits nach § 25 Abs. 1, 4 BAföG berücksichtigten Freibetrag von monatlich 2.726,30 Euro übersteigen. Der Bedarf der Klägerin von monatlich 597,00 Euro sei somit zu 560,65 Euro durch Elterneinkommen gedeckt. Der Förderbetrag sei zutreffend in Höhe von 36,00 Euro ausgewiesen worden.

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Mit am 24.06.2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 23.06.2016 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Sie ist der Auffassung, dass die monatlichen Aufwendungen ihres Vaters von 800,00 Euro aus dem Grundstücksvertrag gemäß § 25 Abs. 6 BAföG zu berücksichtigen seien. Die dem Vater der Klägerin im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragene Immobilie sei mit einem Nießbrauchsrecht verbunden gewesen. Die unter Ziffer III 1 des Vertrags getroffene Regelung über die vom Vater der Klägerin monatlich zu leistenden Zahlung sei lediglich eine Ausformung dieser grundbuchrechtlichen Belastung. Bei dem Objekt handele es sich um ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohneinheiten. Die Mieteinnahmen von zwei Wohneinheiten erhalte der Nießbrauchsberechtigte, während die Mieteinnahmen von einer Wohneinheit letztlich dazu dienen sollten, die laufenden Belastungen und Unterhaltskosten abzudecken. Streng genommen erstarke die Immobilie erst mit dem Ableben des „Nießbrauchsberechtigten“ zu einem „Vollrecht“. Da es im Rahmen des BAföG letztlich um die Frage von Unterhaltsleistungen gehe und im gesamten Unterhaltsrecht immer der reale Eigentumszuwachs zu Grunde gelegt werde, müsse vorliegend die „Nießbrauchsbelastung“ entsprechend mindernd Berücksichtigung finden. Tatsächlich sei es so, dass in Höhe von 9.600,00 Euro jährlich der Vater der Klägerin kein Zuwachs an liquiden Geldmitteln zu verzeichnen habe.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Ausbildungsförderung unter Aufhebung des Bescheids vom 27.03.2015 in Form des Widerspruchsbescheids vom 02.06.2015 neu zu bescheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hält an seiner Auffassung fest, wonach die Nichtgewährung eines zusätzlichen Freibetrags nach § 25 Abs. 6 BAföG von insgesamt 9.600,00 Euro / Jahr rechtmäßig sei. Bei den durch den Vater der Klägerin gezahlten monatlichen Leistungen handele es sich nicht um den Regelbeispielen des § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG vergleichbare Leistungen. Da es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen steuerrechtlich um Sonderausgaben und nicht um außergewöhnliche Belastungen handele, scheide bereits vor diesem Hintergrund die Gewährung eines Härtefreibetrags nach § 25 Abs. 6 BAföG aus. Außerdem seien die durch den Vater der Klägerin eingegangenen Verbindlichkeiten auch nicht zwangsläufig, d.h. zur Abwendung einer Notlage, entstanden, was für die Annahme eines Härtefalls erforderlich sei. Die durch den Vater der Klägerin vertraglich vereinbarten monatlichen Zahlungen von 800,00 Euro würden die Gegenleistung für den Immobilienerwerb bilden und würden als für die Beschaffung des Grundstücksvermögens aufgewendete Mittel das Förderungsrecht nicht tangieren. Zudem habe der Vater der Klägerin die Zahlungsverpflichtung freiwillig auf sich genommen, was einer unbilligen Härte, deren Eintritt durch die Gewährung eines Freibetrags vermieden werden solle, entgegen stehe. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es im Recht der Ausbildungsförderung auch nicht auf die Grundsätze des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts an.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27.03.2015 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 02.06.2015 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Bewilligung einer höheren monatlichen Ausbildungsförderung für den streitgegenständlichen Zeitraum, als ihr durch den Beklagten zugesprochen worden ist.

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Nach § 1 BAföG besteht ein Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Der Klägerin standen indes in dem durch den Beklagten berücksichtigten Umfang anderweitige Mittel aus dem Einkommen ihrer unterhaltspflichtigen Eltern zur Verfügung. Gemäß § 11 Abs. 2 BAföG war den monatlichen Bedarf der Klägerin übersteigendes berücksichtigungsfähiges Einkommen des Vaters der Klägerin anzurechnen.

