Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 B 1846/19 HGW
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
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Der 1983 geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern (Kläger bzw. Antragsteller in den Verfahren 6 A 906/19 HGW und 6 B 97/20 HGW) am 23. April 2019 über Schweden in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 6. Mai 2019 in Deutschland einen Asylantrag.
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Auf das Übernahmeersuchen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. Mai 2019 teilte Schweden am 22. Mai 2019 mit, dass die Zuständigkeit Schwedens aufgrund von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) anerkannt werde.
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Mit Bescheid vom 31. Mai 2019, dem Antragsteller zugestellt am 6. Juni 2019, lehnte das Bundesamt den Asylantrag daraufhin als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Schweden an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf drei Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).
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Der Antragsteller erhob am 12. Juni 2019 Klage vor dem Verwaltungsgericht (6 A 907/19 HGW). Mit Schreiben vom 4. November 2019 teilte die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin mit, dass ein Überstellungsversuch vom selben Tag aufgrund der Weigerung des Antragstellers und seiner Familie gescheitert war. Mit weiterem Schriftsatz wurde die Antragsgegnerin über einen erneut gescheiterten Überstellungsversuch am 19. November 2019 informiert, woraufhin die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21. November 2019 Schweden die Verlängerung der Überstellungsfrist bis zum 22. November 2020 mitteilte, weil der Antragssteller flüchtig sei.
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Am 5. Dezember 2019 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er ist der Ansicht, die Überstellungsfrist sei bereits zum 22. November 2019 abgelaufen. Er sei nicht flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
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der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auf der Grundlage des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2019 nicht mehr erfolgen dürfen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Ihrer Ansicht nach habe die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO verlängert werden dürfen, da sich zwei der minderjährigen Kinder des Antragstellers dem Überstellungsversuch am 19. November 2019 entzogen hätten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte sowie auf die Akten in den Verfahren 6 A 907/19 HGW, 6 A 906/19 HGW sowie 6 B 97/20 HGW Bezug genommen.
II.
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Der Antrag des Antragstellers, zu dessen Entscheidung die Einzelrichterin gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) berufen ist, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Antrag ist zulässig. Aufgrund der grundsätzlichen Trennung von sachentscheidender und vollziehender Behörde ergeben sich besondere verfahrensrechtliche Konstellationen, sodass auch gegen das Bundesamt hier Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO möglich sein muss (vgl. m.w.N. Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 71 Rn. 121.)
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Der Antrag ist aber unbegründet. Dem Antragsteller steht hier zwar aufgrund der drohenden Abschiebung nach Schweden ein Anordnungsgrund zur Seite, er hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Annahme des Antragstellers, die Überstellungsfrist sei bereits zum 22. November 2019 abgelaufen und es ergebe sich daraus die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung, geht fehl. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ist nicht wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Zwar ist die sechsmonatige Überstellungsfrist aus Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO zwischenzeitlich verstrichen. Allerdings ist die Frist zur Überstellung des Antragstellers hier aufgrund der Flüchtigkeit seiner beiden minderjährigen Kinder beanstandungsfrei gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert worden.
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Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist geklärt, dass Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO dahin auszulegen ist, dass ein Antragsteller „flüchtig ist“, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies – so der EuGH weiter – kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C2163/17 –, juris). Das ist hier der Fall. Ausweislich des Einsatzberichtes der Landesbereitschaftspolizei Mecklenburg-Vorpommern vom 19. November 2019 sollten sowohl der Antragsteller als auch seine Ehefrau und die fünf Kinder im Alter von 16, 15, 13, 12, 7 und 5 Jahren (Antragsteller im Parallelverfahren 6 B 97/20 HGW) am 18. November 2019 nach Schweden überstellt werden. Nachdem die zwei Töchter Jihan und Sayran A. (15 und 12 Jahre alt) – Antragstellerinnen zu 3. und 5. im Parallelverfahren 6 B 97/20 HGW – nicht auffindbar waren, wurde die Maßnahme abgebrochen, um eine Familientrennung zu vermeiden.
