Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 812/15 HGW
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten wegen der Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag.
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Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks G1, Gemarkung A-Stadt in einer Größe von 870 m². Das im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde A-Stadt „Wohngebiet Boddenblick“ gelegene Grundstück grenzt östlich an die A-Straße und nördlich an die in die A-Straße einmündende Straße Am Sportplatz. Bei der A-Straße handelt es sich um eine Gemeindestraße, die an der Einmündung in die Dorfstraße beginnt und in nördliche Richtung führt. Westlich mündet der Rosenweg in die A-Straße ein. Die nördlich des Rosenweges gelegenen und westlich an die A-Straße angrenzenden Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde A-Stadt „Kleinsiedlungsgebiet A-Stadt“. Abgesehen von dem Grundstück des Klägers liegen die östlich an die A-Straße angrenzenden Grundstücke im unbeplanten Innenbereich. Das nördlich der Einmündung der Straße Am Sportplatz gelegene Baugrundstück Flurstück 77/16 liegt im Außenbereich. Jenseits des Knotens Grabitzer Straße führt die A-Straße in den Außenbereich.
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Das Grundstück G1 ist aus dem Grundstück G2 hervorgegangen. Das Miteigentum an diesem Grundstück hatte der Kläger im Jahre 2004 auf Grundlage eines mit der Erbengemeinschaft nach Herrn R. E. im Jahre 2002 geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrages erworben. Nachdem das Grundstück G2 in die Grundstücke G3 (19 m²), G4 (7 m²) und G1 zerlegt worden war, veräußerte der Kläger das Miteigentum an den beiden erstgenannten Grundstücken mit notariellem Kaufvertrag vom 23. Januar 2006 an die Gemeinde A-Stadt, die im Jahre 2007 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Jedenfalls bei dem Grundstück G4 handelt es sich um einen Bestandteil der A-Straße.
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Im Bereich der Einmündung in die Dorfstraße war die A-Straße auf einer Länge von etwa 60 m bereits vor der Wende vorhanden und wies eine Fahrbahnbefestigung aus Kopfsteinpflaster auf. Nördlich des befestigten Bereiches führte die A-Straße zunächst als unbefestigter Weg ohne weitere Teileinrichtungen weiter. In den Jahren 1993 und 1994 unterzog die Gemeinde A-Stadt die bis dahin unbefestigte Teilstrecke der A-Straße bis zum Knoten Grabitzer Straße einer Baumaßnahme. Diese umfasst die Anlegung einer befestigten Fahrbahn, eines befestigten Gehweges (jeweils Verbundpflaster), sowie einer Straßenentwässerung und –beleuchtung. Die Unternehmerrechnungen datieren allesamt aus dem Zeitraum 1993/1994. Fördermittel waren für die Maßnahme nicht ausgereicht worden.
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Im August 1995 wurde die nördlich der Einmündung des Rosenweges verlaufende Teilstrecke der A-Straße erstmals straßenrechtlich gewidmet. Diese Widmung wurde in der Folgezeit aufgehoben. Mit Allgemeinverfügung vom 3. Juli 1997 (bekannt gemacht am 12. August 1997) wurde die A-Straße in dem Bereich von der Grenze der Grundstücke G5 und G6 bis zum Anschluss an die vorhandene Kopfsteinpflasterstraße erneut straßenrechtlich gewidmet. Diese Widmung wurde mit Beschluss der Gemeindevertretung von A-Stadt am 9. Januar 2003 – bekannt gemacht durch Aushang vom 19. Februar 2003 bis 12. März 2002 aufgehoben. In der der Aufhebung zu Grunde liegenden Beschlussvorlage wird darauf hingewiesen, dass die im Jahre 1997 erfolgte Widmung rechtswidrig sei, weil nicht alle Straßenbestandteile im Gemeindeeigentum stünden. U.a. sei der Eigentumserwerb an einer Teilfläche des Grundstücks G2 erforderlich. Mit Allgemeinverfügung vom 13. Dezember 2012 wurde die A-Straße in dem Bereich von der gemeinsamen Grenze der Grundstücke G5 und G6 bis zum Anschluss an die vorhandene Kopfsteinpflasterstraße erneut straßenrechtlich gewidmet. In der Begründung der Beschlussvorlage für die Gemeindevertretung wird darauf hingewiesen, dass der erforderliche Grunderwerb zwischenzeitlich abgeschlossen ist.
