Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald (5. Kammer) - 5 B 1466/16 HGW
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 08.09.2016 gegen eine Baueinstellungsverfügung.
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Die Antragstellerin ist Bauherrin für die Errichtung zweier Ferienhäuser auf den Flurstücken G1 und G2. Hierzu stellte sie am 18.12.2015 die erforderlichen Anträge auf Erteilung von Baugenehmigungen. Die Grundstücke befinden sich in einem Gebiet, für welches die Gemeinde F. einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan „Nr. 18 Ferienhausgebiet B.“ gefasst hat. Bis dato ist dieser nicht bekannt gemacht worden.
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Durch die Übersendung fehlender Bauvorlagen (geänderter Lageplan und Auszug aus dem Liegenschaftskataster) am 25.03.2016 wurden die Bauanträge vervollständigt.
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Mit Schreiben des Antragsgegners vom 20.06.2016 kündigte dieser gegenüber der Antragstellerin an, die Bauanträge abzulehnen, da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen noch nicht gegeben seien (Bl. 57 d. Beiakte I). Daraufhin beantragte die Antragstellerin im Schreiben vom 20.06.2016 die Aussetzung der Bearbeitung der Bauanträge bis zur mehrheitlichen Zustimmung der Gemeinde F. zum B-Planbeschluss zum „B-Plan Nr. 18 Ferienhaus B.“ (Bl. 60 d. Beiakte I).
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Mit Schreiben vom 22.06.2016 erklärte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner, dass sie die Aussetzungsanträge vom 20.06.2016 in Gänze zurücknehme. Zur Begründung führte sie an, dass durch den Antragsgegner die Dreimonatsfrist des § 63 Abs. 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) um einen Monat verlängert worden sei.
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Am 11.07.2016 beschloss die Gemeinde den B-Planentwurf als Satzung. Vor deren Bekanntmachung sollte der Bürgermeister die Ergänzung eines städtebaulichen Vertrages mit der Antragstellerin abschließen.
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Bei einer Ortsbesichtigung des Antragsgegners, die am 23.08.2016 durchgeführt wurde, wurde festgestellt, dass die Antragstellerin mit der Bauausführung bereits begonnen hatte. Daraufhin wurde am 24.08.2016 ihr gegenüber mündlich ein Baustopp ausgesprochen. Dieser wurde mit Schreiben vom 25.08.2016 schriftlich bestätigt und mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung vorlägen. Die Antragstellerin habe ohne Baugenehmigung angefangen zu bauen. Eine fiktive Baugenehmigung gem. § 63 Abs. 2 LBauO M-V läge nicht vor. Aufgrund ihres Aussetzungsantrages vom 20.06.2016 habe die Frist nach dessen Zurücknahme erneut zu laufen begonnen. Diese Sichtweise rechtfertige sich daraus, dass § 63 Abs. 3 LBauO M-V dem Schutz des Bauherrn und seines Interesses an einem beschleunigten Baugenehmigungsverfahren diene. Daher könne er sich auch dieses Schutzes entledigen und die Aussetzung begehren. Gleichzeit sei die Aussetzungsmöglichkeit als Minus zur Möglichkeit der Rücknahme des Bauantrages anzusehen, wodurch es dem Bauherrn ermöglicht werde, bei einem nicht erfolgversprechenden Antrag eine ablehnende Entscheidung und ein etwaiges Klageverfahren zu vermeiden. Wie die erneute Stellung eines Bauantrages (nach einer zuvor erfolgten Rücknahme) den Fristenlauf erneut in Gang setze, beginne demnach die Entscheidungsfrist nach der Rücknahme des Aussetzungsantrages ebenfalls erneut zu laufen.
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Neben der formellen Baurechtswidrigkeit stelle sich das Bauvorhaben aber auch als materiell baurechtswidrig dar. Das Vorhaben werde im bauplanungsrechtlichen Außenbereich verwirklicht. Der B-Plan sei weder rechtswirksam noch liege Planreife vor. Jedenfalls die Erschließung sei noch nicht gesichert, da es zwar einen Erschließungsvertrag gebe, dieser aber aufschiebend bedingt durch die Wirksamkeit des B-Plans abgeschlossen worden sei.
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Die Antragstellerin suchte am 26.08.2016 um einstweiligen Rechtsschutz nach.
