Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 1017/18 HGW
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Schmutzwassergebühren für das Jahr 2017 und Vorauszahlungen für das Jahr 2018.
- 2
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1 in P., welches sie an die P.-Manufaktur vermietet hatte, die bis zum 31. Juli 2017 dort tätig gewesen war. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahren im August 2017 wurde die Produktion eingestellt wurden. Das Grundstück ist an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Beklagten angeschlossen.
- 3
Mit Gebührenbescheid vom 12. Februar 2018 zog die Beklagte die Klägerin für das Jahr 2017 auf Grundlage eines gemessenen Frischwasserverbrauchs von 1.903 m³ zu einer Schmutzwassergebühr in Höhe von 5.169,60 € heran. Für das Jahr 2018 wurde ein Vorauszahlungsbetrag von insgesamt 5.184,00 € festgesetzt, fällig in 5 Raten. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2018 – zugestellt am 23. Mai 2018 – zurück.
- 4
Die Klägerin hat am Montag, den 25. Juni 2018 Anfechtungsklage erhoben. Zur Begründung führt sie an, dass der 15-prozentige Abzug der Schmutzwassergebühr zu niedrig angesetzt sei. Das im Rahmen des Produktionsverfahrens verbrauchte Frischwasser sei schon mit mehr als 15 % in die Produkte eingebunden und daher nicht als Schmutzwasser angefallen. Darüber hinaus habe die Mieterin zur Haltbarmachung ihrer Produkte in großem Umfang mit Autoklaven gearbeitet. Hierbei werde das verbrauchte Frischwasser in Dampf umgewandelt, der letztendlich in die Luft abgegeben werde. Aufgrund dessen falle mindestens 80 % des Frischwassers nicht als Schmutzwasser an, so dass eine Absetzung in Höhe von mindestens 80 % hätte erfolgen müssen.
- 5
Darüber hinaus sei die Mieterin lediglich bis zum 31. Juli 2017 produktiv gewesen. Am 1. August 2017 sei das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter habe die Produktion nicht fortgeführt und den Betrieb mit Eintritt der Insolvenz stillgelegt. Da die Mieterin seit dem 1. August 2017 gar nicht mehr tätig gewesen sei, basiere der Gesamtjahresverbrauch für 2017 auf einer Schätzung. Diese sei fehlerhaft. Die Insolvenz sei auch der Beklagten bekannt.
- 6
Die Geltendmachung der Abschläge als Vorauszahlung für das Jahr 2018 sei unberechtigt, da nach der Stilllegung der Produktion der Mieterin keinerlei Frischwasserbräuche mehr aufgetreten seien und daher auch keinerlei Schmutzwasser mehr angefallen sei.
- 8
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 12. Februar 2018 – Kassenzeichen .... – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2018 aufzuheben, soweit die Festsetzung den Betrag von 1.222,49 EUR übersteigt.
- 9
Die Beklagte beantragt,
- 10
die Klage abzuweisen.
- 11
Zur Begründung führt sie an, dass entsprechend der Gebührensatzung die Schmutzwassergebühr nach der Menge des Schmutzwassers berechnet werde, die der öffentlichen Einrichtung zugeführt werde. Als Schmutzwassermenge gelte die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zugeführte Frischwassermenge. Der Frischwassermaßstab sei ein geeigneter Maßstab für die Ermittlung der Schmutzwassermenge. Der Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Mengen, die nicht der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung zugeführt werden, obliege dem Gebührenpflichtigen. Einen solchen Nachweis habe die Klägerin bzw. deren Mieterin nicht erbracht. Dabei könne neben einem geeichten Unterzähler auch ein Gutachten ein geeigneter Nachweis sei. Dies sei mit dem Mieter auch in der Vergangenheit erörtert worden; ein entsprechendes Gutachten sei jedoch nie eingereicht worden.
- 12
Das Gericht hat mit Beschluss vom 27. Januar 2020 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
- 13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 14
Der Rechtsstreit kann trotz des Fehlens eines Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 3. Juli 2020 ordnungsgemäß geladen ist. Die Ladung enthält einen Hinweis i.S.d. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Terminsverlegungsantrag der Klägerin vom 14. August 2020 ist vom Gericht mit Schreiben gleichen Datums abgelehnt worden.
II.
