Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (4. Kammer) - 4 A 230/17 As HGW
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die im Jahr 1985 in Aserbaidschan geborene Klägerin zu 1., der im Jahr 2008 in Aserbaidschan geborene Kläger zu 2. und die im Jahr 2009 in Aserbaidschan geborene Klägerin zu 3. sind aserbaidschanische Staatsangehörige und Volkszugehörige. Sie lebten vor ihrer Ausreise zusammen mit dem damaligen Ehemann der Klägerin zu 1. und dem Vater der Kläger zu 2. und 3., einem ukrainische Staatsangehörigen, in Shirokino in der Ukraine. Sie betreiben ein Asylverfahren.
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Sie reisten nach ihren Angaben am 28.5.2015 zusammen mit dem damaligen Ehemann der Klägerin zu 1. und dem Vater der Kläger zu 2. und 3. auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 4.6.2015 Asylanträge. Wegen der Begründung des Asylantrags wird auf die Beiakten verwiesen. Bei der am selben Tag in der Sprache Russisch durchgeführten Erstanhörung erklärte die Klägerin zu 1, ukrainische Staatsangehörige zu sein. Der damalige Ehemann der Klägerin zu 1. und der Vater der Kläger zu 2. und 3 erklärte in seiner persönlichen Anhörung am 2.9.2016, seit über einem Jahr nicht mehr mit den Klägern zu leben und auch keinen Umgang mit ihnen zu haben. Wegen der Begründung des Asylantrags wird auf die Beiakten verwiesen.
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Bei der Anhörung der Klägerin zu 1. war ein Dolmetscher für die russische Sprache zugegen. Die Klägerin zu 1. weigerte sich, die Anhörung in der russischen Sprache durchzuführen und bestand darauf, dass die Anhörung mit einem Sprachmittler für die aserbaidschanische oder türkische Sprache erfolge. Sie gab hierzu an, dass sie ihre Probleme und ihre Gründe nur auf aserbaidschanisch vortragen könne und man diese nur dann verstehen würde. Der Mitarbeiter der Beklagten bestand darauf, die Anhörung auf russisch durchzuführen unter Hinweis darauf, dass auch die Erstbefragung der Klägerin zu 1. in der russischen Sprache erfolgt sei und sie bei der Antragsannahme als erste Sprache Russisch angegeben habe. Nach entsprechender Belehrung und Erläuterung über die Folgen der Weigerung bestätigte die Klägerin, dass sie auf eine Anhörung in der russischen Sprache verzichte. Die Anhörung erfolgte dann in einfacher deutscher Sprache. In der Anhörung erklärte die Klägerin zu 1., die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft gehabt zu haben, sie im Jahr 2012 oder 2013 in die Ukraine gegangen sei und sie dort die ukrainische Staatsbürgerschaft angenommen habe. Im Übrigen wird wegen der Anhörung beim Bundesamt am 30.9.2016 wird auf die Beiakten verwiesen.
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge traf gegenüber den Klägern mit Bescheid vom 6.1.2017 folgende Entscheidung:
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„1. Die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft werden als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
2. Die Anträge auf Asylanerkennung werden als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
3. Die Anträge auf subsidiären Schutz werden als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor.
5. Die Antragsteller werden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollten die Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werden sie nach Aser-baidschan abgeschoben. Die Antragsteller können auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. 6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 50 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.“
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Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Kläger seien keine Flüchtlinge im Sinne der Definition des § 3 Asylgesetz (AsylG). Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass die Klägerin zu 1. eine Verfolgung aufgrund eines der in § 3 AsylG genannten Merkmale erlitten habe oder bei ihrer Rückkehr begründet befürchten müsse. Es sei davon auszugehen, dass eine Person, die Verfolgung erlitten habe und in einem anderen Land einen Antrag auf einen internationalen Schutz gestellt habe, von sich aus den Drang haben müsse, die Gründe für die Asylantragstellung mitzuteilen. Die Klägerin zu 1. habe sich jedoch geweigert, ihre Gründe darzulegen. Ihre Aussage, dass man sehr gute Sprachkenntnisse als erwachsener Mensch nach 1,5 Jahren soweit vergessen könne, sei als nicht glaubhaft zu betrachten. Die Kläger hätten somit gegen ihre Mitwirkungspflicht nach § 25 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) verstoßen, somit sei der Antrag gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 5 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen.
