Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald (4. Kammer) - 4 B 2129/20 HGW
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2020 sowie gegen deren Ziffer 2, soweit der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit betroffen ist, anzuordnen,
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ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dies ergibt sich aus den folgenden Gründen:
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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Vorliegend entfaltet der Widerspruch des Antragstellers nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. §§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz – IFSG - keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auszusprechen, wenn kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Maßnahme besteht. Dementsprechend ist eine Abwägung der öffentlichen Belange an der alsbaldigen Vollziehung der Maßnahme und der Belange des Antragstellers erforderlich. Außer dem betroffenen Interesse und den Nachteilen, die für den Antragsteller, das öffentliche Interesse und Dritte entstehen würden, wenn die Vollziehung ausgesetzt würde, hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Hauptsacheverfahrens überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse; umgekehrt überwiegt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze geht die Interessenabwägung hier zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Verfügung erweist sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig.
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Dabei ist im Rahmen dieses Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes Prüfungsmaßstab nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Allgemeinverfügung insgesamt analog eines Normenkontrollantrages gegen eine untergesetzliche Norm im Sinne des § 47 VwGO, sondern nur ihr Regelungsgehalt insoweit, als sie den Antragsteller betrifft und ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt.
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1. Soweit der Antragsteller sich gegen Ziffer 1 der Allgemeinverfügung wendet, trägt er zwar im Widerspruch vor, dass „seine Betroffenheit offenkundig“ sei, ohne dies jedoch weiter zu substantiieren. Sofern er zum Ausdruck bringen will, dass er sich auch außerhalb seines „weitläufigen Dorfes mit 24 Einwohnern“, in dem sich das Problem von „belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen“ nicht stellen dürfte, im räumlichen Geltungsbereich der Allgemeinverfügung an Orten aufhält, an denen sich die Frage stellen könnte, ob das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Hinblick auf Ziffer 1 der Allgemeinverfügung erforderlich ist, mag eine Betroffenheit in seinen subjektiven Rechten gegeben sein. Aber auch sein so verstandenes Begehren bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil Ziffer 1 der Allgemeinverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig sein dürfte.
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Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers entbehrt Ziffer 1 der Allgemeinverfügung nicht der erforderlichen Bestimmtheit. Das Erfordernis des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung auf allen belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, auf denen der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, ist bei verständiger Würdigung auch für den Laien so klar formuliert, dass ihm die Befolgung dieses Gebotes möglich ist. Dabei verkennen der Antragsteller und sein Prozessbevollmächtigter trotz – oder gerade aufgrund – ihrer juristischen Vorbildung, dass es unter dem Gesichtspunkt des Infektionsschutzes insbesondere im Hinblick auf die mögliche Übertragung des Corona-Virus durch Aerosole um den Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen geht. Davon ausgehend ist eine Straße, ein Weg oder ein Platz bei vernünftiger Betrachtung immer dann als „belebt“ anzusehen, wenn der Begegnungsverkehr unter Fußgängern so stark ist, dass immer wieder mit Unterschreitungen des Mindestabstandes zu rechnen ist. Dementsprechend ist eine enge Altstadtgasse bzw. eine Straße mit schmalem Bürger-steig schon bei - in absoluten Zahlen - geringerem Fußgängerverkehr eher als „belebt“ anzusehen als beispielsweise ein breiter Boulevard in einer Fußgängerzone oder ein weitläufiger öffentlicher Platz. Offenkundig abwegig ist die Argumentation des Antragstellers, ihm sei nicht klar, ob die Maskenpflicht auf Straßen, Wegen und Plätzen gelten solle, die lediglich grundsätzlich belebt seien, oder nur auf solchen, die gerade belebt seien. Eine Einkaufsstraße, in der zu bestimmten Tageszeiten oder am Wochenende dichtes Gedränge herrscht, kann natürlich zu anderen Tages- oder Nachtzeiten so wenig Besucherverkehr haben, dass eine Unterschreitung des Mindestabstandes zu diesen Zeiten nicht zu befürchten ist und dementsprechend auch eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht besteht.