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Sie trägt vor, dass die Rücknahme ihrer Aussetzungsanträge im Schreiben vom 20.06.2016 nicht wie vom Antragsgegner behauptet erst per Fax am 11.08.2016 eingegangen, sondern persönlich entweder bei Frau H. oder Frau B. vom Fachdienst Bau und Planung des Antragsgegners am 23.06.2016 unter Begleitung eines Bekannten abgegeben worden sei. Zudem sei die Entscheidungsfrist des § 63 Abs. 2 LBauO M-V durch ihren Aussetzungsantrag nur gehemmt worden, mithin mit Zugang der Rücknahme desselben am 23.06.2016 lediglich weiter gelaufen. Demnach sei die Baugenehmigungsfiktion bereits am 26.07.2016 eingetreten.
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Sie beantragt sinngemäß,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die mündlich ausgesprochene Baueinstellungsverfügung des Antragsgegner vom 24.08.2016 in Gestalt der schriftlichen Ordnungsverfügung vom 25.08.2016 wiederherzustellen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Er trägt hierfür vor, dass die Frist des § 63 Abs. 2 LBauO M-V mit dem Tage der Beschlussfassung der Gemeinde F. vom 11.07.2016 erneut zu laufen begonnen habe, da die antragstellerseitige auflösende Bedingung für die Aussetzung des Baugenehmigungsverfahrens mit diesem Tage weggefallen sei. Daher ende die Entscheidungsfrist erst am 11.10.2016. Zur Argumentation hinsichtlich des Neubeginns der Entscheidungsfrist führte der Antragsgegner die Argumente aus der Ordnungsverfügung vom 25.08.2016 an. Zudem sei das Schreiben der Antragstellerin vom 22.06.2016, in welchem sie die Rücknahme der Aussetzungsanträge erklärte, erst per Fax am 11.08.2016 eingegangen. Da die auflösende Bedingung bzgl. der Aussetzung des Genehmigungsverfahrens bereits am 11.07.2016 mit der Beschlussfassung der Gemeinde weggefallen sei, sei die Rücknahmeerklärung daher gegenstandslos.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schrift-sätze Bezug genommen. Dem Gericht haben die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners vorgelegen. Diese sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
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Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig.
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Insbesondere konnte er auch schon vor der Erhebung des Widerspruchs gestellt werden. Eine andere Sichtweise würde zu einer nicht gerechtfertigten faktischen Verkürzung der Rechtsbehelfsfristen führen und ist auch vor dem Hintergrund, dass gem. § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO der Antrag vor der Erhebung der Anfechtungsklage gestellt werden kann, nicht sachgerecht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 139).
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Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO ist nur dann begründet, wenn das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners gegenüber überwiegt. Dies ist dann der Fall, wenn nach einer summarischen Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, in der Hauptsache zu obsiegen. In der Hauptsache wäre die Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO die statthafte Klageart. Eine solche hätte Aussicht auf Erfolg, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren subjektiven Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ist erforderlich, dass dieser auf einer Ermächtigungsgrundlage beruht und formell sowie materiell rechtmäßig ist.
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Nach der notwendigen und hinreichenden summarischen Prüfung der Vorträge der Beteiligten und des Inhalts der Verwaltungsakte kann das Gericht keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache erkennen.
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Die gegenständliche Baueinstellungsverfügung fußt auf §§ 79 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Var. 1, 72 Abs. 7 LBauO M-V. Danach darf eine solche Verfügung ergehen, wenn mit der Bauausführung begonnen wurde, ohne dass die Baugenehmigung dem Bauherrn zugegangen ist. Vorliegend ist der Antragstellerin keine Baugenehmigung zugegangen. Eine solche ist gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO MV jedoch erforderlich. Danach bedarf die Errichtung von Anlagen einer Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 LBauO M-V nichts anderes bestimmt ist. Da es sich bei den gegenständlichen Ferienhäusern um Wohngebäude i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V, mithin um baulichen Anlagen handelt (vgl. § 2 Abs. 1 LBauO M-V) und die Tatbestände der o.g. Normen nicht erfüllt sind, besteht eine Genehmigungspflicht.