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Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Den Klägern drohe im Sinne der Definition des § 4 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 AsylG kein ernsthafter Schaden. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihnen bei der Rückkehr in ihr Heimatland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohe.
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Damit lägen auch die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht vor.
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Die Asylanträge würden zudem auch gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Behauptung der Klägerin zu 1., sie sei ukrainische Staatsangehörige, könne nicht als wahr betrachtet werden. Sie habe trotz ihrer Behauptung, dass sie seit dem Jahr 2012 oder 2013 in der Ukraine gelebt und die dortige Staatsangehörigkeit angenommen habe, auf entsprechende Fragen nur nach sehr langem Überlegen und dann auch nur unsicher Ort und Region benennen können.
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Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Abschiebung sei nicht nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unzulässig. Den Klägern drohe in Aserbaidschan keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK sei daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Aserbaidschan führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Kläger sei nicht feststellbar, dass die hohen Anforderungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK hinsichtlich der Personen der Kläger vorlägen.
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Die Kläger könnten auch nicht die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Ihnen drohe keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Gründe sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe, der die Kläger angehörten, allgemein beträfen, so sei die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt.
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Die Abschiebungsandrohung sei nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. Die Befristung des Einreise-und Aufenthaltsverbotes auf 50 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen. Bei Bemessung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes seien keine wesentlichen Bindungen der Klägerin im Bundesgebiet zu berücksichtigen.
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Die Kläger haben am 16.1.2017 gegen den ihnen am 9.1.2017 zugestellten Bescheid vom 6.1.2017 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie zunächst vorgetragen, sie seien ukrainische Staatsangehörige aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit. Es existiere kein Beweis für die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit.
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Wenn die Klägerin zu 1. behaupte, keine Kenntnisse in russischer Sprache zu haben, dann sei die Anhörung in aserbaidschanischer Sprache fortzusetzen. Ansonsten ergebe sich ein Verfahrensfehler, der zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führe. Bezeichnenderweise sei die Niederschrift über die Anhörung entsprechend unvollständig. Die Anhörung sei in aserbaidschanischer Sprache zu wiederholen. Aufgrund der Tatsache, dass die Kläger die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit nicht mehr besäßen, sei auch die Androhung der Abschiebung der Kläger nach Aserbaidschan rechtswidrig.
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Der Ehemann der Klägerin zu 1. leide unter einer psychischen Erkrankung, die zu Gewalttätigkeiten in der Ehe geführt habe. Im Falle ihrer Rückkehr müsse die Klägerin zu 1. damit rechnen, von der Familie ihres Ehemannes oder von ihm selbst misshandelt zu werden. Auch die Kinder seien aufgrund der Unberechenbarkeit des Vaters nicht vor Übergriffen und Gewalt geschützt, sollten Sie in ihr Heimatland zurückkehren müssen. Die die Ehe sei von Beginn an von Gewalt geprägt gewesen. Die Anfälle ihres Ehemannes hätten häufigen Wutanfällen geendet. In Aserbaidschan sei häufig die Polizei eingeschaltet worden, der Ehemann sei zweimal im Gefängnis gewesen. Es handele sich um eine von den Eltern ausgehandelte Zwangsheirat. In Deutschland hätten sich die Eheleute sehr bald getrennt. Der Ehemann der Klägerin zur 1.sei im Juni/Juli 2017 in sein Heimatland zurückgekehrt.
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Nachdem die Kläger in der mündlichen Verhandlung am 8.2. 2022 die Klage zurückgenommen haben, soweit sie darauf gerichtet war, sie als Asylberechtigte anzuerkennen,
und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, beantragen sie,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 6.1.2017 zu verpflichten,
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den Klägern subsidiären Schutz zu gewähren, sowie hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz im Hinblick auf Aserbaidschan vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend vor, das Vorbringen der Klägerin zu 1., sie sei der russischen Sprache nicht mächtig, sei nicht glaubhaft. Da sie sich geweigert habe, ihren Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG nachzukommen, sei von einer weiteren Befragung im Rahmen der persönlichen Anhörung am 30.9.2016 abgesehen worden.