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Am 24. Oktober 1996 hatte die Gemeindevertretung von A-Stadt den Beschluss über die Bildung eines Abrechnungsabschnitts in dem Bereich zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke G5 und G6 und der Einmündung des Rosenweges gefasst. Im Folgejahr, am 26. Juni 1997, hob die Gemeindevertretung diesen Beschluss wieder auf und fasste den Beschluss über die Abschnittsbildung zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke G5 und G6 und dem Anschluss an die Kopfsteinpflasterstraße.
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Mit Bescheid vom 4. Juni 1997 hatte der Amtsvorsteher des damaligen Amtes Südwest-Rügen, den Eigentümer des damaligen Grundstücks G7, Herrn R. E., zu einem Erschließungsbeitrag i.H.v. 33.077,56 DM herangezogen. In dem sich an die Heranziehung anschließenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren VG Greifswald 3 B 1476/97 hob der Amtsvorsteher des Amtes Südwest-Rügen den Bescheid unter dem 21. Januar 1998 auf.
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Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Februar 2015 zog die Beklagte den Kläger zu einem Erschließungsbeitrag für die A-Straße i.H.v. 4.568,28 EUR heran. Bei der Beitragsberechnung wurde die Mehrfacherschließung des Grundstücks berücksichtigt. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2015 – zugestellt am 6. August 2015 zurück.
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Am 6. September 2015 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Die A-Straße sei nicht nach Erschließungs- sondern nach Ausbaubeitragsrecht abzurechnen, da eine Fahrbahnbefestigung und eine Straßenbeleuchtung vorhanden gewesen sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde bereits Mitte der 1990er Jahre Erschließungsbeiträge bzw. Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge für die A-Straße erhoben habe, u.a. gegenüber Herrn R. E.. Es sei nicht erkennbar, wie die Abrechnungen auf Basis der damals geltenden Satzung erfolgt seien. Zudem seien Grundstücke unter voller Erhebung von Erschließungsbeiträgen verkauft worden. Weiter sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Eine straßenrechtliche Widmung werde in den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung nicht genannt. Somit komme es für die Entstehung der Beitragspflicht auch nicht auf die Widmung an. Ungeachtet dessen habe die Gemeinde ihr Recht zur Beitragserhebung verwirkt. Bereits im Jahre 1999 sei ihr bewusst gewesen, dass sie nicht Eigentümerin aller Straßenflächen sei. Trotzdem habe sie die straßenrechtliche Widmung erst im Jahre 2003 aufgehoben. Die erneute Widmung sei dann erst im Jahre 2013 erfolgt, obwohl der rückständige Grunderwerb bereits im Jahre 2007 abgeschlossen gewesen sei. Wäre die Widmung zeitnah erfolgt, hätte der Kläger nicht mehr herangezogen werden können.
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Mit Bescheid vom 3. April 2018 – bekanntgegeben am 267. April 2018 – setzte die Beklagte den Erschließungsbeitrag für das Grundstück auf nunmehr 3.906,69 EUR fest.
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Der Kläger beantragt (sinngemäß),
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den Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2015 – – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2015 und des überarbeiteten Bescheides vom 3. April 2018 aufzuheben.
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Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 18. Mai 2018 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Akten des Verfahrens 3 B 1476/97 vorgelegen.
Entscheidungsgründe
I.
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Der Rechtsstreit kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 22. Oktober 2015 bzw. 14. Juni 2017 ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
II.
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Die Einbeziehung des Bescheides vom 3. April 2018 beruht auf § 88 VwGO. Hierfür ist maßgeblich, dass der Bescheid den ursprünglich streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Februar 2015 ändert.
