Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (5. Kammer) - 5 B 2650/10
Gründe
I.
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Der Kreis D. erteilte dem im Jahre E. geborenen Antragsteller durch Urkunde vom 27.04.1988 die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikererlaubnis). Der Antragsteller ist seit Anfang 1989 in F. mit eigener Praxis als Heilpraktiker tätig.
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Im Mai 2007 erhielt das Gesundheitsamt des Antragsgegners erstmals Kenntnis von einem gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung (Az.: G.). Das Verfahren betraf Ermittlungen in Bezug auf eine Patientin (Frau H.), bei deren Behandlung der Antragsteller eine Brustkrebserkrankung mit Knotenbildung nicht erkannt haben soll, so dass eine frühzeitige fachärztliche Behandlung verhindert sein soll und erst mit der ärztlichen Behandlung begonnen werden konnte, als sich der Krebs bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befunden hatte. Die Mutter der Patientin stellte unter dem 14.05.2007 wegen dieses Sachverhalts beim Polizeikommissariat I. Strafanzeige.
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Maßnahmen des Antragsgegners wurden mit Blick auf das noch laufende Ermittlungsverfahren zunächst nicht ergriffen. Anfang 2009 erhielt der Antragsgegner davon Kenntnis, dass die Patientin Ende November 2008 infolge der Krebserkrankung verstorben sei. Das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller war Ende Oktober 2008 endgültig eingestellt worden, nachdem zuvor gemäß § 153 a Abs. 1 StPO vorläufig von der Anklageerhebung abgesehen worden war und der Antragsteller die zur Schadenswiedergutmachung auferlegten Auflagen (Zahlung von 1.500,00 EUR an Frau J. und Verzicht auf Forderung aus der letzten Liquidation in Höhe von ca. 2.600,00 - 2.700,00 EUR) erfüllt hatte. Daraufhin leitete der Antragsgegner das Widerrufsverfahren ein. Frau K. J. gab in ihrer Zeugenaussage vom 08.06.2007, in der sie gegen den Antragsteller Strafantrag stellte, an: Sie habe vor zwei Jahren einen Knoten in der linken Brust bemerkt. Sie habe den Antragsteller, den sie seit 17 Jahren in Gesundheitsfragen konsultiere, aufgesucht und nach einer Untersuchung die Auskunft erhalten, dass er das schon in den Griff bekommen werde. Nachdem sich der Knoten zunächst zurückgebildet gehabt habe, sei er im Sommer 2006 wieder aufgetreten. Auf die Nachfrage, ob es nicht besser sei, zu einem Arzt zu gehen, habe der Antragsteller geantwortet, dass er kein Erfordernis dazu sehe. Wenn er der Meinung sei, dass ein Arzt sich der Sache annehmen müsse, werde er sie schon entsprechend informieren und hinschicken. Nachdem sich ihr Zustand verschlechtert gehabt habe und ihre Schwester ihr dringend empfohlen gehabt habe, sich zwecks Abklärung, ob Brustkrebs vorliege, in ärztliche Behandlung zu begeben, habe sie den Antragsteller mit dieser Aussage konfrontiert und als Antwort erhalten, dass dies reine Panikmache sei. Er selbst sehe absolut keine Anzeichen dafür, dass sie Krebs habe. Sie solle sich keine Sorgen machen. Gleichwohl habe er sie jetzt wöchentlich einbestellt. Nachdem sich ihr Zustand immer weiter verschlechtert gehabt und schließlich die Befunde vorgelegen hätten, habe sie den Antragsteller unter dem 30.04.2007 zusammen mit ihrem Ehemann mit den Berichten konfrontiert. Gleichwohl sei der Antragsteller dabei geblieben, dass von Krebs keine Rede sein könne; die weißen Punkte seien keine Metastasen, sondern Zuckermoleküle. Seit diesem Besuch bestehe zu dem Antragsteller kein Kontakt mehr.