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Mit Beschluss vom 10.7.2018 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Mit Beschluss vom 10.12.2018 hat das Gericht durch Einholung einer amtlichen Auskunft beim Auswärtigen Amt Beweis erhoben zu der Frage, ob die Kläger die aserbaidschanische und/oder die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19.2.2019 verwiesen. In einer Stellungnahme hierzu haben die Kläger vorgetragen, dass sie nicht die ukrainische Staatsbürgerschaft besäßen bzw. besessen hätten, sondern alle aserbaidschanische Staatsangehörige seien. Die Angaben, dass die Kinder in der Ukraine geboren seien, hätten auf den Aussagen beruht, die der Ehemann der Klägerin zu 1. bei der Erstaufnahme gemacht habe. Die Kläger zu 2. und 3. seien vielmehr in Aserbaidschan geboren. Der Ehemann habe auch falsche Familiennamen der Klägerin zu 1. und 3. angegeben. Die Klägerin zu 1. habe den Ehenamen des Ehemannes nie angenommen.
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Die Klägerin zu 1. ist seit dem 5.11.2019 rechtskräftig von ihrem früheren Ehemann geschieden. Sie hat am 6.12.2019 eine ärztliche Bescheinigung vom 12.9.2019 zu den Akten gereicht; wegen des Inhalts wird auf die bei den Akten befindliche Bescheinigung verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs dieses Verfahrens ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Kammer konnte entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Darauf war in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
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Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage, die sich nach der teilweisen Klagerücknahme nur gegen die Offensichtlichkeitsfeststellungen in den Nummern 1 und 2 und in Gänze gegen die Nummern 3 – 6 des Bescheides vom 6.1.2017 richtet, ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft und fristgerecht erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz [AsylG]) keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet [AufenthG].
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Soweit die Klägerin zu 1. vorträgt, dass der Beklagten dadurch ein Verfahrensfehler unterlaufen sei, dass sie sich geweigert hat, die Anhörung der Klägerin zu 1. in der Sprache ihres Herkunftslandes – aserbaidschanisch – durchzuführen, sondern sie darauf bestanden hat, diese auf Russisch durchzuführen, ist dies zutreffend. Es unterfällt nicht der Entscheidungsbefugnis der Beklagten in einem rechtsstaatlichen Asylverfahren, festzulegen, in welcher Sprache die Anhörung durchgeführt wird. Vielmehr muss die Beklagte gewährleisten, dass der Asylbewerber hinreichend in der Lage ist, sein Asylbegehren umfassend und sicher sowie ohne sprachliche Einschränkungen vorzutragen, der Vortrag für den Entscheider fehlerfrei übersetzt wird und der Entscheider mit dem Asylbewerber umfassend kommunizieren kann. Im Hinblick darauf, dass für den Erfolg des Asylverfahrens ganz entscheidend ist, was der Asylbewerber vorträgt, ist es unerlässlich, dass der Asylbewerber bestimmen kann, in welcher Sprache ihm dies am besten gelingt. Unerheblich ist hierfür, ob der Asylbewerber angegeben hat, mehrere Sprachen zu sprechen und ob eine Erstanhörung in eine andere Sprache durchgeführt werden können. Letzteres gilt umso mehr, als es sich bei der Erstanhörung nicht um die Anhörung zur Geltendmachung der Asylgründe handelt. Von daher ist es verfehlt, der Klägerin zu 1. vorzuwerfen, dass sie deswegen gegen ihre Mitwirkungspflicht nach § 25 Abs. 1 AsylG verstoßen hat, weil sie sich geweigert hat, die für sie relevanten Tatsachen auf Russisch vorzubringen; hierauf musste sie sich, wie dargelegt, nicht einlassen.