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Für die gegenständlichen Vorhaben ist auch keine fiktive Baugenehmigung gem. § 63 Abs. 2 Satz 1und 2 LBauO M-V entstanden. Die dort normierte Entscheidungsfrist ist nicht abgelaufen. Der Norm entsprechend ist über den Bauantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist versagt wird. Zwar hat der Antragsgegner nicht innerhalb der genannten Frist über den Bauantrag entschieden, jedoch begann aufgrund der antragsgemäßen Aussetzung des Baugenehmigungsverfahrens die Entscheidungsfrist entweder mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung am 11.07.2016 oder mit der Rücknahme des Antrages frühestens am 23.06.2016 erneut zu laufen (in diesem Sinne auch VG Gießen, Urteil vom 05. Februar 2007 – 1 E 3865/06 –, Rn. 27, juris; Hornmann, HessBauO, 2. Aufl. 2016, § 57 Rn. 62b). Eine Entscheidung an welchem Datum der Fristenlauf erneut begann kann hier dahinstehen, da die Frist in beiden Fällen noch nicht abgelaufen ist. Nach der ersten Variante endet die Entscheidungsfrist erst am 11.10.2016 und nach der zweiten Variante frühestens am 23.09.2016.
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Die Antragstellerin konnte wirksam die Aussetzung des Baugenehmigungsverfahrens beantragen, obwohl eine Regelung hierzu in der LBauO M-V fehlt. Es handelt sich zwar bei der Frist des § 63 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V um eine gesetzliche Frist, auf die grundsätzlich nicht verzichtet werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 57 Rn. 12). Vorliegend ist jedoch beachtlich, dass die Frist primär dem Interesse des Bauherrn an einem beschleunigten Genehmigungsverfahren dient. Auf diesen Schutz kann verzichtet werden. Dies folgt schon daraus, dass der Bauherr durch die Rücknahme seines Baugesuchs die Möglichkeit hat, einer ablehnenden Entscheidung der Baubehörde zu entgehen und einen erneuten angepassten Bauantrag zu stellen. Als weniger belastendes Minus dazu ist sodann die Aussetzung des Baugenehmigungsverfahrens anzusehen, um z.B. dem bis dato negativ zu bescheidenden Baugesuch durch die Vorlage fehlender Unterlagen oder die Vornahme von Handlungen zum Erfolg zu verhelfen (vgl. hierzu insgesamt HessVGH, Beschluss vom 13. August 2007 – 3 UZ 522/07 –, Rn. 8, juris; VG Gießen, Urteil vom 05. Februar 2007 – 1 E 3865/06 –, Rn. 27, juris; Hornmann, HessBauO, 2. Aufl., § 57 Rn. 61 und 62b).
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Die Entscheidungsfrist steht dem Antragsgegner jedoch nach dem Ende der Aussetzung wieder vollständig zur Verfügung, da sie als Minus zur Rücknahme des Baugesuchs mit erneuter Antragstellung anzusehen ist. Zudem ist der erneute Fristenlauf erforderlich, um dem Antragsgegner nach dem Ende der Aussetzung zu ermöglichen, innerhalb eines zumutbaren Zeitraums auf eine geänderte baurechtliche Situation zu reagieren und diese in seine Entscheidung einfließen zu lassen. Der vom Gesetzgeber als für die Entscheidung zumutbar angesehene Zeitraum ist dem § 63 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V zu entnehmen. Schließlich spricht auch die Wertung des Gesetzgebers, wie sie aus der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 249 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zum Ausdruck kommt, für den Neubeginn der Entscheidungsfrist. Der Norm entsprechend hat die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt (in diesem Sinne ebenfalls VG Gießen, Urteil vom 05. Februar 2007 – 1 E 3865/06 –, Rn. 27, juris; Hornmann, HessBauO, 2. Aufl. 2011, § 57 Rn. 62b).
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Ist dem Bauherrn genehmigungspflichtiger Arbeiten eine Baugenehmigung nicht erteilt worden, rechtfertigt sich bereits hieraus die Anordnung der Bauaufsichtsbehörde nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V, die Baumaßnahme stillzulegen. Denn die formelle Illegalität eines Vorhabens ist insoweit ausreichend. Das Erfordernis, vor dem Beginn baulicher Maßnahmen eine Baugenehmigung einzuholen, soll Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausschließen, die dadurch entstehen können, dass bauliche Anlagen und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht widersprechen.
