Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (9. Kammer) - 9 AE 3364/20
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Antragsteller nicht nach Italien abgeschoben werden dürfen.
Gerichtkosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
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Die Entscheidung ergeht gem. § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG durch die Kammer, nachdem die Einzelrichterin den Rechtsstreit wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache auf die Kammer übertragen hat.
I.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der bei sachdienlicher Auslegung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Antragsteller nicht nach Italien abgeschoben werden dürfen, hat Erfolg.
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1. Der Antrag ist zulässig.
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Insbesondere ist er nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Zwar kann ein Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die auf § 34a Abs. 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung grundsätzlich nur durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung geltend machen (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG). Diese Frist endete mit Ablauf des 26. Februar 2020, ohne dass die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht haben. Daneben ist ein Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, gestützt auf Abschiebungshindernisse, die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geprüft werden, grundsätzlich nicht zulässig (VG Hamburg, Beschl. v. 11.1.2018, 9 AE 52/18, n.v.). Allerdings ist ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend der Wertung des § 80 Abs. 7 VwGO dann als statthaft anzusehen, wenn mit ihm Abschiebungshindernisse geltend gemacht werden, die auf Umständen beruhen, die sich nach Ablauf der Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG verändert haben oder die der Antragsteller bis zum Ablauf dieser Frist ohne Verschulden nicht geltend machen konnte (vgl. zur Begründung ausführlich VG Hamburg, Beschl. v. 11.1.2018, 9 AE 52/18, n.v.).
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Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag vom 6. August 2020 statthaft. Die Antragsteller machen geltend, dass die Frist nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), innerhalb der sie nach Italien überstellt werden können, abgelaufen sei und daher gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO die Zuständigkeit für die Durchführung ihres Asylverfahrens auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sei. Dies ist ein Umstand, der erst nach Ablauf der Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingetreten ist.
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2. Der Antrag ist auch begründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass die Antragsteller die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sowie das Bestehen des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), glaubhaft machen. Diese Voraussetzungen liegen vor.
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a) Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Rechtmäßigkeit der auf § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG beruhenden Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts vom 5. Februar 2020 steht entgegen, dass die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren der Antragsteller nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Dublin III-VO aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist von Italien auf Deutschland übergegangen ist. Danach ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zu Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO).
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Die Überstellungsfrist beginnt gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Wird innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Antwort auf ein Aufnahmegesuch erteilt, so ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird (Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO). Nachdem die italienischen Behörden auf die Aufnahmegesuche des Bundesamts vom 3. Dezember 2019 nicht innerhalb von zwei Monaten geantwortet haben, wurde die Überstellungsfrist durch die fingierte Annahme Italiens am 3. Februar 2020 in Lauf gesetzt. Die Überstellungsfrist wurde durch die am 26. Februar 2020 erhobene Klage, die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat, nicht unterbrochen. Die Überstellungsfrist endete damit mit Ablauf des 3. August 2020.
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Die Überstellungsfrist ist nicht davon abweichend durch die vom Bundesamt mit Schreiben vom 21. April 2020 gegenüber den Antragstellern erklärte Aussetzung der Vollziehung wirksam unterbrochen worden und begann daher auch nicht mit der Zustellung der Erklärung des Widerrufs der Aussetzung mit Schreiben vom 16. Juli 2020 am 20. Juli 2020 erneut zu laufen. Dies gilt deshalb, weil die Aussetzungsentscheidung des Bundesamts rechtswidrig ergangen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 9.7.2020, 1 LA 120/20, juris Rn.8; VG Greifswald, Urt. v. 28.8.2020, 3 A 1865/19 HGW, juris Rn. 21; VG Berlin, Beschl. v. 20.8.2020, 32 L 173/20 A, juris Rn. 18; VG Braunschweig, Beschl. v. 13.8.2020, 2 B 205/20, juris Rn. 11; VG München, Urt. v. 7.7.2020, M 2 K 19/51274, juris Rn. 14; VG Aachen, 10.6.2020, 9 K 2584/19.A, juris Rn. 36; VG Münster, Beschl. v. 22.5.2020, 8 L 367/20.A, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.5.2020, 15 L 776/20.A, juris Rn. 10; a.A. VG Karlsruhe, Urt. v. 26.8.2020, A 1 K 1026/20, juris Rn. 30; VG Cottbus, Beschl. v. 4.8.2020, 5 L 327/20.A, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Urt. v. 21.7.2020, 22 K 8760/18.A, juris 92; VG Minden, Beschl. v. 6.7.2020, 12 L 485/20.A, juris Rn. 25; im Ergebnis wohl auch: VG Hamburg, Beschl. v. 25.8.2020, 16 AE 3266/20, n.v).
