Der Bescheid der Beklagten vom 19.11.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.02.2009 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wann und in welcher Höhe sie im Zeitraum vom 19.05.2008 bis zum 17.10.2008 bzw. danach von der Insolvenzschuldnerin ... Zahlungen auf deren Beitragskonto für die Betriebsnummer ... erhalten hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.
Die Berufung wird zugelassen.
|
|
| Die Klägerin begehrt von der Beklagten Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). |
|
| Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der .... Diese war Betreiberin eines Gesundheits- und Massagestudios in ... und hatte an die Beklagte, eine Ersatzkasse, für die bei ihr versicherten Arbeitnehmer den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zusammen mit den anteiligen Arbeitnehmeranteilen zu entrichten. Am 18.08.2008 hatte die Beklagte beim Amtsgericht ... den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ... gestellt, da diese ihr Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich aller Nebenkosten bis einschließlich 31.07.2008 in Höhe von insgesamt 1.751,69 EUR schulde. Das Amtsgericht beschloss am 17.10.2008 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit und ernannte die Klägerin zur Insolvenzverwalterin. Mit Schreiben vom 30.10.2008 meldete die Beklagte bei der Klägerin Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin in Höhe von 1.692,23 EUR an. |
|
| Am 13.11.2008 bat die Klägerin die Beklagte unter Bezug auf die Forderungsanmeldung unter Berufung auf § 1 Abs. 1 IFG um Auskunft darüber, welche Zahlungen (wann und in welcher Höhe) von der Schuldnerin an die Beklagte im Zeitraum vom 19.05.2008 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 17.10.2008 geleistet worden sind bzw. welche Zahlungen auf dem Beitragskonto für die Betriebsnummer ... in diesem Zeitraum gutgeschrieben worden sind. |
|
| Mit Bescheid vom 19.11.2008 lehnte die Beklagte die Erteilung der Auskunft ab. Der nach dem IFG geltend gemachte Anspruch diene lediglich der Ausforschung des Anfechtungsgegners. Nach Sinn und Zweck diene das IFG vor allem der demokratischen Meinungs- und Willensbildung und der effektiven Wahrnehmung von Bürgerrechten. Auskünfte der betreffenden Art dienten einem Insolvenzverwalter jedoch nicht zur Erfüllung seines Allgemeininteresses an amtlich zugänglichem Informationsmaterial, sondern ausschließlich zur Einholung von ganz speziellen Einzelfallauskünften bei einem künftigen Klagegegner zur Vorbereitung einer Insolvenzanfechtung. Die Erschleichung solcher Auskünfte unter Berufung auf das IFG sei rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da lediglich im Zivilrechtsweg durchzusetzende Ansprüche vorbereitet werden sollten. Hinzu komme, dass sich ein Insolvenzverwalter die Informationen beim Insolvenzschuldner und dessen Finanzunterlagen zu holen habe und damit entsprechend § 9 Abs. 3 IFG selbst beschaffen könne. |
|
| Am 25.11.2008 erhob die Klägerin Widerspruch, den der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2009 zurückwies: Eine Insolvenzverwalterin handele als Partei kraft Amtes und nicht als Bürgerin. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Auskünfte nach dem IFG. Ein Anspruch auf Informationszugang bestehe nicht, wenn die Auskunft die wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherung beeinträchtigte. |
|
| Die Klägerin erhob am 18.03.2009 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor: Es sei schon rein rechnerisch davon auszugehen, dass von der Insolvenzschuldnerin sowohl vor der Insolvenzantragstellung als auch im Zeitraum zwischen dieser und der Eröffnung des Verfahrens Zahlungen an die Beklagte geleistet worden seien, die möglicherweise der insolvenzrechtlichen Anfechtung unterlägen. Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe die Beklagte mit Zahlungsrückständen bis zum 31.07.2008 in Höhe von 1.751,69 EUR begründet. In einer Zahlungsanforderung vom 06.06.2008 sei noch ein Rückstand in Höhe von 3.154,67 EUR auf dem Beitragskonto ausgewiesen, während zur Insolvenztabelle rückständige Beiträge in Höhe von insgesamt 1.692,23 EUR angemeldet worden seien. Die Insolvenzschuldnerin verfüge nicht über eine geordnete Buchhaltung. Aus dem von ihr übergebenen Belegwesen sei nicht ersichtlich, wann und in welcher Höhe Zahlungen an die Beklagte im Zeitraum vom 19.05.2008 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 17.10.2008 geleistet worden seien. Auf Befragung habe sie sich zwar daran erinnern können, innerhalb dieses Zeitraumes an die Beklagte geleistet zu haben, jedoch seien ihr weder die Zahlungsdaten noch die jeweiligen Beträge erinnerlich gewesen. Sie habe auch nicht mehr über ein Konto verfügt, sondern sämtliche Beitragsleistungen in Bar geleistet, so dass nicht auf etwaige Kontounterlagen zurückgegriffen werden könne. Die Beklagte sei deshalb um Auskunft auf der Grundlage des IFG ersucht worden. Auf diese Auskunft habe auch sie als Insolvenzverwalterin einen Anspruch. Weder die Vorschriften der Insolvenzordnung noch andere zivilrechtliche Bestimmungen stünden dem Auskunftsanspruch entgegen. Wirtschaftliche Interessen der Beklagten würden nicht beeinträchtigt. |
|
|
|
| den Bescheid der Beklagten vom 19.11.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.02.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Auskunft darüber zu erteilen, wann und in welcher Höhe sie im Zeitraum vom 19.05.2008 bis zum 17.10.2008 bzw. danach von der Insolvenzschuldnerin ... Zahlungen auf deren Beitragskonto für die Betriebsnummer ... erhalten hat. |
|
|
|
|
|
| Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Klägerin begehre die Auskunft als Insolvenzverwalterin. Als Partei kraft Amtes und aus eigenem wirtschaftlichen Interesse Handelnde falle sie nicht in den Anwendungsbereich des IFG. Die begehrten Auskünfte dienten ihr nicht zur Erfüllung ihres Allgemeininteresses an amtlich zugänglichen Informationen sondern ausschließlich zur Vorbereitung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen. Die Klägerin verlange auch keinen Zugang zu amtlichen Informationen, denn sie begehre Auskünfte über das tatsächliche Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin und somit über deren eigene Handlungen. Spezialgesetzliche Informationszugangsregelungen würden den Auskunftsanspruch nach dem IFG verdrängen. Das Insolvenzverfahren und die entsprechenden Auskunftspflichten seien in der Insolvenzordnung abschließend geregelt. Nach § 3 Ziffer 1 g IFG bestehe der Auskunftsanspruch nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens habe. Sie, die Beklagte, als Beteiligte in einem Rechtsstreit über Rückgewähransprüche nach §§ 129 ff. InsO könne nicht verpflichtet werden, im Vorfeld der Klägerin durch detaillierte Auflistung von geleisteten Zahlungen zur Begründetheit der Klage zu verhelfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH gebe es im Zivilprozess keine prozessuale Aufklärungspflicht. Keine Partei sei gehalten, dem Gegner das Material für einen Prozesssieg zu verschaffen. Die Bejahung eines Auskunftsanspruchs würde faktisch zu einer Beweislastumkehr führen. Gemäß § 3 Ziffer 6 IFG seien die wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherung besonders schützenswert, da aus den entsprechenden Einnahmen die Leistungen in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung zu finanzieren seien. Die Klägerin habe die erforderlichen Informationen über geleistete Zahlungen grundsätzlich bei der Insolvenzschuldnerin einzuholen. Sollte diese nicht in der Lage sein, die begehrten Auskünfte zu erteilen, gehe dies zu Lasten der Klägerin. Wenn die Insolvenzschuldnerin gegen die ihr obliegende Pflicht einer ordnungsgemäßen Buchführung verstoße, führe dies dazu, dass die Insolvenzschuldnerin ihren Anspruch auf Auskunft verwirkt habe. Diesen Einwand müsse sich die Klägerin als Insolvenzverwalterin entgegenhalten lassen. |
|
| In der mündlichen Verhandlung am 18.08.2009 bekräftigte der Vertreter der Beklagten sein Vorbringen und fasste es dahin gehend zusammen, dass ein der Klägerin gewährter Auskunftsanspruch nach dem IFG gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoße und den Gleichheitsgrundsatz verletze. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Sozialversicherungsträger im Hinblick auf ein sich anschließendes Anfechtungsverfahren schlechter gestellt werden sollten als private Gläubiger. Würde ein Auskunftsanspruch nach dem IFG grundsätzlich gewährt, so würden die Sozialversicherungssysteme „ausbluten“. Der Kläger-Vertreter hielt dem entgegen, dass die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs gegen den Sozialversicherungsträger in gewisser Weise auch Folge dessen sei, dass dieser einfacher und schneller als private Gläubiger gegen den Schuldner vollstrecken könne und ihm damit möglicherweise Beiträge zugeflossen seien, die zur Anfechtung berechtigten. |
|
| Das Gericht hat mit Beschluss vom 18.05.2009 dem PKH-Antrag der Klägerin stattgegeben. |
|
| Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen. |
|
|
|
|
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihr eine Auskunft auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 05.09.2005 (BGBl. I, S. 2722) zu erteilen. Für Rechtsstreitigkeiten über Auskunftsansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist - unabhängig vom Inhalt der begehrten Information - der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Dies ergibt sich bereits aus § 9 Abs. 4 IFG, der für das Widerspruchsverfahren - nur - auf die Vorschriften der VwGO verweist (vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009 - 19 K 4199/07 - ; SG Ulm, Beschluss vom 01.04.2009 - S 1 SF 877/09 - ; OVG Hamburg, Beschluss vom 16.02.2009 - 5 So 31/09 - DVBl. 2009, 603; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2007 - 26 K 5324/06 - und nachfolgend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2008 - 8 A 1548/07 - ). Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist gemäß § 52 Nr. 2 Sätze 1 und 2 VwGO örtlich zuständig, da die Beklagte - als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (vgl. A § 1 Abs. 4 der Satzung der GEK) - ihren Sitz in ... (vgl. A § 1 Abs. 2 der Satzung der ...) und somit im Bezirk des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat (vgl. auch VG Saarlouis, Beschluss vom 04.12.2007 - 10 K 1140/07 - ). Das nach § 9 Abs. 4 Satz 2 IFG erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt worden. Am Vorliegen der Klagebefugnis der Klägerin, die geltend macht, durch die Ablehnung des gestellten Auskunftsantrags in ihren Rechten verletzt zu sein, bestehen keine rechtlichen Zweifel.
|
|
|
Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht das geltend gemachte Auskunftsrecht nach § 1 Abs. 1 IFG zu, so dass die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 19.11.2008 und des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2009 zur Erteilung der beantragten Auskünfte zu verpflichten war (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
|
|
|
1. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
|
|
|
Nach der Begründung zum Gesetzentwurf (vgl. BT-Drs. 15/4493 B. zu § 1 Abs. 1 Satz 1) besteht der Anspruch für jedermann, auch für juristische Personen des Privatrechts. Die Klägerin ist in diesem Sinne „jeder“. Sie begehrt die Auskunft zwar als Insolvenzverwalterin. Ein Insolvenzverwalter ist aber lediglich Partei kraft Amtes bzw. Amtstreuhänder, der materiellrechtlich wie prozessual im eigenen Namen handelt (Münchener Kommentar, § 56 InsO Rdnr. 146). Damit wird er als natürliche Person tätig und unterfällt dem Kreis der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG Anspruchsberechtigten (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009 - 19 K 4199/07 - .; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2008 - 8 A 1548/07 - ).
