Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald (2. Kammer) - 2 B 1495/20 HGW

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellerinnen vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Duldungsbescheinigungen nach § 60 a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz zu erteilen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

3. Den Antragstellerinnen wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. aus B-Stadt bewilligt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Erteilung von Duldungsbescheinigungen.

2

Die Antragstellerinnen sind ukrainische Staatsangehörige. Sie reisten am 25.8.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 5.9.2019 Asylanträge. Mit Bescheid vom 27.4.2020 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, lehnte ihre Anträge auf Asylanerkennung ab, erkannte ihnen den subsidiären Schutzstatus nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nicht vorliegen und forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen; für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte das Bundesamt ihnen die Abschiebung in die Ukraine an. Mit Urteil vom 17.6.2020 wies das Verwaltungsgericht Schwerin ihre gegen den Bescheid erhobene Klage ab. Mit Beschluss vom 21.8.2020 lehnte das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern den Antrag der Antragstellerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin ab. Die Abschiebungsandrohung ist seit dem 20.9.2020 vollziehbar.

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Bereits mit Schreiben vom 1.9.2020 bat der Antragsgegner die Antragstellerin zur Vorsprache, damit Ihnen eine Duldung ausgestellt werden könne. Unter dem 3.9.2020 teilte die Antragstellerin zu 1. dem Antragsgegner mit, dass sie beabsichtige zu heiraten. Mit Schreiben vom 16.9.2020 wies der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1.darauf hin, dass die Eheschließung nicht kurz bevorstehe und er der Antragstellerin zu 1. rate, freiwillig auszureisen und mit einem entsprechenden Visum in die Bundesrepublik Deutschland wieder einzureisen. Zugleich wies der Antragsgegner die Antragstellerinnen darauf hin, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen ab dem 20.9.2020 eingeleitet werden könnten. Mit Datum vom 22. 9. 2020 wurde den Antragstellerinnen vom Antragsgegner eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt, in der sie aufgefordert werden, Deutschland bzw. das Gebiet der Schengen-Staaten zu verlassen und ihnen zur Erfüllung dieser Pflicht eine Frist zur Ausreise bis zum 21.10.2020 gesetzt. Am 24.9.2020 beantragten die Antragstellerinnen beim Antragsgegner die Erteilung von Duldungsbescheinigungen bis zum 29.8.2020 (gemeint ist offenbar der 29. 9. 2020).

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Nachdem der Antragsgegner ihnen keine Duldungsbescheinigungen erteilt hatte, suchten die Antragstellerinnen am 5.10.2020 um einstweiligen Rechtsschutz nach. Sie tragen vor, gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG einen Duldungsanspruch wegen Vorliegens eines rechtlichen Abschiebungshindernisses zu haben. Sie seien vollziehbar ausreisepflichtig, der Antragsgegner habe sie jedoch nicht abgeschoben, sondern ihnen eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 21.10.2020 gesetzt. Demnach sei die Abschiebung bis vor dem 21.10.2020 rechtlich unmöglich, weil § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG regele, dass ein Ausländer abzuschieben sei, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar, eine Ausreisefrist nicht gewährt worden oder diese abgelaufen sei. Infolgedessen sei die Abschiebung auszusetzen, also eine Duldung zu erteilen. Die Grenzübertrittsbescheinigung ersetzte die Duldung nicht, da sie weder ein Aufenthaltstitel sei noch einer Duldung gleichstehe. Die Systematik des Aufenthaltsgesetzes lasse grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt, der den Zeitpunkt der Duldungserteilung in das Belieben der Ausländerbehörde stelle. Insbesondere könne die Duldung nicht durch eine Grenzübertrittsbescheinigung ersetzt werden.

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Die Antragstellerinnen beantragen,

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den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellerinnen vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Duldungsbescheinigungen nach § 60 a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz zu erteilen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er trägt vor, den Antragstellerinnen sei erklärt worden, dass der Antragsgegner ihnen die ihnen abgenommenen Pässe erst nach der Buchung eines Rückfluges und Vorlage der Rückflugtickets aushändigen werde. Der Antragsgegner befürchte bei ausreisepflichtigen Personen, dass diese nach Passaushändigung abtauchen würden. Daher würden Pässe oftmals direkt an die Bundespolizei beim Ausreiseflughafen oder bei der Grenzübertrittstelle gesandt oder aber gegen Vorlage der Rückflugtickets persönlich übergeben. Die Antragstellerinnen seien seit dem 21.9.2020 zur Abschiebung angemeldet, einen konkreten Termin gebe es aber nicht.

