Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald (5. Kammer) - 5 B 1838/17 As HGW
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin.
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Sie reiste nach eigenen Angaben am 05.04.2017 in die Bunderepublik Deutschland ein und stellte am 18.04.2017 ihren Asylantrag.
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Nach Erkenntnissen der Antragsgegnerin, die sie aus dem Visuminformationssystem gewann, lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass Frankreich für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig ist. Die französische Botschaft in Teheran stellte der Antragstellerin am 08.01.2017 ein Kurzzeitvisum für die einmalige Einreise in die Schengen Staaten aus. Es war vom 15.03. bis zum 14.04.2017 für 15 Tage gültig. Daraufhin stellte die Antragsgegnerin am 05.06.2017 ein Übernahmeersuchen nach der 26. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Mit Schreiben vom 08.06.2017 erklärten die französischen Behörden für die Bearbeitung des Asylantrages gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig zu sein.
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Mit Bescheid vom 17.08.2017 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Frankreich an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 9 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Die Rechtsbehelfsbelehrung wies das Verwaltungsgericht Schwerin als das Gericht aus, bei dem Klage und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu erheben bzw. zu stellen sind. Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin darauf, dass Frankreich gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig und dieser demnach gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig sei. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die derzeitigen humanitären Bedingungen dort zu einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) führen würden, sodass § 60 Abs. 5 AufenthG nicht einschlägig sei. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliege.
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Die Antragstellerin hat am 29.08.2017 Klage erhoben und um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht.
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Zur Begründung trägt sie nichts vor. Im Verwaltungsverfahren gab sie an Bahai zu sein und in Frankreich Angst vor radikalen Moslems zu haben, vor denen sie der französische Staat nicht beschützen könne bzw. werde. In Deutschland sei die Sicherheitslage für Flüchtlinge hingegen besser. Zu ihrer Meinung sei sie wegen der Berichterstattung in den Nachrichten, den Medien allgemein und durch Mundpropaganda gelangt.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin hat nichts beantragt.
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Dem Gericht hat der Verwaltungsvorgang (Beiakte I) des Antragsgegners vorgelegen. Dieser war Gegenstand der Entscheidung.
II.
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Gem. § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) entscheidet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Einzelrichter.
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1. Der Antrag ist zulässig.
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Insbesondere die aus § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG resultierende Antragsfrist ist gewahrt worden. Es ist zwar nicht ersichtlich, dass die einwöchige Frist der Norm eingehalten worden ist, aber sie hat sich gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) auf ein Jahr verlängert. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nach der Norm nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Die Rechtsbehelfsbelehrung des gegenständlichen Bescheides ist unrichtig, da sie das VG A-Stadt als das für die Behandlung der Klage und des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz örtlich zuständige Gericht ausweist. Dies widerspricht jedoch § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO i.V.m. § 83 Abs. 3 AsylG und § 2 Abs. 1 lit. c) Landesverordnung zur Konzentration von Asylverfahren bei den Verwaltungsgerichten nach Herkunftsstaaten (AsylVfKonzLVO M-V), wonach das VG Greifswald für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich des Herkunftsstaates Iran örtlich zuständig ist.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Die Begründetheit des sich nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO richtenden Antrags ist dann gegeben, wenn - wie hier - ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage entgegen § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 1, 34a Abs. 1 AsylG) und das Aussetzungsinteresse des Antragstellers dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners gegenüber überwiegt. Das Gericht trifft eine eigene Ermessensentscheidung, bei der auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind. Ergibt die allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, überwiegt regelmäßig das behördliche Vollziehungsinteresse. Besteht dagegen die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Dann überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
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Die Interessenabwägung geht hier zulasten der Antragstellerin aus. Es ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebungsanordnung rechtswidrig ist und sie in subjektiven Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO.
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Sie fußt auf § 34a Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AsylG. Der Norm entsprechend ordnet die Antragsgegnerin die Abschiebung in den gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat an, wenn der Ausländer in diesen abgeschoben werden soll und sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG bemisst sich die Zuständigkeit eines anderen Staates nach der Dublin III-VO. Bei Anwendung dieser Kriterien ist Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens gem. Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 1 i.V.m. Abs. 2 Dublin III-VO zuständig. Nach den Normen ist der Mitgliedstaat, der dem Antragsteller ein Visum ausgestellt hat, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte, für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Visum - anders als hier - im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates erteilt wurde. In einem solchen Fall wäre der andere Mitgliedstaat zuständig. Vorliegend war das seitens der französischen Behörden erteilt Kurzzeitvisum bis zum 14.04.2017 gültig, sodass es bei der Antragstellung am 18.04.2017 seit weniger als sechs Monate abgelaufen war. Zudem ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin damit in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist.
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Darüber hinaus liegen die die Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO nicht vor. Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat die Prüfung der in Kapitel III Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedsstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen. Die Schwachstellen bzw. Mängel des Asylsystems müssen dabei nicht kumulativ das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen betreffen. Sie können auch alternativ vorliegen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.3.2014 – 10 B 6/14 – juris Rn. 9; VG München, Urteil vom 08. August 2016 – M 24 K 16.50486 –, Rn. 25, juris).
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Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen worden, dass das französische Asylsystem oder die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen. Es bestehen nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass in Frankreich die Mindestanforderungen an ein Asylverfahren nach den europäischen Asylrichtlinien sowie nach der EMRK, der GR-Charta und der Genfer Flüchtlingskonvention nicht eingehalten werden (ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. März 2017 – 12 L 366/17.A –, Rn. 19, juris und vom 15. Dezember 2016 – 13 L 3994/16.A –, Rn. 21, juris; VG München, Beschluss vom 13. März 2017 – M 9 S 17.50334 –, Rn. 16, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Juli 2016 – 8a L 1455/16.A –, Rn. 39, juris). Vielmehr ist davon auszugehen, dass Frankreich Willens und in der Lage ist, Asylsuchenden entsprechend dem Dubliner Übereinkommen Schutz zu gewähren.
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Anhaltspunkte für das Vorliegen außergewöhnlicher humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zur Folge haben können, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
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Die Abschiebung kann, nachdem die französischen Behörden ihre Zuständigkeit erklärt haben, auch grundsätzlich i.S.d. § 34a Abs. 1 AsylG durchgeführt werden.
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Dass der Abschiebung Abschiebungshindernisse entgegenstehen, zeigt sich gleichfalls nicht. Dies gilt sowohl für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse i.S.v. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, deren Nichtvorliegen die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides festgestellt hat. Insbesondere ist weder eine tatsächliche konkrete Bedrohung der Antragstellerin seitens radikaler Muslime in Frankreich noch eine fehlenden Schutzmöglichkeit oder –willigkeit seitens der französischen Sicherheitsbehörden glaubhaft gemacht worden. Auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die die Antragsgegnerin bei Abschiebungsanordnungen nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gleichfalls zu prüfen hat (vgl. statt vieler m.w.N. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. April 2015 – 10 CE 15.810 –, Rn. 4, juris), sind nicht ersichtlich.
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Auf die zutreffenden weiteren Ausführungen im Bescheid der Antragsgegnerin wird ergänzend gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
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Referenzen
- §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 1, 34a Abs. 1 AsylG 3x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 58 1x
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