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Auch ist nicht zu erkennen, dass die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Sie hat erkannt, dass Ermessen auszuüben war, sodass ein Ermessensausfall nicht ersichtlich ist. Gleichfalls ist ein Ermessensfehlgebrauch nicht zu erkennen. Die Behörde bezweckte die Verhinderung baurechtswidriger Zustände bzw. deren Intensivierung und verfolgte damit ein legitimes Ziel. Die Baueinstellungsverfügung ist auch geeignet das Ziel zu erreichen, da sie einen vollstreckbaren Verwaltungsakt darstellt, der verhindern soll, dass weitere Verletzungen öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften erfolgen. Zudem ist kein milderes Mittel ersichtlich, das gleich geeignet ist, das verfolgte Ziel zu erreichen. Schließlich ist im Rahmen der Angemessenheitsprüfung beachtlich, dass der Behörde hier ein intendiertes Ermessen für das Einschreiten zusteht. Hierfür spricht der Ermessenszweck, der auf die Herstellung rechtmäßiger Zustände gerichtet ist. Rechtmäßige Zustände können aber regelhaft nur durch ein bauaufsichtliches Einschreiten hergestellt werden (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. August 1980 – 4 B 67/80 –, juris; Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, Öffentliches Baurecht – Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, 3. Aufl. 2011, Rn. 201). Die Bauaufsichtsbehörde hat daher bei Feststellung eines Baurechtsverstoßes i.d.R. einzuschreiten. Eine Abwägung widerstreitender Interessen braucht nur vorgenommen zu werden, soweit ausnahmsweise die Duldung eines rechts- oder ordnungswidrigen Zustandes in Kauf zu nehmen ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 03. Dezember 2008 – 3 M 152/08 –, Rn. 10, juris; VG Schwerin, Urteil vom 02. August 2012 – 2 A 1990/11 –, Rn. 30, juris; Dürr/Sauthoff, Baurecht M-V, 1. Aufl. 2006, Rn. 1146).
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Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Bauvorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 15 CS 16.300 –, Rn. 21, juris; Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, Öffentliches Baurecht – Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, 3. Aufl. 2011, Rn. 201). Von der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen kann, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entspricht. Es muss mit anderen Worten geradezu handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der vom Bauherrn gewünschte Zustand dem öffentlichen Baurecht vollständig entspricht (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09. März 2004 – 3 M 224/03 –, Rn. 8, juris). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Der Bebauungsplan ist vorliegend noch nicht bekanntgemacht worden, sodass die Vorhabengrundstücke rechtlich dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen sind. Auch ist nicht erkennbar, geschweige denn offensichtlich, dass es sich bei diesen um gem. § 35 BauGB privilegierte Vorhaben handelt. Andere besondere Umstände sind nicht ersichtlich oder vorgetragen worden.
- 29
Auf die Ausführungen des Antragsgegners bzgl. der materiellen Baurechtswidrigkeit jenseits der Prüfung der Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, kommt es grundsätzlich nicht an (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Januar 2016 – 3 L 161/11 –, Rn. 21, juris).
- 30
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich, dass sie im öffentlichen Interesse liegt. Dem Schriftformerfordernis des Absatz 3 der Norm hinsichtlich der Begründung des besonderen öffentlichen Interesses wurde ebenfalls genüge getan. Bei Baueinstellungen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Regel, weil der Bauherr sonst im Schutze der aufschiebenden Wirkung die bauliche Anlage vollenden könnte und somit Maßnahmen ihren präventiven Zweck verfehlen würden. Dementsprechend genügt es hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung der Anordnung, wenn sich dieser – wie vorliegend - entnehmen lässt, dass die Maßnahme im Hinblick auf die formelle Baurechtswidrigkeit des Vorhabens verfügt wird (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Januar 2012 – 2 M 194/11 –, Rn. 3, juris; VG Ansbach, Urteil vom 12. Februar 2015 – AN 3 K 14.01484 –, Rn. 36, juris; Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, Öffentliches Baurecht – Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, 3. Aufl. 2011, Rn. 201).
- 31
Auch die Zwangsgeldandrohung erscheint nicht ermessensfehlerhaft. Diese fußt auf § 110 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) i.V.m. §§ 79 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, 88 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG MV). Das angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 5.000,- € hält sich im Rahmen des § 88 Abs. 3 SOG MV von 10,- € - 50.000,- €. Zudem bewegt sich die Androhung mit 10% des Maximalbetrages im unteren Bereich des Rahmens, sodass sie nicht unverhältnismäßig ist. Darüber hinaus stellt sich das gewählte Zwangsmittel als das am wenigsten belastende der möglichen Zwangsmittel dar.
- 32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG.
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Referenzen
- §§ 60 bis 62, 76 und 77 LBauO M-V 5x (nicht zugeordnet)
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- § 63 Abs. 3 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 3x
- VwGO § 42 1x
- VwGO § 113 1x
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- § 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
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- § 88 Abs. 3 SOG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 53 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
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