Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (2. Kammer) - 2 E 6030/15

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Neubewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung sowie im Anschluss daran die vorläufige Erteilung des Bachelorgrades.

2

Die am ... geborene Antragstellerin nahm im Oktober 2010 bei der Antragsgegnerin das Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht“ auf. Sie arbeitete zunächst studienbegleitend bei der ...-Bank in …. und seit September 2012 als ausgebildete Fachwirtin für Insolvenzmanagement bei einer Steuerkanzlei in ... . Die in ihrem Studiengang anfallenden Prüfungsleistungen bestand die Antragstellerin mit Ausnahme der hier streitgegenständlichen Klausur im Steuerrecht. Eine größere Zahl von Prüfungsleistungen erbrachte sie in den Jahren 2012 und 2013; im Januar 2014 schloss sie ihre Bachelorthesis erfolgreich ab. Ihr erster Prüfungsversuch im Steuerrecht vom 25. Februar 2013 wurde mit 5,0, der zweite Versuch vom 15. März 2014 mit 4,2 bewertet, womit sie die Prüfung ebenfalls nicht bestand. Ein dritter und nach der Prüfungsordnung letzter Prüfungsversuch steht noch aus.

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Auf Antrag der Antragstellerin überprüfte der zuständige Dozent seine Bewertung der Klausur vom 15. März 2014, lehnte jedoch eine Änderung ab. Die Antragstellerin beantragte zunächst, ihren dritten Prüfungsversuch nicht als Klausur, sondern durch eine Ersatzleistung ablegen zu können. Sie führte zur Begründung aus, sie sei prüfungsunfähig und könne deshalb nicht an einem dritten Versuch teilnehmen. In dem vorgelegten Attest des Hausarztes ... vom 21. Mai 2014, das in nicht leserlicher Form von einer anderen Person unterschrieben wurde, heißt es, die Antragstellerin habe auf dem Boden eines einschneidenden psychischen Ereignisses im Jahr 2013 eine therapierefraktäre Prüfungsangst entwickelt. Es komme zu nicht durchbrechbaren Panikzuständen, die es ihr vollkommen unmöglich machten, konzentriert auf ihr gestellte Aufgaben im Rahmen einer Klausur einzugehen. Die Irreversibilität des Zustands sei durch den extrem engen Zusammenhang zwischen dem einschneidenden psychischen Erlebnis und der stattfindenden Klausur gegeben. Dies habe einen eindeutig für die Antragstellerin prägenden Charakter und sei aus hausärztlicher Sicht therapierefraktär. Im Juli 2014 lehnte der Prüfungsausschuss den Härtefallantrag ab, bot der Antragstellerin jedoch für die dritte Klausur eine Schreibzeitverlängerung von 100 % an.

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Die Antragstellerin legte am 11. März 2015 Widerspruch gegen die Bewertung ihres zweiten Prüfungsversuchs ein. Sie vertrat die Auffassung, die Bewertung der Klausur sei aufzuheben, denn durch die Befassung nur eines Prüfers mit der Klausur habe die Antragsgegnerin das „Zwei-Prüfer-Prinzip“ verletzt. Darüber hinaus rügt die Antragstellerin die Pauschalität der Prüferkritik sowie verschiedene einzelne Bewertungsfehler. Der Widerspruch wurde noch nicht beschieden.

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Mit ihrem am 29. Oktober 2015 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wiederholt die Antragstellerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund liege in der Eilbedürftigkeit, da sie eine Verlängerung ihrer Studiendauer um mehrere Monate oder Jahre nicht hinnehmen müsse. Es sei ihr ohne Bachelorzeugnis nicht möglich, sich im Rahmen eines Masterstudiengangs weiter zu qualifizieren oder sich um einen Arbeitsplatz zu bewerben. Die Bewerbungsfrist für einen Masterstudiengang laufe am 15. Januar 2016 ab. Gegenwärtig könne sie ihren Lebensunterhalt nicht in adäquater Weise sichern. Sie sei weiterhin prüfungsunfähig, wie sich aus dem Attest des Hausarztes P. S. vom 17. November 2015 ergebe. Darin heißt es, der krankmachende Zustand sei bis zum heutigen Zeitpunkt unverändert. Auf die Nachfrage des Gerichts, wann das traumatisierende Ereignis im Jahr 2013 stattgefunden habe, erklärt die Antragstellerin, sie sei im Jahr 2012 bei ihrem früheren Arbeitgeber, der ... -Bank, gemobbt worden, woraufhin es zu einem arbeitsgerichtlichen Verfahren gekommen sei. Zudem habe sie während der beiden Versuche der Steuerrechtsklausur unter der Trennung ihrer Eltern gelitten und sei mit ihrer Mutter zusammengezogen. Eine ordnungsgemäße Wiederholung der Klausur im dritten Versuch sei auch deshalb unmöglich, da die Antragsgegnerin das Widerspruchsverfahren bewusst hinauszögere und sie in ihrem Studienabschluss in unzulässiger Weise behindere.

