Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 B 1513/19 HGW

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. August 2019.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks in A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur 3, Flurstück 44/4. Das Grundstück liegt auf dem sogenannten T.-berg, einem Küstenabschnitt des Ortsteils St.. Dieser ist mit mehreren Wohn- und Ferienhäusern bebaut. Das Grundstück des Antragstellers ist in unmittelbarer Nähe zum Steilufer mit einem Wohnhaus bebaut. Bereits im Jahre 2016 hatte der Antragsteller unterhalb des Steilküstenkliffs vor seinem Wohnhaus ca. 70 t Steine abgelagert. Nachdem der Antragsgegner davon Kenntnis erlangt hatte, wies er u.a. in seinen Schreiben vom 25. Juli 2016 und 11. August 2016 darauf hin, dass die Errichtung des Steinwalls genehmigungspflichtig sei und eine Genehmigung nur erteilt werden könnte, wenn schädliche Effekte auf benachbarte Küstenbereiche, etwa durch Lee-Erosion, ausgeschlossen werden könnten. Dies sei derzeit nicht ersichtlich. Eine derartige Insellösung zur Begegnung des Steiluferrückgangs könne nicht zugestimmt werden. Um Einreichung prüffähiger Antragsunterlagen werde gebeten. Bis dahin würden die abgelagerten Steine geduldet. Allerdings werde sich die Anordnung des Rückbaus der ungenehmigten Steinablage vorbehalten.

3

Im Februar 2019 errichteten der Antragsteller und seine Nachbarn Mark A., Dr. Ekkehard B. und Frau G., Eigentümer der angrenzenden Flurstücke 44/3, 49/34 und 49/20 der Flur 3, Gemarkung A-Stadt, zum Schutze des Steilufers und der oberhalb des Kliffs befindlichen Grundstücke am Fuße des Steilufers einen Steinwall von einer Länge von 235 m, einer durchschnittlichen Breite von 3 m und einer durchschnittlichen Höhe (über Gelände) von ca. 2 m durch Umlagerung vorhandener und durch den Einbau neuer Steine. Das nordwestliche Ende des Steinwalls schließt direkt an die Landesküstenschutzdüne K. an. Diese soll in Verbindung mit dem binnenseitigen Deich die K.niederung vor einem Durchbruch zum Achterwasser schützen und zielt damit auf den Schutz im Zusammenhang bebauter Gebiete vor Hochwasser ab. Der Antragsgegner wurde über die Errichtung des Steinwalls am 25. Februar 2019 von Mitarbeitern des Amtes Usedom/Süd informiert.

4

Auf die Anhörung durch den Antragsgegner nahmen der Antragsteller und die Nachbarn Mark A., Dr. Ekkehard B. und Frau G. mit Schreiben vom 11. März 2019 Stellung.

5

Mit Schreiben vom 26. April 2019 beauftragte der Antragsgegner Prof. F. mit der Erstellung eines Gutachtens, u.a. zu der Frage, welchen Einfluss die Steinschüttung auf die benachbarten Küstenabschnitte habe, insbesondere die Landesküstenschutzdüne K. und deren Einbindestelle in das Steilufer. Am 23. August 2019 reichte Prof. F. die gutachterliche Stellungnahme ein. Auf diese wird Bezug genommen.

6

Bereits am 26. Juni 2019 erfolgten seitens des Antragsgegners auf einer Informationsveranstaltung im „Haus des Gastes“ in A-Stadt Erläuterungen zum Küstenschutz im Land M-V und speziell zum Küstenschutz im Bereich K. und St. und der geplanten Wiederholungsaufspülung. Im Rahmen dieser Veranstaltung informierte auch der beauftragte Gutachter Prof. F. über die Bewertung der Funktionalität des Steinwalles und seiner Wirkungen auf die Einbindestelle der Landesküstenschutzdüne. Auf den Vermerk zur Informationsveranstaltung vom 26. Juni 2019 wird Bezug genommen.

7

Mit Bescheid vom 26. August 2019 ordnete der Antragsgegner unter Ziffer 1 den Rückbau des Steinwalls bis spätestens bis zum 22. September 2019 an und forderte den Antragsteller zur Entfernung der Steine vom Strand auf. Davon ausgenommen seien größere Steine, welche aus den ehemaligen Kastenbuhnen stammten und einen Durchmesser bzw. eine Kantenlänge von >0,6 m aufwiesen und die seitens des Landes Mecklenburg-Vorpommern 2006 einlagig am Strand bzw. auf der Düne mit einem Mindestabstand von 0,5 m zueinander verteilt worden seien. Unter Ziffer 2 wurde für den Fall, dass der Anordnung nach Ziffer 1 nicht oder nicht in vollem Umfange nachgekommen werde, die Ersatzvornahme angedroht. Die voraussichtlichen Kosten hierfür wurden auf vorläufig 100.000 Euro veranschlagt. Unter Ziffer 3 wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet.