III.
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Die Klage ist unzulässig, soweit die Festsetzung den Betrag von 3.906,69 EUR übersteigt und im Übrigen unbegründet.
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A. Soweit die angegriffene Festsetzung den Betrag von 3.906,69 EUR übersteigt, fehlt dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Beklagte hat auf den gerichtlichen Hinweis vom 9. Januar 2018 eine Beitragsneuberechnung vorgenommen, nach der sich nur noch der genannte Betrag ergibt. Hinsichtlich des übersteigenden Betrags ist der Kläger nicht mehr beschwert.
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Eine prozessuale Reaktion des Klägers erfolgte nicht. Er hat weder auf das Gerichtsschreiben vom 12. April 2018 noch auf die Bekanntgabe des überarbeiteten Bescheides vom 3. April 2018 reagiert. Mehrfache telefonische Kontaktaufnahmeversuche des Gerichts bei der Prozessbevollmächtigten des Klägers (u.a. am 18. und 14. April 2018 sowie am 17. Und 18. Mai 2018) unter der in deren Schriftsätzen und im Internet angegebenen Telefonnummer scheiterten („kein Anschluss unter dieser Nummer“).
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B. Der noch streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Er findet seine Rechtsgrundlage in den § 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) vom 12. Dezember 2001. Die Strandstraße ist – wie noch zu zeigen sein wird – nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnen, da § 242 Abs. 9 BauGB die Anwendbarkeit der §§ 127 ff. BauGB nicht ausschließt. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung werden vom Kläger weder geltend gemacht, noch drängen sie sich auf.
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a) Die Aufwandsermittlung begegnet keinen Bedenken. Da Fehler in diesem Bereich vom Kläger nicht gerügt werden, kann von einer Darstellung abgesehen werden.
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b) Offen bleiben kann, ob die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes zunächst fehlerhaft war.
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aa). Dies wäre dann der Fall, wenn es sich bei der A-Straße bereits zum Zeitpunkt des Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 in ihrer gesamten Länge – von der Einmündung in die Dorfstraße bis zum Knoten Grabitzer Straße – um eine Erschließungsanlage i.S.d. § 246 Abs. 4 BauGB a.F. – nunmehr § 242 Abs. 9 BauGB – gehandelt hätte. Dies erfordert, dass sie bereits zu dem genannten Zeitpunkt in diesem Bereich eine Anbaufunktion gehabt hätte (vgl. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), was wiederum voraussetzt, dass die A-Straße damals im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB verlaufen wäre. In diesem Fall wäre die Aufwandsverteilung zunächst fehlerhaft gewesen, denn entgegen § 131 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EBS waren die auf Höhe der Kopfsteinpflasterstrecke an die A-Straße angrenzenden bzw. von ihr erschlossenen Grundstücke in den Vorteilsausgleich nicht einbezogen worden. Dies wäre unzulässig gewesen, denn weder schließt § 242 Abs. 9 BauGB die Einbeziehung dieser Grundstücke aus noch begrenzt der am 26. Juni 1997 für den Bereich des Anschlusses an die Kopfsteinpflasterstrecke von der Gemeinde A-Stadt gefasste Abschnittsbildungsbeschluss das Abrechnungsgebiet.
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Nach § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB kann für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bei Annahme einer durchgehenden Anbaufunktion bereits zum Stichtag lagen diese Voraussetzungen nicht vor, denn die A-Straße war zu diesem Zeitpunkt nicht hergestellt i.S. der Vorschrift.