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Der Antragsteller ließ sich im Ermittlungsverfahren dahingehend ein, erstmals im Jahre 2005 einen Knoten im Brustbereich festgestellt zu haben. Der Verdacht einer Krebserkrankung habe sich nicht aufdrängen können und müssen. Die eingeleitete homöopathische Behandlung habe Erfolge gezeitigt. Der Knoten habe sich verkleinert. Als der Knoten im Jahre 2006 wieder da gewesen sei, habe sich objektiv erstmals (am 15.06.2006) der Verdacht einer Krebserkrankung ergeben. Maßgebliches Anzeichen dafür sei gewesen, dass sich die Brustwarze nach innen gezogen gehabt habe. Zudem sei ein odontogenes Störfeld festgestellt worden, welches erfahrungsgemäß zu Krebserkrankungen führen könne. Daneben sei ein Lymphstau festgestellt worden, der sich in die Gesamtsymptomatik eingefügt habe. Er habe die Patientin pflichtgemäß darüber informiert, dass der Verdacht eines Karzinoms gegeben sei. Er habe darauf hingewiesen, dass er selbst aufgrund seiner Ausbildung und Ausstattung eine sichere Diagnose jedoch nicht stellen könne, dass er also weder den Verdacht einer Brustkrebserkrankung abschließend verifizieren noch diesen ausschließen könne. Das könne nur durch schulmedizinische Diagnostik geklärt werden. Es sei ihm zwar nicht mehr konkret erinnerlich, ob er Frau J. explizit aufgefordert habe, einen Facharzt zu konsultieren. Es habe aufgrund der erteilten Informationen jedoch keinen Zweifel gegeben, dass die Patientin über den Ernst der Lage hinreichend im Bilde gewesen sei. Die Behauptung, er habe erklärt, es gebe kein Erfordernis zum Arzt zu gehen, sei schlicht unwahr; das Gegenteil sei richtig. Es sei auch unwahr, dass er, angesprochen auf die von der Schwester geäußerten Bedenken, der Patientin gegenüber erklärt habe, dass kein Erfordernis für einen Arztbesuch bestehe. Auch sei die Patientin bei zwei weiteren Besuchen über den Krebsverdacht informiert und entsprechend darüber belehrt worden, dass er als Heilpraktiker nicht in der Lage sei, insoweit eine verlässliche Diagnose zu stellen. Diese Hinweise seien zwar nicht aus der Dokumentation ersichtlich. Dies rühre aber daher, dass nur die in seinen Tätigkeitsbereich als Heilpraktiker fallenden Umstände und Maßnahmen zu dokumentieren seien. Dazu gehöre die medizinische Abklärung eines Krebsverdachts gerade nicht. Auch im Gespräch mit den Eheleuten J. am 30.04.2007 sei in keiner Weise versucht worden, die Patientin von einer schulmedizinischen Behandlung abzuhalten. Es sei immer klar gemacht worden, dass er nur die Lymphproblematik behandeln könne.
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Der vom Antragsgegner eingeschaltete Gutachterausschuss für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker im Land Niedersachsen kommt in seiner Stellungnahme vom 22.04.2010 zu dem Ergebnis, dass der Widerruf und die Anordnung des Sofortvollzugs dringend zu empfehlen seien. Der Ausschuss leitet dies vor allem aus der sorgfaltswidrigen Handhabung und dem Umgang mit den suspekten Befunden im Hinblick auf den Knoten in der Brust her. Trotz eindeutig hinreichender Befundlage sei die Bösartigkeit weder erwogen noch erkannt worden. Darüber hinaus sei gegen elementare Dokumentationspflichten verstoßen worden, da der Verdacht zu keinem Zeitpunkt dokumentiert worden sei. Überdies sei er leichtfertig und arglos mit der möglichen Krebsdiagnose umgegangen.
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Der Antragsgegner hörte den Antragsteller unter dem 04.05.2010 zum beabsichtigten Widerruf der Heilpraktikererlaubnis an. Hierauf rügte der Bevollmächtigte des Antragstellers neben formellen Fehlern, dass der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nicht erfüllt sei. Darüber hinaus könne selbst eine solche Verurteilung den Widerruf nicht rechtfertigen, weil es an einer schweren strafrechtlichen Verfehlung fehle, zumal der vermeintliche Fehler bereits deutlich länger als drei Jahre zurückliege.
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Der Antragsgegner widerrief mit Bescheid vom 31.05.2010 (zugestellt am 02.06.2010) die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis des Kreises D. zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung. Zur Begründung führte er aus, es seien nachträglich Tatsachen bekannt geworden, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden. So fehle es an der erforderlichen Zuverlässigkeit. Des Weiteren würde die weitere Ausübung der Heilkunde eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten. Aus den vorliegenden Unterlagen des Ermittlungsverfahrens in Sachen der Patientin J. gehe hervor, dass der Antragsteller entgegen seiner Darlegung der Patientin nicht geraten habe, eine möglicherweise bestehende Krebserkrankung schulmedizinisch abklären zu lassen. Die Möglichkeit einer bestehenden Krebserkrankung sei in den rudimentären Dokumentationen nicht einmal erwähnt, so dass auch eine Verletzung der Dokumentationspflicht vorliege. Der vom Antragsteller angeführte Einwand, seiner Aufklärungspflicht nachgekommen zu sein, entbehre jeglicher Beweisgrundlage, da dies aus den Dokumentationen nicht ersichtlich sei. Auch der aus dem Familienkreis der Patientin erfolgte Rat einer ärztlichen Abklärung habe den Antragsteller nicht davon entbunden, seine Patientin zu bestärken, die schulmedizinische Abklärung vornehmen zu lassen. Insoweit hätte er die Behandlung ohne weitere ärztliche Abklärung ablehnen müssen. Der Behandlungszeitraum von der erstmaligen Erfassung eines Ziehens in der linken Brust im Jahre 1996 bis zur Feststellung, dass der Knoten wiedergekommen sei, erstrecke sich über fast 10 Jahre. Spätestens dann, als das Brustkarzinom aufgebrochen gewesen sei, hätte vehement auf die ärztliche Abklärung hingewiesen bzw. die weitere Behandlung ohne ärztliche Diagnose abgelehnt werden müssen. Das Unterlassen der notwendigen Hinweispflicht habe zu einem für die Patientin nachteiligen Krankheitsverlauf geführt. Die Patientin sei 2008 verstorben. Mit Bezug auf obergerichtliche Rechtsprechung weist der Antragsgegner darauf hin, dass praktizierende Heilpraktiker stets die Gefahren sehen müssten, die sich daraus ergeben könnten, dass ihre Patienten nicht oder nicht rechtzeitig medizinische Hilfe in Anspruch nähmen.