8

Gegen den Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. September 2019 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

9

Mit Schreiben vom 30. September 2019 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung führt er an, dass die Anordnung rechtswidrig sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass nicht alle Flurstücke, auf denen der Steinwall verlaufe, im Eigentum des Antragstellers stehen würden. Die Anordnung sei auch nicht hinreichend bestimmt. Es sei dem Antragsteller nicht möglich, die angeordnete Trennung der Steine vorzunehmen. Darüber hinaus habe der Antragsgegner auch sein pflichtgemäßes Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Genehmigung des Steinwalls sei nicht zu untersagen. Bereits vor dem Vorliegen des Gutachtens sei von einer „Alternativlosigkeit“ des geforderten Rückbaus ausgegangen worden. Dies ergebe sich aus einer behördeninternen E-Mail vom 29. Mai 2019. Zu diesem Zeitpunkt sei daher die eigentlich im Wege des pflichtgemäßen Ermessens zutreffende behördliche Entscheidung offensichtlich bereits gefallen gewesen. Auch die Ausführungen in dem Gutachten würden nicht überzeugen, da lediglich festgestellt werde, dass nicht auszuschließen sei, dass die Steinschüttung am Steilufer T.-berg einen negativen Einfluss auf die Hochwasserschutzdüne habe. Dieser recht vagen Einschätzung stehe jedoch die Feststellung entgegen, dass der Steinwall tatsächlich eine beachtliche Schutzwirkung für das Steilufer habe und Sedimente hier zurückhalte. Der Gutachter habe nicht bewertet, ob die Einbindung des bestehenden Steinwalls in die geplante Aufspülung möglich sei. Dies hätte jedoch geprüft werden müssen, da so dem Antragsteller erspart bliebe, die bereits mit viel Aufwand errichtete Steinschüttung mit erheblichen Kosten zurückzubauen.

10

Rechtswidrig sei weiterhin die alleinige Auswahl des Antragsstellers. Allein die Tatsache, dass der größte Anteil des Steinwalls entlang des Grundstücks des Antragstellers verlaufe, rechtfertige dies nicht. Die Rückbauverfügung sei vielmehr an alle beteiligten Personen zu erlassen gewesen. Dem Antragsteller sei es nicht möglich, die Steine von den Grundstücken der Nachbarn zu entfernen, ohne hier möglicherweise Eigentümerrechte der Beteiligten zu verletzen. Eine Genehmigung der Nachbarn liege nicht vor. Der Antragsteller und seine Nachbarn wären daher als Zustandsstörer und nicht als eine Mehrheit von Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen gewesen.

11

Im Übrigen käme eine Ersatzvornahme einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache gleich, da der Steinwall mit einem erheblichen Kostenaufwand beseitigt werden müsste.

12

Der Antragsteller beantragt,

13

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Rückbauverfügung des Antragsgegners vom 26. August 2019 wiederherzustellen.

14

Der Antragsgegner beantragt,

15

den Antrag abzulehnen.

16

Zur Begründung nimmt er auf seine Ausführungen in dem Bescheid Bezug. Ergänzend führt er an, dass die Anordnung keinesfalls zu unbestimmt sei. Die diesem Schreiben beigefügten Bilder 1 bis 3 der Anlage 1 zeigten die Steine, die aus der zurückgebauten Kastenbuhne stammen würden, wie sie im März 2006 am Strand verteilt wurden seien. Hierbei handele es sich um große Findlinge, die bereits damals überwiegend rundlich geschliffen waren. Der Antragsteller habe diese Steine und weitere von ihm beschaffte Steine verwendet. Ihm müsse daher bekannt sein, in welchem Umfang Steine zusätzlich an den Strand verbracht wurden seien. Diese Menge müsse er wieder beseitigen. Der Bezug zu der ehemaligen Kastenbuhne stelle lediglich eine Einschränkung im mengenmäßigen Umfang dar, nämlich dass der Antragsteller die Menge von Steinen mit Durchmesser oder Kantenlänge >0,6 m nicht räumen müsse, die er ursprünglich vom Strand verwendet habe. Die Kosten für diese Beseitigung trage das Land.

17

Die Auswahl des Antragstellers als zur Gefahrenabwehr Verpflichteten sei nicht zu beanstanden. Die Steinschüttung befinde sich auch auf einer im Landeseigentum stehenden Fläche, sodass es zur Erfüllung der Anordnung keiner Duldungsverfügung bedürfe. Die Steinschüttung erstreckte sich entlang des Steilufers. Sie sei unmittelbar vor dem Steiluferfuß auf den Strand aufgesetzt und an die Steiluferböschung angelehnt. Nach § 85 Ans. 3 LWasG M-V stehe der Strand unbeschadet wohlerworbener Rechte Dritter im Eigentum des Landes. Strand sei der Wirkungsbereich der Wellen mit einem dynamischen Sedimentakkumulationskörper überlagerter Küstenstreifen, der seewärts durch die Mittelwasserlinie und landseitig durch den Dünen- oder Steiluferfuß oder den Beginn der geschlossenen Pflanzendecke begrenzt werde, sofern nicht der Fußpunkt baulicher Anlagen eine künstliche Grenze bilde. In diesem Bereich befinde sich die Steinschüttung. Eine Grenze könne jedoch nur von den zulässigerweise errichteten baulichen Anlagen gebildet werden.