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Wann eine Erschließungsanlage hergestellt ist, wird in § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB definiert: Danach sind bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Ein technisches Ausbauprogramm für die A-Straße liegt nicht vor. Da dies zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, wird von weiteren Darlegungen abgesehen. Die A-Straße war zum Zeitpunkt des Beitritts auch nicht den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend hergestellt. „Gepflogenheiten“ sind nach allgemeinem Sprachverständnis ein Verhalten, das über einen längeren Zeitraum feststellbar sein muss und das auch mit den Synonymen „üblich“ oder „Übung“ umschrieben werden kann. Der Begriff „örtliche Ausbaugepflogenheiten“ bezeichnet demgemäß ein über einen längeren Zeitraum feststellbares Verhalten der Gemeinde bei der bautechnischen Herstellung von Erschließungsanlagen. Daraus folgt, dass ein bloßes Nichtstun oder „Liegenlassen“ nicht ausreicht. Das Hinnehmen von Provisorien oder das Sich-Abfinden mit einem notdürftigen Zustand, weil ein höherwertiger, an sich zu fordernder oder angestrebter Ausbauzustand nicht zu verwirklichen war (zum Beispiel wegen des Fehlens von Baumaterialien), kann keine „Ausbaugepflogenheiten“ begründen. Vielmehr geht es wie bei der ersten Alternative des § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB auch hier um die aktive technische Ausgestaltung der Erschließungsanlagen oder ihrer Teile. Danach setzen die Ausbaugepflogenheiten einen Grundbestand an kunstmäßigem Ausbau voraus. Die Erschließungsanlagen oder ihre Teileinrichtungen müssen durch künstliche Veränderung der Erdoberfläche planvoll straßenbautechnisch bearbeitet worden sein; das bloße Ausnutzen und grobe Herrichten natürlicher Geländegegebenheiten ist nicht ausreichend (zum Beispiel das bloße Verfestigen und „Hobeln“ einer vorhandenen „Sandpiste“). Erforderlich ist danach ein Mindestmaß an bautechnischer Herrichtung, nämlich das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn (wofür zum Beispiel auch eine Schotterdecke genügen kann), einer – wenn auch primitiven – Form von Straßenentwässerung (ein bloßes Versickernlassen wäre dagegen nicht ausreichend) sowie einer eigenen Straßenbeleuchtung, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr ermöglicht (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 – 9 C 5.06 –, BVerwGE 129, 100). Diesen Anforderungen genügte die A-Straße zum Zeitpunkt des Beitritts nicht. Die Fahrbahn war zum weit überwiegenden Teil unbefestigt. Weitere Teileinrichtungen waren nicht vorhanden.
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Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass die A-Straße im Bereich der Einmündung in die Dorfstraße bereits vor der Wende vorhanden war und eine Fahrbahnbefestigung aus Kopfsteinpflaster aufwies. Insbesondere zwingt dies nicht zur Annahme eines Zwangsabschnitts, der diesen Bereich aus der Vorteilsverteilung ausschließt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, fallen vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend hergestellte Teilstrecken (Abschnitte) einer insgesamt noch nicht fertiggestellten Erschließungsanlage nicht unter § 242 Abs. 9 BauGB. Sie sind weder „Teile einer Erschließungsanlage“ noch „bereits hergestellte Erschließungsanlagen“ im Sinne dieser Vorschrift (BVerwG, Urt. v. 22.11.2016 – 9 C 25.15 –, juris Rn. 12 ff.). Damit kann die „Sperrwirkung“ des § 242 Abs. 9 BauGB nicht greifen. Die Anlage ist insgesamt, unter Einschluss der vor dem Stichtag endgültig hergestellten Teilstrecke, nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnen. Hieran kann auch die von der Gemeindevertretung am 26. Juni 1997 für den Bereich des Anschlusses an die Kopfsteinpflasterstrecke beschlossene Abschnittsbildung nichts ändern, denn dieser Beschluss ist unbeachtlich (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 17).
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bb) Anders wäre die Rechtslage, wenn die A-Straße zum Zeitpunkt des Wirksamwerden des Beitritts nicht vollständig im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB, sondern teilweise – im Bereich der Durchführung der vorliegend abgerechneten Maßnahme – im Außenbereich (§ 35 BauGB) verlaufen wäre. Zwar wäre die Baumaßnahme auch in diesem Fall nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnen. § 242 Abs. 9 BauGB schließt die Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts nicht aus, denn als Außenbereichsstraße hätte die A-Straße zum Stichtag keine Anbaufunktion gehabt, so dass sie damals keine Erschließungsanlage i.S.d. § 246 Abs. 4 BauGB a.F. bzw. § 242 Abs. 9 BauGB gewesen wäre.