- 15
1. Die Klage ist in Ansehung der festgesetzten Vorauszahlung unzulässig. Der Klägerin fehlt insoweit das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil der Bescheid durch die für das Jahr 2018 erfolgte endgültige Festsetzung der Schmutzwassergebühr gegenstandslos geworden ist. Damit ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Klägerin entfallen. Eine prozessbeendende Erledigungserklärung hat die Klägerin nicht abgegeben.
- 16
2. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid (Gebührenfestsetzung für 2017) ist auch im Umfang der Anfechtung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
- 17
Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG-MV) erforderlichen Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Pasewalk (Schmutzwassergebührensatzung – SGS) vom 9. Dezember 2016, die am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist.
- 18
a) Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht. Dies gilt insbesondere auch für den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGS gewählten Frischwassermaßstab abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge. Der in § 2 Abs. 1 SGS geregelte Frischwassermaßstab ist ein geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Ermittlung der Abwassermenge als dem eigentlichen Gebührenmaßstab. Dabei wird für die Berechnung der Abwassergebühr grundsätzlich die bezogene Frischwassermenge zugrunde gelegt (Siemers in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Juli 2014, § 6 Anm. 11.3.1). Denn allgemein wird für die Abwassergebühr davon ausgegangen, dass der öffentlichen Kanalisation in gleichem Umfang Abwasser zugeführt wird, wir Frischwasser bezogen worden ist. Allerdings trifft diese Vermutung nicht immer zu, so dass es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar wäre, wenn Wassermengen, die nachweislich nicht in die Kanalisation gelangt sind, bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr Berücksichtigung finden würden. Dabei ist es zulässig, wenn die Satzung – wie in § 2 Abs. 2 Satz 2 SGS – die Absetzung von auf dem Grundstück verbrauchten, der Abwasseranlage nicht zugeführte Wassermengen davon abhängig macht, dass der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einen entsprechenden Nachweis führt. Insbesondere kommt auch der Einbau von besonderen Wasseruhren auf Kosten des Gebührenpflichtigen in Betracht (vgl. Siemers in: Aussprung/Siemers/Holz, a.a.O., § 6 Anm. 11.3.1.2).
- 19
Vor diesem Hintergrund ist auch die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 3 SGS, wonach der Nachweis regelmäßig durch einen geeichten Wasserzähler zu erbringen ist, nicht zu beanstanden. Die Bestimmung ist nicht unverhältnismäßig. Insbesondere gerät der Gebührenpflichtige nicht in eine unerträgliche Beweisnot. Denn die Vorschrift ist so auszulegen, dass der Nachweis nur dann durch einen Wasserzähler zu erbringen ist, wenn dies auch technisch möglich ist. Ist dies nicht der Fall – beispielsweise bei Wasseranhaftungen an Pkw in Autowaschanlagen – kann der der Benutzer den Nachweis durch andere nachprüfbare Unterlagen erbringen, die dem kommunalen Aufgabenträger als Abgabengläubiger eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen erlauben. Diesen Anforderungen trägt auch die Satzung mit der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 SGS Rechnung, indem von der zugeführten Frischwassermenge das auf dem Grundstück verbrauchte oder zurückgehaltene Wasser bei der Berechnung unberücksichtigt bleibt.
- 20
Vor diesem Hintergrund sind auch die in § 2 Abs. 4 SGS geregelte Pauschalwerte für die Absatzmengen für verschiedene Branchen nicht zu beanstanden. Es ist davon auszugehen, dass die Pauschalwerte auf Erfahrungssätzen in der jeweiligen Brache beruhen und Mindestabzugswerte darstellen. Die Regelung dient letztlich der Verwaltungsvereinfachung. Nach Ansicht des Gerichtes stellen die in § 2 Abs. 4 Satz 2 SGS normierten Pauschalwerte jedoch keine abschließende Regelung dar, so dass es dem jeweiligen Gebührenpflichtigen unbenommen bleibt, nach § 2 Abs. 2 SGS nachzuweisen, dass über diese Pauschalwerte hinaus Frischwasser auf dem Grundstück verbraucht bzw. zurückgehalten wurde.