|
|
|
Der Anspruch richtet sich gegen die Behörden des Bundes, wobei der Behördenbegriff dem des § 1 Abs. 4 VwVfG entspricht (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 15/4493 B. zu § 1 Abs. 1 Satz 1). Danach ist Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Die Beklagte nimmt als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 87 Abs. 2 Satz 1, 86 GG Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr.
|
|
|
Der Anspruch besteht auf Zugang zu „amtlichen Informationen“. Dabei handelt es sich um jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung (vgl. § 2 Ziff. 1 IFG). Soweit die Beklagte Zahlungseingänge der Insolvenzschuldnerin auf deren Beitragskonto für die Betriebsnummer ... im Zeitraum vom 19.05.2008 bis zum 17.10.2008 bzw. danach erhalten und diese aufgezeichnet hat, handelt es sich hierbei um „amtliche Informationen“ im Sinne dieser Vorschrift. Denn diese Aufzeichnung erfolgte im Hinblick auf die der Beklagten als Sozialversicherungsträger übertragenen Zuständigkeiten der öffentlichen Verwaltung, mithin zu einem amtlichen Zweck (vgl. Beck’scher Online-Kommentar, Art. 87 GG Vorbemerkung u. Rdnr. 35). Die Klägerin begehrt auch gerade über diese - aufgezeichneten - Informationen Auskunft und nicht über das tatsächliche Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin, auch wenn dieses zum Erhalt der Informationen geführt hat. Der Informationsanspruch besteht unabhängig vom Urheber der Information. Informationen mit Ursprung außerhalb des Bundes werden Bestandteil der amtlichen Information des Bundes, wenn sie dem Bund - hier: der Beklagten als Behörde des Bundes - dauerhaft zugehen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 15/4493 B. zu § 1 Abs. 1 Satz 1).
|
|
|
Letztlich besteht der Anspruch auf Information unabhängig davon, aus welchem Interesse die Klägerin diesen geltend macht. Das Informationsfreiheitsgesetz soll zwar vor allem der demokratischen Meinungs- und Willensbildung dienen. Daneben soll es aber auch die Kontrolle staatlichen Handelns verbessern und insofern ein Mittel zur Korruptionsbegrenzung sein (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 15/4493 A. I.). Zu einer effektiven Kontrolle kann dabei aber auch und gerade gehören, dass nach dem Insolvenzrecht anfechtbare Vermögensverschiebungen aufgedeckt werden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009 - 19 K 4199/07 - ). Im Gegensatz zu anderen Anträgen auf Informationszugang, die nur nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden sind und für die der Antragsteller ein berechtigtes Interesse geltend machen muss, ermöglicht das Informationsfreiheitsgesetz einen Informationszugang ohne Voraussetzungen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 15/4493 A. II.). Um dies klarzustellen wurde in der endgültigen Fassung des IFG sogar auf die im ersten Entwurf in § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG noch enthaltene Formulierung „ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen“ verzichtet (vgl. zur ergänzenden Begründung in BT-Drs. 15/5606 II., zu Nummer 1).
|
|
|
2. Der Informationsanspruch ist nicht gemäß § 1 Abs. 3 IFG ausgeschlossen. Danach gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und des § 25 SGB X vor.
|
|
|
In der Insolvenzordnung sind keine Regelungen über Auskunftspflichten enthalten, die gegenüber § 1 Abs. 3 IFG vorrangig - oder gar abschließend - wären. § 97 Insolvenzordnung - InsO - regelt lediglich die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Insolvenzschuldners - bzw. gemäß §§101, 97 InsO der Organe und Angestellten des Schuldners -gegenüber dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung. Der Zugang zu
amtlichen
Informationen ist damit aber bereits nicht Gegenstand dieser Regelung (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009 - 19 K 4199/07 - ). Dies gilt ebenso im Hinblick auf die in § 20 InsO geregelte Auskunftspflicht des Schuldners im Eröffnungsverfahren gegenüber dem Insolvenzgericht bzw. einen vom Gericht eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 InsO.
|
|
|
Im Übrigen läuft der umfassende Informationsanspruch nach dem IFG auch nicht dem Schutzzweck der Insolvenzordnung entgegen. Durch die Zuerkennung des Auskunftsanspruchs nach dem IFG wird das Auskunftsrecht des Insolvenzverwalters nicht über die Regelungen der Insolvenzordnung hinaus erweitert. Mit der Geltendmachung eines derartigen Anspruchs macht er sich vielmehr allein den Umstand zu Nutze, dass die Beklagte als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts der für jede Bundesbehörde bestehenden und im öffentlichen Recht begründeten Verpflichtung unterliegt, jedem auf einen entsprechenden Antrag hin Zugang zu den bei ihr vorhandenen amtlichen Informationen zu gewähren. Der Anspruch findet also gerade in der besonderen Stellung der Beklagten als Bundesbehörde seine Grundlage. Angesichts dessen sind keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, dass die Beklagte einem Insolvenzverwalter gegenüber von der ihr allgemein obliegenden Verpflichtung befreit sein sollte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2008 - 8 A 1548/07 - ).