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Gleichwohl ist es dem Gericht verwehrt, deswegen den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache an die Beklagte zu erneuten Durchführung einer Anhörung zurückzuweisen. Vielmehr hat das Gericht die Pflicht, die Sache – soweit dies möglich ist – spruchreif zu machen. Hier ist es dem Gericht ohne weiteres möglich, über das Begehren der Kläger ohne eine erneute Anhörung der Klägerin zu 1 durch die Beklagte zu entscheiden. Die Kläger hatten die Gelegenheit, im Nachgang zur Anhörung sowohl im Asylverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren weiter zu ihrem Begehren vorzutragen. Insbesondere in der gerichtlichen Verhandlung war ein Dolmetscher für die aserbaidschanische Sprache anwesend, sodass die Klägerin zu 1 dort in der ihnen genehmen Sprache vortragen konnte.
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Die Klage hat zunächst keinen Erfolg, als die Kläger damit die Verpflichtung der Beklagten
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auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ist nicht gegeben. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG)
oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Danach hat die Klägerin zu 1. im Verfahren vor dem Bundesamt keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihr und ihren Kindern in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im vorstehenden Sinne droht.
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Im Asylverfahren hat sie diesbezüglich nichts vorgetragen. Im gerichtlichen Verfahren hat sie lediglich vorgetragen, ihr Ehemann leide unter Trunksucht und einer psychischen Erkrankung, die zu Gewalttätigkeiten in der Ehe geführt hätten und sowohl sie als auch ihre Kinder müssten im Falle ihrer Rückkehr damit rechnen, von der Familie ihres Ehemannes oder von ihm selbst misshandelt zu werden. Dieser Vortrag vermag schon deswegen nicht zu einer Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus führen, da er offensichtlich keinerlei Bezug zu einer Verhängung oder Vollstreckung einer Todesstrafe, zu Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts hat. All diesen Begrifflichkeiten ist die staatliche Verantwortung hierfür eigen (Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 4 AsylG, Rn. 11). Eine staatliche Verantwortung für das Verhalten des Exmannes der Klägerin zu 1. und Vaters der Kläger zu 2. und 3. ist nicht ansatzweise zu erblicken.
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Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit sie gegen die Ablehnung der vorgenannten Anträge als offensichtlich unbegründet gesichtet ist. Ob – wie im vorliegenden Fall – Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Asylanerkennung oder auf subsidiären Schutz die unbegründet sind als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, richtet sich nach § 30 AsylG. Im vorliegenden Fall ergibt sich die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages indessen entgegen der Annahme des Bundesamtes nicht aus § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert. Vorliegend haben die Kläger selbst nicht über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht, indem sie behauptet haben, dass sie ukrainische Staatsangehörige seien. Die Klägerin zu 1. und ihre Prozessbevollmächtigte haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und plausibel geschildert, dass eine entsprechende Behauptung nicht von den Klägern aufgestellt worden ist, sondern lediglich von dem früheren Ehemann bzw. dem Vater der Kläger bzw. von ihrer Prozessbevollmächtigten aufgrund eines Missverständnisses des angefochtenen Bescheides. Dies ist den Klägern nicht wie ein eigener Vortrag zuzurechnen. Sie haben überzeugend darlegen können, dass mit ihnen nicht persönlich in ihrer Sprache über ihre Staatsangehörigkeit gesprochen worden ist. Auch der Umstand, dass die Klägerin zu 1. sich in der Anhörung geweigert hatte, diese in russischer Sprache durchzuführen, sondern sie auf die Verwendung der aserbaidschanischen Sprache bestanden hat, zeigt, dass sie nicht den Eindruck hervorrufen wollte, ukrainische Staatsangehörige zu sein. Es wäre dem Bundesamt ohne weiteres möglich gewesen, diesen Irrtum aufzuklären, wenn er die Anhörung auf Aserbaidschanisch durchgeführt hätte.
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Das Offensichtlichkeitsurteil ergibt sich jedoch aus § 30 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. So verhält es sich vorliegend. Die Kläger haben ihre Anträge allein darauf gestützt, dass ihr ehemaliger Ehemann bzw. ihr Vater unter Trunksucht und einer psychischen Erkrankung leide, die zu Gewalttätigkeiten in der Ehe geführt hätten und sie im Falle ihrer Rückkehr damit rechnen müssten, von der Familie ihres Ehemannes oder von ihm selbst misshandelt zu werden. Dieser Vortrag ist offensichtlich nicht geeignet, einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. § 3 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) ist, wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. 11. 1959 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGB l 1852 IIS. 685,953) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nummer 1 Asyl G) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in § 3a Abs. 2 Nummer 1 Asyl G beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nummer 2 Asyl G). Die Klägerin keines der als Verfolgungsgrund infrage kommenden Anknüpfungsmerkmale geltend gemacht. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte gemäß den vorstehenden Ausführungen zu § 3 AsylG erst recht nicht vor.
