Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (19. Kammer) - 19 E 9236/17
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 124,55 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die angekündigte Vollstreckung von festgesetzten Rundfunkbeiträgen durch die Antragsgegnerin.
- 2
Der Beigeladene setzte mit Bescheiden vom 1. Dezember 2015 (vgl. Bl. 44 der Sachakte des Beigeladenen – im Folgenden: Rundfunkakte), vom 3. Januar 2016 (vgl. Bl. 52 der Rundfunkakte), vom 4. März 2016 (vgl. Bl. 65 der Rundfunkakte) und vom 3. März 2017 (vgl. Bl. 85 der Rundfunkakte) Rundfunkbeiträge fest.
- 3
Die Zahlung der mit den ersten drei genannten Bescheiden festgesetzten Beträge einschließlich Säumniszuschlag und Mahngebühr – insgesamt 237,48 EUR – mahnte der Beigeladene mit Schreiben vom 1. Februar 2017 (vgl. Bl. 77 der Rundfunkakte) und die Zahlung des mit dem zuletzt genannten Bescheid festgesetzten Betrags einschließlich Säumniszuschlag und Mahngebühr – insgesamt 221,00 EUR – mahnte der Beigeladene mit Schreiben vom 1. August 2017 (vgl. Bl. 107 der Rundfunkakte) beim Antragsteller vergeblich an.
- 4
Der Beigeladene richtete sodann am 2. Oktober 2017 ein Vollstreckungsersuchen wegen einer Gesamtforderung von 458,48 EUR an die Antragsgegnerin (vgl. Bl. 114 ff. der Rundfunkakte). Diese kündigte dem Antragsteller mit Schreiben vom 7. November 2017 die Zwangsvollstreckung wegen eines Gesamtbetrages von 498,18 EUR – 458,48 EUR zuzüglich Versandgebühren / Porto von 0,70 EUR und einer Vollstreckungsgebühr von 39,00 EUR – an und erteilte hierzu gesonderte Hinweise (vgl. die Sachakte der Antragsgegnerin – im Folgenden: Akte Kasse.Hamburg).
- 5
Am 15. November 2017 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er macht geltend, dass der Beigeladene keine Behörde sei. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.12.1984, 7 C 139/81, BVerwGE 70, 310, juris Rn. 28). Überdies könne nur die Vollstreckung aus dem Titel eines Gerichts rechtmäßig sein. Die Antragsgegnerin hält den gestellten Antrag nicht für statthaft; der Antragsteller müsse den Erlass von Verwaltungsakten in der Vollstreckung abwarten. Statthaft sei dann ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Der Beigeladene sieht die Vollstreckungsvoraussetzungen als gegeben an, weil er eine Behörde sei.
II.
- 6
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft (vgl. 1); die materiellen Voraussetzungen für eine Sicherungsanordnung liegen jedoch nicht vor (vgl. 2).
- 7
1. Der Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft, weil der Antragsteller sich gegen eine drohende Zwangsvollstreckung als behördlichen Eingriffsakt ohne Verwaltungsakt-Qualität wendet, also einen Unterlassungsanspruch geltend macht (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 123 Rn. 53). Die Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin vom 7. November 2017 stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 HmbVwVfG dar, der Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund der in § 123 Abs. 5 VwGO angeordneten Subsidiarität dieses Rechtsbehelfs ausschlösse. Verwaltungsakt-Qualität hat insbesondere nicht die mit der Vollstreckungsankündigung verbundene Erklärung, wonach die Kasse.Hamburg unverzüglich die Zwangsvollstreckung nach dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG) einleiten werde, wenn der Antragsteller den offenen Gesamtbetrag in Höhe von 498,18 EUR nicht innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Schreibens auf deren Konto überweise oder einzahle. Eine solche Mahnung hat keinen Regelungscharakter im Sinne des § 35 HmbVwVfG. Sie entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen, sondern weist lediglich auf den bereits erlassenen Leistungsbescheid hin (VGH Kassel, Beschl. v. 5.11.2008, 6 A 713/08, BeckRS 2010, 49824, juris Rn. 54 m.w.N.). Die mit ihr verbundene Zahlungsfrist ändert nämlich am Fälligkeitszeitpunkt der Leistung nichts (so auch Deusch / Burr in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 38. Edition, Stand: 01.01.2018, § 3 Rn.12 m.w.N.).
