Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 72/25 HGW
Tenor
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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zum Befahren der Gewässer Breiter Luzin (einschließlich Lütter See) und dem Haussee (einschließlich Luzinkanal), welche Teil der Feldberger Seen sind, mit motorbetriebenem Wasserfahrzeug.
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Das Boot des Klägers ist mit einem Viertaktbootsmotor mit sechs PS ausgestattet. Er nutzt dieses zur Ausübung seines Angelhobbys seit mehreren Jahrzehnten. Er möchte das Boot voraussichtlich an nicht mehr als XX Tagen im Jahr für jeweils X bis X Stunden nutzen.
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Bei den Feldberger Seen handelt es sich um nicht schiffbare Gewässer. Der Beklagte erließ am X. YY. ZZZZ eine Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens der A-Stadt mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen.
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§ 2 Nummer 2 der Allgemeinverfügung regelt, dass das Mitführen von Verbrennungsmotoren (wie Bootsmotoren, Stromerzeuger, Kompressoren) oder anderen mit Kraftstoff betriebenen Geräten sowie Kraftstoffbehältern nicht gestattet ist. Das Verbot des Mitführens gilt auch für nicht motorgetriebene Wasserfahrzeuge. Von dem Verbot ausgenommen sind Bootsmotoren an Wasserfahrzeugen, die unter die Regelungen der Nummer 3 fallen, beim Befahren der dort genannten Gewässer.
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Hierbei wurde u.a. in § 2 Nummer 3 b) der Allgemeinverfügung bestimmt, dass das Befahren des Haussees (einschließlich Luzinkanal) und des Breiten Luzins (einschließlich Lütter See) mit verbrennungsmotorgetriebenen Wasserfahrzeugen, wenn es sich um Viertaktmotoren handelt für die es bereits eine gültige schriftliche Genehmigung gibt, bis zum 31. Dezember 2023 befristet gestattet ist.
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Ausnahmen von der Allgemeinverfügung sind in § 2 Nummer 5 der Allgemeinverfügung reglementiert. Die Erteilung von Einzelgenehmigungen im Hinblick auf das Befahren des Haussees (einschließlich Luzinkanal) und des Breiten Luzins (einschließlich Lütter See) mittels verbrennungsmotorgetriebenen Wasserfahrzeugen über den 31. Dezember 2023 hinaus ist nicht vorgesehen.
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Bezüglich des weiteren Inhalts der Allgemeinverfügung für das Befahren der Feldberger Seen mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen vom 1. April 2014 wird auf diese verwiesen.
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Der Kläger beantragte mit Schreiben vom XX.YY.ZZZZ die Erteilung einer Einzelgenehmigung zum Befahren der Feldberger Seen mit einem Viertaktmotor. Zur Begründung führt er insbesondere aus, dass nur aufgrund einer Allgemeinverfügung oder Einzelfallentscheidung die Erlaubnis erteilt werden könne diese Seen mit verbrennungsmotorgetriebenen Wasserfahrzeugen befahren zu können. Bei der Einzelfallentscheidung seien die entsprechenden Interessen des Antragstellers als auch die Interessen der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Gemäß § 21 Abs. 7 Landeswassergesetz (nachfolgend LWaG M-V) könne die Wasserbehörde im Einzelfall zulassen, dass nichtschiffbare Gewässer mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen benutzt werden. Die Einschränkungen der Einzelfallprüfung würden sich dabei aus § 12 und § 13 des Wasserhaushaltsgesetzes (nachfolgend: WHG) ergeben. Danach sei eine Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Bei der Entscheidung im Einzelfall sei somit auf der einen Seite die Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Grundgesetz (nachfolgend: GG), sowie eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts aus Art. 14 GG zu berücksichtigen. Demgegenüber stünden die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des LWaG welche jedoch einzelne Nutzungen der A-Stadt als öffentliches Gewässer erlauben würden. Insoweit könne nicht erkannt werden, dass es durch ein Befahren der Seen zumindest nicht zu einer vorhersehbaren Änderung des Gewässerzustandes komme. Auch bestehe nicht die Gefahr einer Verschmutzung des Gewässers. Zum einen seien die Verbrennermotoren so dicht, dass kein Öl austreten könne. Zum anderen sei es wissenschaftlich nicht erwiesen, dass es durch den Betrieb dieser Motoren zu unvermeidbaren Veränderungen des Gewässerzustandes komme.