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Die Klage ist auch unbegründet, soweit die Kläger die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet [AufenthG] unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes begehren. Den Klägern steht kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids zu.
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in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34/99 -, bei juris Rn. 11). Ein solches Abschiebungsverbot besteht für die Kläger hinsichtlich ihres Herkunftslandes Aserbaidschan nicht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Auch eine solche Gefahr besteht für die Kläger nicht. Dies folgt aus einer Würdigung ihres Vortrages im Verwaltungsverfahren und in diesem Gerichtsverfahren. Hinsichtlich der Wertung, dass für die Kläger aufgrund der allgemeinen Umstände in Aserbaidschan keine Abschiebungshindernisse vorliegen, folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab.
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Zu ergänzen ist wegen des Zeitablaufs seit der Entscheidung des Bundesamtes, dass die Bedingungen in Aserbaidschan sich nicht in einer Weise verschlechtert haben, dass nunmehr von einem Abschiebehindernis ausgegangen werden könnte. Exemplarisch verweist das Gericht auf den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 17.11.2020 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan (Stand: November 2020). Danach stellt sich die Lage in Aserbaidschan für Rückkehrer wie folgt dar:
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„Die Verfassung enthält in den Art. 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog.
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Bürger des Landes, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten.Jeder
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Die Anwendung von Folter ist verboten und steht unter Strafe; ein durch Folter erlangter
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Beweis darf vor Gericht nicht verwendet werden.
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Die Todesstrafe wurde mit Gesetz vom 28.10.1998 abgeschafft.
Die Armut ist in den letzten Jahren durch die stark angestiegenen Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen. Nach Angaben der Weltbank lebten 2016 5,6 % der Bevölkerung unter dem Existenzminimum, 2003 waren es noch 44,7 %. Die wirtschaftliche Lage erholt sich nach der Wirtschafts- und Finanzkrise 2015 und 2016 langsam wieder, was zu einem Rückgang der Armutsquote führen sollte. Die langfristigen ökonomischen Folgen der Covid-19-Pandemie sind noch nicht absehbar, die aserbaidschanische Regierung hat jedoch mehrere Programme verabschiedet, die dafür sorgen, dass ca. 3 Millionen Aserbaidschaner in den Genuss staatlicher Transferleistungen kommen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Einkommensschwache Familien erhalten Sozialleistungen. In den letzten Jahren hat die Regierung erhebliche Investitionen im Gesundheitswesen vorgenommen. So betrug laut offiziellen Angaben die Zahl der neu errichteten und renovierten medizinischen Einrichtungen Ende 2016 etwa 500. Nach wie vor befinden sich die größten staatlichen Krankenhäuser und Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen in Baku. Doch wurden in den letzten Jahren auch zentrale Krankenhäuser in den Regionen gebaut. Problematisch ist nach wie vor der relativ geringe Ausbildungsstand der lokalen Ärzte. Zu Anfang des Jahres wurde eine allgemeine Krankenversicherung eingeführt, die auf eine Verbesserung der medizinischen Versorgung insgesamt abzielt. Ihre (schrittweise) verbindliche Einführung wurde wegen der Covid-19-Pandemie auf 2021 verschoben. Theoretisch gibt es bereits eine alle notwendigen Behandlungen umfassende kostenlose medizinische Versorgung. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen „auf eigenen Wunsch“ entlassen, wenn sie die Behandlungskosten und „Zuzahlungen“ an die Ärzte und das Pflegepersonal nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder nach Kostenübernahme durch Dritte. Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert, die in der Regel große Firmen für ihre Mitarbeiter abschließen. Die einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind i.d. R. erhältlich. Seit der Einführung der administrativen Preisobergrenzen nach der ersten Währungsabwertung im Zuge der Wirtschaftskrise im Februar 2015 wird regelmäßig von Engpässen bei einigen Medikamenten berichtet. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, soll aber teilweise von minderwertiger Qualität sein. Der Aufbau einer heimischen Arzneimittelproduktion ist eine der erklärten Prioritäten der Regierung für die kommenden Jahre. Zur Beurteilung der Behandelbarkeit von Krankheiten arbeitet die Botschaft mit einer aserbaidschanischen Kooperationsärztin zusammen. Aus bisherigen Anfragen von Verwaltungsgerichten und Ausländerbehörden lässt sich festhalten, dass die Behandlung von regelmäßigen Krankheitsbildern wie z. B. Bluthochdruck, Diabetes, Depressionen etc. in Aserbaidschan ebenso möglich ist wie die Beschaffung der meisten üblichen Medikamente. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts müssen rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen.“