18

Die Entscheidung sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Denn grundsätzlich erfolge beim Küstenschutz keine punktuelle Betrachtung einzelner Küstenbereiche. Stattdessen sei ein Gesamtkonzept für den Bereich des K. sees - entsprechen dem gesetzlichen Auftrag zum Schutz der im Zusammenhang bebauten Ortslagen - zu entwickeln, was auch die bestehenden Wechselwirkungen von Steilküste und Bereich der Niederung gemeinsam betrachte. Mithin sei die Einbindung der Küstenschutzdüne in das Steilufer im Küstenschutzkonzept vorgesehen. Die dem Steilufer vorgelagerte Küstenschutzdüne bestehe nur aus einem Verschleißteil. Während die ursprüngliche Küstenschutzstrategie des Landes Mecklenburg-Vorpommern eine Rückverlegung der Düne bis an den vorhandenen Landesküstenschutzdeich vorgesehen habe, wodurch Küstenrückgänge von ca. 20 m am T.-berg tolerabel gewesen wären, solle nun die Küstenschutzdüne nach der neueren Strategie zumindest mittelfristig durch Sandvorspülungen zum Ausgleich der abgetragenen Sedimente auf der aktuellen Trasse gesichert werden. Dies bedinge auch den Erhalt einer Einbindung an entsprechend höhenmäßiges Gelände (T.-berg), weshalb hier eine als Verschleißteil ausgebildete Düne das Steilufer sichern solle. Beabsichtigt sei, sowohl das Verschleiß- als auch das Reserveteil über eine Länge von 990 m im Bereich zwischen dem T.-berg und dem Steilufer an der „Seerose“ aufzuspülen, wobei die Uferlinie um ca. 10 m seewärts verlagert werde. Im Bereich des Steilufers werde nur das Verschleißteil aufgespült. Am Steilufer vor dem Grundstück des Antragstellers solle demnach eine ca. 12-17 m breite und 4 m über Normalhöhenull (NHN) hohe Düne errichtet und perspektivisch erhalten werden. Damit erhalte das Grundstück des Antragstellers einen Schutz. Ein Ermessensfehler ergebe sich auch nicht daraus, dass eine Einbindung des bestehenden Steinwalls in die geplante Ausbildung durch den Gutachter nicht geprüft worden sei. Das Gutachten verhalte sich auch zu dieser Problematik: Solange ausreichend Sediment vorhanden sei, werde der beabsichtigte Schutz erreicht. Sei das Sediment abgetragen, komme es durch die Steinschüttung zu Kolken im Vorfeld des Deckwerks bzw. zur Erosion im Leebereich.

19

Die Sandvorspülung sei jetzt umzusetzen, da das Verschleißteil der Düne fast vollständig abgetragen sei. Bei einem weiteren Hochwasser bestehe eine erhebliche Gefahr, dass die Düne die Kräfte nicht mehr aufnehmen könne und ihre Schutzfunktion versage. Die Gefahr eines Durchbruchs zum K., verbunden mit Gefahren für Leib und Leben der dortigen Anwohner, sei somit sehr hoch. Die Aufträge für die Ausführung der Sandvorspülung seien bereits ausgelöst worden. Die Arbeiten würden in Z. beginnen und im Anschluss in K. und K./St. fortgeführt werden. Insgesamt handele es sich um 500.000 m³ Sand, der aufgespült werde. Das Unternehmen sei auch bereits mit der Beseitigung der Steine >0,6 m beauftragt. Der für die Arbeiten zur Verfügung stehende Zeitraum sei weiterhin begrenzt, denn einerseits könne die einzusetzende Technik nur bis zu einer bestimmten Wind- und Wellenstärke arbeiten. Anderseits drohe mit Fortschreiten des Jahres der Beginn der Sturmsaison und es steige die Wahrscheinlichkeit einer Sturmflut. Vor Beginn der Sandvorspülung am Steilufer müsse jedoch die Steinschüttung abgetragen sein. Da andernfalls der zureichende Schutzmaßstab nicht erlangt werden könne.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes werde auf die Gerichtakte und auf die eingereichten Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