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Zwar ist die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung durch die Behörde gem. § 80 Abs. 4 VwGO generell geeignet, die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist zu unterbrechen (BVerwG, Urt. v. 8.1.2019, 1 C 16/18, juris Rn. 19 m.w.N.). Denn nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen. Diese unionsrechtlich vorgesehene Möglichkeit wird im nationalen Recht durch § 80 Abs. 4 VwGO eröffnet (BVerwG, a.a.O.), wonach die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 2 VwGO entfällt, die Vollziehung aussetzen kann, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Dem durch nationales Recht eröffneten weiten Handlungsspielraum des § 80 Abs. 4 VwGO werden jedoch durch die Vorgaben der Dublin III-VO gewisse Grenzen gesetzt (BVerwG, a.a.O.).
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Mindestvoraussetzung einer behördlichen Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO ist, dass der Antragsteller einen Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung eingelegt hat (Art. 27 Abs. 4, 29 Abs. 1 UA 1 Dublin III-VO). Weitere Grenzen folgen aus dem von Art. 27 Abs. 3, 4 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin III-VO angestrebten Ziel eines angemessenen Ausgleichs zwischen einerseits der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und der Ermöglichung einer raschen Bestimmung des für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats (Erwägungsgrund 5 zur Dublin III-VO) und andererseits dem Ziel zu verhindern, dass sich Asylbewerber durch Weiterwanderung den für die Prüfung ihres Asylbegehrens zuständigen Mitgliedstaat aussuchen. Eine behördliche Aussetzungsentscheidung darf hiernach auch unionsrechtlich jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen, dann haben die Belange eines Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes offenkundig Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken. Die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes erlaubt eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssen, auch unterhalb dieser Schwelle, wenn diese den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind (vgl. zum Ganzen: BVerwG, a.a.O. Rn. 26 f.).
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Das bedeutet jedoch nicht, dass jede sachlich vertretbare, willkürfreie und nicht rechtsmissbräuchliche Erwägung eine Aussetzung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO zu rechtfertigen vermag. Vielmehr kann eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Vorgaben der Dublin III-VO nur vor dem Hintergrund der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes ergehen (OVG Schleswig, Beschl. v. 9.7.2020, 1 LA 120/20, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschl. v. 20.8.2020, 32 L 173/20 A, juris Rn. 24).
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Dieses Verständnis ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO. Denn hiernach kann vorgesehen werden, dass die zuständigen Behörden die Durchführung der Überstellungsentscheidung „bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung“ aussetzen können. Auch aus den weiteren Sprachfassungen (z.B. Englisch: „pending the outcome of the appeal or review“; Französisch: „en attent l’issue du recours ou de la demande de révision“, Italienisch: „in attesa dell’esito del ricorso o della revisione“; Niederländisch: „op te schorten in afwachting van de uitkomst van het beroep of het bezwaar“) ergibt sich nicht lediglich ein maximaler Zeitraum (so aber: VG Minden, Beschl. v. 6.7.2020, 12 L 485/20.A, juris Rn. 35), sondern dass eine Aussetzung losgelöst vom Abschluss des konkreten Rechtsmittels, in dem eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung ermöglicht wird, nicht vorgesehen ist (OVG Schleswig, Beschl. v. 9.7.2020, 1 LA 120/20, juris Rn. 10; VG Berlin, Beschl. v. 20.8.2020, 32 L 173/20 A, juris Rn. 21; VG München, Urt. v. 7.7.2020, M 2 K 19/51274, Rn. 15; VG Aachen, Urt. v. 10.6.2020, 9 K 2584/19.A, juris Rn. 39).
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Zudem machen die Überschrift des Art. 27 Dublin III-VO („Rechtsmittel“) und der systematische Regelungszusammenhang in dem Abschnitt IV („Verfahrensgarantien“) der Dublin III-VO deutlich, dass eine behördliche Aussetzung auf die Sicherung effektiven Rechtsschutzes gerichtet sein muss (OVG Schleswig, Beschl. v. 9.7.2020, 1 LA 120/20, juris Rn. 10; VG Greifswald, Urt. v. 28.8.2020, 3 A 1865/19 HGW, juris Rn. 26; VG Berlin, Beschl. v. 20.8.2020, 32 L 173/20 A, juris Rn. 21). Gemäß Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO hat der Antragsteller das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO sieht vor, dass der durch Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO gewährleistete Rechtsschutz durch ein System der aufschiebenden Wirkung gesichert wird. Art. 27 Abs. 5 und 6 Dublin III-VO regeln weitere Gewährleistungen in Bezug auf die rechtliche Beratung, sprachliche Hilfe und Prozesskostenhilfe. Aufgrund der Einbettung des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO ist davon auszugehen, dass eine behördliche Aussetzung nicht losgelöst vom Ziel der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes für den Antragsteller, d.h. mit der Zielsetzung einer rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung, ergehen kann (VG Greifswald, Urt. 28.8.2020, 3 A 1865/19 HGW, juris Rn. 26).