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Die beiden Töchter des Antragstellers waren flüchtig i.S.v. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. Laut Einsatzbericht der Polizei waren die beiden Töchter gegen 1 Uhr nachts trotz Durchsuchung des Gebäudes und Kontrolle aller Personen nach Räumung des Gebäudes wegen eines Feueralarms nicht auffindbar und demnach nicht in der ihnen zugewiesenen Unterkunft. Eine Abmeldung in der Einrichtung lag nicht vor. Es spricht vorliegend viel für die Annahme der Antragsgegnerin, dass die beiden Tochter gezielt zur Vermeidung der Rückführung anderweitig untergebracht wurden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Maßnahme – bedingt auch durch einen aufgrund der Weigerung des Antragstellers und seiner Familie bereits am 4. November 2019 gescheiterten Rückführungsversuch – nicht angekündigt wurde. Die Einlassung des Antragstellers, die Kinder seien aufgrund von fehlenden Beschäftigungsmöglichkeiten in der Unterkunft wahrscheinlich irgendwo außer Haus gewesen, ist insbesondere in Anbetracht der nächtlichen Uhrzeit, des kulturellen Hintergrundes der aus dem Irak stammenden Familie sowie des Alters und des Geschlechts der beiden Kinder nicht überzeugend. Der Antragsteller konnte vorliegend nicht glaubhaft machen, dass die beiden Töchter in der Nacht vom 18. November 2019 auf den 19. November 2019 nur zufällig nicht in der Unterkunft waren. Der diesbezügliche Vortrag ist völlig unsubstantiiert, es wird insbesondere nicht einmal versucht darzulegen, wo sich die beiden minderjährigen Töchter aufgehalten haben sollen. Nach ausführlicher und insbesondere durch Vorlage des polizeilichen Einsatzberichtes auch substantiierter Darstellung der Antragsgegnerin, aufgrund welcher Umstände sie zu der Annahme einer Flüchtigkeit gelangt ist, wäre es vorliegend Aufgabe des Antragstellers gewesen, diese Annahme durch substantiierten Vortrag zu erschüttern. Dies ist nicht erfolgt.
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Aufgrund der Flüchtigkeit der beiden Töchter des Antragstellers durfte auch die Überstellungsfrist des Antragstellers gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert werden. Zwar ist dem Wortlaut des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO nicht unmittelbar zu entnehmen, dass die Flüchtigkeit einzelner Familienmitglieder zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist auch anderer Familienmitglieder führen kann. Die Dublin III-VO geht allerdings grundsätzlich von der Wahrung der Familieneinheit aus, vgl. Art. 6 Abs. 3, Art. 11 Dublin III-VO. Außerdem erfolgt die Überstellung nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des überstellenden Staates. Gebieten diese – wie dies in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK der Fall ist – eine Trennung der Familie zu vermeiden, spricht Überwiegendes dafür, die Rechtsfolge der Fristverlängerung auf 18 Monate für alle Familienmitglieder gelten zu lassen. Zudem heißt es auch in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO, dass für die Zwecke der Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht – was vorliegend unstreitig der Fall ist – untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden ist. Auch sowohl im Sinne der Wahrung der Familieneinheit als auch zum Zwecke des Erhalts der Funktionsfähigkeit der Vollstreckungsorgane im Rahmen von Rückführungen kann es keinen Unterschied machen, ob der Antragsteller selbst flüchtig ist oder minderjährige und von ihm abhängige Familienangehörige gewissermaßen als Werkzeug für die Vereitelung seiner Überstellung benutzt. Die Konsequenz einer gegenteiligen Auffassung – die Rückführung nur einzelner Familienmitglieder in einer derartigen Konstellation – wäre wiederum weder mit den innerstaatlichen Vorschriften zum Schutz der Familieneinheit noch mit den Maßgaben der Dublin III-VO vereinbar. Ebenso unvereinbar mit dem Zweck der Dublin III-VO, eine Prüfung des Asylbegehrens durch den zuständigen Mitgliedsstaat sicherzustellen, wäre eine Vorgehensweise im Stil einer „Rosinenpickerei“ dergestalt, dass zwar aufgrund der Wahrung der Familieneinheit bei Flüchtigkeit einzelner Familienmitglieder die Rückführung nicht durchgeführt werden kann, demgegenüber aber die Überstellungsfrist der übrigen Familienmitglieder aufgrund ebendieser nicht möglichen Rückführung nicht nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO verlängert werden kann.
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Die Antragsgegnerin hat Schweden über die Flüchtigkeit des Antragstellers und die daraus folgende Unmöglichkeit der Überstellung auch informiert. Das Erfordernis der Information des Zielstaates vor Ablauf der Überstellungsfrist folgt aus Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 in der Fassung von Art. 1 Nr. 5 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014. Dem hat die Antragsgegnerin mit ihrer Mitteilung über die eingetretene Fristverlängerung vom 21. November 2019 Genüge getan.
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Die 18-monatige Überstellungsfrist ist noch nicht verstrichen. Sie endet mit Ablauf des 22. November 2020.
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Darüber hinaus kann auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht festgestellt werden; diesbezüglicher Vortrag ist nicht erfolgt und es ergeben sich auch im Übrigen keine Anhaltspunkte.
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Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
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Referenzen
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- VwGO § 123 2x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 906/19 2x (nicht zugeordnet)
- 6 B 97/20 4x (nicht zugeordnet)
- 6 A 907/19 2x (nicht zugeordnet)