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Der Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom X.YY.ZZZZ ab und führte zur Begründung insbesondere aus, dass die geltende Allgemeinverfügung keine Möglichkeit zur Erteilung einer Einzelgenehmigung vorsehe. Dies stehe auch dem beabsichtigten Zweck der Allgemeinverfügung zum Schutz der Gewässer entgegen. Die §§ 12, 13 WHG seien nicht geeignet einen Anspruch auf Erteilung einer Einzelgenehmigung herzuleiten. § 12 WHG enthalte Versagensgründe und § 13 WHG beziehe sich auf die Inhalte einer Genehmigung, die jedoch aus Gründen, die im § 12 WHG begründet liegen, nicht erteilt werden könne.
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Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom XX.YY.ZZZZ durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch und begründete diesen insbesondere damit, dass die Ablehnung des Antrages auf Einzelgenehmigung rechtswidrig sei und der Kläger darauf einen Anspruch hätte. Gemäß § 21 Abs. 1 LWaG sei die Nutzung der Gewässer ohne Zustimmung möglich. Die Vorschrift stelle zunächst nur auf das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Motorkraft ab. Das Befahren oberirdischer Gewässer mit kleinen Wasserfahrzeugen mit elektrischer Motorkraft werde dem jedoch gleichgestellt. Absatz 7 der Vorschrift sehe darüber hinaus zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zwei Alternativen vor, entweder durch Allgemeinverfügung oder durch Einzelfallentscheidung. Der Hinweis, dass die einschlägige Allgemeinverfügung dies nicht zulasse, sei nichtzutreffend, denn im Hinblick auf die Nutzungsmodalitäten sei die Allgemeinverfügung zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Einer Einzelfallentscheidung könne sie nicht entgegenstehen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom X:YY.ZZZZ, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am XX.YY:ZZZZ zugestellt, wurde der Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung auf den Ablehnungsbescheid Bezug genommen und ergänzend insbesondere ausgeführt, dass es sich bei den Feldberger Seen um nicht schiffbare Gewässer handele, für die seit dem XX.YY.ZZZZ die Allgemeinverfügung zum Befahren der Feldberger Seen gelte. Im Rahmen der Erstellung dieser Allgemeinverfügung sei eine gründliche Abwägung der Vereinbarkeit der Eröffnung des Befahrens für motorbetriebene Fahrzeuge mit den insbesondere durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung „Landschaftsschutzgebiet A-Stadt“ vorgegebenen, naturschutzrechtlichen Belangen erfolgt.
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Im Einvernehmen mit allen Beteiligten sei festgelegt worden, dass dem Befahren mit elektromotorgetriebenen Wasserfahrzeugen im Rahmen des bereits 2014 praktizierten Umfangs zugestimmt werden könne, das Befahren mit verbrennungsmotorgetriebenen Wasserfahrzeugen jedoch nicht länger gestattet werden könne. Im Jahr 2014 haben ca. 170 gültige wasserrechtliche Einzelgenehmigungen zum Befahren der Feldberger Seen existiert. Zur Vermeidung unbilliger Härten sei für die verbrennungsmotorgetriebenen Fahrzeuge mit damals gültiger Einzelgenehmigung eine Übergangsfrist bestimmt worden. Nach Inkrafttreten der Allgemeinverfügung sollte das Befahren mit Viertaktmotoren noch bis zum 31. Dezember 2023 gestattet sein. Die Erteilung von Einzelgenehmigungen für das Befahren der Feldberger Seen mit Verbrennungsmotoren für den Zeitraum nach Ablauf der Übergangszeit widerspreche dem Zweck der Allgemeinverfügung.