- 8
2. Die materiellen Voraussetzungen für eine Sicherungsanordnung sind nicht gegeben. Zwar ist dem Antragsteller ein Anordnungsgrund nicht abzusprechen (vgl. a). Ihm fehlt es allerdings an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichfalls erforderlichen Anordnungsanspruch (vgl. b).
- 9
a) Ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil vorläufiger Rechtsschutz notwendig ist, um die Rechtspositionen des Antragstellers schützen zu können. Die Antragsgegnerin macht mit ihren „Hinweisen zur Zwangsvollstreckung“ (vgl. die Akte Kasse.Hamburg) deutlich, dass der Antragsteller „ohne weitere Ankündigung“ mit der Pfändung von Forderungen (Arbeitseinkommen, Konto) und beweglichen Sachen (wie Kfz oder Unterhaltungselektronik) rechnen muss. Der Antragsteller kann damit – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – nicht darauf verwiesen werden, dass erst die anstehenden Maßnahmen einschließlich Pfändungs- und Einziehungsverfügungen Verwaltungsakt-Qualität hätten und abgewartet werden müssten. Zunächst muss der Antragsteller unabhängig von der Rechtsqualität der Maßnahmen schon durch die bloße Einleitung der Zwangsvollstreckung mit erheblichen Nachteilen rechnen, weil hierdurch bei Dritten – etwa der Schufa oder dem Arbeitgeber – Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit entstehen können. Zudem ist es zweifelhaft, ob alle der in der Vollstreckungsankündigung genannten Maßnahmen – etwa die Vermögensermittlung bei Dritten oder die Beauftragung des Vollstreckungsaußendienstes – die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Verwaltungsakts erfüllen. Bei dieser Ausgangslage braucht nicht entschieden zu werden, ob und ggf. wann Widersprüchen und Klagen gegen Verwaltungsakte nach Teil 3 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes („Beitreibung von Geldforderungen“) tatsächlich eine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zukommt, weil es in Teil 3 des Gesetzes an einer dem § 29 Abs. 1 Halbsatz 1 HmbVwVG („Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsakte haben keine aufschiebende Wirkung“) entsprechenden Vorschrift fehlt (in diesem Sinne die Antragsgegnerin im Verfahren 19 K 7616/16, Bl. 56 f. – Umkehrschluss aus der Regelung zum dinglichen Arrest gemäß § 35 Abs. 2 HmbVwVG i.V.m. § 324 AO). Zwar ist § 29 HmbVwVG nicht auf die „Beitreibung von Geldforderungen“ anwendbar, weil sie zum Teil 2 des Gesetzes „Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen“ zählt. Es dürfte jedoch zu berücksichtigen sein, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage durch das Verwaltungsgericht bei öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, zu denen auch die Rundfunkbeiträge zählen (OVG Bautzen, Beschl. v. 12.9.2016, 3 B 166/16, juris Rn. 4), nur erfolgt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung findet). Von einer „Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten“ im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist aber auch bei Vollstreckungsmaßnahmen, die der Verwirklichung des Bescheids dienen, auszugehen. Denn Vollstreckungsmaßnahmen stellen eine besonders intensive Form der „Anforderung“ im Sinne des Gesetzes dar (Gersdorf in: BeckOK VwGO, Posser/ Wolff, 44. Edition, Stand: 01.07.2016, § 80 Rn. 55; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 80 VwGO Rn. 145 m.w.N.). Gegen dieses Verständnis spricht nicht die Aufhebung von § 75 HmbVwVG a.F. Ziel der Neukonzeption des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes war es, die Vollstreckungsmöglichkeiten im Bereich des dinglichen Arrests durch § 35 Abs. 2 HmbVwVG n.F. auszuweiten (Bü-Drs. 20/4579, S. 37). Ein Wille des Gesetzgebers, bei der Beitreibung von Geldforderungen die Vollstreckungsmöglichkeiten einzuschränken, ist der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Der Landesgesetzgeber hat lediglich auf die Streichung von § 187 Abs. 3 VwGO und die neue Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO reagiert (Bü-Drs. 20/4579, S. 32 zu § 29 Abs. 1 HmbVwVG).