21

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

22

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn sie entfällt, weil die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Das Verwaltungsgereicht hebt in einem solchen Verfahren die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, wenn sie nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. Genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung diesen Anforderungen hat das Gericht das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorläufig befreit zu sein, mit denjenigen Interessen abzuwägen, die für den Vollzug der angefochtenen Verfügung sprechen, obwohl über deren Rechtmäßigkeit im Widerspruchsverfahren und einem sich gegebenenfalls anschließendem Klageverfahren noch nicht endgültig entschieden ist. Bei dieser Entscheidung kommt dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, ob die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage in diesem Verfahren bereits erkennen lässt, dass die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. In diesem Falle fehlt dem Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse von dem Vollzug dieser Verfügung einstweilig verschont zu werden. Anderseits besteht kein öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug, wenn die summarische Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Lässt sich in diesem Sinne die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung in diesem Verfahren nicht klären, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 11.11.1998 – 1 M 135/97 –, juris Rn. 18).

23

Dies zugrunde gelegt, hat der Antrag keinen Erfolg. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht zu beanstanden (1.) und die mit dem Widerspruch angegriffene Anordnung des Rückbaues des Steinwalls und der Entfernung der Steine vom Strand (2.) erweist sich ebenso wie die Androhung der Ersatzvornahme (3.) als rechtmäßig, sodass dem Antragsteller kein überwiegendes Aussetzungsinteresse zukommt.

24

1. Die in Ziffer 3 des Bescheides vorgenommene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht zu beanstanden.

25

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden öffentlichen Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darzulegen. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass sich im Bereich des Sicherheitsrechts das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung häufig gerade aus den Gesichtspunkten ergibt, die für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst maßgebend waren (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 27.03.2008 - 1 M 204/07 -, juris Rn. 20).

26

Die Ausführungen des Antragsgegners tragen dem Begründungserfordernis hinreichend Rechnung. Er hat nachvollziehbar dargelegt, warum er die sofortige Vollziehung der Verfügung in Ziffer 1 des Bescheides für geboten hält. Er hat angeführt, dass die umgehende Beräumung des Steinwalls vor Durchführung der im öffentlichen Interesse liegenden Küstenschutzmaßnahme (Aufspülung, Wiederherstellung der Düne – Beginn November 2019), welche die Sicherheit der Küstenschutzanlage für die bevorstehende „Sturmflutsaison“ (Winterhalbjahr) gewährleisten müsse, durchzuführen sei. Die Durchführung eines Widerspruchs- und gegebenenfalls eines Klageverfahrens würde - bei einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs - den Beginn der Küstenschutzmaßnahmen und das Erlangen des mit der beabsichtigten Aufspülung verbundenen Schutzes ganz erheblich verzögern. Dies sei insbesondere im Hinblick auf das in der letztjährigen Sturmflutsaison vollständig abgetragene Verschleißteil der Landesküstenschutzdüne K. zum Schutze der Allgemeinheit nicht hinnehmbar. Daher überwiege das öffentliche Interesse.

27

2. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen und einzig möglichen summarischen Prüfung erweist sich die Anordnung des Rückbaus des Steinwalls und die Entfernung der Steine vom Strand in Ziffer 1 des Bescheides vom 26. August 2019 als rechtmäßig.

28

Die Anordnung kann auf § 90 Landeswassergesetz (LWaG) i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gestützt werden. Danach ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Küstenschutzes zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung der sich aus dem Landeswassergesetz ergebenden Verpflichtungen sicherzustellen. Daneben kann die Anordnung - wohl als speziellere Regelung - auch auf § 87 Abs. 6 LWaG gestützt werden. Nach dieser Norm kann die Wasserbehörde über die Verbote nach den Abs. 1 bis 3 und nach § 84 Abs. 5 hinaus zur Wahrung der Belange des Küstenschutzes als öffentliche Aufgabe weitere Handlungen oder Unterlassungen, die geeignet sind, den Küstenschutz als öffentliche Aufgabe zu gefährden, insbesondere die Nutzung und Benutzung des Strandes, des Vorstandes, der Schutzdünen, des Vorland und der sonstigen Flächen und Anlagen, die dem öffentlichen Küstenschutz zu dienen bestimmt oder geeignet sind, durch Verfügung regeln, beschränken oder untersagen. Letztlich bedarf dies keiner abschließenden Klärung, da die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen gleich sind.

29

a. Die Voraussetzungen der Normen liegen vor. Der von dem Antragsteller und seinen Nachbarn errichtete Steinwall führt nach Auffassung der Kammer nach summarischer Prüfung zu einer Beeinträchtigung des öffentlichen Küstenschutzes, insbesondere der geplanten Wiederherstellungsaufspülung der Landesküstenschutzdüne K., und steht somit nicht im Einklang mit der Küstenschutzstrategie des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Dies steht aufgrund der von dem Antragsgegner eingereichten Verwaltungsvorgänge, der darin enthaltenen Präsentation des Küstenschutzes des Landes für die Insel Usedom in der öffentlichen Einwohnerversammlung vom 26. Juni 2019 und den Ausführungen des Antragsgegners in dem Bescheid, unter Einbeziehung des eingeholten Gutachtens des Prof. F., fest.