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Dagegen hat der Kläger Klage erhoben mit Schriftsatz vom XX.YY.ZZZZ. Zur Begründung bezieht er sich vollumfänglich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend insbesondere aus, dass der angefochtene Bescheid bereits deswegen aufzuheben sei, da der Beklagte keine Prüfung im Einzelfall vorgenommen habe und es auch zu keiner Abwägung mit seinen rechtlichen Interessen gekommen sei. Im Rahmen dieser Güterabwägung hätte der Beklagte erkennen müssen, dass das Ziel der Allgemeinverfügung, die Nichtbeeinträchtigung der Feldberger Seen, der Gewährung einer Einzelgenehmigung nicht entgegenstünde. Der Beklagte könne entweder eine Allgemeinverfügung zum Befahren des Gewässers erlassen oder durch Entscheidung im Einzelfall zulassen. Dies bedeute für den Fall, dass keine gültige Allgemeinverfügung vorliege (für den Zeitraum ab 1. Januar 2024), stets eine Einzelfallentscheidung getroffen werden müsse. Darüber hinaus sehe der § 21 Abs. 7 LWaG keine entweder oder Regelung vor, denn die beiden Regelungsregime (Allgemeinverfügung und Einzelfallentscheidung) seien vom Gesetzgeber gleichrangig konzipiert worden. Hätte der Landesgesetzgeber einen Vorrang der Allgemeinverfügung gegenüber der Einzelfallentscheidung intendiert, so hätte er sich einer anderen Formulierung im Gesetzestext bedient. Der Erlass einer Allgemeinverfügung stehe einer Entscheidung im Einzelfall daher nicht entgegen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid vom XX.YY.ZZZZ in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom XX:YY:ZZZZ aufzuheben und ihm eine Einzelgenehmigung zum Befahren der Feldberger Seen mit einem motorbetriebenen Wasserfahrzeug zu erteilen.
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Für den Fall, dass die streitgegenständliche Allgemeinverfügung keine Anwendung findet, beantragt er hilfsweise,
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den Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung einer Einzelgenehmigung zum Befahren der Feldberger Seen mit einem motorbetriebenen Wasserfahrzeug unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht er sich vollumfänglich auf seine Ausführungen im Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid und trägt des Weiteren insbesondere vor, dass die Allgemeinverfügung weiterhin Gültigkeit besitze und lediglich die Vorschriften zur Nutzung von Verbrennungsmotoren im Übergangszeitraum ausgelaufen seien. Der Ablauf der in § 2 Nummer 3 der Allgemeinverfügung geregelten Übergangsfrist zur Gewässernutzung durch verbrennungsmotorgetriebene Wasserfahrzeuge tangiere die Gültigkeit der Allgemeinverfügung im Übrigen indes nicht. Hat die zuständige Behörde, wie vorliegend, den Sachverhalt per Allgemeinverfügung geregelt, dann bestehe insofern kein Anwendungsbereich mehr für eine einzelfallbezogene Prüfung. Die vom Kläger beabsichtigte Hobbyausübung (mittels eines verbrennungsmotorgetriebenen Wasserfahrzeuges) sei nicht von den Ausnahmegenehmigungstatbeständen der Allgemeinverfügung erfasst und folglich nicht genehmigungsfähig. Ferner sei die vom Kläger vorgetragene Nutzungsdauer von X bis X Stunden an voraussichtlich XX Tagen pro Jahr durch den Beklagten nicht hinreichend überprüfbar. Eine Übernutzung sei damit nicht auszuschließen.
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Der Kläger hat mit Schriftsatz vom XX.YY.ZZZZ und der Beklagte mit Schriftsatz vom XX:YY:ZZZZ jeweils Einverständnis zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Über die Klage entscheidet, gemäß § 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (nachfolgend: VwGO), der Berichterstatter, nachdem sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.
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Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen. Richtiger Klagegegner ist nicht, wie in der Klageschrift genannt, der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, sondern der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte. Gemäß § 78 Abs. 1 Nummer 2 Verwaltungsgerichtsordnung (nachfolgend: VwGO) i.V.m. § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetztes (AGGerStrG M-V) ist eine Verpflichtungsklage gegen die Behörde selbst zu richten, die den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
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II. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
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Die Versagung der beantragten Genehmigung durch den Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er keinen Anspruch auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung oder Neubescheidung durch den Beklagten hat, § 113 Abs. 5 VwGO.