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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Neubewertung der Aufsichtsarbeit vom 15. März 2014 und zur vorläufigen Bescheidung über den Bachelortitel zu verpflichten.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass es an einem Anordnungsgrund fehle. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dürfe die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Das vorgelegte Attest vom 21. März 2014 sei offensichtlich von keinem der drei Praxisinhaber unterschrieben worden. Hinzu komme, dass ein Allgemeinmediziner keine Aussage zur Prüfungsfähigkeit treffen könne; ebenso seien die festgestellte Irreversibilität und der therapierefraktäre Charakter der Erkrankung nicht nachvollziehbar begründet. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, welche Maßnahmen oder Therapien sie hinsichtlich ihrer geltend gemachten Panikzustände unternommen habe. Der Antragstellerin sei zuzumuten, im dritten Prüfungsversuch die Klausur im Steuerecht zu schreiben.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Sach- und Gerichtsakten verwiesen.

II.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

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1. Zu Recht beschreitet die Antragstellerin mit ihrem Begehren den Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine staatlich anerkannte Hochschule im Sinne der §§ 114 ff. HmbHG, die in Ausübung der ihr in § 116 Abs. 1 Satz 1 HmbHG gewährten Rechte im Bereich des Prüfungswesens als Beliehene hoheitlich tätig wird (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2014, 15 E 5047/13, juris, m.w.N.). Der auf die vorläufige Neubewertung einer Prüfungsleistung sowie auf vorläufige Ausstellung eines Bachelorzeugnisses gerichtete Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft.

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2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller Umstände glaubhaft macht, aufgrund derer er dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen ist (Anordnungsgrund) und aus denen er in der Hauptsache einen Anspruch herleitet (Anordnungsanspruch). Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes setzt grundsätzlich voraus, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Führt die einstweilige Anordnung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache, widerspricht das Rechtsschutzziel grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen (BVerwG, Beschl. v. 21.3.1997, 11 VR 3/97, juris m.w.N.). Einem solchen Antrag ist im Eilverfahren nur ausnahmsweise im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) stattzugeben, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache besteht und das Abwarten der Hauptsache für den Rechtsschutzsuchenden wegen schwerer, irreparabler Nachteile unzumutbar wäre (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.2.2007, 3 Bs 270/06; VG Berlin, Beschl. v. 10.10.2014, 3 L 481.14, juris; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 123 Rn. 14, 26). Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier weder hinsichtlich des Antrags auf vorläufige Neubewertung der Klausur vom 15. März 2014 (siehe hierzu unter a.) noch bezüglich des Antrags auf vorläufige Bescheidung über die Erteilung eines Bachelorgrades (unter b.) vor.

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a. Im vorliegenden Fall begehrt die Antragstellerin mit der „vorläufigen“ Neubewertung eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine Neubewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung nicht „vorläufig“ ergehen kann. Vielmehr ist die als vorläufig bezeichnete Neubewertung ihrem Wesen nach als Beurteilungsakt auf eine abschließende Gesamtwürdigung der Leistung gerichtet und in diesem Sinne endgültig (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 13.2.2007, a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 31.8.2000, NWVBl. 2001, 66).

