Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 1221/15 HGW

Tenor

1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2013 – AZ – in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2015 insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betrag von 787,58 EUR übersteigt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 90 v.H. und im Übrigen der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten wegen der Heranziehung zu Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes.

2

Die Klägerin ist aufgrund eines Geschäftsbesorgungsauftrages mit der ehemaligen Treuhandanstalt (jetzt: Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben – BvS) mit deren gesetzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit ehemals volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen beauftragt. Hierfür wurde ihr hinsichtlich der ehemals volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke die Verfügungsbefugnis übertragen. Die dem C angehörige Gemeinde E ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Rügen“ und wird von diesem jährlich zu Beiträgen für die Gewässerunterhaltung herangezogen.

3

Die F (Flurstück I, Flur II, Gemarkung F) in einer Größe von 82,8315 ha ist durch Eindeichung im Jahre 1873 entstanden. Sie war im Jahre 1935 trockengelegt worden und wird zur Rohrgewinnung genutzt. In diesem Zusammenhang hatte die Klägerin die Fläche an Dritte verpachtet. Mit Bescheid vom 20. Juli 2009 lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen u.a. die Zuordnungsanträge der Klägerin und der Gemeinde E hinsichtlich der F ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Liegenschaft am 3. Oktober 1990 weder katasterlich noch grundbuchrechtlich erfasst gewesen sei und es sich damit nicht um öffentliches Vermögen der ehemaligen DDR gehandelt habe. Damit seien die Vorschriften der Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages und des Vermögenszuordnungsgesetzes nicht anwendbar. Die Eigentümerfeststellung habe nach Maßgabe der §§ 116 ff. Grundbuchordnung (GBO) zu erfolgen.

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Unter dem 31. Januar 2012 beantragte die Gemeinde E beim Amtsgericht G – Grundbuchamt – für das zwischenzeitlich katasterierte Flurstück I, Flur II, Gemarkung F die Anlegung eines Grundbuchs und die Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch. Dies erfolgte am 19. Dezember 2014.

5

Mit Bescheid vom 26. Juli 2013 hatte die Beklagte die Klägerin für das Jahr 2013 zu einer Gebühr zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes (Umlagegebühr) i.H.v. 2.803,88 EUR herangezogen. Von diesem Betrag entfallen 457,38 EUR auf die „Umlage landwirtschaftliche Fläche“ und 2.159,03 EUR auf die „Umlage Schöpfwerk B-Straße“. In dem Bescheid werden neben anderen folgende als landwirtschaftliche Nutzflächen eingestufte Grundstücke berücksichtigt: Flurstück 1, Flur 6, Gemarkung F (Teilfläche von 32,8315 ha), Flurstück 26/15, Flur 2, Gemarkung H (Teilfläche von 0,0365 ha) und Flurstücke 132 und 133, Flur 7, Gemarkung I 0,2760 bzw. 0,2897 ha). Zudem wird die Teilfläche des Flurstücks 1, Flur 6, Gemarkung F bei der Umlage der Schöpfwerkskosten „B-Straße“ berücksichtigt. Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, soweit darin Umlagegebühren für die angegebenen Grundstücke festgesetzt wurden. Den Rechtsbehelf wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2015 zurück.

6

Am 23. November 2015 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, der Gebührenbescheid sei im Umfang der Anfechtung rechtswidrig. Sie sei nie Eigentümerin des Grundstücks Flurstück 1, Flur 6, Gemarkung F gewesen. Den für die in Rede stehende Teilfläche gestellten Zuordnungsantrag habe das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen abgewiesen. Im Grundbuch sei die Gemeinde E eingetragen worden. Gleiches gelte für die Teilfläche des Grundstücks Flurstück 26/15, Flur 2, Gemarkung H. Diese sei mit Bescheid vom 5. April 2012 der Gemeinde E zugeordnet worden. Das Grundstück Flurstücke 132 und 133, Flur 7, Gemarkung I sei durch ein am 15. Dezember 2012 abgeschlossenes Bodenordnungsverfahren untergegangen. Es dürfe daher in dem Gebührenbescheid für das Jahr 2013 nicht mehr berücksichtigt werden.

7

Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2013 – AZ – in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2015 aufzuheben, soweit darin eine Veranlagung der Grundstücke Flurstück 1, Flur 6, Gemarkung F, Flurstück 26/15, Flur 2, Gemarkung H sowie Flurstücke 132 und 133, Flur 7, Gemarkung I erfolgt ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid: Die Klägerin sei nie Eigentümerin der F gewesen. Demgegenüber sei die Gemeinde E auch schon vor der Anlegung des Grundbuchs am 29. Dezember 2014 als Eigentümerin der Fläche anzusehen gewesen. Die Klägerin habe die F in einem Zeitraum von über 20 Jahren durch Verpachtung genutzt. Spätestens seit dem Ergehen des ablehnenden Zuordnungsbescheides vom 20. Juli 2009 hätte ihr klar sein müssen, dass keine Nutzungsberechtigung bestehe. Es sei rechtsmissbräuchlich, Nutzungen aus dem Grundstück zu ziehen, die Grundstückslasten aber nicht tragen zu wollen.