- 21
b) Die Rechtsanwendung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 SGS erhebt die Beklagte für die an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke die Benutzungsgebühr A. Die Schmutzwassergebühr wird nach der Menge des Schmutzwassers berechnet, die unmittelbar der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung zugeführt wird, § 2 Abs. 1 SGS. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Schmutzwasser. Als Schmutzwasser nach Absatz 1 gilt die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zugeführte Frischwassermenge. Die dem Grundstück zugeführte Wassermenge wird durch einen Wasserzähler ermittelt, § 2 Abs. 3 SGS. Der Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Menge, die nicht der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung zugeführt werden, obliegt dem Gebührenpflichtigen, § 2 Abs. 2 Satz 2 SGS. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 SGS wird für fleisch-und wurstverarbeitende Betriebe ein Pauschalwert für die Absetzmenge in Höhe von 15 % der Frischwassermenge festgesetzt.
- 22
Unter Beachtung dieser Maßgaben ist die festgesetzte Gebühr auf Grundlage eines Verbrauches von 1.903 m³ Schmutzwasser nicht zu beanstanden. Das Grundstück der Klägerin ist an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung über einen Anschlusskanal angeschlossen, so dass die Benutzungsgebühr A zu erheben ist. Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zugeführte Frischwassermenge im Jahr 2017 2.239 m³ betrug. Wann konkret diese Frischwassermenge dem Grundstück zugeführt wurde – etwa aufgrund der Insolvenz der Mieterin der Klägerin und der damit einhergehenden Einstellung der Produktion des fleisch- und wurstverarbeitenden Betriebes zum 31. Juli 2017 bereits bis zum 31. Juli 2017 –, ist nicht entscheidungserheblich, da es sich um eine Jahresgebühr handelt und das Grundstück das gesamte Jahr 2017 sowohl an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Beklagten wie auch an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen war. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wurde die Schmutzwassergebühr auch nicht geschätzt, sondern anhand des tatsächlichen Frischwasserverbrauches ermittelt.
- 23
Von der so ermittelten Frischwassermenge waren gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 Buchst. e) SGS 15% abzusetzen, weil es sich bei der Mieterin um einen fleisch- und wurstverarbeitenden Betrieb handelte. Die Beklagte hat dadurch berücksichtigt, dass bei einem solchen Betrieb regelmäßig nicht das gesamte zugeführte Frischwasser der Abwasserbeseitigung zugeführt wird. Damit ist der Berechnung eine Abwassermenge von 1.903 m³ für das Jahr 2017 zugrunde zu legen. Bei einem Gebührensatz von 2,73 Euro/m³ ergibt sich eine Schmutzwassergebühr von 5.195,60 Euro für das Jahr 2017.
- 24
Soweit die Klägerin einen weiteren Abzug begehrt, hat sie die über den erfolgten Abzug hinaus auf dem Grundstück verbrauchte oder zurückgehaltene Wassermenge nicht nachgewiesen. Dazu wäre sie jedoch gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 SGS verpflichtet gewesen. Zwar hat sie angeführt, dass die Mieterin zur Haltbarmachung ihrer Produkte in großem Umfang mit Autoklaven arbeitete und so 80 % des Frischwassers nicht als Schmutzwasser anfallen würden. Allerdings hat sie dies nicht weiter substantiiert. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, welche Berechnungen, Methoden oder Erfahrungswerten dieser Annahme zugrunde liegt. Für den Nachweis wäre es erforderlich gewesen, die den Autoklaven zugeführte Frischwassermenge durch Zwischenzähler i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 3 SGS zu messen, um auf dieser Grundlage den Verdunstungsanteil dieser Teilmenge ermitteln zu können. Hieran fehlt es. Wenn es aber bereits ausgeschlossen ist, von der bezogenen Gesamtwassermenge die Teilmenge zu ermitteln, die den Autoklaven zugeführt worden und nicht für Reinigungsarbeiten oder im Sanitärbereich genutzt worden ist, besteht kein Raum für weitere gerichtliche Ermittlungen zum Verdunstungsanteil. Es ist damit ausgeschlossen, die verdunstete Wassermenge auch nur annähernd zu bestimmen. Für die von der Klägerin behauptete Verdunstungsmenge fehlt jede Grundlage.
- 25
Die Klägerin ist als Eigentümerin auch grundsteuerpflichtig und damit Gebührenschuldnerin nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SGS. Die Gebühr ist auch gemäß § 4 SGS für das Kalenderjahr am 31. Dezember desselben Kalenderjahres entstanden. Dass der Anschluss entfallen ist (vgl. § 5 Abs. 3 SGS), ist weder ersichtlich noch hat die Klägerin dies vorgetragen.
- 26
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht erkennbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 88 1x
- VwGO § 102 1x
- VwGO § 113 1x
- § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x