30

Ausweislich dieser Unterlagen und Ausführungen befindet sich die Küstenschutzstrategie des Landes – auch unter Beachtung der letzten Sturmflutereignisse von 2017 und 2019 – aktuell in einem Anpassungsprozess. Danach hält das Land Mecklenburg-Vorpommern für den hier maßgeblichen Bereich nicht mehr an der Rückverlegung der vorhandenen Düne zwischen St. und K. bis an den vorhandenen Landesküstenschutzdeich K. fest, wodurch selbst unter Beachtung der notwendigen Einbindung der Düne an ein entsprechend höheres Gelände (Steilküste) am T.-berg Küstenrückgänge von ca. 20 m hätten hingenommen werden müssen. Vielmehr hat sich das Land nunmehr entschieden, die Landesküstenschutzdüne „K.“ zumindest mittelfristig durch Sandaufspülungen zum Ausgleich der abgetragenen Sedimente auf der aktuellen Trasse zu sichern. Dies ist jedoch nur möglich, wenn auch der einzelne Bereich der Düne in das höhere Gelände der Steilküste gesichert wird. Dafür müssen auch im Einbindebereich der Düne in den T.-berg die natürlichen Sedimentverluste durch Aufspülungen von Sand kompensiert werden. Aufgrund dessen wird auch der bebaute – im Außenbereich liegende – Bereich der Steilküste T.-berg zukünftig durch die Errichtung und nach natürlichem Abtrag auch Wiederherstellung eines Dünenverschleißteils von ca. 17-12 m Breite (in Richtung Ü. vermindern) mit einer Höhe von 4 m NHN seewärts der Steilküste sowie einer Anpassung des Strandes geschützt werden. Denn die Küstenschutzdüne K. sichert im Zusammenwirken mit Buhnen und Deich sowohl die überflutungsgefährdeten Ortslagen von A-Stadt als auch die Ortslagen am Achterwasser, Peenestrom und Haff, indem sie einen Küstendurchbruch von der Ostsee ins Achterwasser verhindern soll.

31

Diese Ausführungen machen deutlich, dass nach der angepassten Küstenschutzstrategie des Landes ein effektiver Schutz in dem Bereich K./St. nur erreicht werden kann, wenn auch das Gebiet des Teufelsbergs in den öffentlichen Küstenschutz mit eingebunden wird. Daraus folgt, dass der derzeitige Zustand – Steinwall am T.-berg und anschließende Küstenschutzdüne – nicht beibehalten werden kann. Denn aufgrund des eingeholten Gutachten steht fest, dass der jetzt vorhandene Steinwall, der unstreitig nicht nach den geltenden Regeln der Technik errichtet wurde, Auswirkungen auf den Sedimenthaushalt durch zusätzliche Erosion des vorgelagerten Strandes (fehlende Sandnachlieferung aus Steilufer bei kleineren Hochwasserständen) sowie Lee-Erosion in den angrenzenden Bereichen (je nach Wellenrichtung) hat. Hierdurch sind nach den Angaben des Gutachters Prof. F. nachteilige Auswirkungen auf die Landesküstenschutzdüne zu erwarten bzw. nicht auszuschließen. Bei einer sehr schweren Sturmflut werde der Steinwall zerstört und schütze nicht; könne aber insbesondere im ansteigenden Ast des Sturmhochwassers Auswirkungen auf die Landesküstenschutzdüne haben (Lee-Erosion). Die geplante Einbindung der Hochwasserschutzdüne bis in das Steilufer und die entsprechende Vorspülung eines Verschleißteils vor dem Steilufer schütze das Steilufer – wie der Steinwall auch – gegen Erosion, insbesondere bei kleineren Hochwassern. Im Extremfall schütze die Aufspülung eines Verschleißteils vor dem Steilufer dagegen – wie auch der Steinwall – das Steilufer nur eingeschränkt; allerdings im Gegensatz zu dem Steinwall ohne negative Auswirkungen auf die Landesküstenschutzdüne.