12

Mit Beschluss vom 19. Mai 2017 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

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Der Rechtsstreit kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 1. Juli 2016 und vom 19. Juli 2016 ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

II.

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1. Soweit sich die Klägerin gegen die gebührenwirksame Berücksichtigung des Grundstücks Flurstück 1, Flur 6, Gemarkung F mit einer Teilfläche 32,8315 ha wendet, ist die Klage zulässig und begründet (a.). Im Übrigen – soweit sich die Klägerin gegen die Berücksichtigung der Grundstücke Flurstück 26/15, Flur 2, Gemarkung H (Teilfläche) und Flurstücke 132 und 133, Flur 7, Gemarkung I wendet – ist die Klage dagegen unzulässig (b.).

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a. Die Berücksichtigung des Grundstücks Flurstück 1, Flur 6, Gemarkung F ist fehlerhaft. Insoweit ist der streitgegenständliche Umlagegebührenbescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

17

Er findet seine nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung der Gemeinde E über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „J“ vom 11. Dezember 2002 (Umlagegebührensatzung – UGS) i.d.F. der 10. Änderung vom 4. Dezember 2012.

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Zwar werden Einwände gegen die Wirksamkeit der Umlagegebührensatzung von der Klägerin weder geltend gemacht, noch drängen sie sich auf. Die Rechtsanwendung ist jedoch fehlerhaft. Die Klägerin wurde zu Unrecht zu der Umlagegebühr für das Grundstück Flurstück 1, Flur 6, Gemarkung F herangezogen, denn sie ist nicht Gebührenschuldner. § 4 Abs. 1 UGS bestimmt im Einklang mit § 3 Abs. 1 Satz 3 Gewässerunterhaltungsverbandsgesetz (GUVG), dass gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. Unschädlich ist, dass die Satzungsregelung den Gesetzestext des § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG lediglich wiederholt (VG Greifswald, Urt. v. 18.01.2010 – 3 A 1421/07 – n.v.; VG Schwerin, Urt. v. 20.01.2011 – 4 A 543/06 –, juris Rn. 50; a. A.: OVG Magdeburg, Beschl. v. 13.12.2010 – 2 L 242/09 –, NVwZ-RR 2011 S. 419; Beschl. vom 4. 7. 2011 – 2 L 46/10 –, juris; Arndt in: Dewenter/Habermann/Riehl/Steenbock/Arndt/Mücke, KAG SH, Stand 7/05, § 2 Rn. 59).

19

Keines der Merkmale des § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG liegt in Bezug auf die Klägerin vor. Die Umlage nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG beruht auf dem Umstand, dass die Gemeinde für die Eigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke gesetzliches Verbandsmitglied nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GUVG ist und im Wege der Beitragserhebung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG zunächst auch die Kosten trägt. Diese Kosten können über die Umlage nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG u.a. auf die Eigentümer abgewälzt werden. Damit knüpft die Vorschrift an den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff an, denn zivilrechtliches Eigentum kann nur an einem Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne begründet werden. Eigentum im bürgerlich-rechtlichen Sinne kann aber nur an den Teilen der Erdoberfläche bestehen, die katasteramtlich vermessen sind und im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchs geführt werden. Dies trifft auf das Flurstück 1, Flur 6, Gemarkung F erst seit der im Wege der Eigentumsfeststellung von Amts wegen nach § 118 GBO erfolgten Anlegung des das Flurstück betreffenden Grundbuchblattes am 19. Dezember 2014 zu.

20

Die Klägerin war im Erhebungszeitraum auch keine sonstige Nutzungsberechtigte i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG. Dies folgt bereits daraus, sich die Nutzungsberechtigung von einem (dritten) Grundstückseigentümer ableiten muss, was mit Blick auf den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff im Jahre 2013 nicht der Fall sein konnte. Offen bleiben kann, ob auch eine Verfügungsbefugnis nach § 8 Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) eine Nutzungsberechtigung i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG begründet. Denn eine solche Verfügungsbefugnis hatte die Klägerin nie inne. Bei der F handelte es sich nach den unstreitigen Feststellungen des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen nämlich nicht um öffentliches Vermögen der ehemaligen DDR i.S.d. Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages (EVertr), so dass die Regelungen des Vermögenszuordnungsgesetzes hierauf keine Anwendung finden konnten.