- 10
b) Ein Anordnungsanspruch liegt nicht vor. Anknüpfungspunkt für den im Eilverfahren zu ermittelnden materiellen Anspruch, der gesichert werden soll, ist bei der Sicherungsanordnung das „Recht des Antragstellers“. Sicherungsfähig ist danach auch ein grundrechtlicher Abwehranspruch (vgl. Schoch a.a.O., § 123 Rn. 70). Insoweit wird sich der Antragsteller jedenfalls auf Art. 2 Abs. 1 GG stützen können. Ein hieraus abzuleitender Unterlassungsanspruch ist vorliegend jedoch zu verneinen. Die Einleitung der Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 498,18 EUR dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein:
- 11
aa) Die für die Freie- und Hansestadt Hamburg tätig gewordene Finanzbehörde ist zuständige Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 4 HmbVwVG. Dies folgt aus Abschnitt III Nr. 3 der Anordnung über Vollstreckungsbehörden vom 1. Juni 1999 (Amtl. Anz. 1999, S. 1457, zuletzt geändert durch Artikel 12 der Anordnung vom 26.10.2010, Amtl. Anz. S. 2129, 2130).
- 12
bb) Die Verwaltungsakte des Beigeladenen gehören zu den nach § 3 HmbVwVG im Verwaltungsrechtsweg vollstreckbaren Titeln; das Argument des Antragstellers, es bedürfe für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen eines gerichtlichen Titels, geht damit fehl. Bei den zu vollstreckenden Verwaltungsakten handelt es sich zwar nicht um Verwaltungsakte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 HmbVwVG. Diese Bestimmung erfasst nur Verwaltungsakte von Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg, von landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie Stellen oder Personen, denen die Freie und Hansestadt Hamburg hoheitliche Gewalt übertragen hat. Dies ergibt sich aus dem durch § 2 Abs. 1 HmbVwVG bestimmten Anwendungsbereich des Gesetzes. Die Verwaltungsakte des Beigeladenen stehen jedoch nach § 3 Abs. 2 Satz 2 HmbVwVG den im Verwaltungswege vollstreckbaren Titeln nach Absatz 1 gleich, weil sie § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVG unterfallen. Danach findet die Verwaltungsvollstreckung nach dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz außerdem statt, soweit Behörden eine Vollstreckung in Amtshilfe vornehmen und das für die ersuchende Stelle geltende Recht eine Vollstreckung im Verwaltungswege zulässt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
- 13
aaa) Bei dem Beigeladenen handelt es sich um eine um Amtshilfe ersuchende Behörde im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 HmbVwVG. Das Ersuchen vom 2. Oktober 2017 (vgl. Bl. 114 ff. der Rundfunkakte) geht von dem Beigeladenen, nicht von dem unter der Postanschrift genannten „Beitragsservice“ aus (vgl. BGH, Beschl. v. 11.06.2015, I ZB 64/14, DGVZ 2015, 191, juris Rn. 18). Der Beigeladene handelt als Rundfunkanstalt bei der Beitragserhebung als Behörde. Denn er stellt eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln dar, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 4.11.2016, 2 S 548/16, juris Rn. 23 ff. m.w.N.). Bei der Einziehung von Rundfunkbeiträgen handelt er auch öffentlich-rechtlich – und nicht etwa privatrechtlich –, was insbesondere dadurch zum Ausdruck kommt, dass er Verwaltungsakte in Form von Festsetzungsbescheiden erlässt. Nichts anderes folgt aus der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.12.1984, 7 C 139/81, BVerwGE 70, 310, juris Rn. 28). In jenem Verfahren machte der Kläger, Herausgeber und Redakteur eines Informationsdienstes "X.", gegenüber dem beklagten Südwestfunk einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend. Das Bundesverwaltungsgericht machte insoweit deutlich, dass das Grundrecht der Pressefreiheit staatsgerichtet ist und Rundfunkanstalten – als Veranstalter von Rundfunksendungen – nicht Teil der (mittelbaren) Staatsverwaltung sind. Dies trifft zu, sagt aber nichts über die Frage aus, wie Rundfunkanstalten bei der Beschaffung der Mittel, die für die Veranstaltung von Rundfunksendungen als erforderlich angesehen werden, rechtlich eingeordnet werden müssen. Maßgeblich ist insoweit § 10 Abs. 5 RBStV, der ein Handeln durch Verwaltungsakt und damit die Behördeneigenschaft voraussetzt:
- 14
„Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.“
- 15
Auch § 9a Abs. 1 Satz 1 RStV, wonach Rundfunkveranstalter gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft haben, stützt den Standpunkt des Antragstellers nicht. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Rundfunkanstalten in einem anderen rechtlichen Zusammenhang, nämlich bei der Beitragserhebung, nicht selbst Behörden sein können.