32

Vor diesem Hintergrund verfängt der Einwand des Antragstellers, sein Grundstück liege im Außenbereich, für den keine Pflicht zur Sicherung der Küste bestehe und er wolle daher für sein Grundstück selbst eine Küstenschutzanlage betreiben – nämlich den Steinwall – nicht. Der Antragsteller übersieht, dass der Schutz der Küste eine öffentliche Aufgabe ist (vgl. § 83 Abs. 1 Satz 1 LWaG), die auch die im Außenbereich verlaufende Küste umfasst. Zwar besteht insoweit keine Pflicht des Landes zur Sicherung dieser Küstenabschnitte; eine solche Schutzpflicht besteht nur für im Zusammenhang bebauten Gebiete (vgl. § 83 Abs. 1 Satz 3 LWaG). Allerdings bleibt es den zuständigen Behörden unbenommen, auch die im Außenbereich verlaufende Küste in den Schutz – wie vorliegend geplant – einzubeziehen. Dies insbesondere dann, wenn nur so – wie hier der Fall – ein effektiver Schutz von im Zusammenhang bebauten Gebieten erreicht werden kann. Denn grundsätzlich erfolgt beim Küstenschutz keine punktuelle Betrachtung einzelner Küstenbereiche – wie hier etwa Steilküste und durchbruchgefährdete Niederung. Vielmehr ist ein Gesamtkonzept auch für den Bereich K. zu entwickeln, was auch die bestehenden Wechselwirkungen von Steilküste und Bereich der Niederungen umfasst. Dass vorliegend die Einbeziehung des T.bergs nur aus „Kulanz“ erfolgte, war den Ausführungen der Vertreter der Behörden in dem Vororttermin am 24. Oktober 2019 nicht zu entnehmen und widerspricht auch den vorliegenden Unterlagen. Die Behördenvertreter haben vielmehr darauf hingewiesen, dass diesbezüglich keine Pflicht bestehe, sich das Land vorliegend jedoch aufgrund der Änderung der Küstenschutzstrategie dafür entschieden hätte. Dies ist nicht zu beanstanden.

33

Darüber hinaus bedarf jede Errichtung und wesentliche Umgestaltung von nicht UVP-pflichtigen Küstenschutzanlagen und Sandvorspülungen – und damit auch des Steinwalles des Antragstellers – der Genehmigung, § 84 Abs. 1 Satz 1 LWaG. Eine solche Genehmigung liegt bezüglich des errichteten Steinwalls nicht vor. Die Genehmigung der Anlage wäre auch gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 LWaG zu versagen, da von dem Steinwall eine Beeinträchtigung der Belange des öffentlichen Küstenschutzes zu erwarten wäre bzw. eine Beeinträchtigung schon erfolgt. Insoweit wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Errichtung des Steinwalls durch den Antragsteller und seine Nachbarn eine private Küstenschutzanlage darstellt, die allein zum Schutze seines Grundstücks und der Grundstücke der Nachbarn errichtet wurde. Eine solche „Insellösung“ zur Begegnung des lokalen Steiluferrückgangs kann nur zugestimmt werden, wenn sich diese in die Küstenschutzstrategie des Landes einfügt und negative Auswirkungen insbesondere auf Landesküstenschutzanlagen ausgeschlossen sind. Dies ist vorliegend jedoch – wie bereist ausgeführt – nicht der Fall.

34

Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese von dem Steinwall ausgehende Beeinträchtigung des öffentlichen Küstenschutzes durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

35

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers kann der Steinwall auch nicht bei der Aufspülung in dem Verschleißteil der Düne verbleiben. Der Antragsgegner hat nach Ansicht des Gerichtes nach der gebotenen summarischen Prüfung in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass auch in diesem Fall nachteilige Auswirkungen auf die Landesküstenschutzdüne nicht ausgeschlossen werden können. Er hat das Problem gesehen und dazu ausgeführt, dass die Abtragung des Verschleißteils ein natürlicher Prozess sei, der die in diesem Küstenabschnitt vorherrschende negative Sedimentbilanz dokumentiere. Nach seiner Herstellung werde das Verschleißteil in den kommenden Jahren sukzessive kleiner werden. Planungsseitig werde mit einer Funktionsdauer von ca. 7 Jahren gerechnet. Vor seiner vollständigen Abtragung muss das Verschleißteil durch eine erneute Aufspülung wiederhergestellt werden. Unabhängig von seiner aktuellen Dimensionierung wird das Verschleißteil bei extremen Sturmfluten vollständig in den Sand und Vorstrand um gelagert. Der Steinwall würde dann freigelegt und bis zu seiner Zerstörung Lee-Erosionswirkungen erzeugen, die eine verstärkte Sedimentumlagerung aus der Landesküstenschutzdüne zur Folge haben könne. Diese mögliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Landesküstenschutzdüne genau bei den Ereignissen, die ihre volle Leistungsfähigkeit zwingend erfordern, könne unter keinen Umständen toleriert werden. Darüber hinaus können diese Steine, insbesondere wenn der Steinwall nach extremen Sturmfluten zerstört und Steine auf den Strand umgelagert werden würden, zu Behinderungen bei den dann notwendigen Wiederholungsaufspülungen führen. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Auch der Antragsteller ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Trotzdem die Frage der Wirkungen des Steinwalls auf die Einbindestelle der Landesküstenschutzdüne schon seit 2016 zwischen den Beteiligten diskutiert wird und der Antragsgegner stets auf die schädlichen Effekte auf die Küstenschutzdüne durch Lee-Erosion hingewiesen hat und um Einreichung von prüffähigen Antragsunterlagen gebeten hat, hat der Antragsteller bisher solche Unterlagen – die gegebenenfalls eine andere Betrachtung gebieten würden – nicht eingereicht.