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Dementsprechend bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass den Klägern nach ihrer Rückkehr wegen der allgemeinen Umstände und den humanitären Bedingungen in Aserbaidschan eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind oder eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr ergibt sich auch nicht aus der anhalten Corona-Pandemie. Es gibt keine Eier Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Rückkehr nach Aserbaidschan die Kläger deswegen in eine Todesgefahr führen würde. Zudem ist es so, dass dann, wenn sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht auf Gefahren gründet, die die ganze Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe, der die Kläger angehörten, allgemein beträfen, die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt ist.
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Ein diesbezügliches Abschiebehindernis ergibt sich für die Kläger in Aserbaidschan nicht aus ihrem, Vortrag, ihr damaliger Ehemann bzw. ihr Vater leide unter einer psychischen Erkrankung, die zu Gewalttätigkeiten in der Ehe geführt habe und sie müssten im Falle ihrer Rückkehr damit rechnen, von dessen Familie oder von ihm selbst misshandelt zu werden. Das Gericht glaubt der Klägerin zu 1. schon nicht, dass wirklich die Befürchtung besteht, dass es zu einer Misshandlung der Kläger kommen würde. Das Gericht glaubt der Klägerin zu 1. nicht, dass sie in der Vergangenheit vor ihrer Ausreise von ihrem damaligen Ehemann in einer Weise misshandelt worden ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Schwelle des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG überschritten worden ist und eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben bestanden hat bzw. sie eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erfahren hat.
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Das Gericht nimmt der Klägerin zu 1. nicht ab, dass sie Aserbaidschan wegen der Probleme mit ihrem Ex-Ehemann verlassen hat. Soweit Sie hierzu in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sie wegen der Probleme mit ihrem Ex-Ehemann Aserbaidschan verlassen hat, sie aufgrund der Gefahren durch ihren damaligen Mann keine Lebenssicherheit in Aserbaidschan hatte, wird dies durch den Inhalt der Verwaltungsakte widerlegt. Danach verhält es sich nicht so, dass sie ihr Heimatland verlassen hat, um den Misshandlungen durch ihren früheren Ehemann zu entgehen. Es ist nicht so, dass sie vor ihrem Ehemann geflüchtet ist. Vielmehr hat sie ihr Heimatland zusammen mit ihrem Ehemann und ihren gemeinsamen Kindern verlassen. Wären die Misshandlungen von ihrem früheren Mann der Grund für ihre Ausweise gewesen, wie sie angibt, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sie das Land entweder ohne ihren Ehemann verlassen hätte oder aber sie diesen allein hätte nach Deutschland ausreisen lassen. Dass beide zusammen ausgereist sind, liegt vielmehr die Annahme nahe, dass sie einen gemeinsamen Ausreisegrund hatten. Auch hat die Klägerin zu 1. diesen Grund für ihre Flucht nach Deutschland nicht in der Klagebegründung nach Erhebung der Klage angegeben, sondern diese erstmals elf Monate nach Klageerhebung in das Verfahren eingeführt. Wäre aber die Gewaltanwendung ihres Ehemannes für Sie die Motivation für die Flucht nach Deutschland gewesen, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie einen entsprechenden Vortrag sofort nach Erhebung der Klage getätigt hätte. Sie hat in der mündlichen Verhandlung auch keinerlei Details zu den angeblichen Gewaltanwendungen ihres 4. Ehemannes vorgetragen und auch nur nüchtern ohne jede Lebendigkeit hiervon berichtet. Dies hat beim gerechten Eindruck hinterlassen, dass es für sie keine besonders schwerwiegenden Ergebnisse gegeben hat. Soweit die Klägerin ein einziges detailliertes Erlebnis vorgetragen hat, nämlich, dass ihr früherer Ehemann in das Haus ihrer Eltern gefahren sei, betrifft dieses nicht sie selbst sondern nur ihre Eltern und enthält auch keinerlei Gewaltanwendung ihr gegenüber. Von daher spricht alles dafür, dass die Angst vor dem früheren Ehemann bzw. vor dem Vater nicht Flucht auslösen für die Kläger war.