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1. Der Kläger kann sein Begehren nicht mit Erfolg auf die Anspruchsgrundlage des § 21 Abs. 7 Satz 1 LWaG stellen. Danach darf die Wasserbehörde – mithin der Beklagte – im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde das Befahren von nicht schiffbaren Gewässern mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen über den (genehmigungsfreien) Gemeingebrauch des § 21 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LWaG hinaus durch Allgemeinverfügung oder im Einzelfall zulassen.
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Die Ablehnung der beantragten Genehmigung durch den Beklagten ist rechtmäßig.
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Zunächst handelt es sich bei dem Befahren der Feldberger Seen mit einem Viertaktverbrennungsmotor um eine gemäß § 21 Abs. 7 Satz 1 LWaG genehmigungsbedürftige Nutzung.
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Genehmigungsfreier sogenannter Gemeingebrauch gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 LWaG liegt nur vor, wenn jemand oberirdische Gewässer mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Motorkraft befährt. Dem gleichgesetzt ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 LWaG das Befahren oberirdischer Gewässer durch Personen, die einen gültigen Fischereischein und eine Angelerlaubnis für das zu befahrende Gewässer haben, mit kleinen Wasserfahrzeugen, die mit elektrischer Motorkraft betrieben werden, eine Motorleistung von höchstens einem Kilowatt sowie eine Wasserverdrängung von höchstens 1500 Kilogramm aufweisen und höchstens eine Geschwindigkeit von sechs Kilometern in der Stunde erreichen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.
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§ 21 Abs. 7 Satz 1 LWaG begründet keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung. Vielmehr ist dem Beklagten ein Ermessen eingeräumt worden. Er kann das Befahren von nicht schiffbaren Gewässern mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen entweder durch Allgemeinverfügung oder im Einzelfall zulassen. Bei der nach § 21 Abs. 7 Satz 1 LWaG zu erteilenden Genehmigung handelt es sich nicht um eine behördliche Erlaubnis im engeren Sinn, die lediglich der präventiven Kontrolle eines an sich zulässigen Verhaltens dient. Das grundsätzlich zulässige Verhalten stellt den wasserrechtlichen Gemeingebrauch im Sinne von § 21 Abs. 1 LWaG dar. Die begehrte Genehmigung bewirkt vielmehr eine Ausnahme von einem eigentlich untersagten Verhalten, das der Gesetzgeber im Interesse der Allgemeinheit grundsätzlich als schädlich ansieht (vgl. zum Pendant in § 43 Abs. 3 Brandenburgisches Wassergesetz; VG Cottbus, Urteil vom 6. Mai 2020 – 5 K 321/15 – juris, Rn.26). Diese grundsätzliche gesetzgeberische Konzeption ist auch bei der Anwendung der Norm zu berücksichtigen.
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Bei den Seen Breiter Luzin (einschließlich Lütter See) und Haussee (einschließlich Luzinkanal) handelt es sich zunächst um nicht schiffbare Gewässer, da diese nicht gemäß § 2 Abs. 1 Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz (WVHaSIG M-V) durch das Landesverkehrsministerium per Rechtsverordnung als schiffbare Gewässer bestimmt wurden.
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Der Beklagte hat von seiner Befugnis zum Erlass einer Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens von nicht schiffbaren Gewässern mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen durch die Allgemeinverfügung für das Befahren der Feldberger Seen mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen vom 1. April 2014 (nachfolgend AllVfg) Gebrauch gemacht.
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Gemäß § 1 AllVfg regelt diese das Befahren mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen u.a. auf den von dem Kläger befahrenen Seen Breiter Luzin (einschließlich Lütter See) und dem Haussee (einschließlich Luzinkanal).
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§ 2 Nummer 1 AllVfg regelt, dass diese Gewässer mit Wasserfahrzeugen mit Elektroantrieb befahren werden dürfen. Nummer 2 der Vorschrift normiert ergänzend, dass das Mitführen von Verbrennungsmotoren (wie Bootsmotoren, Stromerzeuger, Kompressoren) oder anderen mit Kraftstoff betriebenen Geräten sowie Kraftstoffbehältern nicht gestattet ist.
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Des Weiteren regelt § 2 Nummer 3 AllVfg, dass das Befahren des Haussees (einschließlich Luzinkanal) und des Breiten Luzins (einschließlich Lütter See) mit verbrennungsmotorgetriebenen Wasserfahrzeugen, wenn es sich um Viertaktmotoren handelt für die es bereits eine gültige schriftliche Genehmigung gibt, bis zum 31. Dezember 2023 befristet gestattet ist.