36

Soweit der Antragsteller anführt, der Gutachter habe diese Möglichkeit nicht geprüft und daher sei auch die Entscheidung des Antragsgegners falsch, verkennt er, dass auch der Antragsgegner mit Mitarbeitern ausgestattet ist, die über entsprechende Ausbildungen und Fachwissen verfügen, um einen solchen Sachverhalt eigenständig zu beurteilen. Dies gilt insbesondere für die Frage, welche Auswirkungen die streitgegenständliche bauliche Anlage – gerade auch im Hinblick auf die beabsichtigte Umsetzung des Küstenschutzkonzeptes – hat. Im Übrigen ist dem Gutachten – wie oben bereits angeführt – die allgemeingültige Aussage zu entnehmen, dass der Steinwall Auswirkungen auf den Sedimenthaushalt durch zusätzliche Erosion des vorgelagerten Strandes sowie Lee-Erosion in den angrenzenden Bereichen hat und hierdurch nachteilige Auswirkungen auf die Landesküstenschutzdüne zu erwarten bzw. nicht auszuschließen seien. Auswirkungen auf die Landesküstenschutzdüne durch Lee-Erosion seien in der Vergangenheit nach Hochwasserereignissen bereits feststellbar gewesen. Weiterhin biete der Steinwall bei starkem Hochwasser keinen hinreichenden Schutz, könne aber nachteilige Auswirkungen auf die Landesküstenschutzdüne haben. Auch diesem Vortrag ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten.

37

b. Die Rückbauverfügung des Antragsgegners ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Nach § 90 LWaG i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG bzw. § 87 Abs. 6 Satz 1 LWaG ordnet die Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen die Maßnahme an, die im Einzelfall notwendig ist, um Beeinträchtigungen des Küstenschutzes zu vermeiden oder zu beseitigen. Nach § 114 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die Grenze des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

38

Ermessensfehler in diesem Sinne sind hier nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat, was sich aus der Begründung der Anordnung ergibt, erkannt, dass der Erlass der Verfügung in seinem Ermessen steht und insbesondere auch geprüft, ob die Beseitigung des Steinwalls vor der Aufspülung erforderlich ist bzw. ob die Steine nicht auch im Verschleißteil vor der Steilküste bei der Aufspülung verbleiben könnten. Die Beseitigung sei jedoch aufgrund der sonst bestehenden Gefahren der Kolkbildung und Lee-Erosion erforderlich. Soweit der Antragsteller unter Verweis auf eine E-Mail anführt, der Antragsgegner habe sich schon vor Einholung des Gutachtens festgelegt, übersieht er, dass die Mitarbeiter des Antragsgegners über eigene, ausreichende Sachkunde und Fachwissen verfügen, den Sachverhalt zu bewerten und das Gutachten lediglich zur Untermauerung ihrer Einschätzung eingeholt wurde.

39

c. Die von dem Antragsgegner getroffene Anordnung der Beseitigung des Steinwalls hält sich auch im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens. Die Anordnung ist geeignet, einen legitimen Zweck, der auf die Nichtbeeinträchtigung des öffentlichen Küstenschutzes gerichtet ist, zu erreichen. Sie ist auch erforderlich, da unter Beachtung der o.g. Ausführungen keine andere gleich effektive Maßnahme zur Verfügung steht. Die getroffene Anordnung stellt im Ergebnis lediglich das dar, was erforderlich ist, um den verfolgten Zweck zu erreichen. Sie steht auch nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck. Denn unter Beachtung der o.g. Ausführungen kann nur so erreicht werden, dass die vor der Ausübung der verbotenen Eigenmacht durch den Antragsteller bestehenden Zustände wiederhergestellt werden und der öffentliche Küstenschutz wie geplant umgesetzt werden kann. In diesen wird der Antragsteller dann mit einbezogen, d.h. das Grundstück des Antragstellers ist nicht schutzlos den Sturmfluten ausgesetzt. Vielmehr schützt die geplante Einbindung der Hochwasserschutzdüne bis in das Steilufer und die entsprechende Vorspülung eines Verschleißteils vor das Steilufer auch das Steilufer vor dem Grundstück des Antragstellers gegen Erosion. Darüber hinaus hat der Antragsgegner bei der Anordnung der Beseitigung der Steine auch beachtet, dass ein Teil der Steine – nämlich die über >0,6 m großen Steine –, die bei dem Bau des Steinwalls verwendet worden, aus der Maßnahme des Lande im Jahr 2006 stammen könnten. Diese Steine muss der Antragsteller nicht beseitigen.