|
|
|
3. Soweit der Anspruch auf Informationszugang gemäß § 3 Ziff. 1 g) IFG nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens haben kann, vermag sich die Beklagte hierauf nicht mit Erfolg zu berufen; es liegt deshalb im Übrigen auch kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor.
|
|
|
Die Beklagte macht insoweit geltend, dass sie der Klägerin durch die Erteilung der Auskünfte „Material für einen Prozesssieg“ in einem nachfolgendem Insolvenzanfechtungsverfahren verschaffen müsste, wozu sie jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht verpflichtet sei. Hierzu ist festzustellen, dass es zwar zutrifft, dass der BGH in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Insolvenzordnung keine Auskunftspflichten möglicher Anfechtungsschuldner gegenüber dem Insolvenzgericht kenne und dass derartige Pflichten erst recht nicht gegenüber einem Insolvenzverwalter als möglichem Anfechtungsgegner bestünden, da dies auf eine Ausforschung hinausliefe, die dem Zivilprozessrecht fremd sei (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.1979, VIII ZR 255/78, NJW 1979, 1832 und Beschluss vom 07.02.2008 - IX ZB 137/07, MDR 2008, 655). Mit dem Informationsfreiheitsgesetz hat der Gesetzgeber aber für die öffentliche Verwaltung das Prinzip der Aktenöffentlichkeit eingeführt, dem der Gedanke eines Ausforschungsverbotes fremd ist. Das IFG ist Folge der Sonderstellung der öffentlichen Hand, die besondere Transparenzpflichten mit sich bringt. Diese besondere Pflichtenstellung bleibt auch dort bestehen, wo Teile der Staatsverwaltung im Einzelfall zugleich am Insolvenzverfahren als Insolvenzgläubiger teilnehmen. Das IFG nimmt dabei in Kauf, dass etwaige Ersatzansprüche im Insolvenzverfahren gegen die öffentliche Hand unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden können (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009 - 19 K 4199/07 - m.w.N.). Soweit deshalb ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte auf Grundlage des IFG zu einer gewissen „Benachteiligung“ der Beklagten gegenüber privaten Gläubigern der Insolvenzschuldnerin führen würde, ergibt sich hieraus kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz: Wesentlich Ungleiches muss nicht gleich behandelt werden.
|
|
|
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten zitierten Urteil des Hanseatischen OLG vom 05.10.2007 - 1 U 40/06 -. In jenem insolvenzrechtlichen Anfechtungsverfahren hat das OLG zwar entschieden, dass das gegen einen Sozialversicherungsträger gerichtete Auskunfts- bzw. Kontovorlageverlangen nicht auf das IFG gestützt werden könne. Dies Entscheidung beruhte aber alleine darauf, dass die Beschaffung der erforderlichen Informationen durch ein auf § 1 IFG gestütztes Auskunftsverlangen nicht zur Beschaffung der erforderlichen Information
auf der ersten Stufe einer im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgenden Klage
auf Rückgewähr von Leistungen aus Insolvenzanfechtung für nicht zulässig erachtet wurde. Dies besagt aber lediglich, dass im Rahmen einer Zivilrechtsklage bei den ordentlichen Gerichten dieser Anspruch auf Information auf Grundlage des IFG nicht geltend gemacht werden kann, nicht aber, dass es einen solchen - vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgenden - Anspruch nicht geben würde. Bestätigt wird dies zudem noch durch die Feststellung des OLG, dass mangels identischen Streitgegenstandes auch § 17 Abs. 2 GVG nicht zur Anwendung komme. Gemäß § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, d.h. dass das Gericht den Rechtsstreit umfassend entscheidet, sofern der zu ihm beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist. Die Vorschrift eröffnet für das Gericht eine rechtswegüberschreitende Sach- bzw. Entscheidungskompetenz. Die Konsequenz hiervon ist, dass z.B. die ordentlichen Gerichte als Gerichte des zulässigen Rechtsweges auch öffentlich-rechtliche Ansprüche prüfen dürfen, soweit es sich nicht um verschiedene prozessuale Ansprüche handelt (vgl. Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 17 GVG Rdnrn. 6 ff.). Das OLG hat den Anspruch auf Information nach dem IFG daher nicht etwa deshalb verneint, weil es einen solchen nicht für gegeben erachtet hätte, sondern alleine deshalb, weil es - auf Grund verschiedener Streitgegenstände - für eine Entscheidung hierüber - als Gericht des ordentlichen Rechtswegs - nicht zuständig war.
|
|
|
4. Gemäß § 3 Ziff. 6 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang dann nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr (1. Alternative) oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen (2. Alternative) zu beeinträchtigen. Auch dieser Ausschlussgrund ist hier nicht gegeben.
|
|
|
Die nach der ersten Alternative geschützten fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr sind nur dort berührt, wo der Staat wie ein Dritter als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr teilnimmt und seine Informationen ebenso schützwürdig wie die Privater sind. Insofern liefert § 3 Nr. 6 IFG die Entsprechung zu § 6 IFG (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 15/4493 B. zu § 3 Nr. 6). Die Behörde ist damit nicht vor jedem finanziellen Verlust geschützt. Die Informationen dürfen nur zurückgehalten werden, soweit der Behörde Wettbewerbsnachteile drohen. Für die nach der zweiten Alternative geschützten wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherung gilt nichts anders. Die Sozialversicherungsträger werden nicht generell von dem Informationsfreiheitsgesetz ausgenommen. Eine solche Bereichsausnahme für bestimmte Teile der Verwaltung (hier die Sozialversicherungsträger) ist mit dem Anspruch auf Informationsfreiheit (§ 1 Abs. 1 IFG) nicht zu vereinbaren. Vielmehr schützt die Vorschrift die Träger der Sozialversicherung im Wirtschaftsverkehr. Sie sichert Informationen im Wettbewerb der gesetzlichen Krankenkassen untereinander und im Wettbewerb zu den privaten Krankenversicherungen (BT-Drs. 15/5606, A.I. Zielsetzung, S. 6 Sp. 1). Informationen dürfen danach zurückgehalten werden, soweit der gesetzlichen Krankenkasse Nachteile im Wettbewerb drohen.