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Allerdings hätte die Beklagte in diesem Fall das Abrechnungsgebiet bereits in dem Beitragsbescheid vom 23. Februar 2015 ordnungsgemäß gebildet. Denn die A-Straße zerfiele in beitragsrechtlicher Hinsicht in unterschiedliche Anlagen, die nach unterschiedlichen Rechtsregimes abzurechnen wären: Bei der südlichen Teilstrecke, die bereits zum Stichtag eine Anbaufunktion hatte und eine Fahrbahnbefestigung aus Kopfsteinpflaster aufwies, ist die Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts nach § 242 Abs. 9 BauGB ausgeschlossen. Bei der sich daran anschließenden nördlichen Teilstrecke ist § 242 Abs. 9 BauGB dagegen unanwendbar mit der Folge, dass die Abrechnung nach Erschließungsbeitragsrecht zu erfolgen hat. Damit ist das Abrechnungsgebiet in diesem Fall auf die Grundstücke begrenzt, die nördlich des alten Kopfsteinpflasterbereichs an die A-Straße angrenzen bzw. von ihr erschlossen werden. Der Abschnittsbildungsbeschluss vom 26. Juni 1997 wäre überflüssig.
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cc). Welche der dargestellten Varianten vorliegend zutrifft, hängt maßgebend davon ab, ob die zum Stichtag vorhandene Bebauung entlang der A-Straße nördlich des alten Kopfsteinpflasterbereichs noch als Bestandteil des Bebauungszusammenhangs im Bereich der Dorfstraße oder als bloße Außenbereichsbebauung anzusehen ist. Die am 26. Juni 1997 erfolgte Abschnittsbildung im Bereich des Endes der Kopfsteinpflasterstrecke spricht dafür, dass die Gemeinde A-Stadt die A-Straße als auch beitragsrechtlich einheitliche Anlage angesehen hat. Ob diese Auffassung zutrifft, kann mit Blick auf seit dem Jahre 1990 erfolgte erhebliche bauliche Entwicklung in Bereich der A-Straße jedenfalls nach Aktenlage nicht beantwortet werden. Die Frage kann auch dahin stehen. Denn die Beklagte hat in der in dem überarbeiteten Beitragsbescheid vom 3. April 2018 erfolgten Neuberechnung des Beitrags die für den Kläger günstigste Annahme – vgl. Abschn. B. 1. b) aa) – zugrunde gelegt. Dies führt zu der Verringerung der Beitragsbelastung.
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c) In Bezug auf die (verringerte) Beitragsforderung ist die Heranziehung des Klägers nicht zu beanstanden.
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aa) So ist der Beitragsanspruch nicht durch Festsetzungsverjährung erloschen (§§ 1 Abs. 4, 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz [KAG M-V] i.V.m. § 47 Abgabenordnung [AO]). Für Erschließungsbeiträge beträgt die Festsetzungsfrist gemäß §§ 1 Abs. 4, 12 Abs. 2 KAG M-V vier Jahre. Nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Damit kommt es auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht an.
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Vorliegend ist die sachliche Beitragspflicht (erst) mit der durch die Allgemeinverfügung vom 13. Dezember 2012 erfolgte erneute straßenrechtliche Widmung entstanden. Im Unterschied zum Kommunalabgabengesetz für Straßenausbaubeiträge gibt das Baugesetzbuch für Erschließungsbeiträge nicht vor, in welcher zeitlichen Reihenfolge die Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht vorliegen müssen. Es spielt insbesondere keine Rolle, ob eine wirksame Erschließungsbeitragssatzung bereits zum Zeitpunkt der Abrechenbarkeit der Anlage vorliegen muss oder erst danach erlassen werden kann (Driehaus, a.a.O., § 11 Rn. 70). Ausreichend – aber auch erforderlich – ist, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt alle Entstehensvoraussetzungen vorliegen. Dann entsteht die sachliche Beitragspflicht.