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Dass eine von der Durchführung einer solchen Prüfung unabhängige Aussetzung der Überstellungsentscheidung aufgrund rein tatsächlicher Unmöglichkeit nicht vorgesehen ist, ergibt sich auch aus Art. 29 Dublin III-VO. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO erfolgt eine Überstellung, „sobald dies praktisch möglich ist“. Weiter heißt es, dass die Überstellung „spätestens“ – also unabhängig von der praktischen Möglichkeit – innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu erfolgen hat und zwar nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der „endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung“, wenn diese gem. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat (VG München, Urt. v. 7.7.2020, M 2 K 19/51274, juris Rn. 15). Der Wortlaut der Vorschrift stellt damit hinsichtlich des Endes der Aussetzung der Überstellungsentscheidung ausdrücklich auf das Ende einer rechtlichen Prüfung ab (OVG Schleswig, Beschl. v. 9.7.2020, 1 LA 120/20, juris Rn.28). Wird die Überstellung nicht innerhalb dieser Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO). Eine Verlängerung aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit ist gem. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO nur in den Ausnahmefällen der Inhaftierung oder Flucht der betroffenen Person vorgesehen (OVG Schleswig, Beschl. v. 9.7.2020, 1 LA 120/20, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Gerichtsb. v. 32.6.2020, 15 K 8085/19.A, juris Rn. 45). Die Vorschrift würde ins Leere laufen, wenn auch jedes sonstige tatsächliche Vollziehungshindernis durch eine behördliche Aussetzungsentscheidung zur Unterbrechung der Überstellungsfrist führen würde (VG Greifswald, Urt. v. 28.8.2020, 3 A 1865/19 HGW, juris Rn. 27).
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Diesem Ergebnis steht nicht die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urt. v. 29.1.2009, C-19/08, juris Rn. 43) entgegen, wonach der überstellende Mitgliedstaat aufgrund der praktischen Schwierigkeiten, mit denen sich die Mitgliedstaaten bei der Organisation der Überstellung konfrontiert sehen, über eine volle Frist von sechs Monaten verfügen sollte, um die Überstellung zu bewerkstelligen (OVG Schleswig, Beschl. v. 9.7.2020, 1 LA 120/20, juris Rn. 37). Die Entscheidung erging im Zusammenhang mit einem mitgliedstaatlichen Rechtsbehelfsverfahren und der Frage nach der Unterbrechung der Überstellungsfrist in diesem Zusammenhang. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in diesem Fall entschieden, dass wenn die Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats vorsehen, dass ein Rechtsbehelf aufschiebenden Wirkung hat, die Überstellungsfrist zur Wahrung ihrer praktischen Wirksamkeit nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann (EuGH, Urt. v. 29.1.2009, C-19/08, juris Rn. 44 ff.). Diese Entscheidung ist nicht auf solche Fälle übertragbar, in denen der Anlass für eine Unterbrechung der Überstellungsfrist allein ein tatsächlicher ist und kein gerichtliches Verfahren, das der Gewährung effektiven Rechtsschutzes dient (OVG Schleswig, Beschl. v. 9.7.2020, 1 LA 120/20, juris Rn. 37).
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Vorliegend ist die behördliche Aussetzung durch das Bundesamt allein als Reaktion auf tatsächliche temporäre Schwierigkeiten bei der Überstellung aufgrund der Covid-19-Pandemie und den damit unionsweit erlassenen Einreisebeschränkungen ergangen, ohne dass sie einer rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung diente. Die Aussetzungsentscheidung des Bundesamts bezweckte somit allein die Verhinderung des Ablaufs der Überstellungsfrist und nicht, zumindest auch, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Sie sollte den Antragstellern nicht den vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung sichern. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass nach der Begründung der Aussetzungsentscheidung des Bundesamts die Aussetzung der Vollziehung nur für die Dauer des vorübergehenden Abschiebungshindernisses erfolgen sollte und tatsächlich auch nur erfolgt ist. Einen Klärungsbedarf hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung im Hinblick auf eine unklare Rechts- oder Tatsachenfrage hat es gerade nicht gesehen (OVG Schleswig, Beschl. v. 9.7.2020, 1 LA 120/20, juris Rn. 20; VG Greifswald, Urt. v. 28.8.2020, 3 A 1865/19 GHW, juris Rn. 32; VG Braunschweig, Beschl. v. 13.8.2020, 2 B 205/20, juris Rn. 12 f.; VG Aachen, Urt. v. 16.6.2020, 9 K 2584/19.A, juris Rn. 81).