16

Die Antragstellerin kann - unabhängig vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs - keine unter Vorwegnahme der Hauptsache erfolgende vorläufige Neubewertung ihrer Klausur im Wege der einstweiligen Verfügung beanspruchen. Denn sie hat nicht glaubhaft gemacht, dringend auf den Erlass der einstweiligen Anordnung angewiesen zu sein, so dass es an einem Anordnungsgrund fehlt. Ein Antragsteller ist dann nicht dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen, wenn es zumutbare oder einfachere Möglichkeiten zur Wahrung des betroffenen Rechtes gibt, wie z.B. bezüglich einer Prüfung die Möglichkeit der Wiederholung, jedenfalls soweit diese keine übermäßige Belastung bedeutet und auch nicht zu einer unzumutbaren Verzögerung der Berufsausbildung führt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.1.2010, OVG 10 M 13.09, juris; OVG Münster, Beschl. v. 16.11.2005, 19 B 1597/05, juris m.w.N.; VG Hamburg, Beschl. v. 26.1.2007, 2 E 4160/06; Beschl. v. 14.12.2007, 2 E 2623/07; VG Augsburg, Beschl. v. 23.4.2013, Au 3 E 13.451, juris). Diese Wiederholungsmöglichkeit besteht vorliegend und ist der Antragstellerin auch zuzumuten.

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Gemäß § 24 Abs. 2 der für die Prüfungsleistungen der Antragstellerin maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung für den Fernstudiengang Wirtschaftsrecht - Bachelor of Laws - vom 9. Februar 2007 (Prüfungsordnung) können nicht bestandene Prüfungsleistungen zweimal wiederholt werden. Da der zweite Wiederholungsversuch der Antragstellerin noch aussteht, kann sie auch ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf mögliche Beurteilungsfehler im zweiten Prüfungsversuch selbst zu einem schnellen Abschluss des Prüfungsverfahrens beitragen.

18

Der Antragstellerin ist auch zuzumuten, vor der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes unter Vorwegnahme der Hauptsache, einen weiteren Prüfungsversuch zu absolvieren. Denn sie hat auch unter Berücksichtigung der ärztlichen Atteste vom 21. April 2014 und vom 17. November 2015 keine auf den noch ausstehenden Prüfungsversuch bezogene Prüfungsunfähigkeit glaubhaft gemacht. Prüfungsrechtlich erheblich ist allein eine krankheitsbedingte Prüfungsangst, nicht dagegen eine stressbedingte Leistungseinschränkung (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 18.9.2013, 14 B 982/13, juris). Eine solche Erkrankung muss u.a. durch schlüssigen Vortrag und durch ein substantiiertes Attest glaubhaft gemacht werden, wohingegen die Subsumtion der Prüfungsunfähigkeit der rechtlichen Bewertung vorbehalten bleibt.