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Die Einschätzung, ob der öffentliche Raum, in dem sich eine Person bewegt, so belebt ist, dass es im vorgenannten Sinne häufiger oder regelmäßig zu Begegnungen mit anderen Personen kommen wird, bei denen der Mindestabstand von 1,5 m unterschritten wird, verlangt den Betroffenen nichts Unmögliches ab. Derartige situationsbezogene Einschätzungen werden dem Bürger auch in anderen Zusammenhängen - zum Beispiel bei der Einschätzung des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug im Sinne der Tab. 2 des Anhangs zur Bußgeldkatalog-Verordnung (laufende Nrn. 12.5 ff.) - abverlangt, wenn er ermessen muss, ob der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug weniger als 5/10 des halben Tachowertes beträgt, obwohl sich regelmäßig auf der Straße oder am Straßenrand keine derart exakten Markierungen befinden, die ihm eine zuverlässige Einschätzung des Abstandes ermöglichen. Auch insoweit handelt es sich nur um eine vordergründig exakte Bestimmung des bußgeldbewehrten oder gegebenenfalls sogar mit einem Fahrverbot belegten Normgehalts, die dem Kraftfahrzeugführer das Risiko der zutreffenden Einschätzung der Situation aufbürdet. Ein derartiges Risiko ist aber nicht unzumutbar, weil die betroffene Person durch eine defensive Einschätzung der Situation jedenfalls das Begehen einer Ordnungswidrigkeit zuverlässig vermeiden kann. Dies gilt in Bezug auf die hier im Raum stehende Frage, ob das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung angesichts des Fußgängeraufkommens erforderlich ist, auch vor dem Hintergrund, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Anbetracht des damit verbundenen effektiven Schutzes vor der Übertragung des Corona-Virus ebenso wenig eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Lebensgestaltung bedeutet wie im Falle des verkehrsrechtlichen Abstandsgebotes, den Fuß vom Gas zu nehmen, bzw. der Tritt auf die Bremse.
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Soweit der Antragsteller einwendet, dass eine Maskenpflicht zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr morgens gemäß Ziffer 1 der Allgemeinverfügung auch dann nicht bestehe, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden könne, ist dies jedenfalls kein Problem der Bestimmtheit der Norm. Sofern es für den hier benannten Zeitraum im räumlichen Anwendungsbereich der Allgemeinverfügung einen maßgeblichen Anwendungsbereich geben sollte, dürfte dies jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der restriktiven – und insoweit möglicherweise unzureichenden – Regelung führen. Zumindest aber dürfte der Antragsteller durch das fehlende Gebot, in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr morgens auf belebten Straßen, Wegen und Plätzen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen zu müssen, nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt sein.
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Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Bestimmtheit der Regelung auch insoweit fehle, als – ihm – nicht klar sei, ob dabei auch ein großes Kfz-Aufkommen zu berücksichtigen sei, dürfte die Argumentation wohl abwegig sein, weil es im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Regelung jeder verständigen Person klar sein dürfte, dass es bei der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht um den Schutz vor Abgasen von Kraftfahrzeugen, sondern um die Vermeidung der Übertragung des Corona-Virus durch Aerosole zwischen Personen bei geringem Abstand geht. Auch mit dieser differenzierten Einschätzung dürfte ein verständiger Bürger nicht überfordert sein.
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2. Auch soweit der Antragsteller Ziffer 2 der Allgemeinverfügung insoweit angreift, als der Konsum von alkoholischen Getränken in der Öffentlichkeit auf dem gesamten Gebiet des Landkreises Vorpommern-B-Stadt untersagt ist, ist sein Antrag bei summarischer Prüfung unbegründet. Der Antragsteller ist insoweit im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts durch die Allgemeinverfügung nicht mehr eigenständig beschwert, als mittlerweile auch in § 1 Abs. 1 Satz 5 Corona-LVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2020 (GVOBl. 2020, 1329) „der Verzehr alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit ... untersagt“ ist.
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Zudem sei der Antragsteller darauf hingewiesen, dass weder Ziffer 2 der Allgemeinverfügung noch § 1 Abs. 1 Satz 5 Corona-LVO den Alkoholkonsum im Freien, sondern nur in der Öffentlichkeit verbieten. Das von dem Antragsteller oder seinem Prozessbevollmächtigten gebildete Beispiel des einsamen Spaziergängers im Wald, der Alkohol konsumiert, kann insoweit wiederum zuverlässig auch unter Bestimmtheitsgesichtspunkten dahingehend gelöst werden, dass insoweit keine Öffentlichkeit vorliegt, wenn nicht gerade andere Personen oder Wandergruppen den Wald auf demselben Wege durchstreifen. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass ihm nunmehr aufgrund der Allgemeinverfügung der Konsum alkoholischer Getränke beim Gassi-Gehen mit seinem Hund untersagt sei, kann er zweifelsohne unschwer selbst ermessen, ob aufgrund der Begegnung mit anderen Personen eine Öffentlichkeit hergestellt ist. Er kann jedenfalls unbesorgt sein, dass diese Öffentlichkeit nicht durch seinen Hund hergestellt wird. Hingegen dürfte bei Familienspaziergängen durch das Zusammensein mehrerer Personen an öffentlich zugänglichen Orten eine Öffentlichkeit hergestellt und damit der Alkoholkonsum eines Bieres in diesem Rahmen in der Tat untersagt sein. Zudem sei er darauf hingewiesen, dass durch die Allgemeinverfügung wie auch durch § 1 Abs. Satz 5 Corona-LVO nicht das bei-sich-Führen alkoholischer Getränke, sondern nur dessen Konsum in der Öffentlichkeit untersagt ist; er hat demgemäß den Alkoholkonsum nur zu unterlassen, wenn er sich in einer Öffentlichkeit, d.h. in Anwesenheit anderer Personen an öffentlich zugänglichen Orten befindet.