- 16
bbb) Das für den Beigeladenen als ersuchende Stelle geltende Recht lässt eine Vollstreckung im Verwaltungswege zu. Dies folgt aus § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV, der lautet:
- 17
„Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.“
- 18
ccc) Von der Vollstreckbarkeit der Bescheide ist aufgrund der entsprechenden Bescheinigung des Beigeladenen (vgl. Bl. 114 ff. der Rundfunkakte) in einem umfassenden Sinne auszugehen. Von der Vollstreckbarkeit eines Titels im engeren Sinne (vgl. § 3 Abs. 1 HmbVwVG - Titelfunktion) ist dessen Vollziehbarkeit (vgl. § 3 Abs. 3 HmbVwVG) abzugrenzen. § 5 Abs. 2, 3 HmbVwVG nimmt aber auf die Vollstreckbarkeit insgesamt und damit den ganzen § 3 HmbVwVG Bezug und führt folglich auch zur Bescheinigung der Vollziehbarkeit. Der (unsubstantiiert vorgebrachte) Einwand des Antragstellers einer fehlenden Bekanntgabe der Bescheide verfängt damit gegenüber der Antragsgegnerin nicht.
- 19
cc) Ein Anspruch des Antragstellers auf Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung gemäß § 34 Abs. 3 HmbVwVG besteht nicht. Nach dieser Bestimmung ist die Antragsgegnerin in den Fällen der Amtshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht zur Einstellung oder Beschränkung nach Absatz 1 oder zur Aufhebung nach Absatz 2 ergibt. Dafür ist hier nichts ersichtlich.
- 20
dd) Die Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin vom 7. November 2017 stellt eine den Anforderungen des § 31 HmbVwVG genügende Mahnung dar. Damit hat die Antragsgegnerin die Hauptforderung in voller Höhe unter Setzung einer der dem Gesetz genügenden Frist angefordert; Nebenforderungen müssen nicht angemahnt werden (vgl. § 31 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVG).
- 21
ee) Die beabsichtigte Vollstreckung ist auch dem Betrage nach nicht zu beanstanden:
- 22
Säumniszuschlag
Hauptforderung
Mahngebühren
Zahlung
insgesamt
Bescheid vom 03.03.2017
8,00 €
210,00 €
3,00 €
- €
221,00 €
für 03.2016 bis 02.2017
Bescheid vom 04.03.2016
8,00 €
52,50 €
- €
- €
60,50 €
für 12.2015 bis 02.2016
Bescheid vom 03.01.2016
8,00 €
105,00 €
- €
- €
113,00 €
für 06.2015 bis 11.2015
Bescheid vom 01.12.2015
8,00 €
52,98 €
3,00 €
- €
63,98 €
für 03.2015 bis 05.2015
Versandgebühr / Porto
0,70 €
Vollstreckungsgebühr
39,00 €
498,18 €
- 23
Das Porto von 0,70 EUR ist als Auslage im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) VKO erstattungsfähig. Die Vollstreckungsgebühr von 39,00 EUR für die beabsichtigte Pfändung ergibt sich aus § 6 Abs. 3 VKO i.V.m. der Anlage in der Fassung vom 15. Dezember 2015.
- 24
ff) Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind im Vollstreckungsverfahren nicht beachtlich. Sie sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen, § 35 Abs. 1 HmbVwVG i.V.m. § 256 AO.
III.
- 25
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene das Verfahren mit seinem Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 wesentlich gefördert hat, entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen.
IV.
- 26
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem sich der Antragsteller gegen die Vollstreckung eines Betrages in Höhe von 498,18 EUR Euro wendet, setzt das Gericht den Streitwert in Anlehnung an die Ziffern 1.5, 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe von einem Viertel dieses Betrages fest.
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