21

Die Darlegungen der Beklagten gehen an der Rechtslage vorbei. Weder war die Gemeinde E vor dem 29. Dezember 2014 Eigentümerin der F, noch war die Klägerin deren Treuhänderin. Die Nutzung der Fläche durch die Klägerin beruhte auf dem Umstand, dass sie bis zum Eigentumserwerb der Gemeinde E dem Regelungsregime eigentumsbegründender Vorschriften entzogen war. Jeder – auch die Gemeinde E – hätte die Fläche nutzen können. Auch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin ist nicht zu erkennen. Denn ebenso wenig, wie die Klägerin Schuldnerin der Umlagegebühr 2013 ist, war die Gemeinde E im Jahre 2013 für die F Verbandsmitglied des Wasser- und Bodenverbandes „J“ und damit Beitragsschuldnerin. Keine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 GUVG lagen im Jahre 2013 in Bezug auf die Gemeinde E vor. Weder war die F ein im Eigentum der Gemeinde stehendes grundsteuerbefreites Grundstück i.S.d. Nr. 1 noch ein im Eigentum eines Dritten stehendes grundsteuerpflichtiges Grundstück i.S.d. Nr. 2 (s. o.). Damit hätte die Gemeinde die Beitragserhebung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG) durch den Wasser- und Bodenverband abwehren können. Es kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie Abwehrrechte geltend macht, deren Geltendmachung die Gemeinde versäumt hat.

22

b. Für die von der Klägerin erstrebte Herausnahme weiterer Flächen im Rahmen der Gebührenberechnung fehlt ihr das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das Grundstück Flurstück 1, Flur 6, Gemarkung F wurde mit einer Teilfläche von 32,8315 ha berücksichtigt. Da die gebührenpflichtige Gesamtfläche der von der Klägerin verwalteten Grundstücke nach dem Beitragsbuch des Wasser- und Bodenverbandes für die Gemeinde E (2013) 41,5876 ha beträgt, ergäbe sich ohne seine Berücksichtigung eine gebührenpflichtige Fläche von 8,7561 ha (41,5876 ha – 32,8315 ha). Dies führt – wie noch zu zeigen sein wird – zu einer Gebührenreduzierung.

23

Ein Abzug der Flächen der Grundstücke Flurstück 26/15, Flur 2, Gemarkung H (0,0365 ha) sowie Flurstücke 132 und 133, Flur 7, Gemarkung I (0,2760 bzw. 0,2897 ha) im Rahmen der Gebührenberechnung würde die Klägerin allerdings nicht weiter entlasten. Diese Flächen sind nur im Rahmen der Ermittlung der Umlagegebühr für landwirtschaftliche Nutzflächen von Bedeutung, im Rahmen der Ermittlung des Zuschlags für das Schöpfwerk B-Straße wurden sie dagegen nicht berücksichtigt. Nimmt man diese Flächen aus der Berechnung heraus, so ergibt sich eine berücksichtigungspflichtige Gesamtfläche von 8,1557 ha (8,7561 ha – 0,0365 ha – 0,2760 ha – 0,2879 ha). § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. d UGS bestimmt aber, dass folgende Berechnungseinheiten und Gebührensätze je angefangene 1,0 ha landwirtschaftlich oder gleichwertig genutzten Flächen gelten: 10,89 EUR = 1 BE. Die Umlagegebührensatzung enthält damit eine aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht zu beanstandende Aufrundungsregelung auf volle Hektar. Als Folge davon spielt es für die Gebührenhöhe keine Rolle ob der Gebührenbemessung 8,7561 ha oder 8,1557 ha zugrunde gelegt werden. Beide Werte sind auf 9,0 ha aufzurunden.

24

c. Ohne die Berücksichtigung der Teilfläche des Flurstücks 1, Flur 6, Gemarkung F errechnet sich die Umlagegebühr 2013 im Abschnitt „Umlage landwirtschaftliche Fläche“ des Bescheides wie folgt: 9,0 ha x 10,89 EUR = 98,01 EUR. Gegenüber der Festsetzung von 457,38 EUR vermindert sich die Gebühr in diesem Bereich um 359,37 EUR.

25

Im Abschnitt „Umlage Schöpfwerk B-Straße“ vermindert sich die Bemessungsfläche auf 9,4161 ha (42,2476 ha – 32,8315 ha). Wegen der Aufrundungsregel in § 3 Abs. 8 UGS „angefangene 1,0 ha“ ergibt sich eine Ansatzfläche von 10,0 ha, die mit dem Gebührensatz von 50,21 EUR zu multiplizieren ist. Damit errechnet sich ein Zuschlag von 502,10 EUR. Gegenüber der Festsetzung 2.159,03 EUR vermindert sich der Zuschlag in diesem Bereich sich um 1.656,93 EUR.

26

Insgesamt verringert sich die Umlagegebühr auf 787,58 EUR (2.803,88 EUR – 359,37 EUR – 1.656,93 EUR). Soweit die Festsetzung diesen Betrag übersteigt, ist sie aufzuheben.

27

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

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