|
|
|
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zum einen kann die Beklagte nicht einwenden, dass fiskalische Interessen berührt sind (1. Alternative), weil sie mit ihrer Auskunft eine Insolvenzanfechtung gegebenenfalls ermöglicht und damit finanzielle Verluste erleiden kann. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob eine nach dem Insolvenzrecht anfechtbare Vermögensverschiebung überhaupt schutzwürdig ist. Jedenfalls handelt es sich dabei nicht um ein fiskalisches Interesse im Sinne von § 3 Nr. 6 IFG. Denn durch die mögliche Insolvenzanfechtung werden Interessen der Beklagten im Wirtschaftsverkehr nicht berührt. Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, dass wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherung beeinträchtigt werden (2. Alternative). Gegenstand des Auskunftsverlangens sind bestimmte Zahlungsvorgänge. Diese Informationen lassen aber keine Rückschlüsse zu auf die Struktur der Mitglieder, auf die Vertragsgestaltung oder auf sonstige Leistungsdaten, die im Wettbewerb der Krankenkassen relevant sind (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009 - 19 K 4199/07 - m.w.N.).
|
|
|
5. Der Schutz personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 IFG steht dem Informationsrecht der Klägerin nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der Auskunft personenbezogene Daten freigegeben werden. Die Beklagte soll Auskunft erteilten über Zahlungen, die einer Firma, nicht aber bestimmten Personen zuzuordnen sind. Personenbezogene Daten, die über die Angaben nach § 5 Abs. 3 IFG hinaus gehen, wird die Klägerin dadurch nicht erhalten. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass eine Auskunft über personenbezogene Daten nicht begehrt wird und sich vorsorglich mit der Schwärzung solcher Daten einverstanden erklärt (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 IFG).
|
|
|
6. Die Beklagte kann den Antrag auch nicht gemäß § 9 Abs. 3 IFG ablehnen, weil die Klägerin bereits über die begehrten Informationen verfügen würde oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen könnte. Die Klägerin hat insoweit glaubhaft dargelegt, dass ihr die Insolvenzschuldnerin die begehrten Angaben über Zahlungen an die Beklagte im fraglichen Zeitraum nicht zur Verfügung stellen kann, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr über eine geordnete Buchhaltung und ein Konto verfügte, sondern sämtliche Beitragsleistungen in Bar geleistet hatte und sie sich an die Höhe und Zeitpunkte der einzelnen Zahlungen nicht mehr erinnern kann.
|
|
|
Soweit die Beklagte hiergegen geltend macht, dass die Insolvenzschuldnerin ihren Auskunftsanspruch durch ihr Verhalten verwirkt habe und sich die Klägerin dies zurechnen lassen müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Der Auskunftsanspruch besteht, wie dargelegt, voraussetzungslos, so dass es nicht darauf ankommt, weshalb die Klägerin auf die Informationen durch die Beklagte angewiesen ist.
|
|
|
7. Der Anspruch besteht schließlich im begehrten Umfang. Das rechtliche Interesse der Klägerin an Auskünften zu Zahlungsvorgängen ab dem 19.05.2008 liegt darin begründet, dass im Insolvenzverfahren nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO bzw. § 131 Abs. 1 Nrn. 2 oder 3 InsO Rechtshandlungen unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar sind, welche in den letzten 3 Monaten vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurden.
|
|
|
|
|
9. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war nicht notwendig, weshalb der vom Kläger-Vertreter beantragte Ausspruch nicht erfolgen konnte. Die Zuziehung eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren ist im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO (nur) dann notwendig, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen. Dabei ist maßgebend, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.08.2007 - 3 S 1680/07 -). Gemessen hieran war es der Klägerin zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. Sie ist Insolvenzverwalterin und zugleich Rechtsanwältin, so dass unterstellt werden kann, dass sie ausreichend Sachkunde besitzt, um ihre Rechte in einem Widerspruchsverfahren zu wahren.
|
|
|
10. Hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO) macht das Gericht von seinem Ermessen Gebrauch und sieht von einer Entscheidung ab, weil es sich bei der Beklagten um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt und deshalb keine Bedenken im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit bestehen.
|
|
|
11. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 , VwGO).
|
|
|
|
|
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihr eine Auskunft auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 05.09.2005 (BGBl. I, S. 2722) zu erteilen. Für Rechtsstreitigkeiten über Auskunftsansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist - unabhängig vom Inhalt der begehrten Information - der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Dies ergibt sich bereits aus § 9 Abs. 4 IFG, der für das Widerspruchsverfahren - nur - auf die Vorschriften der VwGO verweist (vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009 - 19 K 4199/07 - ; SG Ulm, Beschluss vom 01.04.2009 - S 1 SF 877/09 - ; OVG Hamburg, Beschluss vom 16.02.2009 - 5 So 31/09 - DVBl. 2009, 603; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2007 - 26 K 5324/06 - und nachfolgend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2008 - 8 A 1548/07 - ). Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist gemäß § 52 Nr. 2 Sätze 1 und 2 VwGO örtlich zuständig, da die Beklagte - als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (vgl. A § 1 Abs. 4 der Satzung der GEK) - ihren Sitz in ... (vgl. A § 1 Abs. 2 der Satzung der ...) und somit im Bezirk des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat (vgl. auch VG Saarlouis, Beschluss vom 04.12.2007 - 10 K 1140/07 - ). Das nach § 9 Abs. 4 Satz 2 IFG erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt worden. Am Vorliegen der Klagebefugnis der Klägerin, die geltend macht, durch die Ablehnung des gestellten Auskunftsantrags in ihren Rechten verletzt zu sein, bestehen keine rechtlichen Zweifel.