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Nach Abwägung sei aufgrund des Behandlungszeitraums und der dürftigen Dokumentation davon auszugehen, dass weiterhin mit Wiederholungsfällen in Bezug auf Verstöße gegen die Dokumentationspflicht und fehlende Selbstbeschränkung des Heilpraktikers zu rechnen sei. Das gezeigte Verhalten stelle daher neben der fehlenden Zuverlässigkeit auch eine Gefahr für die Volksgesundheit dar. Mit Blick auf die im Anhörungsverfahren gemachten Einwendungen weist der Antragsgegner mit Bezug auf obergerichtliche Rechtsprechung darauf hin, dass der Widerruf nach der Gesetzeslage weder ausgeschlossen sei noch sei signalisiert worden, dass das Fehlverhalten keine weiteren Folgen haben werde. Aus den inhaltlichen Äußerungen gehe hervor, dass es dem Antragsteller auch jetzt an Einsicht im Falle der betroffenen Patientin mangele. Mit Blick auf die erfolgte Verfahrenseinstellung sei der Schuldaspekt von Seiten der Staatsanwaltschaft als nicht gering eingestuft worden, da ansonsten eine andere Verfahrensabwicklung (nach § 153 StPO oder § 170 Abs. 2 StPO) erfolgt wäre. Darüber hinaus sei der Antragsgegner an die strafrechtliche Beurteilung nicht gebunden. Die unterbliebene Anhörung vor der Beteiligung des Gutachterausschusses stelle keinen Verfahrensmangel dar. Auch habe der Gutachterausschuss aufgrund des gezeigten Verhaltens dringend den Widerruf empfohlen. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei begründet, da es aufgrund der Gefährdung der Volksgesundheit und der Gefährdung aktuell in Behandlung befindlicher Patienten im öffentlichen Interesse liege, jede weitere Behandlung mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Für die Anordnung des Sofortvollzugs sei auch die Empfehlung des Gutachterausschusses von Relevanz, da dieser die Gefahr der Wiederholung eines solchen Fehlverhaltens in naher Zukunft nicht ausschließe.
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Der Antragsteller hat am 09.06.2010 Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen. Er führt ergänzend an, dass es am Erfordernis einer schweren Verfehlung fehle. Bei dem in Rede stehenden Vorwurf handele es sich (lediglich) um ein Vergehen. Zudem ergebe sich der Vorwurf allein aus der Zeugenaussage der Geschädigten selbst. Letztlich seien die Tatsachengrundlagen aber umstritten geblieben, so dass nachgewiesene Tatsachen für die Annahme der fehlenden Zuverlässigkeit fehlten. In Patientengesprächen vom 15.06.2006, vom 30.10.2006 sowie vom 11.01.2007 sei die Patientin über die Möglichkeit einer Krebserkrankung informiert worden. Der Fall sei anders gelagert als die vom Antragsgegner in Bezug genommene obergerichtliche Rechtsprechung. Soweit es die rudimentäre Dokumentation angehe, sei nicht deutlich geworden, in welchem Umfang der Antragsteller hätte dokumentieren müssen, denn es sei jeder Besuch und jede Medikation vermerkt worden. Zudem könne eine Verletzung in diesem Bereich bezogen auf eine Patientin nicht automatisch den Entzug der Erlaubnis rechtfertigen. Hier hätte genügt, dem Antragsteller zunächst aufzugeben, eine vollständige Dokumentation zu führen. Der angeführten Wiederholungsgefahr stehe entgegen, dass das Ermittlungsverfahren bereits drei Jahre zurückliege und weitere Beschwerden gegen den Antragsteller nicht vorlägen.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31.05.2010 wiederherzustellen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.