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Die AllVfg ist mit Abschluss des Widerspruchsverfahrens bestandskräftig geworden. Insofern ist die Rechtmäßigkeit der AllVfg durch das erkennende Gericht nicht mehr inzident zu prüfen.
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Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist diese auch nicht ausgelaufen. Lediglich die Übergangsvorschrift zum befristeten Befahren des Haussees (einschließlich Luzinkanal) und des Breiten Luzins (einschließlich Lütter See) mit verbrennungsmotorgetriebenen Wasserfahrzeugen ist zum 1. Januar 2024 ausgelaufen. Im Übrigen gilt die AllVfg unbefristet. Dies gilt insbesondere auch für die Regelung des § 2 Nummer 1 AllVfg. Ab dem 1. Januar 2024 dürfen die streitgegenständlichen Gewässer nur noch mit Wasserfahrzeugen mit Elektroantrieb befahren werden. Anders als der Kläger vorträgt, besteht auch kein Anwendungsbereich für eine danebenstehende Einzelfallentscheidung. Eine solche würde den Sinn und Zweck der Allgemeinverfügung unterlaufen. Der Gesetzgeber hat mit § 21 Abs. 7 Satz 1 LWaG eine Norm geschaffen, die es der zuständigen Wasserbehörde anheimstellt entweder das Befahren eines Gewässers per Allgemeinverfügung als konkret-generelle Regelung für eine Vielzahl von Sachverhalten zu entscheiden oder jeweils im Einzelfall eine konkret-individuelle Entscheidung zu treffen. Hat sich die zuständige Wasserbehörde für den Erlass einer Allgemeinverfügung entschieden und regelt diese das Befahren eines Gewässers abschließend, so besteht für eine Einzelfallentscheidung kein Anwendungsspielraum. Dem Kläger ist dahingehend zuzustimmen, dass die Regelungsoptionen (Allgemeinverfügung und Einzelfallentscheidung) gleichrangig sind, daraus folgt jedoch lediglich, dass der Beklagte als Anwender und Adressat der Norm bei der Wahl der Regelungsoption frei ist. Nicht daraus folgt, dass eine Einzelfallentscheidung auch nach Erlass einer Allgemeinverfügung, die den Sachverhalt abschließend regelt, möglich sein muss.
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Schließlich ist auch keine der in § 2 Nummer 5 AllVfg aufgelisteten Ausnahmen vom Verbot des Befahrens der streitgegenständlichen Gewässer im konkreten Fall einschlägig.
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2. Der Kläger kann auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zum Befahren der streitgegenständlichen Gewässer aus §§ 12, 13 WHG i.V.m. §§ 8, 9 WHG herleiten. Zunächst einmal ist festzustellen, dass das WHG in seinem Anwendungsbereich hinter das LWaG zurücktritt, soweit es sich um Fragen der Benutzung von Gewässern im Rahmen des Gemeingebrauchs und dem darüber hinaus gehenden Befahren der Gewässer dreht. Denn die Landeswassergesetze regeln diese Materie, auf Grund der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder nach Art. 70 Abs. 1 GG, über die Bestimmung des § 9 WHG hinaus, da der Bund insoweit von seiner Befugnis nach Art. 74 Abs. 1 Nummer 32 GG bewusst keinen Gebrauch gemacht hat (BT-Drs. 16/12275, 59; vgl. Czychowski/Reinhardt, 13. Aufl. 2023, WHG § 25 Rn.9, beck-online).
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Ferner führt § 12 WHG lediglich Versagungsgründe auf, bei deren Vorliegen die Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 WHG zu versagen wäre. § 8 Abs. 1 WHG wiederum regelt, dass das Benutzen eines Gewässers der Erlaubnis oder Bewilligung bedarf. § 9 WHG führt verschiedene Verhaltensweisen auf, die Benutzungen von Gewässern im Sinne des WHG darstellen. Das Befahren eines Gewässers mit motorgetriebenen Antrieb fällt nicht darunter.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.
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Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a VwGO sind nicht ersichtlich.
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