10

Am 19.11.2020 verlängerte der Antragsgegner die Grenzübertrittsbescheinigungen der Antragstellerrinnen bis zum 15.12.2020. Eine Abschiebung der Antragstellerinnen ist weiterhin nicht erfolgt. Auch hat der Antragsgegner nicht mitgeteilt, dass eine solche unmittelbar bevorsteht.

11

Mit Beschluss vom 23.12.2020 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und den Sachvorgang des Antragsgegners.

II.

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Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.

14

Nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] kann das Gericht - auch schon vor Klageerhebung - eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Ob eine derartige unmittelbare Gefährdung der Rechtsposition des Antragstellers vorliegt, ist aus der Sicht eines unbefangenen (objektivierten) Betrachters zu beurteilen. Bejaht werden kann sie nur, wenn das private Interesse des Antragstellers an der einstweiligen Regelung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes überwiegt und die vorläufige Maßnahme unumgänglich ist, um wesentliche Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Antragstellers zu verhindern.

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Das gilt umso mehr, wenn die vom Gericht begehrte Regelung - wie im vorliegenden Fall - nicht nur rein vorläufigen Charakter hat, sondern durch sie die Hauptsache gleichsam vorweggenommen wird, das Rechtsschutzziel also mit dem des entsprechenden Klageverfahrens übereinstimmt. Es gilt insofern ein grundsätzliches Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache, das nur dann ausnahmsweise durchbrochen werden kann, wenn der Hauptsacherechtsschutz zu spät käme und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führen würde, die sich bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr abwenden oder ausgleichen ließen (vgl. dazu Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., 2017, Rz. 175 ff.).

16

Die Antragstellerinnen haben das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Ihnen steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Duldungsbescheinigung nach § 60 a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

17

So verhält es sich vorliegend. Dann, wenn – wie vorliegend – die Ausreisefrist abgelaufen ist, diese nicht erfüllt worden ist und die Abschiebung aktuell nicht betrieben wird, ist dem betreffenden Ausländer zwingend eine Duldung zu erteilen. Nach der gesetzlichen Systematik ist ein Ausländer, dem keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, entweder abzuschieben oder ihm eine Duldung zu erteilen (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 17. September 2020 – 2 B 148/20 –, Rn. 19, juris). Die Systematik des Aufenthaltsgesetzes lässt grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.03.2003 – 2 BvR 397/02 – Rn. 37, juris noch zum AuslG). Eine stillschweigende „faktische“ Aussetzung der Abschiebung anstelle der förmlichen Duldung sieht das Aufenthaltsgesetz nicht vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2014 – 5 C 13/13, juris Rn. 15, 20). Daher ist die hier vorgenommene Verlängerung der Grenzübertrittsbescheinigungen nach Ablauf der Ausreisefrist anstelle der Erteilung von Duldungen rechtswidrig, wenn – wie vorliegend – der weitere Aufenthalt der Ausländer im Bundesgebiet „faktisch geduldet“ wird.

18

Die Antragstellerinnen haben auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im vorstehenden Sinne glaubhaft gemacht. Es ist ihnen nicht zuzumuten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu warten. Derzeit können die Antragstellerinnen nicht belegen, dass sie sich erlaubterweise im Bundesgebiet aufhalten und ist ihr Aufenthalt ungeregelt. Ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung würde diesen Zustand über einen nicht absehbar langen Zeitraum manifestieren. Solange sie sich im Bundesgebiet aufhalten, ohne im Besitz einer Duldungsbescheinigung zu sein, machen Sie sich zudem nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG fortlaufend strafbar. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn a) er vollziehbar ausreisepflichtig ist, b) ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und c) dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist. Diese Voraussetzungen sind mit Ablauf der den Antragstellerinnen zuletzt gesetzten Ausreisefrist am 15.12.2020 gegeben.

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Bei dieser Sachlage ist auch die von den Antragstellerinnen begehrte Vorwegnahme der Hauptsache nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes auszusprechen. Der von Ihnen geltend gemachte Anspruch steht Ihnen auch mit großer Sicherheit zu.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz [GKG] i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG. Der danach für jede Antragstellerin festzusetzende Auffangwert ist wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht weiter zu reduzieren (vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 30. April 2014 – 6 B 317/14 –, Rn. 25, juris).

22

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] i. V. m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]. Danach erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 166 i. V. m. § 114 Abs. 2 ZPO). So verhält es sich vorliegend. Nach dem Vorstehenden bietet die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.

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