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Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage, wobei die Merkmale der endgültigen Herstellung in der Erschließungsbeitragssatzung definiert sind. Beitragsfähige Anlage i.S.d. sogenannten natürlichen Betrachtungsweise ist die A-Straße von der Einmündung in die Dorfstraße bis zum Knoten Grabitzer Straße. Die am 26. Juni 1997 erfolgte Abschnittsbildung ist – wie dargelegt – unbeachtlich. Maßgeblich ist danach zunächst die abgeschlossene bautechnische Herstellung der A-Straße entsprechend den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen einschließlich der Durchführung des erforderlichen Grunderwerbs (vgl. § 8 Abs. 1 Buchst. a EBS). Diese Voraussetzungen lagen trotz der bereits in den 1990er Jahren erfolgten bautechnischen Herstellung und Vorlage der Unternehmerrechnungen erst vor, als die Gemeinde A-Stadt im Jahre 2007 als Eigentümerin des Grundstücks G4 im Grundbuch eingetragen wurde. Denn bei dieser Fläche handelt es sich um einen Straßenbestandteil. Nach § 8 Abs. 1 Buchst. a EBS ist der Eigentumserwerb an den Straßenflächen Herstellungsmerkmal und damit Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht.
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Auch wenn man davon ausgeht, dass zu diesem Zeitpunkt auch die Kosten der Baumaßnahme feststanden, zu denen auch die Kosten des Grunderwerbs an dem Grundstück G4 gehören (vgl. § 7 Nr. 1 EBS), konnte die sachliche Beitragspflicht im Jahre 2007 nicht entstehen, denn die A-Straße war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im straßenrechtlichen Sinne öffentlich. Beitragsfähig sind nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nur öffentliche Straßen, Wege und Plätze. Das Merkmal „öffentlich“ ist nicht in einem verkehrsrechtlichen, sondern in einem straßenrechtlichen Sinne zu verstehen. Maßgebend ist daher nicht die – sicherlich durchgängig gegebene – tatsächliche, jedermann mögliche Benutzung der Anlage. Die Anlage muss vielmehr gemeingebräuchlich sein, d.h. sie muss rechtlich – privatrechtlicher Verfügungsmacht entzogen – dem allgemeinen Gebrauch dienen (BVerwG, Urt. v. 13.12.1985 – 8 C 66.84 –, DVBl. 1986, 93). Erforderlich ist sonach eine straßenrechtliche Widmung (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 12 Rn. 24). Hieran fehlte es. Denn die mit Allgemeinverfügung vom 3. Juli 1997 erfolgte straßenrechtliche Widmung der A-Straße war durch die durch Aushang vom 19. Februar 2003 bis 12. März 2003 bekanntgemachte undatierte Allgemeinverfügung aufgehoben worden. Unschädlich ist, dass in der Verfügung ausgeführt wird, die Gemeindevertretung habe die Widmung aufgehoben. Dies trifft so nicht zu. Die am 9. Januar 2003 erfolgte Beschlussfassung der Gemeindevertretung ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Aufhebung der Widmung (vgl. für den Erlass einer Widmungsverfügung: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand 09/2004, § 7 Rn. 6), ersetzt diese aber nicht. Demgemäß spricht die Allgemeinverfügung selbst die Aufhebung der Widmung aus. Bei dem Hinweis auf die Gemeindevertretung handelt es sich lediglich um einen unbeachtlichen Begründungsfehler. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der bestandskräftigen Allgemeinverfügung nach § 43 Abs. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) eine Bindungswirkung zukommt.
