Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (7. Kammer) - 7 A 324/23 HAL
Leitsatz
1. Ein Insolvenzverwalter ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA (juris: InfZG ST) anspruchsberechtigt, auch wenn er die Auskunft nicht in seiner Eigenschaft als Privatperson, sondern als Insolvenzverwalter und damit als Amtsträger begehrt.(Rn.20)
2. Für die von einem Insolvenzverwalter beanspruchte Informationserlangung ist unerheblich, ob diese der Prüfung und ggf. Aufdeckung von nach dem Insolvenzrecht anfechtbaren Vermögensverschiebungen dient, weil der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA (juris: InfZG ST) eröffnete Anspruch auf Informationszugang durch Auskunftserteilung unabhängig davon besteht, aus welchem Interesse dieser geltend gemacht wird.(Rn.23)
3. Einem derartigen Informationsanspruch gegenüber einer GKV steht auch § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA (juris: InfZG ST) nicht entgegen, wonach der Anspruch auf Informationszugang ausgeschlossen ist, wenn das Bekanntwerden der Informationen geeignet wäre, fiskalische Interessen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA (juris: InfZG ST) genannten Stellen im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherung zu beeinträchtigen. Für die nach der zweiten Alternative geschützten wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherung sind ebenfalls wie bei den fiskalischen Interessen eine Marktrelevanz oder drohende Wettbewerbsnachteile erforderlich.(Rn.26)
4. Das bloße Interesse, sich nach Auskunftserteilung nicht ggf. der insolvenzgerichtlichen Überprüfung bestimmter Zahlungs- bzw. Vollstreckungsvorgänge stellen zu müssen, kann schutzwürdige wirtschaftliche Interessen einer in besonderem Maße an Recht und Gesetz gebundenen Körperschaft des öffentlichen Rechts von vornherein nicht beeinträchtigen (Anschluss an VG Düsseldorf, Urteil vom 20. April 2007 – 26 K 5324/06; VG Hamburg, Urteil vom 23. April 2009 – 19 K 4199/07; jeweils juris).(Rn.31)
Orientierungssatz
1. Vergleiche zu Leitsatz 1. OVG Münster, Beschluss vom 28. Juli 2008 – 8 A 1548/07 –, NWVBl. 2008, 59 und juris.
2. Vergleiche zu Leitsatz 4. OVG Magdeburg, Urteil vom 31. Mai 2016 - 3 L 314/13 –, juris.(Rn.32)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Februar 2023 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2023 verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die bei ihr für E (Insolvenzschuldner), E-Straße, E-Stadt, (Insolvenzschuldner), vorgehaltenen Informationen durch die Gewährung von Akteneinsicht in das zur Betriebsnummer des Insolvenzschuldners geführte Beitragskonto mit Soll- und Haben-Buchungen, laufendem Saldo sowie Anfangs- und Endbestand für den Zeitraum von Anfang 2015 bis November 2022 nebst dem von der Beklagten zum Einzug der Beiträge mit dem Schuldner und Dritten geführten Schriftverkehr, einschließlich E-Mail-Verkehr, wie etwa Beitragsbescheide, Mahnungen, Vollstreckungsankündigungen, Vollstreckungsaufträge, Stundungsanträge, Bewilligungen und Ablehnungen von Stundungen, zu gewähren.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Beklagte trägt 90 Prozent und der Kläger 10 Prozent der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe dieses Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter Akteneinsicht in die bei der Beklagten für den Insolvenzschuldner geführten Akten.
- 2
Mit Beschluss des Amtsgerichts C-Stadt vom 18. November 2022 (Az.: 59 IN 307/22) wurde über das Vermögen des E (Insolvenzschuldner), E-Straße, E-Stadt, ein Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
- 3
Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2023 informierte der Kläger die Beklagte über das eröffnete Insolvenzverfahren. Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Akteneinsicht nach § 1 IZG LSA, mit dem er Einsicht in die bei der Beklagten für den Insolvenzschuldner geführten Akten, beschränkt auf solche Teile der Akte, die die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzerfahren betreffen, begehrte. Er wies zur Begründung darauf hin, der Anspruch auf Informationszugang bestehe nach dem näher zitierten Bundesverwaltungsgericht unabhängig davon, aus welchem Interesse dieser geltend gemacht werde. Der Anspruch bestehe umfassend und voraussetzungslos und sei weder durch insolvenz- noch zivilrechtliche Auskunftsansprüche ausgeschlossen. Amtsgeheimnisse seien ebenso wenig betroffen wie behördliche Geheimnisse, auf die sich die Beklagte im Hinblick auf die Vorbereitung gegebenenfalls berechtigter Rückzahlungsforderungen nicht berufen könne.
- 4
Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 27. Februar 2023 ab, da dem Kläger kein Anspruch auf Informationszugang zustehe und sie nicht verpflichtet sei, einen Beitragskontoauszug für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 17. November 2022 zur Verfügung zu stellen und weitere Auskünfte zu erteilen. Sie verwies erneut auf § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA. Sie stehe als Einzugsstelle unter dem besonderen Schutz des IZG LSA und sehe durch das Begehren des Klägers nachteilige Auswirkungen, weil das Bekanntwerden dieser Information ihre wirtschaftlichen Interessen sowie die Interessen der Solidargemeinschaft beeinträchtige. Sie sei mangels Auskunftsanspruchs des Klägers nicht verpflichtet, diesem entsprechend seines Begehrens Einsicht in das Beitragskonto zu gewähren und weitere Auskünfte zu erteilen. Sie habe auch die Interessen der Rentenversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit zu vertreten, weil sie auf der Grundlage der §§ 28h, 28k SGB IV auch die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einziehe. Erfahrungsgemäß diene ein Auskunftsbegehren wie das des Klägers der Vorbereitung der Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen. In diesem Falle sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Auskehr bereits beglichener und weitergeleiteter Sozialversicherungsbeiträge auszugehen, wodurch der Solidargemeinschaft ein nicht unerheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehe.
- 5
Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 1. März 2023 Widerspruch. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass der begehrten Auskunft entgegenstehende wirtschaftliche Interessen der Beklagten nicht erkennbar seien. Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA sei bereits nicht eröffnet, denn wie sich aus den Anwendungshinweisen zu § 3 IZG LSA ergebe, diene diese Norm dem Schutz vor Wettbewerbsverzerrung, wenn sich die öffentliche Hand am Markt betätige. Dieser sei durch das Begehren nach Auskunft aus einem öffentlich-rechtlichen Beitragsverhältnis, den gesetzlichen Abführungspflichten des Arbeitgebers nach den verschiedenen SGB, nicht betroffen. Nach den Anwendungshinweisen solle der Privatrechtsverkehr im Wirtschaftsleben geschützt werden, der hier nicht betroffen sei.