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Dass die Aussetzungsentscheidung nicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ergangen ist, ergibt sich auch daraus, dass das Bundesamt die Aussetzung der Vollziehung auch in Fällen erklärt hat, in denen ein Rechtsmittel – als Mindestvoraussetzung (s.o.) – gar nicht anhängig war (vgl. BT-Drs. 19/20299, S. 3).
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Zudem bestand aus Sicht der Antragsteller aus Rechtsschutzgesichtspunkten auch gar kein praktisches Bedürfnis für eine Aussetzung der Überstellungsentscheidung. Denn aufgrund der Vollzugshindernisse, die im Zusammenhang der Covid-19-Pandemie bestanden, drohte den Antragstellern gerade kein Vollzug. Ihr Verbleib war zu diesem Zeitpunkt bereits faktisch gesichert, so dass sie kein Interesse an einer Aussetzungsentscheidung gehabt haben dürften (VG Greifswald, Urt. v. 28.8.2020, 3 A 1865/19 HGW, juris Rn. 33; VG Aachen, 10.6.2020, 9 K 2584/19.A, juris Rn. 80).
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Die Aussetzungsentscheidung des Bundesamts kann auch nicht analog § 47 Abs. 1 VwVfG dahingehend umgedeutet werden, dass die Vollziehung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens unwiderruflich als ausgesetzt gilt. Nach § 47 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Bei der Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen unselbstständigen Annex (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 80 Rn. 107), so dass § 47 VwVfG nicht direkt herangezogen werden kann. Die Umdeutung nach § 47 VwVfG bringt jedoch einen allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck, so dass sich seine Anwendbarkeit nicht ausschließlich auf den Bereich der Verwaltungsakte beschränkt und sinngemäß auch auf andere Maßnahmen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts übertragen werden kann (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage 2020, § 47 Rn. 5; Bader/Ronellenfitsch in: BeckOK VwVfG, 48. Edition Stand: 1.7.2020, § 47 Rn. 12).
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Doch selbst wenn man davon ausginge, dass dem Bundesamt gem. § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO eine Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens möglich gewesen wäre, sind die weiteren Voraussetzungen für eine Umdeutung nicht erfüllt. Denn analog § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG kann eine fehlerhafte behördliche Maßnahme dann nicht umgedeutet werden, wenn die Maßnahme, in die die fehlerhafte Maßnahme umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die der fehlerhaften Maßnahme. Zum einen vermag die Kammer nicht mit Sicherheit festzustellen, dass eine Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Sinne des Bundesamts wäre bzw. seiner erkennbaren Absicht entspräche. Dagegen spricht die ausdrücklich „zeitweise“ erklärte Aussetzung der Überstellung „bis auf Weiteres“. Zum anderen könnte eine Aussetzung bis zum Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens dazu führen, dass die Rechtsfolgen für die Antragsteller ungünstiger wären als die vom Bundesamt vorgenommene vorübergehende Aussetzung. Denn eine Aussetzungsentscheidung bis zum Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens begünstigt die Antragsteller nicht nur, indem aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung zunächst nicht mehr erfolgen können, sondern belastet sie auch mittelbar, weil sie die Überstellungsfrist unterbricht und so dazu führt, dass der von den Antragstellern möglicherweise erstrebte Zuständigkeitsübergang nicht erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.1.2019, 1 C 16/18, juris Rn. 25). Bei einem gegebenenfalls langwierigeren gerichtlichen Verfahren würde den Antragstellern somit die Möglichkeit genommen, dass die Überstellungsfrist – wie häufig – im Laufe des gerichtlichen Verfahrens abläuft und ein Zuständigkeitsübergang erfolgt.
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b) Ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor, da die Antragsteller nach dem Widerruf der Aussetzung der Vollziehung durch das Bundesamt vom 16. Juli 2020 aufgrund der vollziehbaren Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts vom 5. Februar 2020 mit ihrer Abschiebung nach Italien rechnen müssen.
II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG, § 154 Abs. 1 VwGO.
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