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Für den Leistungszeitraum waren nach § 24 Abs. 1 BAföG die Einkommensverhältnisse der Eltern der Klägerin im Jahr 2013 als dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG gilt als Einkommen – vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

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Für die Ermittlung des nach § 21 BAföG zugrunde zu legenden Einkommens ist das Amt für Ausbildungsförderung an die Feststellungen des bestandskräftig gebundenen Steuerbescheids gebunden (ständige Rspr. des BVerwG, vgl. Beschl. v. 09.11.1988 – 5 B 143/87 – Juris; Rothe/Blanke, BAföG, Stand 4/12, § 21 Rn. 4.2 und § 24 Rn. 34.2 m.w.Nw.).

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Danach war entsprechend den Feststellungen im Steuerbescheid des Jahres 2013 von einem Jahreseinkommen des Vaters der Klägerin in Höhe von 45.069,00 Euro auszugehen, welches sich auch aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von zwei Grundstücken in Höhe von 14.851 Euro und 10.865 Euro zusammensetzt. Davon waren die Abzüge nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 3 BAföG (Einkommenssteuer), nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 4 i.V.m. Abs. 4 Ziff. 1 BAföG (pauschaler prozentualer Abgeltungsbetrag für Sozial-, Kranken-, Pflege-, Unfall-, Lebensversicherung) vorzunehmen, wie durch den Beklagten auch erfolgt.

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Die durch die Klägerin begehrten weiteren Abzüge vom berücksichtigungsfähigen Einkommen sieht § 21 BAföG nicht vor. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 2 BAföG sind als Sonderausgaben nach § 10 e oder 10 i Einkommenssteuergesetz [EStG] berücksichtigte Beiträge für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung abzugsfähig. Das Haus des Vaters des Klägers in B., für die er die Abzüge begehrt, ist als Vermietungsobjekt nicht durch den Vater des Klägers selbst genutzt.

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Von dem somit zutreffend nach § 21 BAföG ermittelten zugrunde zu legenden Einkommen des Vaters der Klägerin hat der Beklagte nach Abzug des nach § 25 Abs. 1 BAföG anrechnungsfreien Betrags von 1.605,00 Euro gemäß § 25 Abs. 4 Ziff. 1 BAföG 50 vom Hundert, mithin 1.121,30 Euro, als weiteren anrechnungsfreien Betrag abgezogen. Es errechnet sich damit ein für die Ausbildung des Klägerin durch ihre Eltern einzubringender Betrag von 560,65 Euro, der auf den Gesamtbedarf von 597,00 Euro anzurechnen ist.

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Demgegenüber war kein weiterer Freibetrag nach der Härtefallregelung des § 25 Abs. 6 BAföG zuzuerkennen.

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Nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Gemäß § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG fallen hierunter insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.Die durch die Klägerin geltend gemachten monatlichen Zahlungsverpflichtungen ihres Vaters aus dem Grundstücksüberlassungsvertrag in Höhe von 800,00 Euro monatlich sind keine nach § 25 Abs. 6 BAföG berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen.

