Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (4. Kammer) - 4 A 191/16 As HGW

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages.

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Er ist nicht durch Personaldokumente legitimiert, gibt an, mauretanischer Staatsangehöriger (aus der Ethnie der Haratin, islamischen Glaubens) zu sein. Der Kläger reiste seinen Angaben zufolge auf dem Landweg von Frankreich kommend am 21.06.2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger stellte schließlich am 27.06.2013 einen Asylantrag.

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Am 27.06.2013 und 06.08.2014 hörte ihn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu seinem Verfolgungsschicksal an (Bl. 19 ff. und 52 ff. BA). Er ließ seine Fluchtgründe zudem schriftlich durch seine Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 10.01.2014 vortragen (Bl. 44 ff. BA). Hierin hat er im Wesentlichen dargetan, dass er in seinem Herkunftsland als Sohn ehemaliger Sklaven ebenfalls unter sklaverei-ähnlichen Verhältnissen gelebt und für einen Herrn ... gearbeitet habe. Er sei mit 14 oder 15 Jahren (d.h. 2010 bzw. 2011) zu einer Freundin der Mutter gegangen. Diese habe ihm Unterkunft gegeben und ihm auch finanziell bei der Ausreise geholfen. Nachdem der Führer der Partei IRA im Jahr 2012 aus der Haft entlassen worden sei, habe sich der Kläger Mitte 2013 zur Flucht ins Ausland entschieden. Er habe mit fremden Papieren per Flugzeug das Land verlassen.

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Mit Bescheid vom 07.01.2015, per Einschreiben an die Verfahrensbevollmächtigte am 12.01.2015 (Bl. 88 BA), lehnte das BAMF den Asylantrag des Klägers ab. Auf den Inhalt des Bescheides (Bl. 5 ff. d. GA) wird verwiesen.

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Mit Schriftsatz vom 28.01.2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht Schwerin am selben Tag, erhob der Kläger hiergegen Klage. Zur Begründung verwies er auf seinen bisherigen Vortrag im Verwaltungsverfahren und nahm hierauf Bezug.

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Der Kläger hat schriftsätzlich (Bl. 1 f. d. GA) beantragt,

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1. den Bescheid des Bundesamtes vom 07.01.2015 aufzuheben,

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2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten i. S. d. Art. 16a I GG anzuerkennen,

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3. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 I AufenthG erfüllt sind,

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4. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers Abschiebungshindernisse i.S.d. § 60 II-VII AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich (Bl. 31 d. GA),

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.

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Nach der Landesverordnung zur Umsetzung des § 83 Abs. 3 des AsylG ist das Klageverfahren zum 01.01.2016 in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Greifswald übergegangen.

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Das Gericht hat mehrere Auskünfte und Amtshilfeersuchen zu Fragen der Sklaverei in Mauretanien eingeholt.

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Mit Beschluss vom 22.02.2017 (Bl. 64 d. GA) wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf die Einzelrichterin übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

18

Die Entscheidung ergeht nach Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin durch diese, § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG). Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 28.09.2017 entschieden werden, obwohl die Beteiligten nicht erschienen waren. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

II.

19

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des BAMF vom 07.01.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die beantragte Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung subsidiären Schutzes liegen nicht vor. Abschiebungsverbote sind nicht gegeben. Ebenso wenig ist die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylVfG a. F. (heute: § 34 AsylG) erlassene Abschiebungsandrohung zu beanstanden.

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Die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides) ist nicht zu beanstanden. Die Anerkennung als Asylberechtigter scheidet bereits deswegen aus, weil der Kläger auf dem Landweg (über Frankreich) und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG).

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Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 1 AsylG zu.

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Dem vom Kläger beim BAMF vorgetragenen Verfolgungsschicksal fehlt es bereits an dem erforderlichen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der angeblichen Verfolgung und seiner Ausreise. Der Kläger hat sich seinen Angaben zufolge bereits seit seinem 14 oder 15 Lebensjahr (d. h. seit 2010 oder 2011) bei einer Freundin der Mutter aufgehalten. Er hat sein Heimatland aber erst Mitte 2013 – und zwar ohne, dass es weitere Zwischenfälle gegeben hätte – per Flugzeug verlassen.

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Ferner lässt sich dem gesamten Vortrag des Klägers entnehmen, dass für ihn wirtschaftliche Gründe im Vordergrund standen und er sich nur deshalb in der Bundesrepublik aufhält, weil er einer allgemeinen Notsituation in seinem Herkunftsland entgehen wollte; dies hätte auch eine Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet gerechtfertigt, § 30 Abs. 2 AsylG.

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Ob der Vortrag des Klägers, in Mauretanien früher wie ein „Sklave“ behandelt worden zu sein, glaubhaft ist oder nicht, kommt es im Ergebnis nicht an. Denn in jedem Fall wirkt dieser vorgebrachte Grund durch die lange Zeit seiner Abwesenheit (6-7 Jahre) nicht mehr fort. Denn das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass der angebliche frühere „Herr“ nach 6-7 Jahren der Abwesenheit noch nach dem Kläger suchen sollte. Hierzu hat der Kläger auch nichts vorgetragen.

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Zudem ist nach einer dem Gericht zur Verfügung stehenden Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 02.12.2016 zu Fragen, welche die „Sklaverei“ in Mauretanien betrafen, von Folgendem auszugehen:

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„Die Sklaverei ist in Mauretanien grundsätzlich seit 1981 verboten. In den großen Städten Mauretaniens (Nouakchott, Nouadhibou etc.) wird dieses Verbot in der Praxis weitestgehend umgesetzt. […] Die großen Städte Mauretaniens (Nouakchott, Nouadhibou, Kiffa etc.) geben früheren Opfern der Sklaverei die Möglichkeit, ihren „Herren“ zu entfliehen und in der Anonymität Schutz zu suchen. Einmal hier angekommen, gibt es die Möglichkeit, Behörden und Menschenrechtsorganisationen und andere NGOen anzurufen und mit der Sache zu befassen.“

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Das Gericht geht aufgrund der vorgenannten Auskunftslage davon aus, dass der Kläger bei Rückkehr in seine Heimat nicht (mehr) zu befürchten hat, erneut in leibeigenschaftsähnliche Verhältnisse zu geraten. Hierbei berücksichtigt das Gericht auch, dass der Kläger durch seine lange Abwesenheit im Ausland zwischenzeitlich verschiedene Kompetenzen (z.B. Sprachkenntnisse und Erfahrungen in verschiedenen Tätigkeiten) erworben hat, die ihm auch in Mauretanien von Nutzen sein können und jedenfalls in die Lage versetzen werden, seinen Lebensunterhalt allein zu verdienen. Dazu war der Kläger auch im Ausland über viele Jahre hinweg in der Lage.

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Eine staatliche Verfolgung hat der Kläger wegen seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Deutschland nicht zu befürchten (dazu ebenfalls die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 02.12.2016).

29

Die Einzelrichterin folgt im Übrigen den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 2 AsylG. Die Einzelrichterin schließt sich der dortigen rechtlichen Bewertung an. Eine weitere Begründung erübrigt sich, denn der Kläger hat weder seine Klage individuell begründet, noch ist er zur mündlichen Verhandlung erschienen. Er hat offenbar das Interesse an der weiteren Verfolgung seines Rechtsschutzbegehrens verloren.

III.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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