- 6
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2023 unter erneuter Berufung auf § 3 Abs. 1 Nr. 6 Alt. 2 IZG LSA zurück. Sie verwies hierbei nochmals auf die bereits im Ablehnungsbescheid ausgeführte Vertretung der Interessen der Pflegekasse, der Rentenversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit. Das wirtschaftliche Interesse dieser Leistungsträger und der von ihnen jeweils betreuten Solidargemeinschaft werde beeinträchtigt, wenn vorhandene Mittel von einem Insolvenzverwalter abgezogen würden. Dies sei zu befürchten, da die begehrten Auskünfte der Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen dienen würden. Es genüge hierfür eine "Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen", die bei Auskehr bereits beglichener und weitergeleiteter Beitragsmittel vorliege. Durch die Anfrage des Klägers beabsichtige dieser die wirtschaftliche Vorteilsverschaffung zu Lasten öffentlicher Haushalte, sodass der Schutzzweck des § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA einschlägig sei. Darüber hinaus sei auch § 3 Abs. 2 IZG LSA einschlägig. Das Interesse der Solidargemeinschaft daran, dass zur Verfügung stehende Mittel nicht durch Dritte beeinträchtigt werden, überwiege das Interesse des Klägers, einen Teil dieser Mittel zu Gunsten der Insolvenzgläubiger einzuziehen.
- 7
Der Kläger hat am 10. August 2023 Klage erhoben. Zur Begründung führt er insbesondere aus, er habe einen Auskunftsanspruch aus § 1 I Nr. 1 c) IZG LSA. Zum einen seien die Auskunftsansprüche des Insolvenzschuldners mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf ihn übergegangen, zum anderen habe er einen eigenen Anspruch zur sachgerechten Erfüllung seiner Aufgaben. Da die Zugehörigkeit der begehrten Information zu einem konkreten Verwaltungsvorgang nicht erforderlich sei und es sich nicht lediglich um eine private Information ohne Bezug zur amtlichen Tätigkeit handele, seien die bei der Beklagten auf Grundlage des § 199 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gespeicherten Daten als amtliche Informationen auch tauglicher Anspruchsgegenstand. Soweit die begehrten Informationen Zahlungs- und Vollstreckungsvorgänge beträfen, ließen diese keine Rückschlüsse auf die Struktur der Mitglieder, die Vertragsgestaltung oder sonstige Leistungsdaten zu, die im Wettbewerb der Krankenkassen relevant seien. Auch sei der Auskunftsanspruch nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA ausgeschlossen, denn die Abwehr materiell berechtigter Ansprüche nach dem Insolvenzrecht gehöre nicht zu den geschützten sozialversicherungsrechtlichen Interessen, was sich aus den Anwendungshinweisen zu § 3 IZG LSA ergebe. Geschützt würden die Träger der Sozialversicherungen lediglich im Wirtschaftsverkehr untereinander unter Verweis auf näher genannte Rechtsprechung sowie die Anwendungshinweise zu § 3 IZG LSA und die Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 6 IFG. Die Beklagte ziehe aber auch die Beiträge zur Gesamtsozialversicherung nicht als Teilnehmerin im privaten Wirtschaftsverkehr, sondern hoheitlich ein. Auch dass sich als Ergebnis der Information womöglich Sachverhalte ergeben, die einen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch i. S. d. § 143 Abs. 1 InsO begründen könnten, vermittle der Beklagten keine Teilnahme gleich einer Privatperson am Wirtschaftsverkehr. Auch Amtsgeheimnisse bestünden gegenüber dem Insolvenzverwalter, der wegen §§ 80 ff. InsO in die Stellung des Insolvenzschuldners einrücke, nicht. Die im Vorverfahren für seinen beauftragten Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Da auch ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt einen entsprechenden Erstattungsanspruch für sein Tätigwerden im Vorverfahren habe, habe er seinen Prozessbevollmächtigten mit der Folge eines Kostenerstattungsanspruches beauftragen dürfen.
- 8
Der Kläger hat die Klage mit der Einschränkung seines Antrages, welcher ursprünglich die Verpflichtung zur Akteneinsicht in alle über M. gespeicherten Informationen betraf, sinngemäß mit Schriftsatz vom 24. Januar 2023 und nochmals ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen.
- 9
Der Kläger beantragt noch,
- 10
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 27. Februar 2023 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2023 zu verpflichten, dem Kläger Auskunft über die bei ihr für E, E-Straße, E-Stadt (Insolvenzschuldner), vorgehaltenen Informationen durch die Gewährung von Akteneinsicht in das zur Betriebsnummer des Insolvenzschuldners geführte Beitragskonto mit Soll-und Haben-Buchungen, laufendem Saldo sowie Anfangs- und Endbestand für den Zeitraum von Anfang 2015 bis November 2022 nebst dem von der Beklagten zum Einzug der Beiträge mit dem Schuldner und Dritten geführten Schriftverkehr, einschließlich E-Mail-Verkehr, wie etwa Beitragsbescheide, Mahnungen, Vollstreckungsankündigungen, Vollstreckungsaufträge, Stundungsanträge, Bewilligungen und Ablehnungen von Stundungen, zu gewähren
- 11
und die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren festzustellen.
- 12
Die Beklagte beantragt,
- 13
die Klage abzuweisen.