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Ob obdachlose Personen durch die angegriffene Regelung unverhältnismäßig in ihrer Möglichkeit zum Alkoholkonsum betroffen werden, ist vorliegend irrelevant, weil der Antragsteller nicht vorgetragen hat, dass er derzeit obdachlos ist.
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Auch die eher allgemeinpolitische Frage, ob das Verbot des Ausschanks von alkoholischen Getränken in der Öffentlichkeit zu Verdrängungseffekten in Bezug auf den gemeinsamen Genuss von Alkohol innerhalb von Gebäuden – möglicherweise im Rahmen von Gruppenbildungen und Unterschreitung der gebotenen Abstände – führen kann, ist für die Frage, ob der Antragsteller durch diese Regelung in seinen subjektiven Rechten verletzt sein könnte, so lange irrelevant, als er nicht vorträgt, dass der Wegfall der Möglichkeit des Konsums von alkoholischen Getränken in der Öffentlichkeit bei ihm zu dem unwiderstehlichen Drang führt, gemeinsam mit anderen Personen innerhalb von Räumen Alkohol konsumieren zu müssen.
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Es ist aus der Sicht des Gerichts wenig nachvollziehbar, dass der Antragsteller als praktizierender Rechtsanwalt und ehrenamtlicher Bürgermeister eine möglicherweise bestehende Abneigung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sowie die ebenfalls möglicherweise lieb gewonnene Angewohnheit des Konsums von alkoholischen Getränken im Freien zum Anlass nimmt, das Gebot einerseits und das Verbot andererseits zum existenziellen Eingriff in den Kernbereich von Grundrechten zu überhöhen, obwohl Art. 2 Abs. 1 GG in vielen Lebensbereichen durch Gesetze oder aufgrund von Gesetzen eingeschränkt werden kann. Gerade im Hinblick auf sein Ehrenamt sollte es ihm eher selbstverständlich sein, die Bevölkerung durch vorbildliches Verhalten mitzunehmen. Denn es dürfte offensichtlich sein, dass der Staat auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene in den vergangenen neun Monaten nicht willkürlich und tiefgreifend in existenzielle Rechte der Bevölkerung einzugreifen versucht hat, sondern unter ständiger Beobachtung und Überprüfung der Sach- und Rechtslage bemüht gewesen ist, die Bevölkerung durch effektive und angemessene Regelungen einerseits vor den erheblichen Gefahren der zeitenweise exponentiell ansteigenden Infektionszahlen und andererseits durch Ausgleichsmaßnahmen vor den wirtschaftlichen Folgen der einschränkenden Regelungen zu bewahren. Dabei zeigen die Einschränkungen in anderen europäischen Ländern, dass bei weiter steigenden Infektionszahlen mit durchaus noch drastischeren Maßnahmen gerechnet werden muss, um eine Überlastung des Gesundheitssystems – insbesondere der Krankenhäuser – zu verhindern. Es ist nicht erkennbar, dass durch die hier angegriffene Allgemeinverfügung dieser Weg verlassen worden ist.
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Auch die Tatsache, dass die Allgemeinverfügung nicht ausdrücklich befristet ist, führt zum gegenwärtigen Zeitpunkt, in dem auch im räumlichen Geltungsbereich der Allgemeinverfügung ganz erhebliche Inzidenzzahlen zu vermelden sind, nicht zur Einschätzung ihrer Rechtswidrigkeit. Der Antragsgegner ist vielmehr gehalten, die Fortgeltung der Allgemeinverfügung im Hinblick auf etwaige Änderungen der relevanten Sachlage zu überprüfen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er dies nicht tun wird, weil er auch in der Vergangenheit erkennbar die gebietsbezogenen Regelungen auf die jeweilige Situation bezogen hat.
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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG. Das Gericht folgt der Rechtsauffassung des Antragstellers darin, dass in diesem Fall vom Regelstreitwert der Hauptsache gemäß § 52 Abs. 2 GKG auszugehen ist, weil es sich bei diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes faktisch um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt.
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Referenzen
- VwGO § 80 2x
- VwGO § 47 1x
- § 1 Abs. 1 Satz 5 Corona-LVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. Satz 5 Corona-LVO 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 2 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 53 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)