Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (5. Kammer) - 5 A 179/14

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr Beihilfe für von ihr bezogene Mittel in Form von Granulaten als Heilmittel der traditionellen chinesischen Medizin zu gewähren.

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Die Klägerin ist als Versorgungsberechtigte beihilfeberechtigt.

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Die Klägerin leidet ausweislich einer unter dem 1. Juli 2014 erstellten ärztlichen Bescheinigung der Klinik Am St. an Polyneuropathie (G 62.9), Magen-AdenoCa, Billroth II, 4/5 Gastrektomie (C 16.9), Cholelithiasis (K 80.20), Schlafstörung (G 47.9), psychovegetatives Erschöpfungssyndrom (F 48.0). Als Zwischenbefund ist angegeben:

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„Aufgrund der ambulant fortgesetzten Therapie mit pflanzlichen Arzneien chinesischen Ursprungs kam es seit der Entlassung vor bald einem Jahr zu einer stetigen Verbesserung der neuropathischen Missempfindungen einerseits und zu einer Normalisierung des Verdauungssystems andererseits. Frau A. leidet seit ihrer Magenteilresektion unter teils massiven Problemen bei der Nahrungsaufnahme und Verwertung. Speziell in diesem Bereich konnten Fortschritte erzielt und schulmedizinische Medikamente eingespart werden. Insgesamt besserte sich auch die psychovegetative Erschöpfung und das Allgemeinbefinden. Wir sehen hierbei die Phytotherapie als hochspezifische, medizinisch wirksame Methode an und beachten bei der Verordnung die üblichen ärztlichen Kautelen, analog zur Verordnung rezeptpflichtiger Medikamente.“

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Der Klägerin wurden unter dem 3. und 30. September, 14. Oktober und 7. November 2014 von Herrn Dr. C., Arzt für Allgemeinmedizin aus der Klinik Am St. Medikamente verschrieben. Diese wurden von der Apotheke für die Klägerin nach der auf dem Rezept ausgeführten Beschreibung erstellt. Die Klägerin erhielt hierfür Rechnungen der Apotheke.

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Mit Beihilfeantrag vom 1. Dezember 2013 begehrte die Klägerin, ihr für diese Aufwendungen eine Beihilfe zu gewähren.

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Mit Bescheid vom 5. Dezember 2013 lehnte die Oberfinanzdirektion Magdeburg die Gewährung einer Beihilfe ab, indem sie den jeweiligen beihilfefähigen Betrag auf 0,00 EUR festsetzte und in den Erläuterungen ausführte, die Aufwendungen für die Präparate könnten nicht berücksichtigt werden, da diese nicht als Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes anzusehen seien.

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Die Klägerin erhob Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 26. Juni 2014 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Kenntnis der Beihilfestelle handele es sich bei den vorgelegten, ärztlich verordneten Rezepturmischungen nicht um verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 2 AMG. Auch einzelne Rezepturbestandteile könnten nicht § 2 AMG zugeordnet werden. Entsprechende Nachweise habe die Klägerin nicht vorgelegt. Das von ihr aufgeführte Urteil des VGH Mannheim sowie der in diesem Zusammenhang ergangene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts seien im vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig. In der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg sei der Arzneimittelbegriff nicht an das AMG angelehnt und daher weiter auslegungsfähig.

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Am 1. August 2014 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

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Sie trägt im Wesentlichen vor, sie habe einen Anspruch auf Beihilfe. Bei den Granulaten nach der traditionellen chinesischen Medizin handele es sich um bei einer ambulanten Behandlung verbrauchte Arznei- und Verbandmittel nach Maßgabe der Beihilfeverordnung. Als Arzneimittel im Sinne des Bundesbeihilferechts kämen Mittel in Betracht, die dazu bestimmt seien, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am und im Körper zu erzielen. Insoweit stimme der beihilferechtliche Arzneimittelbegriff im Ausgangspunkt mit dem des § 2 Abs. 1 AMG überein. Danach seien Arzneimittel dadurch gekennzeichnet, dass sie dazu bestimmt seien, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am und im menschlichen Körper zu erzielen. Die Beihilfefähigkeit sei auch insoweit gegeben, wenn die Behandlung im Rahmen einer wissenschaftlich nicht anerkannten Heilmethode eingesetzt werde. Aufwendungen zu derartigen Mitteln seien beihilfefähig, wenn diese dazu bestimmt seien, ihre Wirkung im oder am menschlichen Körper zu erzielen und wenn die Behandlung trotz fehlender allgemeiner Anerkennung der angewandten Heilmethode im Einzelfall beihilferechtlich notwendig sei. Vorliegend bestünden keine Zweifel daran, dass die Wirksamkeit der angewandten Heilmethode der traditionellen chinesischen Medizin im Falle der Klägerin gegeben sei, während die zuvor angewandten schulmedizinischen Methoden fehlgeschlagen seien.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, die Aufwendungen für die mit Rezepten vom 3. September, 30. September, 14. Oktober und 7. November 2013 verschriebenen Heilmittel der traditionellen chinesischen Medizin als beihilfefähig anzuerkennen und der Klägerin eine um 174,34 EUR höhere Beihilfe zu gewähren und den Bescheid der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 5. Dezember 2013 und deren Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2014 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist auch begründet.

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Die Klägerin verfügt über einen Anspruch auf Gewährung der begehrten Beihilfe, § 113 Abs. 5 VwGO.

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Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 22 der Verordnung über Beihilfe im Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2657). Diese Fassung der Beihilfeverordnung galt zum Zeitpunkt des Anfalls der Aufwendungen im September, Oktober und November 2013.

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Nach § 22 Abs. 1 BBhV sind – soweit hier von Bedeutung – Aufwendungen für ärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind, beihilfefähig. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die von der Klägerin bezogenen Mittel der traditionellen chinesischen Medizin sind von einem Arzt nach Art und Umfang schriftlich verordnet worden. Dies ergibt sich für die Kammer aus den vorgelegten Rezeptkopien des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. Sch, die jeweils eine Rezeptur mit Mengenangaben enthalten und auch bestimmen, wie viele von diesen Rezepturen zu erstellen sind. Anhand dieses Programms wiederum wurden die Stoffe durch die Apotheke, und zwar die Stadtapotheke D., Am Marktplatz, hergestellt.

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Diese Zubereitungen sind auch Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes. Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I Seite 3394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I Seite 2222), wobei die anzuwendende Fassung des § 2 Abs. 1 auf Art. 1 Nr. 3 Buchst. a) des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I Seite 1990) beruht, sind Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,

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1. die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder
2. die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder
a) die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
b) eine medizinische Diagnose zu erstellen.

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Die Zubereitungen erfüllen zumindest den Begriff des Präsentationsarzneimittels nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG. Denn diese Granulate sind zur Anwendung im menschlichen Körper bestimmt und sie sind zugleich bestimmt zur Heilung oder Linderung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden eingesetzt zu werden. Betrachtet man die Zusammensetzung der dort genannten Stoffe, so ist auch der Arzneimittelbegriff des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG erfüllt. Sie werden im menschlichen Körper angewendet und sie sollen die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen. Dieses Merkmal ist ohnehin nur dann nicht erfüllt, wenn zu Heilungszwecken verwendete Stoffe auf den menschlichen Körper allein physikalisch einwirken sollen.

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Die verordneten Mittel sind auch nicht nach § 1 Abs. 3 AMG aus dem Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes ausgeschlossen. Insbesondere handelt es sich nicht um Lebensmittel, weil allein die medizinische Wirkung als solche im Vordergrund steht. Das ergibt sich auch ohne Weiteres, wenn die verordneten Inhaltsstoffe näher geprüft werden. Obwohl pflanzlicher Natur besteht durchaus der Verdacht eines erheblichen Gefährdungs- oder Schädigungspotenzials zumindest bei unsachgemäßer Anwendung.

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So ist bei dem an erster Stelle verordneten Weißer Diptam in der Literatur eine lange Verwendung als pflanzliches Heilmittel und Droge beschrieben, wobei auch der Verdacht auf eine Gefahr von Leberschäden geäußert wird. Dagegen ist ein Einsatz als Lebensmittel auch zum Würzen oder zur Nahrungsergänzung nicht ersichtlich. Ähnliches gilt für andere dort aufgeführte Inhaltsstoffe.

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Die der Klägerin verschriebenen Arzneimittel sind auch apothekenpflichtig. Nach § 43 Abs. 1 AMG dürfen Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG außer in bestimmten Ausnahmefällen für den Endverbrauch nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Die Ausnahmeregelungen bedürfen vorliegend keiner näheren Prüfung, weil für den hier vorliegenden Fall sich die Apothekenpflicht auch aus § 43 Abs. 3 AMG ergibt. Nach dieser Vorschrift dürfen Arzneimittel auf Verschreibung nur von Apotheken abgegeben werden. Die der Klägerin verordneten Granulate unterfallen der Verschreibungspflicht. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 AMG sind verschreibungspflichtig Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1, die Stoffe mit in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannten Wirkungen oder Zubereitungen solcher Stoffe enthalten. Das ist bei diesen Medikamenten der traditionellen chinesischen Medizin der Fall. Die hier aus den verschiedenen Pflanzen eingebrachten Stoffe sind weder in ihrer Zusammensetzung noch in ihrer Wirkung allgemein bekannt. Noch weniger ist allgemein bekannt, welche Wirkungen sich aus der Mischung der Pflanzen ergeben. Dementsprechend unterfallen die Arzneimittel auch nicht dem Beihilfeausschluss des § 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV.

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Dem geltend gemachten Anspruch steht auch nicht § 6 Abs. 1 BBhV entgegen. Nach dieser Vorschrift sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Es kann hier offen bleiben, ob unter Rückgriff auf diese Norm eine durch § 22 BBhV und dem dort enthaltenen Regelungsprogramm gegebene Beihilfefähigkeit im Einzelfall eingeschränkt werden kann. Jedenfalls kann im vorliegenden Falle die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Aufwendungen für die bezogenen Granulate nicht verneint werden. Bei der Behandlung mit Mitteln der traditionellen chinesischen Medizin handelt es sich zwar um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 26. Juli 2010 – 10 S 3384/08 – juris, Rn. 26 ff.). Das steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Jedenfalls besteht Anspruch auf Beihilfe für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode, wenn in der Bundesbeihilfeverordnung keine Ausschlussregelung getroffen ist und die Notwendigkeit der Behandlung mit einer Außenseitermethode im Einzelfall nachgewiesen ist. Das ist hier der Fall. Denn für die Klägerin ergibt sich aus der ärztlichen Bescheinigung der Klinik Am St. vom 1. Juli 2014 der Nutzen der bei ihr angewandten Therapie und zugleich deren Vorzugswürdigkeit gegenüber anderen Methoden der Schulmedizin, die jedenfalls – so diese ärztliche Bescheinigung – keine gleichwertigen positiven Resultate erbracht haben. Dieser medizinischen Beurteilung tritt der Beklagte auch nicht entgegen. Die Kammer sieht auch keinen Grund, an diesen medizinischen Ausführungen zu zweifeln.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.


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