19

Im vorliegenden Fall wurde der Antragstellerin am 21. Mai 2014 durch eine hausärztliche Praxis aufgrund eines einschneidenden psychischen Ereignisses im Jahr 2013 eine therapierefraktäre, nicht zu überwindende Prüfungsangst attestiert, ohne dass näher auf den Verlauf der Erkrankung oder auf erfolglose Therapieansätze eingegangen wurde. Ein weiteres Attest vom 17. November 2015 bescheinigt allein die unveränderte Fortdauer des krankmachenden Zustands. Mit diesen Attesten macht sie nicht in der gebotenen Weise glaubhaft, dass ihr die Wiederholungsprüfung nicht zuzumuten sei. Die im vorliegenden Fall wegen der attestierten Irreversibilität und Therapieresistenz gebotene psychiatrische oder psychologische Begutachtung kann ein hausärztliches Attest schon nicht leisten. Das im Attest vom 21. Mai 2014 angegebene traumatisierende Erlebnis aus dem Jahr 2013 ist zudem nicht glaubhaft gemacht worden, denn die Antragstellerin konnte auf Nachfrage des Gerichts dessen Datum nicht benennen. Vielmehr stellt sie zwei belastende Umstände bzw. Entwicklungen dar, die jeweils nicht als einschneidendes Einzelereignis im Jahr 2013 angesehen werden können. Der bereits im Jahr 2012 begonnene arbeitsgerichtliche Rechtsstreit kann ebenso wenig als traumatisierendes Einzelereignis bewertet werden wie die Trennung der Eltern, welche die inzwischen 31jährige Antragstellerin über einen Zeitraum von mehreren Monaten, nämlich bezüglich beider Steuerrechtsklausuren im Februar 2013 und im März 2014 belastet haben soll. Die hausärztliche Feststellung, es sei der Antragstellerin aufgrund ihrer Erkrankung (nicht durchbrechbare Panikattacken) vollkommen unmöglich, konzentriert auf ihr gestellte Aufgaben im Rahmen einer Klausur einzugehen, erscheint angesichts der Vielzahl der erfolgreich erbrachten Prüfungsleistungen im Jahr 2013 - davon fünf Klausuren - in keiner Weise nachvollziehbar. Trotz der attestierten psychischen Belastung hat die Antragstellerin sich nicht krank gemeldet, sondern hat im April, Juni, Juli und September 2013 erfolgreich in anderen Fächern Klausuren geschrieben und sogar im Durchschnitt bessere Ergebnisse erzielt als in den im Jahr 2012 geschriebenen Klausuren. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb erst nachträglich eine angeblich seit 2013 bestehende, auf jegliche Klausuren bezogene Prüfungsunfähigkeit geltend gemacht wird, die jedoch allein dem zweiten Wiederholungsversuch im Steuerrecht entgegengehalten wird. Sie hätte konsequenterweise zu einem Nichtantritt bezüglich aller Klausuren im betroffenen Zeitraum sowie darüber hinaus zu einem unverzüglichen Rücktritt von der am 15. März 2014 geschriebenen Klausur führen müssen, den die Antragstellerin nicht erklärt hat. Soweit das ärztliche Attest die Irreversibilität der Prüfungsunfähigkeit mit der Nähe zum einschneidenden Ereignis im Jahr 2013 begründet, ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, weshalb diese zeitliche Nähe mindestens zwei Jahre nach dem angeblichen Ereignis noch gegeben sein und einer im Jahr 2016 zu schreibenden Klausur entgegenstehen soll. Dass die Antragstellerin selbst nicht von einer dauerhaften, irreversiblen Prüfungsunfähigkeit ausgeht, wird auch aus ihrem Vortrag deutlich, soweit sie angibt, so bald wie möglich ein Masterstudium aufnehmen zu wollen. Denn dieses wird sie ohne eine Teilnahme an Klausuren nicht absolvieren können.

20

Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr dritter Prüfungsversuch nicht alsbald durchgeführt werden kann, zumal gemäß § 21 Abs. 1 der Prüfungsordnung Termine für Klausuren mindestens viermal im Jahr von der Antragsgegnerin angeboten werden. Dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin den Zugang zur Wiederholungsprüfung versagen würde, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Dies wäre auch nicht nachvollziehbar, da die Antragsgegnerin die Antragstellerin ausdrücklich auf diese vorrangige Möglichkeit verwiesen hat, um das von ihr angestrebte Ziel zu erreichen.

21

Die Inanspruchnahme des dritten Prüfungsversuchs ist auch nicht deshalb unzumutbar, weil die Antragstellerin anderenfalls ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend sichern kann. Als ausgebildete Fachwirtin für Insolvenzmanagement in einer Steuerkanzlei dürfte sie bis zu ihrer Wiederholungsprüfung - gegebenenfalls unter Erhöhung ihrer Stundenzahl - ihren Lebensunterhalt bis zur Absolvierung der Wiederholungsklausur bestreiten können. Eine besondere Notlage ist nicht ersichtlich. Schließlich hat die Antragstellerin selbst nach der Ablehnung des Härtefallantrags auf Erbringung einer Ersatzleistung im dritten Prüfungsversuch mehrere Monate abgewartet, bevor sie ihren Widerspruch gegen die Bewertung des zweiten Prüfungsversuchs eingelegt hat, ohne dass sie einer besonderen Eilbedürftigkeit für den Abschluss des Prüfungsverfahrens Ausdruck verliehen hat. Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Neubewertung ihrer erbrachten Prüfungsleistung im Wege der einstweiligen Anordnung unter Berücksichtigung eines eventuellen Rechtsmittels der Antragsgegnerin die gewünschte Benotung mit mindestens 4,0 schneller erzielen würde.

22

b. Das Antragsbegehren bleibt auch ohne Erfolg, soweit es sich neben der Verpflichtung zur vorläufigen Neubewertung der Steuerrechtsklausur vom 15. März 2014 auf die vorläufige Bescheidung über die Ausstellung eines Bachelortitels richtet. Auch insoweit hat die Antragstellerin nicht den für den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn sie kann ihr Rechtsschutzziel unter zumutbarer Absolvierung der zweiten Wiederholungsprüfung erreichen.

III.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

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