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Das Gericht teilt auch die Sorge der Klägerin zu 1. nicht, dass sie und ihre Kinder nach Rückkehr nach Aserbaidschan durch diesen einer entsprechenden Gewaltanwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein werden. Hiergegen spricht bereits, dass die Klägerin und ihr ehemaliger Ehemann mittlerweile geschieden sind und nicht davon auszugehen ist, dass sich der frühere Ehemann der Klägerin zu 1. vorwiegend oder häufig in Aserbaidschan aufhalten wird, da er nicht die aserbaidschanische, sondern die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen hat auch die Klägerin zu 1. selbst geschildert, dass ihr früherer Ehemann ein geringes Interesse hatte, ein gemeinsames Familienleben zu bestreiten und sich bei seiner Frau und seinen Kindern aufzuhalten. Auch nach ihrer Ankunft in Deutschland hatten sie und ihr früherer Ehemann keinen Kontakt miteinander. So hat dieser in seiner Anhörung am 2.9.2016 angegeben, seit über einem Jahr mit den Klägern keinen Kontakt und keinen Umgang mehr gehabt zu haben. Auch ist der Ex-Ehemann der Klägerin zu 1. ohne seine Familie in sein Heimatland zurückgekehrt. Die Kläger haben nicht geschildert, dass er versucht habe, mit den Klägern aus Deutschland auszuweisen. Von daher ist nicht sehr wahrscheinlich, dass er nach der erfolgten Scheidung mit den Klägern in Aserbaidschan zusammen leben oder sie häufig aufsuchen wird Auch haben die Kläger keinerlei Vortrag dazu getätigt, dass auch die Kläger zu 2. und 3. Gewalttätigkeiten oder Misshandlungen ihres Vaters ausgesetzt gewesen waren.
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Doch auch bei Wahrunterstellung des Vortrages, dass es in der Vergangenheit zu für § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG relevanten Misshandlungen durch den Ex-Ehemann der Klägerin zu 1 gekommen sei, käme das Gericht zu keiner anderen Einschätzung. Für das Gericht ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Kläger Gewalttätigkeiten ihres früheren Ehemannes bzw. ihres Vaters in Aserbaidschan schutzlos ausgeliefert sein werden. Art. 25 Abs. 2 der aserbaidschanischen Verfassung garantiert die Gleichberechtigung von Mann und Frau (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länder Informationsblatt der Staaten Dokumentation Aserbaidschan vom 10.12.2020, Seiten 33, 34; Ministerie van Buitenlandse Zaken, Allgemeiner Informationsbericht über das Herkunftsland Aserbaidschan, Juli 2020; Seiten 53-56; Auswärtiges Amt, Seite 16). Im Großraum Baku wird dieser Grundsatz auch gelebt, während im ländlichen Bereich traditionelle Vorstellungen der Geschlechterverhältnisse noch verbreitet sind. Häusliche Gewalt ist in Aserbaidschan weit verbreitet. Das Gesetz schafft einen Rahmen für die Untersuchung von Beschwerden über häusliche Gewalt, definiert ein Verfahren zum Erlass von einstweiligen Verfügungen und fordert die Einrichtung eines Schutz- und Rehabilitationszentrums für Opfer. Allerdings wird berichtet, dass die Polizei häusliche Gewalt vielfach als familiäres Problem ansieht und nicht effektiv zum Schutz der Opfer eingreift. Die Regierung bietet Frauen, die Opfer von Körperverletzungen wurden, begrenzten Schutz.