- 14
Sie trägt zur Begründung insbesondere vor, dass der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Auskunftsanspruch habe und vertieft insoweit ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie insbesondere aus, dass nach der Rechtsprechung des BGH der Insolvenzverwalter nach § 242 BGB für die Insolvenzanfechtung grundsätzlich keine Auskunft von dem Insolvenzgläubiger verlangen könne. Im Falle von Insolvenzanfechtungen seien mit Blick auf die zu erhebenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge sehr wohl wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherung betroffen, sowohl in ihrer Eigenschaft als Einzugsstelle als auch selbst durch den drohenden Entzug von Beitragseinnahmen. § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA schütze dabei insbesondere nicht nur solche wirtschaftlichen Interessen, die bei einer privatwirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand entstünden. Abgesehen davon habe der Kläger zunächst andere Möglichkeiten zur Rekonstruierung der Geschäftsunterlagen des Insolvenzschuldners auszuschöpfen. Letzterer sei bereits nach § 22 Abs. 3 InsO sowie §§ 97, 101 InsO zur Mitwirkung hieran auch verpflichtet. Solches sei durch den Kläger nicht dargetan. Darüber hinaus sei der Klageantrag zu weit und schrankenlos. Dieser umfasse mit sämtlichen bei der Beklagten gespeicherten Informationen auch sensible Sozialdaten, Gesundheitsdaten und höchstpersönliche Daten. Da § 80 Abs. 1 InsO aber höchstpersönliche Rechte, Pflichten und hieraus resultierende Ansprüche unberührt beim Insolvenzschuldner belasse, habe der Kläger insoweit keinen Auskunftsanspruch, auch nicht unter dem Aspekt der sachgerechten Erfüllung seiner Aufgaben als Insolvenzverwalter. Auch aus den Sozialgesetzbüchern und insolvenzrechtlichen Vorschriften, insbesondere §§ 97, 102 InsO, könne der Kläger keinen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen ableiten. Die Beklagte führt zudem aus, dass die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren nicht gegeben sei. Der Kläger habe als Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht und aufgrund seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter als rechtskundige Person etwaige Ansprüche außergerichtlich selbst geltend machen müssen. Im Übrigen werde die außergerichtliche Tätigkeit durch die Vergütung für die Insolvenzverwaltertätigkeit bereits abgegolten.
- 15
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Insolvenzakte des AG Halle mit dem Az. 59 IN 307/22 Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen.
Entscheidungsgründe
- 16
Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO teilweise einzustellen, weil der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 24. Januar 2023 bereits sinngemäß und mit Erklärung in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich teilweise bezüglich der Akteneinsicht in weitere über M. bei der Beklagten gespeicherte Informationen zurückgenommen hat.
- 17
Die übrige Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
- 18
Der Kläger hat nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) IZG LSA einen Anspruch auf Informationszugang im tenorierten Umfang (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid vom 27. Februar 2023 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2023 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
- 19
Rechtsgrundlage für das Begehren ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) IZG LSA in der Fassung vom19.Juni2019(GVBl.LSAS.124). Dieser bestimmt, dass jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere ergeben sich entgegen der Ansicht der Beklagten aus den §§ 3 ff. IZG LSA keine hier anwendbaren Ausschlussgründe oder Einschränkungen.
- 20
Der Kläger ist anspruchsberechtigt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA kann jeder von einer Behörde Zugang zu amtlichen Informationen verlangen. Zwar begehrt der Kläger die Auskunft hier nicht in seiner Eigenschaft als Privatperson, sondern als Insolvenzverwalter und damit als Amtsträger. Denn er begehrt die amtlichen Informationen für das Insolvenzverfahren des Insolvenzschuldners M. in Gestalt der Prüfung und ggf. Vorbereitung einer möglichen Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO). Das schließt den Anspruch nach § 1 Abs. 1 IZG LSA jedoch nicht aus. Nach dem Wortlaut der Norm steht das Informationsrecht ohne weitere Voraussetzung "jedem" zu, ohne dass danach unterschieden würde, in welcher Eigenschaft, zu welchem Zweck, aus welchem Motiv oder aus welcher Verfahrensstellung heraus der Zugang zu amtlichen Informationen verlangt wird. Handelt der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes für fremdes Vermögen, aber im eigenen Namen und nicht etwa in Vertretung des Schuldners oder der Gläubiger, so wird er zudem jedenfalls als natürliche Person tätig und fällt als solche unter den von § 1 Abs. 1 IZG LSA erfassten Personenkreis (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28. Juli 2008 – 8 A 1548/07 – juris).
- 21
Die Beklagte ist anspruchsverpflichtet. Sie ist eine Behörde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) IZG LSA, weil sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. § 1 Abs. 2 VwVfG LSA).
- 22
Der Kläger begehrt mit seinem Antrag auch den Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Nr. 1 IZG LSA. Nach Satz 1 der letztgenannten Regelung sind diese i. S. d. IZG LSA gesetzlich definiert als eine jedem amtlichen Zweck dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Lediglich Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören gemäß dessen Satz 2 nicht dazu. Bei den vom Kläger hier begehrten und in dessen Antrag näher bezeichneten Unterlagen handelt es sich um "amtliche Informationen” im Sinne der Vorschrift, denn diese Aufzeichnungen erfolgten zu einem amtlichen Zweck im Hinblick auf die der Beklagten als Sozialversicherungsträger übertragenen Zuständigkeiten der öffentlichen Verwaltung, (vgl. bspw. auch VG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2009 – 8 K 1011/09 - juris). Die Informationen betreffen mit den Beitragszahlungen an die beklagte Krankenkasse Vorgänge, die zur amtlichen Tätigkeit gehören und zu diesen Zwecken aufgezeichnet wurden. Die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, dass es sich bei den vom Kläger begehrten Unterlagen lediglich um Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, handeln würde. Dies war auch nicht anderweitig ersichtlich.
- 23
Für die vom Kläger beanspruchte Informationserlangung ist zudem unerheblich, dass dieser hiermit die Prüfung und ggf. Aufdeckung von nach dem Insolvenzrecht anfechtbaren Vermögensverschiebungen beabsichtigt. Dies ist im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA ohne Belang, weil der hiernach eröffnete Anspruch auf Informationszugang durch Auskunftserteilung unabhängig davon besteht, aus welchem Interesse der Kläger diesen geltend macht. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf des IZG LSA (LTDrs. 5/748 S. 9) wird damit ein allgemeines Recht auf Informationszugang erfüllt, das unabhängig von persönlicher Betroffenheit besteht und angesichts des Umfangs und der Qualität der vorhandenen amtlichen Informationen den E.en der Menschen nach mehr Mitsprache beim Handeln der Verwaltung, nach mehr Transparenz und nach mehr bürgerschaftlicher Kontrolle Rechnung trägt. Sachkenntnisse sind hiernach die entscheidende Voraussetzung für eine Beteiligung des Bürgers an staatlichen Entscheidungsprozessen. Der freie Informationszugang ist geeignet, die aktive und kritische Beteiligung des Einzelnen an der Entwicklung des Gemeinwesens zu fördern und die Gefahr von Korruption zu mindern. Deshalb sollen amtliche Informationen in größerem Umfang als bisher zu allgemein zugänglichen Quellen erklärt werden.