|
|
|
Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht das geltend gemachte Auskunftsrecht nach § 1 Abs. 1 IFG zu, so dass die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 19.11.2008 und des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2009 zur Erteilung der beantragten Auskünfte zu verpflichten war (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
|
|
|
1. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
|
|
|
Nach der Begründung zum Gesetzentwurf (vgl. BT-Drs. 15/4493 B. zu § 1 Abs. 1 Satz 1) besteht der Anspruch für jedermann, auch für juristische Personen des Privatrechts. Die Klägerin ist in diesem Sinne „jeder“. Sie begehrt die Auskunft zwar als Insolvenzverwalterin. Ein Insolvenzverwalter ist aber lediglich Partei kraft Amtes bzw. Amtstreuhänder, der materiellrechtlich wie prozessual im eigenen Namen handelt (Münchener Kommentar, § 56 InsO Rdnr. 146). Damit wird er als natürliche Person tätig und unterfällt dem Kreis der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG Anspruchsberechtigten (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009 - 19 K 4199/07 - .; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2008 - 8 A 1548/07 - ).
|
|
|
Der Anspruch richtet sich gegen die Behörden des Bundes, wobei der Behördenbegriff dem des § 1 Abs. 4 VwVfG entspricht (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 15/4493 B. zu § 1 Abs. 1 Satz 1). Danach ist Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Die Beklagte nimmt als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 87 Abs. 2 Satz 1, 86 GG Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr.
|
|
|
Der Anspruch besteht auf Zugang zu „amtlichen Informationen“. Dabei handelt es sich um jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung (vgl. § 2 Ziff. 1 IFG). Soweit die Beklagte Zahlungseingänge der Insolvenzschuldnerin auf deren Beitragskonto für die Betriebsnummer ... im Zeitraum vom 19.05.2008 bis zum 17.10.2008 bzw. danach erhalten und diese aufgezeichnet hat, handelt es sich hierbei um „amtliche Informationen“ im Sinne dieser Vorschrift. Denn diese Aufzeichnung erfolgte im Hinblick auf die der Beklagten als Sozialversicherungsträger übertragenen Zuständigkeiten der öffentlichen Verwaltung, mithin zu einem amtlichen Zweck (vgl. Beck’scher Online-Kommentar, Art. 87 GG Vorbemerkung u. Rdnr. 35). Die Klägerin begehrt auch gerade über diese - aufgezeichneten - Informationen Auskunft und nicht über das tatsächliche Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin, auch wenn dieses zum Erhalt der Informationen geführt hat. Der Informationsanspruch besteht unabhängig vom Urheber der Information. Informationen mit Ursprung außerhalb des Bundes werden Bestandteil der amtlichen Information des Bundes, wenn sie dem Bund - hier: der Beklagten als Behörde des Bundes - dauerhaft zugehen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 15/4493 B. zu § 1 Abs. 1 Satz 1).
|
|
|
Letztlich besteht der Anspruch auf Information unabhängig davon, aus welchem Interesse die Klägerin diesen geltend macht. Das Informationsfreiheitsgesetz soll zwar vor allem der demokratischen Meinungs- und Willensbildung dienen. Daneben soll es aber auch die Kontrolle staatlichen Handelns verbessern und insofern ein Mittel zur Korruptionsbegrenzung sein (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 15/4493 A. I.). Zu einer effektiven Kontrolle kann dabei aber auch und gerade gehören, dass nach dem Insolvenzrecht anfechtbare Vermögensverschiebungen aufgedeckt werden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009 - 19 K 4199/07 - ). Im Gegensatz zu anderen Anträgen auf Informationszugang, die nur nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden sind und für die der Antragsteller ein berechtigtes Interesse geltend machen muss, ermöglicht das Informationsfreiheitsgesetz einen Informationszugang ohne Voraussetzungen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 15/4493 A. II.). Um dies klarzustellen wurde in der endgültigen Fassung des IFG sogar auf die im ersten Entwurf in § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG noch enthaltene Formulierung „ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen“ verzichtet (vgl. zur ergänzenden Begründung in BT-Drs. 15/5606 II., zu Nummer 1).
|
|
|
2. Der Informationsanspruch ist nicht gemäß § 1 Abs. 3 IFG ausgeschlossen. Danach gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und des § 25 SGB X vor.
|
|
|
In der Insolvenzordnung sind keine Regelungen über Auskunftspflichten enthalten, die gegenüber § 1 Abs. 3 IFG vorrangig - oder gar abschließend - wären. § 97 Insolvenzordnung - InsO - regelt lediglich die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Insolvenzschuldners - bzw. gemäß §§101, 97 InsO der Organe und Angestellten des Schuldners -gegenüber dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung. Der Zugang zu
amtlichen
Informationen ist damit aber bereits nicht Gegenstand dieser Regelung (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009 - 19 K 4199/07 - ). Dies gilt ebenso im Hinblick auf die in § 20 InsO geregelte Auskunftspflicht des Schuldners im Eröffnungsverfahren gegenüber dem Insolvenzgericht bzw. einen vom Gericht eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 InsO.