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Diese Aufwendungen sind zum einen keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 33 bis 33b EStG. Nach dem insoweit allein in Betracht kommenden § 33 Abs. 1 EStG sind außergewöhnliche Belastungen solche einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsenen Aufwendungen, die größer sind, als die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsenen Aufwendungen. Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen nach § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Außergewöhnlich im Sinne von § 33 EStG sind Aufwendungen, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung sind dagegen ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (vgl. BFH, Beschl. v. 15.05.2012 – VI B 111/11 – Juris Rn. 4 m.w.Nw. z. Rspr. d. BFH). Die durch den Vater der Klägerin vertraglich mit der Grundstücksveräußerin vereinbarte Zahlungsverpflichtung von 800,00 Euro dient weder der Erfüllung einer Unterhaltspflicht gegenüber einer Person, die gegenüber dem Vater des Klägers unterhaltspflichtig wäre (vgl. § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG), noch handelt es sich um zwangsläufige Aufwendungen aus Verpflichtungen, deren Übernahme der Vater der Klägerin sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnte (vgl. § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG). Die betreffende Zahlungsverpflichtung begründet auch keine sonstige außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 25 Abs. 6 BAföG, dessen Anwendungsbereich nicht auf das Vorliegen der „insbesondere“ aufgezählten außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 bis 33b EStG beschränkt ist, sondern auch andere vergleichbare Fälle erfasst, in denen sich die Nichtberücksichtigung in der Einkommensanrechnung als unbillige Härte darstellen würde. Ein solche Fallkonstellation, die von § 25 Abs. 6 BAföG erfasst wäre, ist indes nicht gegeben. Die im betreffenden Grundstücksvertrag durch Reallast gesicherte Zahlungsverpflichtung von 800,00 Euro monatlich ist in dem Vertrag ausdrücklich als Gegenleistung des Grundstückserwerbs vereinbart. Sie dient damit der Vermögensbildung des Vaters der Klägerin und stellt sich damit für diesen als eine durch diesen freiwillig eingegangene vermögensbildende Maßnahme und für die Veräußerin als eine Erhaltung der Unterhaltssicherung aus dem Grundstücksvermögen dar. Damit unterscheiden sich die Leistungen des Vaters der Klägerin in wesentlichen Punkten von Leistungen aus nur „sittlichen Grund“, die eine unbillige Härte begründen könnten (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 25.06.1998 – 12 B 96.1307 – Juris Rn. 15).

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Ungeachtet dessen kann auch nach der Höhe der monatlichen Zahlungsverpflichtung vorliegend mangels daraus folgender unbilliger Härte keine außergewöhnliche Belastung nach § 25 Abs. 6 BAföG angenommen werden. Das Gesetz mutet den Eltern zu, das oberhalb der Freibeträge des § 25 Abs. 1 bis 4 BAföG verbleibende Einkommen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden einzusetzen. Eine unbillige Härte nach § 25 Abs. 6 BAföG begründet eine nicht durch einen weiteren Freibetrag ausgeglichene außergewöhnliche Belastung nur, wenn der Einkommensbezieher die außergewöhnlichen Belastungen nicht aus den ihm nach den Absätzen 1 bis 4 belassenen Mitteln tragen kann (VGH Kassel, Urt. v. 24.09.1991 – 9 UE 2389/86 – Juris; vgl. zu den Freibeträgen nach Abs. 1 bis 3 ebenso BVerwG, Urt. v. 07.05.1987 – 5 C 66/84 – Juris Rn. 12 m.w.Nw.).

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Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Freibetrag des § 25 Abs. 1 bis 3 BAföG als Pauschalbetrag der Lebensunterhaltssicherung dient, dem bei höherem Einkommen zuerkannten weiteren anrechnungsfreien Betrag des § 25 Abs. 4 BAföG hingegen keine solche erkennbare Zweckbestimmung des Gesetzgebers zugrunde liegt. Zweck der Belassung von Beträgen nach § 25 As. 4 BAföG ist die Motivation zur höheren Einkommenserzielung und die Berücksichtigung des höheren Lebensstandards der Besserverdienenden. Ungeachtet dessen ist die Ausbildungsförderung ihrer Kinder vorrangig Pflicht der Eltern und greift die staatliche Ausbildungsförderung nur nachrangig ein. Soweit keine gesonderten Gründe vorliegen, wegen der es dem Einkommensbezieher nach seiner aktuellen wirtschaftlichen Situation nicht zumutbar wäre, den nach Abzug der Freibeträge nach § 25 Abs. 1 bis 3 BAföG und des anrechenfreien Betrags nach § 25 Abs. 4 BAföG verbleibenden Teil des Einkommens zur Finanzierung der Ausbildung seiner Kinder einzusetzen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ohne die Zuerkennung eines weiteren Freibetrags eine unbillige Härte eintreten würde (VG Greifswald, Urt. v. 14.02.2013 – 2 A 81/12 -; VGH Kassel a.a.O.). So verhält es sich hier. Der zugunsten des Vaters der Klägerin berücksichtigte Freibetrag nach § 25 Abs. 4 BAföG betrug hier ausweislich der Ausführungen des Widerspruchsbescheids 1.121,30 Euro. Davon können die in Höhe von 800,00 Euro geltend gemachten monatlichen Zahlungsverpflichtungen gedeckt werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

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Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO].

27

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).

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