- 24
Der Informationsanspruch des Klägers ist nicht nach § 1 Abs. 3 IZG LSA ausgeschlossen. Die speziellen insolvenzrechtlichen Auskunftsrechte (§§ 20 bzw. 22 und § 97 InsO) oder andere zivilrechtliche Auskunftsrechte (§§ 242, 810 BGB) verdrängen nicht den Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1 IZG LSA. Denn nach § 1 Abs. 3 IZG LSA gehen dem Informationszugangsgesetz LSA nur Rechtsvorschriften vor, die den Zugang zu amtlichen Informationen regeln. Das ist nur dann anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde (s. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. April 2007 – 26 K 5324/06- juris). Diese Voraussetzungen erfüllen die insolvenzrechtlichen Auskunfts- und Mitwirkungsvorschriften nicht. Sie regeln weder ausschließlich noch typischerweise, jedenfalls aber nicht abschließend, den Zugang zu amtlichen Informationen bei einer Behörde im Sinne von § 1 Abs. 1 IZG LSA (vgl. VG Hamburg Urteil vom 23. April 2009 – 19 K 4199/07; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. April 2007 – 26 K 5324/06; OVG Rheinland-Pfalz. Urteil vom 23. April 2010 – 10 A 10091/10.OVG u. a.; BVerwG Beschluss vom 20. Mai 2010 – 7 B 28.10; jeweils juris). Die oben genannten Regelungen der Insolvenzordnung haben ersichtlich nur zum Gegenstand zu verhindern, dass der Insolvenzschuldner durch sein Schweigen die Arbeit des Insolvenzverwalters und der weiteren genannten Personen bzw. Gremien unnötig erschwert und Gläubigeransprüche über das bereits vorhandene Maß hinaus weiter gefährdet werden. Dieser Schutzzweck wird jedoch durch den vorliegend geltend gemachten Anspruch nach dem IZG LSA nicht beeinträchtigt. Vielmehr ist gerade das Gegenteil der Fall, weil durch die begehrte Auskunft sowohl die Tätigkeit des Insolvenzverwalters als auch die Durchsetzung eventueller Ansprüche der Gläubiger vereinfacht bzw. erleichtert werden (vgl. VG Düsseldorf a. a. O.) Dass ein eventueller aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleiteter eingeschränkter Informationsanspruch den speziellen und im Einzelnen detailliert geregelten Anspruch auf Informationszugang nach den Informationsfreiheitsgesetzen nicht verdrängt, ergibt sich schon aus dem unspezifischen Regelungsgehalt des § 242 BGB im Vergleich zu der speziellen gesetzlichen Abwägung der Interessen in den Informationsfreiheitsgesetzen. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass ein eventueller, aus Treu und Glauben resultierender Informationsanspruch als abschließende Regelung zu verstehen sein sollte und damit weitergehende sich aus den ausdifferenzierten Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes ergebende Ansprüche ausschließen sollte (vgl. BVerwG a. a. O.). Aus der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt vom 23. April 2014 (3 L 319/13 – juris) ergibt sich insoweit nichts anderes. Darin wird unter Rn. 32 bei juris ebenfalls betont, dass die §§ 97, 101 InsO nicht den Zugang zu amtlichen Informationen betreffen, wie oben bereits dargestellt. Zwar wird hiernach vom OVG Sachsen-Anhalt ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. August 2009 – IX ZR 58/06 – juris) der Insolvenzverwalter nach § 242 BGB für die Insolvenzanfechtung grundsätzlich keine Auskunft von dem Insolvenzgläubiger verlangen kann. Hiernach wird jedoch vom OVG Sachsen-Anhalt nochmals klargestellt, dass in Anbetracht des unspezifischen Regelungsgehalts von § 242 BGB diese Norm keine besondere Rechtsvorschrift über den Zugang zu amtlichen Informationen darstellt und es bei dieser Bestimmung insbesondere um die Bestimmung der Art der Leistungsbewirkung im Zivilrechtsverkehr nach Treu und Glauben geht. Hiermit wird ausdrücklich ausgeführt, dass diese Norm weder den hier streitgegenständlichen Auskunftsanspruch ausschließt, wie oben bereits dargestellt, sowie ohnehin nur im Zivilrechtsverkehr und nicht auf den hier vorliegenden verwaltungsrechtlichen Auskunftsanspruch Anwendung findet.
- 25
Die Einschränkungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 e) und Nr. 3 IZG LSA sind auf den streitgegenständlichen Informationsanspruch ebenfalls nicht anwendbar. Hiernach werden Auskünfte im Rahmen laufender behördlicher Entscheidungsprozesse, gerichtlicher Verfahren oder Ermittlungsverfahren nicht erteilt, wenn hierdurch eine Beeinträchtigung droht. Dies ist bei einer Auskunft eines Insolvenzverwalters über zurückliegende Zahlungen nicht der Fall (vgl. VG Stuttgart a. a. O.). Zwar kann auf Grund der Auskunftserteilung später ein gerichtliches Verfahren eröffnet werden. Diese Situation ist in den spezifizierten und eng auszulegenden Ausnahmeregelungen aber gerade nicht angesprochen, wobei das Informationsfreiheitsgesetz die Behörden auch nicht vor Vermögensabflüssen schützen, die von der Rechtsordnung vorgesehen sind (Gundlach/Flöther, NZI 2009, 719, 721).
- 26
Des Weiteren steht § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA entgegen der Auffassung der Beklagten dem Informationsrecht des Klägers nicht entgegen. Hiernach ist der Anspruch auf Informationszugang ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Informationen geeignet wäre, fiskalische Interessen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA genannten Stellen im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherung zu beeinträchtigen.
- 27
Das fiskalische Interesse ist nach der Gesetzesbegründung des IZG LSA (LTDrs. 5/748 S. 22) dadurch gekennzeichnet, dass der Staat wie ein Dritter als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr und am Wirtschaftsleben teilnimmt und seine wirtschaftlichen Informationen ebenso schutzwürdig wie die Privater sind. Da sich Käufer und Verkäufer auf gleicher Ebene gegenüberstehen, wäre eine Pflicht zur Offenbarung von Informationen nicht gerechtfertigt. Der Staat liefe sonst Gefahr, einerseits durch Informationsherausgabe in den Wettbewerb einzugreifen, andererseits eigene Geschäftsgeheimnisse offenbaren zu müssen. Durch die Beschränkung auf den Wirtschaftsverkehr wird klargestellt, dass nicht jedes fiskalische Interesse – z. B. die Kosten der Auskunft – eine Ausnahme vom Informationszugang rechtfertigt. Vielmehr soll verhindert werden, dass sich Außenstehende durch einen Informationszugang wirtschaftliche Vorteile zu Lasten der öffentlichen Haushalte verschaffen, etwa indem sie vorzeitig Kenntnis von geplanten wirtschaftlichen Transaktionen der Verwaltung erlangen.
- 28
Die Beeinträchtigung von fiskalischen Interessen i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 6 Alt. 1 IZG LSA ist nach dem zuvor dargestellten Maßstab durch die vom Kläger hier begehrte Akteneinsicht in einzelne Unterlagen zu dem hier betroffenen Insolvenzschuldner nicht ersichtlich und wird auch von diesem nicht geltend gemacht, welcher allein auf die Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Interessen als Sozialversicherung nach der Alt. 2 der vorgenannten Regelung verweist. Eine Berührung fiskalischer Interessen im Wirtschaftsverkehr kommt nach der zuvor dargestellten Gesetzesbegründung zudem nur dort in Betracht, wo die Behörde wie ein Dritter als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr teilnimmt und ihre Informationen ebenso schutzwürdig sind wie die Privater. Die Behörde ist damit nicht vor jedem finanziellen Verlust geschützt. Die Informationen dürfen nur zurückgehalten werden, soweit der Behörde Wettbewerbsnachteile drohen (vgl. VG Hamburg a. a. O.). Dies wird hier weder von der Beklagten geltend gemacht, noch ist dies anderweitig ersichtlich.
- 29
Für die nach der zweiten Alternative geschützten und hier von der Beklagten in Bezug genommenen wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherung gilt nichts anders (vgl. hierzu auch VG Hamburg; OVG Rheinland-Pfalz; VG Düsseldorf; jeweils a. a. O.). Dies legt bereits die Gesetzesbegründung (LTDrs. 5/748 S. 22) nahe, weil nach den oben bereits dargestellten Ausführungen zu den fiskalischen Interessen zu dieser Alternative lediglich ausgeführt wird, dass die Sonderregelung zum Schutz wirtschaftlicher Interessen der Sozialversicherungen der 2. Variante des § 3 Nr. 6 IFG entspricht und sich an solche Sozialversicherungen wendet, die wie die beispielhaft genannte Beklagte zur mittelbaren Landesverwaltung zählen. Es werden in der Gesetzesbegründung gerade keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass die wirtschaftlichen Interessen anders als die in den vorhergehenden Absätzen genannten fiskalischen Interessen auszulegen sind und hierfür insbesondere keinerlei Wettbewerbsnachteile erforderlich sind, sondern eine Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen der Sozialversicherung bereits bei einer möglichen Anfechtung und Rückzahlung einer einzigen Zahlung eines Versicherten gegeben sein soll, wie von der Beklagten sinngemäß vertreten. In Anbetracht des in der dargestellten Gesetzesbegründung betonten umfassenden und voraussetzungslosen Informationsanspruches wäre dies dies jedoch zu erwarten gewesen, wenn eine derartige Auslegung vom Landesgesetzgeber tatsächlich gewollt gewesen wäre.
- 30
Die Sozialversicherungsträger werden gegenüber einem Insolvenzverwalter nicht generell von dem Informationsfreiheitsgesetz ausgenommen. Eine solche Bereichsausnahme für bestimmte Teile der Verwaltung (hier die Sozialversicherungsträger) ist mit dem umfassenden Anspruch auf Informationsfreiheit (§ 1 Abs. 1 IZG LSA) nicht zu vereinbaren. Die o. g. Gesetzesbegründung verweist zudem auf die identische Regelung des Bundes in § 3 Abs. 1 Nr. 6 IFG. Diese Vorschrift schützt die Träger der Sozialversicherung nur im Wirtschaftsverkehr. Denn sie sichert Informationen im Wettbewerb der gesetzlichen Krankenkassen untereinander und im Wettbewerb zu den privaten Krankenversicherungen (BT-Drs. 15/5606, 6). Die erforderliche Wettbewerbsrelevanz wird hiernach auch in der Gesetzesbegründung des Bundes zu dem identischen § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA betont, auf den die Begründung des sachsen-anhaltinischen Gesetzgebers ausdrücklich verweist. Informationen dürfen danach zurückgehalten werden, soweit der gesetzlichen Krankenkasse Nachteile im Wettbewerb drohen. Als Ziel des § 3 Nr. 6 Alt. 2 IZG LSA wird vornehmlich die Verhinderung der strukturellen Ausforschung der gesetzlichen Krankenkassen durch Konkurrenten wie z. B. andere Krankenkassen oder Pharmahersteller, etwa durch Einsicht in Versorgungsverträge mit Leistungserbringern, kassenintern entwickelte Hausarztmodelle und zusammengefasste Daten ohne Personenbezug angesehen (vgl. VG Düsseldorf a. a. O.).
- 31
Vorliegend begehrt der Kläger von der Beklagten aber nicht die Preisgabe von auch nur im Ansatz wettbewerbserheblichen Daten im vorgenannten Sinne, die geeignet wären, die wirtschaftliche Leistungserbringung der beklagten Krankenkasse im Falle ihrer Offenbarung zu beeinträchtigen. Dies wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Dass die Beklagte mit ihrer Auskunft eine Insolvenzanfechtung ermöglichen und damit finanzielle Verluste erleiden könnte, begründet kein nach § 3 Nr. 6 IZG LSA schutzwürdiges fiskalisches Interesse oder ein wirtschaftliches Interesse der Sozialversicherung, denn auch durch eine mögliche Insolvenzanfechtung werden mangels erkennbarer Wettbewerbsrelevanz Interessen der Beklagten im Wirtschaftsverkehr nicht berührt. Gegenstand des hier vorliegenden Auskunftsverlangens sind personenbezogene, bestimmte Zahlungs- und Vollstreckungsvorgänge. Die von dem Kläger begehrten Auskünfte betreffen nur Beitragszahlungen des Insolvenzschuldners bzw. Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten hinsichtlich einer im Verhältnis zur Gesamtzahl ihrer Mitglieder nicht im Geringsten ins Gewicht fallenden Zahl bei der Beklagten krankenversicherter Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin. Inwieweit hierdurch wirtschaftliche Interessen der Beklagten auch nur im Ansatz beeinträchtigt sein könnten, ist von dieser weder substantiiert vorgetragen, noch sonst ersichtlich. (vgl. VG Düsseldorf a. a. O.) Die hier von dem Kläger im Wege der Akteneinsicht begehrten Informationen lassen keine Rückschlüsse auf die Struktur der Mitglieder, die Vertragsgestaltung oder auf sonstige Leistungsdaten, die im Wettbewerb der Krankenkassen relevant sind, zu.
- 32
Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des OVG Magdeburg im Urteil vom 31. Mai 2016 (3 L 314/13 – juris) steht den vorgenannten Erwägungen nicht entgegen, weil hiermit entgegen der Auffassung der Beklagten bereits nicht die mangelnde Wettbewerbserheblichkeit für § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA festgestellt worden ist. Vielmehr wird darin auch für die wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherung von einer erforderlichen Wettbewerbsrelevanz ausgegangen, in dem beispielsweise in Rn. 53 bei Juris die mangelnde Beeinträchtigung verneint wird bezüglich eines Rabattangebotes gegenüber der beklagten Krankenkasse und dabei auf einen künftigen Wettbewerb abgestellt wird. In den folgenden Ausführungen wird das umkämpfte Wettbewerbsumfeld, wettbewerbliche Grundsätze und eine Bieterkonkurrenz von dieser Rechtsprechung in Bezug genommen. Dies macht deutlich, dass das OVG Magdeburg in dem dortigen Fall die mögliche Beeinträchtigung eines wettbewerbserheblichen Sachverhaltes geprüft hat, weshalb es in dieser Entscheidung bereits nicht erforderlich war, die erforderliche Wettbewerbsrelevanz für die Annahme wirtschaftlicher Interessen der Sozialversicherung zu betonen. Das dies für die Anwendung von § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA nicht erforderlich wäre, wird in dieser Entscheidung auch anderweitig weder ausdrücklich, noch sinngemäß ausgeführt.
- 33
Sofern sich die Beklagte zudem auf eine Entscheidung des OVG Magdeburg vom 23. April 2014 (Az. 3 L 319/13 – juris) beruft, so geht dieser Einwand bereits deshalb ins Leere, weil die dortige Klage gegen ein Finanzamt gerichtet war, sodass die Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA einschlägig war. Hiernach besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht gegenüber Finanzbehörden i.S.d. § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes besteht, soweit sie in Verfahren in Steuersachen tätig werden. Der Sachverhalt ist insoweit nicht vergleichbar. Insbesondere sind die Sozialversicherungen aus Gründen der Gleichbehandlung nicht ebenso wie der Fiskus zu behandeln, wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sinngemäß geltend gemacht. Es liegt in Anbetracht des Ausnahmekataloges in § 3 Abs. 1 IZG LSA gerade keine planwidrige Regelungslücke für eine analoge Anwendung der vorgenannten Regelungen auch auf Sozialversicherungen vor. Hierfür ist aus den Gesetzesmaterialien nichts ersichtlich. Vielmehr zeigt die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 6 Alt. 2 IZG LSA gerade, dass der Landesgesetzgeber sehr wohl Sozialversicherungen berücksichtigt hat, aber durch den anderen Gesetzeswortlaut bewusst anders in der zuvor dargestellten Form. In der Entscheidung des OVG Magdeburg (a. a. O.) wird zutreffend auch auf den Charakter des § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA als Bereichsausnahme verwiesen . Auf diese kann sich die Beklagte als Sozialversicherungsträger, auf den sich § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA, nicht aber § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA bezieht, jedoch ausweislich der eindeutigen enumerativen und differenzierten Auflistung der Ausnahmetatbestände in § 3 Abs. 1 IZG LSA nicht berufen.
- 34
Dass der Kläger die erteilten Informationen je nach deren Inhalt dazu nutzen kann, die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf die Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch zu nehmen, steht dem Informationsanspruch ebenfalls nicht entgegen. Das bloße Interesse, sich nach Auskunftserteilung nicht ggf. der insolvenzgerichtlichen Überprüfung bestimmter Zahlungs- bzw. Vollstreckungsvorgänge stellen zu müssen, kann schutzwürdige wirtschaftliche Interessen einer in besonderem Maße an Recht und Gesetz gebundenen Körperschaft des öffentlichen Rechts von vornherein nicht beeinträchtigen (s. VG Düsseldorf a. a. O.). Dies gilt umso mehr als die streitgegenständlichen Informationsrechte nach der oben dargestellten Gesetzesbegründung die Kontrolle staatlichen Handelns verbessern und seine Akzeptanz stärken sollen. Zu einer solchen effektiven Kontrolle kann es gerade gehören, dass nach dem Insolvenzrecht anfechtbare Vermögensverschiebungen aufgedeckt werden (s. VG Hamburg a. a. O.). An dem Anspruch des Klägers auf Informationszugang ändert sich auch nichts wegen dem Vortrag der Beklagten, dass sie auch die Beiträge zur Pflege-, Renten-und Arbeitslosenversicherung einziehe. Zu einer Interessenvertretung der Rentenversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit kann es nach dem vorgenannten Gesetzeszweck nicht gehören, anfechtbare Vermögensverschiebungen aufrecht zu erhalten. Hierbei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beklagte als Behörde gerade dem Staat zuzurechnen ist. Als solche darf und muss sie der, wenn auch im Recht der Insolvenzanfechtung, gesetzlich normierten Rechtslage unabhängig von finanziellen Interessen zur Durchsetzung verhelfen. Nichts anderes wäre auch konsistent mit der Beschränkung des Anwendungsbereiches des § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA auf wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungsträger im privaten Wirtschaftsverkehr. Im Bereich ihrer hoheitlichen Tätigkeit, wie etwa des Beitragseinzugs, besteht gerade keine besondere Schutzwürdigkeit. Insoweit steht die Beklagte als Behörde i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 c) IZG LSA gerade auf Seiten des Staates und somit zugleich auf Seiten der nach IZG LSA grundsätzlich voraussetzungslos Auskunftsverpflichteten.
- 35
Unabhängig von der mangelnden Wettbewerbsrelevanz steht einer Anwendung von § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA zudem entgegen, dass für die Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen ebenso wie für die Annahme der Beeinträchtigung fiskalischer Interessen erforderlich ist, dass die mögliche Beeinträchtigung von gewissem Gewicht ist (vgl. zu fiskalischen Interessen BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 12.13; OVG LSA, Urteil vom 31. Mai 2016 – 3 L 314/13; jeweils juris). Dies folgt aus dem Gebot einer engen Auslegung der Ausnahmetatbestände, wie in der Begründung des Bundesgesetzgebers der insoweit identischen Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 6 IFG LSA betont wird (vgl. BVerwG und OVG LSA a. a. O.). Dieses Erfordernis ist Folge eines am Gesetzeszweck orientierten Gesetzesverständnisse in Anbetracht des o. g. Zweckes und Grundsatzes eines umfassenden und voraussetzungslosen Informationsanspruches. Würde jede noch so geringe und deshalb kaum auszuschließende Beeinträchtigung fiskalischer oder wirtschaftlicher Interessen bereits ausreichen, um den Informationszugang zu verweigern, käme dies einer im Gesetz nicht vorgesehenen Bereichsausnahme für die gesamte Tätigkeit der Beklagten gleich, welche vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt ist (vgl. BVerwG a. a. O.). Der sichere Nachweis derartiger Interessen von gewissem Gewicht ist dabei nicht erforderlich, es genügt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, der sich wiederum nach dem Gewicht des Schutzgutes richtet (vgl. BVerwG und OVG LSA a. a. O.).
- 36
Die mögliche Anfechtung von Zahlungsvorgängen eines einzelnen Insolvenzschuldners hat im Verhältnis zur Gesamtzahl der Mitglieder der Beklagten nicht im Geringsten ins Gewicht fallenden Zahl bei der Beklagten krankenversicherter Mitarbeiter jedoch kein hinreichendes Gewicht, um eine Anwendung von § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA anzunehmen. Anderweitige wirtschaftliche Interessen wurden für den hier vorliegenden Einzelfall von der Beklagten nicht geltend gemacht. Entgegen der Auffassung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung kann die gewichtige Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen der Sozialversicherung auch nicht durch einen Verweis auf weitere beantragte oder gar nur fiktive weitere Auskunftsansprüche des betroffenen oder anderweitiger Insolvenzverwalter begründet werden, sondern ist als Ausnahmeregelung im jeweiligen Einzelfall von der Behörde zu prüfen. Die Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen durch Dritte kann einem Auskunftsberechtigten von vornherein nicht entgegen gehalten werden und würde vielmehr dazu führen, dass die Ausnahmeregelung ihren Ausnahmecharakter verlieren und damit die Reichweite des Informationsanspruches entgegen dem Gesetzeszweck zumindest stark eingeschränkt werden würde.
- 37
Der Ablehnungsgrund in § 3 Abs. 2 IZG LSA ist auf den streitgegenständlichen Informationsanspruch entgegen der Begründung des Widerspruchsbescheides ebenfalls nicht anwendbar. Der Antrag auf Informationszugang soll nach dieser Regelung abgelehnt werden, wenn in anderen als in Absatz 1 oder § 4 geregelten Fällen die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stellen erheblich beeinträchtigt würde, es sei denn, dass das Interesse an der Einsichtnahme das entgegenstehende öffentliche Interesse im Einzelfall überwiegt.
- 38
Nach der Gesetzesbegründung kann zum einen die Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung in der mit der Auskunftserteilung verbundenen Arbeitsbelastung liegen (LTDrs. 5/748 S. 23). Eine bloße einfache Beeinträchtigung, wie sie allein durch die normale Bearbeitung eines Vorganges entsteht, reicht hierfür nicht aus. Vielmehr muss es sich um einen Vorgang handeln, der mit erheblicher Personalbindung verbunden ist und es der Behörde für nicht unerhebliche Zeit nicht oder kaum möglich machen würde, ihre anderen gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich und dies wurde insbesondere von der Beklagten selbst nicht geltend gemacht.
- 39
Zum anderen erfasst die Regelung nach der Gesetzesbegründung aber auch Fallgestaltungen, bei denen gerade durch den Zugang zu bestimmten amtlichen Informationen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung der öffentlichen Stellen beeinträchtigt würde. So kann auch unterhalb der Schwelle des Absatzes 1 Nr. 2 (Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) der Zugang zu bestimmten Informationen die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Polizei und der Sicherheitsbehörden im Sinne des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt, aber auch der Stellen, denen die Durchführung des Straf- oder Maßregelvollzugs übertragen ist, erheblich beeinträchtigen (LTDrs. 5/748 S. 23). Der letztgenannte Beispielfall ist hier ersichtlich nicht einschlägig. Die Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung der Beklagten kann hier auch nicht allein mit dem Interesse der Solidargemeinschaft, dass zur Verfügung stehende Mittel durch Dritte nicht beeinträchtigt werden, begründet werden, wie von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vertreten. Denn im Einklang mit den Anwendungshinweisen des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit des Landes Sachsen-Anhalt – Stand 17. August 2010 – ist diese Ausnahmegeneralklausel äußerst eng auszulegen, weil wesentliche Beschränkungen des Informationsanspruches bereits in § 3 Abs. 1 IZG LSA geregelt sind und der grundsätzlich bestehende voraussetzungslose Auskunftsanspruch in § 1 Abs. 1 IZG LSA andernfalls teilweise entwertet werden würde. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass weder der Bundesgesetzgeber im IFG, noch die anderen Bundesländer mit Ausnahme von Brandenburg eine derartige Ausnahmeregelung normiert und den Informationsanspruch auf diese Weise weiter eingeschränkt haben. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist die hier von der Beklagten allein vorgetragene Befürchtung von Insolvenzanfechtungen einzelner Zahlungen des hier betroffenen Insolvenzschuldners nicht geeignet, die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Beklagten zu beeinträchtigen.
- 40
Der Schutz personenbezogener Daten nach § 5 IZG LSA steht dem Informationsrecht des Klägers nach erfolgter teilweiser Klagerücknahme aufgrund des nunmehr gestellten Klageantrages nicht entgegen. Zudem steht diese Regelung der Auskunftserteilung auch deshalb nicht entgegen, weil der Kläger bereits schriftlich mit Schreiben vom 19. Januar 2023 und nochmals in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, dass er sich zur Wahrung von Belangen Dritter, welche vom Insolvenzschuldner verschieden sind, gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 IZG LSA mit der Unkenntlichmachung personenbezogener Daten Dritter einverstanden erklärt.
- 41
Der Antrag kann überdies nicht nach § 9 Abs. 2 IZG LSA abgelehnt werden. Hiernach kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrte Informationen verfügt oder sich dies in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
- 42
Der Kläger hat hier nicht angegeben, die Informationen, die aus der Sphäre des Insolvenzschuldners stammen, bereits zu besitzen. Selbst wenn sich der Kläger Teile der Informationen von dem Insolvenzschuldner gemäß § 97, 101 InsO verschaffen könnte, wäre dies unerheblich, denn es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits über diese Informationen verfügt, was der Wortlaut von § 9 Abs. 3 IZG LSA erfordert. Eine hypothetische Betrachtungsweise der Verfügbarkeit von Informationen – abgeleitet aus der Stellung des Insolvenzverwalters – widerspricht dem klaren Gesetzeswortlaut.
- 43
Der Kläger kann sich die von ihm begehrten Informationen auch nicht in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen. Denn die Allgemeinzugänglichkeit erfordert, dass die Information einem Träger entnommen werden kann, der technisch geeignet und dafür bestimmt ist, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu beschaffen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 27. August 2010 – 7 K 619/09 – juris). Dies ist insbesondere bei Veröffentlichung in Medien und dabei insbesondere im Internet zu bejahen. Hier war jedoch eine derartige Veröffentlichung der von dem Kläger begehrten Informationen über den hier betroffenen Insolvenzschuldner in derartiger Weise nicht ersichtlich. Dies wurde von der Beklagten nicht geltend gemacht. Vielmehr stehen deren Ausführungen zu der zuvor dargestellten Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA gerade einer derartigen allgemein zugänglichen Veröffentlichung entgegen.
- 44
Unabhängig davon, dass bereits der Tatbestand von § 9 Abs. 2 IZG LSA aus den vorgenannten Gründen zu verneinen ist, steht einer Anwendung dieser Ermessensregelung zudem entgegen, dass die Beklagte insoweit in den streitgegenständlichen Bescheiden kein Ermessen ausgeübt hat und dies im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren nicht mehr wirksam nachholen konnte. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes zwar auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Durch die Formulierung "ergänzen" wird indes deutlich, dass im Anwendungsbereich dieser Norm nur Fälle liegen, in welchen bei Ermessensverwaltungsakten unvollständige Ermessenserwägungen ergänzt werden, nicht jedoch Konstellationen wie vorliegend, in denen es bisher an Ermessenserwägungen fehlte, das Ermessen noch gar nicht ausgeübt wurde oder wesentliche Teile der Ermessenserwägungen ausgetauscht oder erst nachträglich nachgeschoben wurden (vgl. Kopp/Schenke § 114 VwGO Rn. 50).
- 45
Nach alledem konnte das Gericht offen lassen, ob einer Anwendung von § 9 Abs. 2 IZG LSA überdies entgegensteht, dass die Beklagte insoweit einer ihr für diesen Ablehnungsgrund obliegenden Darlegungslast nicht genügt hat (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. April 2010 – 10 A 10091/10.OVG u. a. - juris).
- 46
Dem Kläger ist Auskunft in Form der von ihm beantragten Akteneinsicht zu gewähren. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 IZG LSA kann die insoweit verpflichtete Behörde Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen, wobei gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA bei Begehrung einer bestimmten Art des Informationszugangs, dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden darf. Vorliegend sind durch die begehrte Akteneinsicht weder ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 3 IZG LSA noch andere entgegenstehende Gründe erkennbar und durch die Beklagte auch nicht vorgetragen.
- 47
Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren war ebenfalls festzustellen.
- 48
Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass die Kosten eines sich selbst vertretenden Anwalts im Vorverfahren grundsätzlich erstattungsfähig sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980 - 8 C 10.80).
- 49
Maßgeblich ist jedoch auch insoweit, ob die Beiziehung eines Rechtsanwalts an sich notwendig war i. S. d. § 162 I VwGO. Dies ist zu bejahen, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1999 – 6 B 118.98 – juris). Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs-und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte (vgl. BVerwG, a. a. O.).
- 50
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil es dem Kläger auch als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen. Für die Frage der Notwendigkeit der Zuziehung ist in Fällen, in denen der Kläger sich selbst vertritt, wesentlich, ob er als Beteiligter nach seinem allgemeinen Erfahrungswissen, seiner Geschäftsgewandtheit und Sachkunde die Bearbeitung der Sache aus seinem privaten Pflichtenkreis herausnehmen und seiner beruflichen Tätigkeit zuordnen durfte, wozu etwa die Komplexität der Materie führen kann (OVG Münster Beschluss vom 1. April 2011 – 12 E 292/10 - juris). Nichts anderes kann dann gelten, wenn der beteiligte Rechtsanwalt sich entscheidet, die Angelegenheit einem Kollegen zu übergeben, statt sich selbst umfassend einzuarbeiten. Angesichts des breit gestreuten Tätigkeitsfeldes eines Insolvenzverwalters kann es durchaus sachgerecht erscheinen, die rechtliche Vertretung auszugliedern und sich damit zugleich des Rates eines mit der Sache im Übrigen nicht befassten Kollegen zu bedienen (OVG Münster a. a. O.). Diese Beurteilung ist unabhängig davon, inwieweit der Rechtsanwalt bereits für die Insolvenzverwaltertätigkeit eine Vergütung erhält. Denn für eine derartige Einschränkung sind aus dem Gesetzeswortlaut keine Anhaltspunkte ersichtlich.
- 51
Vorliegend ist die Streitigkeit ausschließlich und offensichtlich der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Insolvenzverwalter zuzuordnen und nicht seinem privaten Pflichtenkreis. Überdies erweist sich die Materie hier zwar nicht in tatsächlicher Hinsicht, wohl aber in rechtlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der Mehrzahl der von der Beklagten angeführten Ablehnungsgründe und der erforderlichen und zuvor dargestellten Auslegung von Tatbestandsmerkmalen mit Hilfe der Gesetzesbegründung teilweise durchaus als komplex. Der von der Beklagten allein angeführte Umstand, dass der Kläger bereits eine Vergütung als Insolvenzverwalter erhält, ist nach dem oben dargestellten Maßstab hingegen unerheblich.
- 52
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO.
- 53
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 54
Beschluss
- 55
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
- 56
Gründe:
- 57
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 5324/06 1x
- 19 K 4199/07 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 1548/07 2x
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 314/13 2x
- 59 IN 307/22 1x (nicht zugeordnet)
- 59 IN 307/22 B 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 8 K 1011/09 1x
- 26 K 5324/06 2x (nicht zugeordnet)
- 10 A 10091/10 2x (nicht zugeordnet)
- 7 B 28.10 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 319/13 2x
- IX ZR 58/06 1x (nicht zugeordnet)
- 7 C 12.13 1x (nicht zugeordnet)
- 3 L 314/13 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 619/09 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 10.80 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 118.98 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 292/10 1x