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Das Gericht hat jedoch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Klägerin etwaige Gewaltanwendungen ihres Ex Ehemannes in Aserbaidschan schutzlos ausgeliefert sein wird. Soweit die Polizei mitunter nicht einschreitet, weil sie die häusliche Gewalt als familiäres Problem sieht, liegt dem offenbar zugrunde, dass in Aserbaidschan der aserbaidschanische Mann gegenüber seiner aserbaidschanischen Ehefrau innerhalb der Ehe Gewalt ausüben darf. Dies ist jedoch bei der Klägerin zu 1. nicht der Fall. Sie ist von ihrem Ex-Ehemann geschieden und wird mit diesem in Aserbaidschan nicht zusammenleben. Dass die Polizei bei einer solchen Konstellation nicht einschreiten wird, hält das Gericht für fernliegend, zumal es sich bei dem früheren Ehemann der Klägerin zu 1. um einen ausländischen Staatsbürger handelt, der Gewalt gegenüber einer aserbaidschanischen Staatsangehörigen ausüben würde. In einem solchen Fall geht das Gericht von einem effektiven Schutz der Klägerin zu 1. aus. Hierfür spricht auch der Vortrag der Klägerin über Vorgänge in der Vergangenheit. Sie hat selbst vorgetragen, in Aserbaidschan mehrfach die Polizei gerufen zu haben und dass ihr früherer Ehemann wegen der Gewalttätigkeiten zweimal ins Gefängnis gekommen sei. Von daher ist es der Klägerin zu 1. nach ihrem eigenen Vortrag also gelungen, selbst während der Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem früheren Ehemann effektiven Schutz gegen diesen zu erlangen. Dies wird ihr künftig in der geänderten Konstellation erst recht gelingen.
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Soweit die Klägerin zu 1. In der mündlichen Verhandlung ihre Befürchtung vorgetragen hat, dass ihr früherer Ehemann ihr die gemeinsamen Kinder – die Kläger zu 2. und 3. –wegnehmen wird, teilt das Gericht diese Befürchtung nicht. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass das Familiengericht nach der gesundheitlichen Lage der Eltern entscheiden wird und der Vater den Prozess gewinnt, wenn er viel Geld hat. Danach spricht hier überwiegendes dafür, dass das Gericht die Kinder der Klägerin zu 1. zusprechen würde, da diese gesund ist, während der Vater psychisch krank und trunksüchtig ist. Dass er über viel Geld verfügt, hat sie nicht vorgetragen. Überdies erscheint es dem Gericht auch eher unwahrscheinlich, dass der frühere Ehemann der Klägerin zu 1. sich überhaupt darum bemühen wird, dass die Kinder zu ihm kommen, nachdem er sowohl vor der Einreise in Deutschland als auch danach offenkundig kein Interesse an einer gemeinsamen Lebensführung hatte.
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Soweit die Klägerin zu 1. eine ärztliche Bescheinigung zu den Akten gereicht hat, führt auch dies nicht zu einer anderen Betrachtung bezüglich des Vorliegens von Abschiebehindernissen. Insoweit hat sie schon nicht vorgetragen, inwieweit aufgrund der bei ihr festgestellten Erkrankung nach Abschiebung nach Aserbaidschan eine erhebliche Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG besteht. Auch hat sie die Erkrankung in der mündlichen Verhandlung nicht es abschieben Hindernis geltend gemacht. Im Übrigen ergibt sich aus dem vorstehenden Zitat des Lageberichts des Auswärtigen Amtes, dass die medizinische Versorgung in Aserbaidschan hinreichend gewährleistet ist.
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Die Klage hat schließlich auch insoweit keinen Erfolg, als sie mit dem Anfechtungsantrag auch gegen die unter den Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamtes festgesetzte Ausreisefrist, die Abschiebeandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gerichtet ist. Auf die Ausführungen des Bescheids des Bundesamtes vom 6.1.2017, denen das Verwaltungsgericht insoweit folgt, wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
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Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).
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Referenzen
- § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 AsylG 4x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 2 Nr. 5 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 102 1x
- VwGO § 113 1x
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- § 77 Abs. 2 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
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- § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 124 1x