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Damit konnte die sachliche Beitragspflicht erst mit der erneuten Widmung der A-Straße durch die Allgemeinverfügung vom 13. Dezember 2012 entstehen, weil zu diesem Zeitpunkt erstmals alle Entstehensvoraussetzungen (Herstellung nach den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen, Abrechenbarkeit und Öffentlichkeit der Straße) gleichzeitig vorlagen.
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bb) Die Gemeinde A-Stadt hat ihr Recht zur Beitragserhebung auch nicht verwirkt. Verwirkung ist ein im Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242) wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (OVG Greifswald, Urt. v. 01.04.2014 – 1 L 142/13 – juris Rn. 57). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
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Geht man davon aus, eine Beitragserhebung bereits im Jahre 2007 möglich gewesen wäre, wenn die Gemeinde A-Stadt die A-Straße frühzeitig erneut gewidmet hätte, so lag zwischen diesem Zeitpunkt und dem der Heranziehung des Klägers ein Zeitraum von etwa neun Jahren. Nach der Rechtsprechung des VGH München (Urt. v. 16.04.1984 – 6 B 82 A.1895 –, juris), der sich das erkennende Gericht anschließt, kann der Umstand, dass die Gemeinde die Schaffung der Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht über einen Zeitraum von acht Jahren verzögert, dazu führen, dass sie das Recht, einen Erschließungsbeitrag zu fordern, verwirkt.
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Es sind aber keine besonderen Umstände gegeben, die die Geltendmachung des Beitragsanspruchs als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Eine Treuwidrigkeit folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Gemeinde A-Stadt die Widmungsverfügung vom 3. Juli 1997 im Jahre 2003 aufgehoben hat. Denn der in der Allgemeinverfügung und der Beschlussvorlage vom 30. Dezember 2002 angegebene Grund – die Rechtswidrigkeit der Widmung wegen des fehlenden Eigentums an allen Straßenflächen – lag tatsächlich vor. Die Widmung war rechtswidrig, weil die Gemeinde A-Stadt zu diesem Zeitpunkt nicht Eigentümerin aller Straßenflächen war und auch keine Anhaltspunkte dafür existieren, dass der oder die betroffenen Grundeigentümer der Widmung zugestimmt oder sie genehmigt hatten (vgl. § 7 Abs. 3 StrWG M-V). Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von dem Sachverhalt, der zur Annahme einer Verwirkung des Rechts zur Beitragserhebung in Bezug auf die Grabitzer Straße in A-Stadt geführt hat (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 19.05.2016 – 3 A 438/14 –, juris Rn. 49).
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cc) Mit Blick auf die Definition einer von der Entstehung der Beitragspflicht unabhängigen Festsetzungshöchstfrist von 20 Jahren in § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V hat sich die Möglichkeit der Beitragserhebung schließlich weder „verflüchtigt“, noch verstößt sie gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (OVG Greifswald, Urt. v. 06.09.2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 68 ff.; rechtskräftig durch BVerwG, Beschl. v. 18.05.2017 – 9 B 71.16 –, juris). Diese Höchstfrist war trotz der seit dem Jahre 1994 technisch abgeschlossenen Baumaßnahme zum Zeitpunkt der Beitragserhebung nicht abgelaufen, weil die Frist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2000 anlaufen konnte.
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dd) Schließlich scheidet auch eine Anrechnung von Zahlungen des Voreigentümers R. E. aus. Da sich Herr E. mit dem Eilverfahren 3 B 1476/97 gegen den Vollzug des später aufgehobenen Beitragsbescheides vom 4. Juni 1997 gewehrt hatte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass solche Zahlungen überhaupt erfolgt sind. Die zivilrechtlichen Vereinbarungen in dem vom Kläger mit der Erbengemeinschaft nach R. E. geschlossenen Grundstückskaufvertrag können ebenfalls keinen Einwand gegen die Beitragserhebung begründen, da sie das öffentlich-rechtliche Abgabenschuldverhältnis zwischen dem Kläger und der Gemeinde A-Stadt nicht berühren.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.
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Referenzen
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- VwGO § 167 1x
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