40

d. Die Inanspruchnahme des Antragstellers als Handlungsstörer (§ 69 Abs. 1 SOG M-V) ist nicht zu beanstanden. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers bestand auch keine Verpflichtung des Antragsgegners den Antragsteller und seine Nachbarn jeweils als Zustandsstörer (§ 70 SOG M-V) in Anspruch zu nehmen. Die Störerauswahl liegt im Ermessen der Behörde. Normative Richtschnur fehlerfreier Ausübung des Auswahlermessens ist auch beim Zusammentreffen von Handlungs- und Zustandshaftung der Gesichtspunkt einer schnellen und wirksamen Gefahrenbeseitigung. Danach kann die Inanspruchnahme des Zustandsstörers vor dem Handlungsstörer rechtens sein, wenn der Handlungsstörer nicht greifbar oder aus rechtlichen, faktischen oder finanziellen Gründen eine wirksame Gefahrenbeseitigung durch ihn nicht gewährleistet ist. Die Ordnungsbehörde hat die Pflicht, ermessensgerecht unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte zwischen den in Betracht kommenden Störern auszuwählen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 25.01.2010 – 3 L 89/06 –, juris Rn. 15 f.).

41

Dies vorausgesetzt, ist gegen die Auswahl nicht zu erinnern. Unstreitig hat der Antragsteller durch sein Verhalten die Beeinträchtigung des öffentlichen Küstenschutzes verursacht. Er hat selbst eingeräumt, den Steinwall zusammen mit seinen Nachbarn im Februar 2019 errichtet zu haben. Aufgrund der Mehrheit von Handlungsstörern ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, diese gesamtschuldnerisch in Anspruch zu nehmen, zumal eine eindeutige Zuordnung der Verursacheranteile nicht möglich ist. Darüber hinaus wurde der Steinwall nicht nur auf den Grundstücken des Antragstellers und der Nachbarn errichtet, sondern auch auf Grundstücken, die im Eigentum des Landes stehen (Flurstück 30, Flur 3 und Flurstück 2/55, Flur 4). Dies spricht für die Inanspruchnahme der bekannten Handlungsstörer. Die Inanspruchnahme des Antragstellers ist aus den vom Antragsgegner dargelegten Gründen – größter Anteil des Steinwalls verläuft entlang des Grundstücks des Antragstellers und er habe bereits in der Vergangenheit schon Steine am Fuße der Steilküste aufgeschichtet und gelagert – rechtsfehlerfrei.

42

Der Einwand des Antragstellers, die Beseitigung der Steine sei ihm unmöglich, soweit diese auf fremden Grundstücken liegen würden, führt zu keiner anderen Betrachtung. Denn ein solches zivilrechtliches Hindernis – sollte dies denn bestehen, was zwischen den Beteiligten offenbar streitig ist – berührt die Rechtmäßigkeit der Anordnung ohnehin nicht, sondern betrifft nur deren Vollstreckbarkeit. Ein Vollstreckungshindernis wäre gegebenenfalls durch den Erlass einer Duldungsverfügung gegenüber den betreffenden Grundstückseigentümern zu überwinden (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 02.03.2016 – 3 M 440/15 –, juris Rn. 13 f.).

43

e. Die Anordnung ist entgegen dem Vorbingen des Antragstellers hinreichend bestimmt gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG M-V. Sie lässt für den Antragsteller klar erkennen, welche Steine er entfernen muss und welche verbleiben können. Dabei ist maßgeblich auf die Größe der Steine abzustellen, nämlich alle Steine, die einen Durchmesser bzw. eine Kantenlänge von > 0,6 m aufweisen, müssen nicht entfernt werden. Soweit der Antragsteller in seiner Antragsschrift noch eingewendet hat, er könne diese nicht unterscheiden, greift der Einwand im Hinblick auf seine Ausführungen in dem Erörterungstermin vor Ort, er habe gar keine Steine aus den Kastenbuhnen verwendet, nicht durch.

44

f. Die Androhung der Ersatzvornahme ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf §§ 87 Abs. 1 Satz 1, 86 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V. Die den Antragstellern mit der Anordnung vom 26. August 2019 aufgegebene Handlungspflicht ist sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V). Die Androhung ist hinreichend bestimmt und wahrt die Schriftform (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SOG M-V). Sie bestimmt eine Frist (22. September 2019) innerhalb derer der Antragsteller die ihm aufgegebenen Handlungspflichten zu erfüllen hat (§ 87 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V). Diese ist - ausgehend von einer Zustellung am 24. August 2019 - auch angemessen zur Erfüllung der auferlegten Handlungspflicht. Der Anforderung des § 87 Abs. 6 SOG M-V ist ebenfalls genügt. Der Antragsgegner hat die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme mit 100.000,00 Euro angegeben.

45

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei dieser für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zur Hälfte berücksichtigt wurde.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen