Beschluss vom Verwaltungsgericht Halle (5. Kammer) - 5 B 743/17
Gründe
I.
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Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. August 2017.
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Die Antragstellerin wurde am 1. September 2012 zur Polizeikommissarin z. A. ernannt. Ihre Probezeit wurde am 24. August 2015 um zwei Jahre verlängert.
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Die Antragsgegnerin wurde mehrfach von dem Finanzamt Dessau-Roßlau als Bezügestelle über Abtretungserklärungen und Pfändungen der Bezüge der Antragstellerin unterrichtet. Zu diesem Thema wurden mit der Antragstellerin mehrere Personalgespräche geführt. Ihr wurde im Rahmen dieser Personalgespräche mitgeteilt, dass die aufgelaufenen Verbindlichkeiten Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit erzeugen würden und dies zur Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis führen könnte. Seit dem 15. Juli 2015 nahm der Umfang der bekannt gewordenen Verbindlichkeiten immer mehr zu. In einem Personalgespräch vom 30. März 2016 wurden z. B. Verbindlichkeiten von insgesamt 55.862,24 EUR festgestellt. Die Antragstellerin wurde angehalten, sich um die Regelung ihrer finanziellen Angelegenheiten zu kümmern. Zugleich sollte die Antragstellerin das Personaldezernat über den Stand der Angelegenheiten informieren.
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Nachweise für eine Regelung der Finanzangelegenheiten vermochte die Antragstellerin nicht vorzulegen. Es kam auch in der Folgezeit weiter zu Pfändungen auch hinsichtlich kleinerer Beträge.
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Im Juli 2016 wurden dem Personaldezernat der Antragsgegnerin Unregelmäßigkeiten bei der Dienstdurchführung mitgeteilt. So seien mehrere Strafverfahren länger unbearbeitet geblieben. Es würden Arbeitsbefreiungsbescheinigungen und Sonderurlaubsanträge fehlen. Die Antragstellerin halte die festgesetzte Arbeitszeit nicht ein. Sie habe zumindest in einem Falle versucht, eine längere als die tatsächlich vorhandene Anwesenheit im Zeiterfassungssystem einbuchen zu lassen.
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Im September 2016 lagen gegen die Antragstellerin drei Haftbefehle vor, mit denen die Abgabe einer Vermögensauskunft im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen erzwungen werden sollte. In diesem Zusammenhang trat auch ein der Personaldienststelle nicht mitgeteilter Umzug der Antragstellerin zu Tage.
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Im Oktober 2016 wurde mit der Antragstellerin ein weiteres Personalgespräch geführt und sie auf die genannten Mängel hingewiesen. Die genaue Höhe ihrer Verbindlichkeiten war der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt.
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Im November 2016 wurde dem Personaldezernat mitgeteilt, dass gegenüber der Antragstellerin ein Strafbefehl wegen Betruges zum Nachteil einer Bank ergangen sei. Dem lag zu Grunde, dass die Antragstellerin ein Darlehen bei einer Bank in Kenntnis der wirtschaftlichen Situation aufgenommen hatte und die vertragsgemäße Rückzahlung nicht erfolgte. Das wurde von dem Strafgericht als Eingehungsbetrug gewertet und geahndet.
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Am 23. November 2016 wurde ein weiteres Personalgespräch zum aktuellen Stand der Verschuldung geführt. Weder in diesem Gespräch noch in nachgereichten Schriftstücken war der Stand der Verschuldung feststellbar. Die bei der Bezügestelle am 13. Dezember 2016 vorliegenden Abtretungen und Pfändungen beliefen sich auf über 54.500,00 EUR. Aber auch danach sind noch weitere Pfändungen bei der Bezügestelle eingegangen. Zusammen mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl ergaben sich Verbindlichkeiten von ungefähr 59.000,00 EUR.
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Die von der Antragstellerin früher bewohnte Wohnung in der ...straße 24 wurde wegen Nichtzahlung der Miete zwangsgeräumt. Die Wohnung war zu diesem Zeitpunkt in einem schlechten Zustand und ausweislich der in den Akten befindlichen Lichtbilder voller Gegenstände, von denen zahlreiche nur als Müll qualifiziert werden konnten. In der Wohnung fanden sich zurückgebliebene Uniformstücke der Antragstellerin.
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Im Juli 2017 ging ein weiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 98,50 EUR bei der Bezügestelle ein.
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Nach Anhörung wurde die Antragstellerin mit Bescheid vom 3. August 2017 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Gleichzeitig wurde die mangelnde Bewährung der Antragstellerin in der laufbahnrechtlichen Probezeit festgestellt. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, die Feststellung der Bewährung während der Probezeit sei eine Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die Bewährung habe den Charakter einer Prognose und werde im Hinblick auf die in der Probezeit erbrachten Leistungen, des während der Probezeit gezeigten Verhaltens und sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände festgestellt oder verneint. Maßstab sei, ob eine Beamtin voraussichtlich auf Dauer den an ihre Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein werde. Eine mangelnde Bewährung liege schon dann vor, wenn begründete Zweifel bestünden, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich und fachlich gewachsen sein werde. Bei der Beurteilung der Persönlichkeit der Antragstellerin handele es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, nämlich um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auszurichtendes persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Gegen eine Bewährung würden insbesondere Leistungs- und Charaktermängel sprechen. Letztere könnten sich sowohl im dienstlichen als auch im außerdienstlichen Verhalten zeigen. Hiervon ausgehend bestünden für die Antragsgegnerin begründete Zweifel, insbesondere an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin. Es würden sich mehrere Problembereiche zeigen, welche sowohl den außerdienstlichen als auch den dienstlichen Lebensbereich betreffen würden.
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Den Schwerpunkt bilde die Schuldenproblematik. Trotz zahlreicher Personalgespräche und Hilfestellungen habe es die Antragstellerin nicht geschafft, ihre finanziellen Verhältnisse zu ordnen. Ihr sei aufgegeben worden, über den aktuellen Stand zu berichten; gleichwohl sei der Verschuldensstand nicht feststellbar. Die Unterlagen, die die Antragstellerin eingereicht habe, würden einen Einblick in chaotische Verhältnisse erlauben. Der Antragstellerin sei selbst nicht klar, wie hoch ihre Schulden seien und wie viele Gläubiger sie tatsächlich habe. Das und die Art der Bearbeitung der Schuldenproblematik ergebe eine Nachlässigkeit und Oberflächlichkeit, die einer Polizeibeamtin nicht gerecht werde. Zudem würden anscheinend immer neue Schulden hinzukommen. Es existiere auch kein belastbarer Schuldenabbauplan. Insoweit sei die Antragstellerin trotz des Wissens, dass die Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit in Gefahr gerate, ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. In dieselbe Richtung deute das Ergehen von Haftbefehlen. Es sei schwer mit dem Beruf einer Polizeibeamtin zu vereinbaren, wenn gegen sie selbst Haftbefehle vorlägen. Der Zustand, der in der A-Straße gelegenen Wohnung nach dem Auszug der Antragstellerin, spreche ebenfalls für sich.
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Die Antragstellerin habe dem Dienstherrn ihren Umzug pflichtwidrig nicht angezeigt.
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Allein aus der Verschuldung lasse sich der Schluss ziehen, dass die Antragstellerin den an sie zu stellenden Anforderungen nicht gewachsen sei. Das müsse zu ihrer Entlassung führen. Zudem gebe es dienstliche Beanstandungen, wie die schleppende Bearbeitung von Strafverfahren und Ermittlungsanfragen, ein versuchter Arbeitszeitbetrug und Verstöße gegen die Geschäftsordnung der Antragsgegnerin.
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Die Antragstellerin erhob Widerspruch.
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Am 18. September 2017 hat die Antragstellerin beim beschließenden Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unverhältnismäßig und verletze sie in ihren Rechten. Der Widerspruch werde voraussichtlich Erfolg haben, weil der Entlassungsbescheid zu Unrecht ergangen sei. Die Entlassungsverfügung leide an mehreren Fehlern. Der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden.
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Auch die Voraussetzungen für die Entlassung lägen nicht vor. Zu berücksichtigen seien bei der Frage der Bewährung die dienstlichen Beurteilungen vom 14. September 2014 und 31. Juli 2015. Aus diesen ergebe sich, dass sich die Antragstellerin im Amt bewährt habe. Mängel, die nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit aufgetreten seien, könnten dagegen nicht berücksichtigt werden.
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Die charakterliche Eignung sei nicht zu verneinen. Ihre Schulden würden aus einer gescheiterten Beziehung stammen. Sie habe bei einem Anwalt ein Schuldenbereinigungsverfahren eingeleitet. Auch der Strafbefehl könne der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden. Die vorgeworfene Straftat stehe in engem Zusammenhang mit den finanziellen Problemen. Sie gelte erst ab 90 Tagessätzen als vorbestraft. Letztlich stammten die gesamten finanziellen Probleme aus einer mittlerweile gemeisterten Lebenskrise.
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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. August 2017 wieder herzustellen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und legt mit den Verwaltungsvorgängen eine Zustimmung des Personalrates zur Entlassung der Antragstellerin vom 10. August 2017 vor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
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Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
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Die Antragsgegnerin hat hinreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet, weshalb sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung für geboten hält. Sie bezieht sich dabei auf die Gefahren für die Polizei, wenn die Antragstellerin weiter Dienst leistet und zudem auf die Gefahr fiskalischer Verluste. Das genügt.
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alternative VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs im Falle des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Eine Wiederherstellung kommt u. a. dann in Betracht, wenn das für die Vollziehung der Entlassungsverfügung noch vor Bestandskraft des angefochtenen Bescheides sprechende öffentliche Interesse die Interessen des Antragstellers nicht überwiegen.
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Ob nämlich eine beabsichtigte hoheitliche Maßnahme unaufschiebbar und die Verwaltung deshalb ermächtigt ist, sie vor einer endgültigen Überprüfung durch die Gerichte zu vollziehen, bestimmt sich nach dem Zweck der Rechtsschutzgarantie und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist um so stärker und darf um so weniger zurückstehen, je gewichtiger die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 [227 f.]; Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315 [363]). Zum einen kommt dabei den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgebliches Gewicht zu: Je größer sie sind, um so eher überwiegt das Interesse des Betroffenen, von Vollzugsmaßnahmen vor Bestandskraft verschont zu bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1982 - 2 BvR 77.82 - NVwZ 1982, 241). Zudem sind die Folgen für den Antragsteller, die zwangsläufig eintreten, wenn die begehrte Aussetzung einer Vollziehung nicht angeordnet wird, sich in der Hauptsache sein Rechtsschutzbegehren aber als erfolgreich darstellt, gegen die Folgen abzuwägen, die entstünden, wenn die Aussetzung der Vollziehung angeordnet würde, sich der Bescheid in der Hauptsache aber als rechtmäßig erweisen würde.
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In Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag abzulehnen.
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Der Bescheid erweist sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift können Beamtinnen auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Das ist hier bei der Antragstellerin der Fall. In der Rechtsprechung ist gesichert, dass die Feststellung der Bewährung ein dem Dienstherrn obliegender Akt wertender Erkenntnis ist. Die Bewährung ist schon dann zu verneinen, wenn begründete Zweifel bestehen. Diese begründeten Zweifel hat die Antragsgegnerin in dem Entlassungsbescheid nachvollziehbar dargelegt. Dagegen ist gerichtlich nichts zu erinnern. Bestehen Zweifel an der Bewährung, dann führen diese zwangsläufig zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Trotz des Wortlauts des § 23 Abs. 3 BeamtStG ist keine Ermessens- sondern eine gebundene Entscheidung zu treffen. Denn es ist gesetzlich nicht vorgesehen, auf Dauer ein Beamtenverhältnis auf Probe bestehen zu lassen. Dieses muss entweder im Falle der Bewährung in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt oder bei Nichtbewährung durch Entlassung beendet werden.
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Die Beurteilungen der Antragstellerin ergeben keine Bewährung in der Probezeit. Zwar ist der Dienstherr verpflichtet bei der Feststellung der Bewährung eines Beamten ordnungsgemäß erstellte dienstliche Beurteilungen mit erheblichem Gewicht zu berücksichtigen, soweit die Beurteilung die Tätigkeit und die Persönlichkeit des Beamten erfasst. Zumindest zu den im Entlassungsbescheid aufgeführten Tatsachen der finanziellen Zuverlässigkeit und des Strafbefehls sowie zu der Wohnungsräumung und den dortigen Zuständen, vermögen die dienstlichen Beurteilungen aber keine Aussagen zu machen.
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Die Antragstellerin vermag auch keinen durchgreifenden Verfahrensfehler aufzuzeigen. Zwar bemängelt sie zu Recht, dass der Personalrat vor Erlass der Entlassungsverfügung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Nach § 66 Nr. 9 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2004 (GVBl. LSA S. 205, ber. S. 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 525) – PersVG LSA -, bestimmt der Personalrat bei der Entlassung von Beamten auf Probe, sofern sie nicht auf deren Antrag erfolgt, mit. Das bedeutet, dass eine solche Maßnahme der Zustimmung des Personalrates bedarf (§ 61 Abs. 1 PersVG LSA). An einer solchen Zustimmung vor Erlass des angefochtenen Bescheides fehlt es hier, weil der Stufenpersonalrat bei der Antragsgegnerin erst mit Schreiben vom 3. August 2017 beteiligt worden ist und seine Zustimmung erst unter dem 10. August 2017 erteilt hat. Dieser Fehler kann vorliegend aber nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen, weil eine fehlende Zustimmung des Personalrates z. B. im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden kann. Das ist hier erfolgt. Mittlerweile liegt die Zustimmung des Personalrates vor und ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin. Damit ist der Fehler geheilt.
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Vorliegend besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse. Einerseits ergeben sich aus den Umständen Gefahren für die Dienstausübung der Antragstellerin. Diese ist vollständig überschuldet. Die Schuldenlast beträgt deutlich mehr als 1,5 Jahresbeträge der ihr bei Fortführung des Beamtenverhältnisses zustehenden Bruttobezüge. Für Beamte in solchen wirtschaftlichen beengten Verhältnissen, insbesondere, wenn sie auch noch - wie die Antragstellerin - für ein minderjähriges Kind zu sorgen haben, besteht eine deutliche Gefahr, dass sie ihr dienstliches Verhalten an ihren wirtschaftlichen Problemen ausrichten. Der Zweck der Alimentation, dem Beamten wirtschaftlich so zu stellen, dass er seine Dienstausübung allein am Gesetz ausrichtet, kann nicht mehr erreicht werden. Schon das würde die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit rechtfertigen. Hinzu kommt noch das Bild, das eine überschuldete Polizeibeamtin gegenüber ihren Gläubigern bietet und das Rückwirkungen auf das Vertrauen in die öffentliche Gewalt und in die Beamtenschaft im Allgemeinen haben könnte. Als letzter Gesichtspunkt greifen hier auch die von der Antragsgegnerin angeführten fiskalischen Gründe. Würde sich der Entlassungsbescheid letztlich als rechtmäßig erweisen – wovon nach dem oben Stehenden auszugehen ist – so würden die bis zur Entscheidung in der Hauptsache gezahlten Bezüge nicht mit Erfolg zurückgefordert werden können. Eine dementsprechende Leistungsfähigkeit der Antragstellerin ist offensichtlich nicht gegeben. Diese ist überschuldet und vermag allenfalls im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung die Verbindlichkeiten zu beseitigen oder zumindest auf ein erträgliches Maß abzubauen. Das ist eine Situation, bei der voraussichtlich der von der Antragsgegnerin vertretene Dienstherr mit einem Rückforderungsanspruch ausfallen würde.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 6 GKG, wobei das Gericht für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte des Hauptsachewertes in Ansatz gebracht hat. § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG sieht als Streitwert die Hälfte des 12fachen Grundgehalts vor, wenn - wie hier - um die Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe gestritten wird. Die Kammer geht aufgrund ihrer Ernennung am 1. September 2012 von einer Einstufung der Antragstellerin vom 1. Januar 2017 bis zum 31. August 2017 in die Erfahrungsstufe 2, ab dem 1. September 2017 in die Erfahrungsstufe 3 aus.
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Referenzen
- BeamtStG § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt 2x
- § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 61 Abs. 1 PersVG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 80 2x
- 2 BvR 1642/83 1x (nicht zugeordnet)
- § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 6 GKG 1x (nicht zugeordnet)