|
|
|
Im Übrigen läuft der umfassende Informationsanspruch nach dem IFG auch nicht dem Schutzzweck der Insolvenzordnung entgegen. Durch die Zuerkennung des Auskunftsanspruchs nach dem IFG wird das Auskunftsrecht des Insolvenzverwalters nicht über die Regelungen der Insolvenzordnung hinaus erweitert. Mit der Geltendmachung eines derartigen Anspruchs macht er sich vielmehr allein den Umstand zu Nutze, dass die Beklagte als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts der für jede Bundesbehörde bestehenden und im öffentlichen Recht begründeten Verpflichtung unterliegt, jedem auf einen entsprechenden Antrag hin Zugang zu den bei ihr vorhandenen amtlichen Informationen zu gewähren. Der Anspruch findet also gerade in der besonderen Stellung der Beklagten als Bundesbehörde seine Grundlage. Angesichts dessen sind keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, dass die Beklagte einem Insolvenzverwalter gegenüber von der ihr allgemein obliegenden Verpflichtung befreit sein sollte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2008 - 8 A 1548/07 - ).
|
|
|
3. Soweit der Anspruch auf Informationszugang gemäß § 3 Ziff. 1 g) IFG nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens haben kann, vermag sich die Beklagte hierauf nicht mit Erfolg zu berufen; es liegt deshalb im Übrigen auch kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor.
|
|
|
Die Beklagte macht insoweit geltend, dass sie der Klägerin durch die Erteilung der Auskünfte „Material für einen Prozesssieg“ in einem nachfolgendem Insolvenzanfechtungsverfahren verschaffen müsste, wozu sie jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht verpflichtet sei. Hierzu ist festzustellen, dass es zwar zutrifft, dass der BGH in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Insolvenzordnung keine Auskunftspflichten möglicher Anfechtungsschuldner gegenüber dem Insolvenzgericht kenne und dass derartige Pflichten erst recht nicht gegenüber einem Insolvenzverwalter als möglichem Anfechtungsgegner bestünden, da dies auf eine Ausforschung hinausliefe, die dem Zivilprozessrecht fremd sei (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.1979, VIII ZR 255/78, NJW 1979, 1832 und Beschluss vom 07.02.2008 - IX ZB 137/07, MDR 2008, 655). Mit dem Informationsfreiheitsgesetz hat der Gesetzgeber aber für die öffentliche Verwaltung das Prinzip der Aktenöffentlichkeit eingeführt, dem der Gedanke eines Ausforschungsverbotes fremd ist. Das IFG ist Folge der Sonderstellung der öffentlichen Hand, die besondere Transparenzpflichten mit sich bringt. Diese besondere Pflichtenstellung bleibt auch dort bestehen, wo Teile der Staatsverwaltung im Einzelfall zugleich am Insolvenzverfahren als Insolvenzgläubiger teilnehmen. Das IFG nimmt dabei in Kauf, dass etwaige Ersatzansprüche im Insolvenzverfahren gegen die öffentliche Hand unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden können (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009 - 19 K 4199/07 - m.w.N.). Soweit deshalb ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte auf Grundlage des IFG zu einer gewissen „Benachteiligung“ der Beklagten gegenüber privaten Gläubigern der Insolvenzschuldnerin führen würde, ergibt sich hieraus kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz: Wesentlich Ungleiches muss nicht gleich behandelt werden.
|
|
|
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten zitierten Urteil des Hanseatischen OLG vom 05.10.2007 - 1 U 40/06 -. In jenem insolvenzrechtlichen Anfechtungsverfahren hat das OLG zwar entschieden, dass das gegen einen Sozialversicherungsträger gerichtete Auskunfts- bzw. Kontovorlageverlangen nicht auf das IFG gestützt werden könne. Dies Entscheidung beruhte aber alleine darauf, dass die Beschaffung der erforderlichen Informationen durch ein auf § 1 IFG gestütztes Auskunftsverlangen nicht zur Beschaffung der erforderlichen Information
auf der ersten Stufe einer im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgenden Klage
auf Rückgewähr von Leistungen aus Insolvenzanfechtung für nicht zulässig erachtet wurde. Dies besagt aber lediglich, dass im Rahmen einer Zivilrechtsklage bei den ordentlichen Gerichten dieser Anspruch auf Information auf Grundlage des IFG nicht geltend gemacht werden kann, nicht aber, dass es einen solchen - vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgenden - Anspruch nicht geben würde. Bestätigt wird dies zudem noch durch die Feststellung des OLG, dass mangels identischen Streitgegenstandes auch § 17 Abs. 2 GVG nicht zur Anwendung komme. Gemäß § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, d.h. dass das Gericht den Rechtsstreit umfassend entscheidet, sofern der zu ihm beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist. Die Vorschrift eröffnet für das Gericht eine rechtswegüberschreitende Sach- bzw. Entscheidungskompetenz. Die Konsequenz hiervon ist, dass z.B. die ordentlichen Gerichte als Gerichte des zulässigen Rechtsweges auch öffentlich-rechtliche Ansprüche prüfen dürfen, soweit es sich nicht um verschiedene prozessuale Ansprüche handelt (vgl. Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 17 GVG Rdnrn. 6 ff.). Das OLG hat den Anspruch auf Information nach dem IFG daher nicht etwa deshalb verneint, weil es einen solchen nicht für gegeben erachtet hätte, sondern alleine deshalb, weil es - auf Grund verschiedener Streitgegenstände - für eine Entscheidung hierüber - als Gericht des ordentlichen Rechtswegs - nicht zuständig war.
|
|
|
4. Gemäß § 3 Ziff. 6 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang dann nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr (1. Alternative) oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen (2. Alternative) zu beeinträchtigen. Auch dieser Ausschlussgrund ist hier nicht gegeben.
|
|
|
Die nach der ersten Alternative geschützten fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr sind nur dort berührt, wo der Staat wie ein Dritter als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr teilnimmt und seine Informationen ebenso schützwürdig wie die Privater sind. Insofern liefert § 3 Nr. 6 IFG die Entsprechung zu § 6 IFG (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 15/4493 B. zu § 3 Nr. 6). Die Behörde ist damit nicht vor jedem finanziellen Verlust geschützt. Die Informationen dürfen nur zurückgehalten werden, soweit der Behörde Wettbewerbsnachteile drohen. Für die nach der zweiten Alternative geschützten wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherung gilt nichts anders. Die Sozialversicherungsträger werden nicht generell von dem Informationsfreiheitsgesetz ausgenommen. Eine solche Bereichsausnahme für bestimmte Teile der Verwaltung (hier die Sozialversicherungsträger) ist mit dem Anspruch auf Informationsfreiheit (§ 1 Abs. 1 IFG) nicht zu vereinbaren. Vielmehr schützt die Vorschrift die Träger der Sozialversicherung im Wirtschaftsverkehr. Sie sichert Informationen im Wettbewerb der gesetzlichen Krankenkassen untereinander und im Wettbewerb zu den privaten Krankenversicherungen (BT-Drs. 15/5606, A.I. Zielsetzung, S. 6 Sp. 1). Informationen dürfen danach zurückgehalten werden, soweit der gesetzlichen Krankenkasse Nachteile im Wettbewerb drohen.
|
|
|
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zum einen kann die Beklagte nicht einwenden, dass fiskalische Interessen berührt sind (1. Alternative), weil sie mit ihrer Auskunft eine Insolvenzanfechtung gegebenenfalls ermöglicht und damit finanzielle Verluste erleiden kann. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob eine nach dem Insolvenzrecht anfechtbare Vermögensverschiebung überhaupt schutzwürdig ist. Jedenfalls handelt es sich dabei nicht um ein fiskalisches Interesse im Sinne von § 3 Nr. 6 IFG. Denn durch die mögliche Insolvenzanfechtung werden Interessen der Beklagten im Wirtschaftsverkehr nicht berührt. Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, dass wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherung beeinträchtigt werden (2. Alternative). Gegenstand des Auskunftsverlangens sind bestimmte Zahlungsvorgänge. Diese Informationen lassen aber keine Rückschlüsse zu auf die Struktur der Mitglieder, auf die Vertragsgestaltung oder auf sonstige Leistungsdaten, die im Wettbewerb der Krankenkassen relevant sind (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009 - 19 K 4199/07 - m.w.N.).
|
|
|
5. Der Schutz personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 IFG steht dem Informationsrecht der Klägerin nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der Auskunft personenbezogene Daten freigegeben werden. Die Beklagte soll Auskunft erteilten über Zahlungen, die einer Firma, nicht aber bestimmten Personen zuzuordnen sind. Personenbezogene Daten, die über die Angaben nach § 5 Abs. 3 IFG hinaus gehen, wird die Klägerin dadurch nicht erhalten. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass eine Auskunft über personenbezogene Daten nicht begehrt wird und sich vorsorglich mit der Schwärzung solcher Daten einverstanden erklärt (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 IFG).
|
|
|
6. Die Beklagte kann den Antrag auch nicht gemäß § 9 Abs. 3 IFG ablehnen, weil die Klägerin bereits über die begehrten Informationen verfügen würde oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen könnte. Die Klägerin hat insoweit glaubhaft dargelegt, dass ihr die Insolvenzschuldnerin die begehrten Angaben über Zahlungen an die Beklagte im fraglichen Zeitraum nicht zur Verfügung stellen kann, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr über eine geordnete Buchhaltung und ein Konto verfügte, sondern sämtliche Beitragsleistungen in Bar geleistet hatte und sie sich an die Höhe und Zeitpunkte der einzelnen Zahlungen nicht mehr erinnern kann.
|
|
|
Soweit die Beklagte hiergegen geltend macht, dass die Insolvenzschuldnerin ihren Auskunftsanspruch durch ihr Verhalten verwirkt habe und sich die Klägerin dies zurechnen lassen müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Der Auskunftsanspruch besteht, wie dargelegt, voraussetzungslos, so dass es nicht darauf ankommt, weshalb die Klägerin auf die Informationen durch die Beklagte angewiesen ist.
|
|
|
7. Der Anspruch besteht schließlich im begehrten Umfang. Das rechtliche Interesse der Klägerin an Auskünften zu Zahlungsvorgängen ab dem 19.05.2008 liegt darin begründet, dass im Insolvenzverfahren nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO bzw. § 131 Abs. 1 Nrn. 2 oder 3 InsO Rechtshandlungen unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar sind, welche in den letzten 3 Monaten vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurden.
|
|
|
|
|
9. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war nicht notwendig, weshalb der vom Kläger-Vertreter beantragte Ausspruch nicht erfolgen konnte. Die Zuziehung eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren ist im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO (nur) dann notwendig, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen. Dabei ist maßgebend, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.08.2007 - 3 S 1680/07 -). Gemessen hieran war es der Klägerin zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. Sie ist Insolvenzverwalterin und zugleich Rechtsanwältin, so dass unterstellt werden kann, dass sie ausreichend Sachkunde besitzt, um ihre Rechte in einem Widerspruchsverfahren zu wahren.
|
|
|
10. Hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO) macht das Gericht von seinem Ermessen Gebrauch und sieht von einer Entscheidung ab, weil es sich bei der Beklagten um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt und deshalb keine Bedenken im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit bestehen.
|
|
|
11. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 , VwGO).
|
|