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Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor: Die Darstellung des Antragstellers, seiner Aufklärungspflicht nachgekommen zu sein, sei angesichts der fehlenden Dokumentation nicht nachvollziehbar. Durch das Aufsuchen der Gynäkologin im April 2007 habe Frau J. deutlich gemacht, dass sie keineswegs eine ärztliche Aufklärung verweigert habe. Vielmehr habe sie sich offensichtlich auf die in der Vergangenheit vom Antragsteller gemachten Aussagen verlassen. Im Übrigen müsse der Einwand, die Aussage der zwischenzeitlich verstorbenen Patientin sei unwahr, als Schutzbehauptung angesehen werden. Allein schon im Interesse der Nachweisbarkeit hätte eine lückenlose Dokumentation vorgenommener Aufklärungen erfolgen müssen, was aber nicht geschehen sei. Insoweit lasse es der Antragsteller weiter an der erforderlichen Einsicht fehlen, wenn er anführe, der Pflicht zur Dokumentation ausreichend nachgekommen zu sein. Der Widerruf sei auch bei einem einmaligen Fehlverhalten geeignet, den Schluss auf die Berufsunwürdigkeit bzw. Unzuverlässigkeit zu begründen. Die Dauer der Behandlung und der sich zunehmend gravierend verschlechternde Gesundheitszustand der Patientin belegten das Fehlverständnis des Antragstellers von den Grenzen seiner Behandlungsfähigkeit. Mit Blick auf die Anordnung des Sofortvollzugs seien die in Rede stehenden Rechtsgüter Leib, Leben und Gesundheit der Patienten in Abwägung zu der Einschränkung der Berufsfreiheit des im Übrigen bereits 67 Jahre alten Antragstellers höher zu gewichten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners und die am 25.06.2010 bei Gericht eingegangene Ermittlungsakte im Verfahren Az.: G. Bezug genommen.
II.
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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.
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Die Anordnung genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat insbesondere in ausreichender Weise schriftlich begründet, warum das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung als gegeben erachtet wird.
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Auch materiell-rechtlich ist die Anordnung des Sofortvollzugs nicht zu beanstanden. Bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Zum gegenwärtigen - für die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren maßgeblichen - Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass der Widerruf der Heilpraktikererlaubnis des Antragsgegners vom 31.05.2010 voraussichtlich im Klageverfahren Bestand haben wird. Obwohl die Präventivmaßnahme des Antragsgegners sich wie ein vorläufiges Berufsverbot auswirkt und daher nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig ist (BVerfG, Beschl. vom 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 - NJW 2008, 1369 ff., m. w. N.), gebietet es die Interessenabwägung vorliegend angesichts der Bedeutung des in Rede stehenden Rechtsgutes der Gesundheit der Bevölkerung, jede weitere Betätigung des Antragstellers als Heilpraktiker mit sofortiger Wirkung zu unterbinden.
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Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Antragsgegner für die angefochtene Verfügung gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz - im Folgenden: 1. DVO-HeilPrG) vom 18.02.1939 (RGBl. I S. 251; zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2002, BGBl. I S. 4456) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Gesundheits- und Sozialrechts (ZustVO-GuS) in der Fassung vom 01.07.2009 (Nds. GVBl. S 292) zuständig. Die nach § 7 Abs. 3 der 1. DVO-HeilPrG zu erfolgende Beteiligung des Gutachterausschusses wurde durchgeführt, wobei eine vorherige Anhörung des Antragstellers hierzu nicht vorgesehen ist, so dass Verfahrensfehler insoweit nicht ersichtlich sind.
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Der Bescheid des Antragsgegners ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der 1. DVO-HeilPrG ist die Heilpraktikererlaubnis „zurückzunehmen“, wenn nachträglich Tatsachen entstehen oder bekannt werden, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. f der 1.DVO-HeilPrG wird die Erlaubnis nicht erteilt, wenn sich aus Tatsachen ergibt, dass dem Bewerber die sittliche Zuverlässigkeit fehlt; § 2 Abs. 1 lit. i DVO-HeilPrG ordnet die Versagung an, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Als unzuverlässig im Sinne der gen. Vorschrift ist ein Heilpraktiker dann anzusehen, wenn er keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf ordnungsgemäß unter Beachtung aller in Betracht kommenden Vorschriften und Berufspflichten, insbesondere ohne Straftaten zu begehen, ausüben wird und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder die von ihm behandelten Patienten ergeben (vgl. BayVGH, Beschl. vom 28.07.2000 - 21 ZB 98.3498 -, <juris>). Dies setzt ein Verhalten voraus, das nach Art, Schwere und Zahl von Verstößen gegen Berufspflichten die begründete Prognose rechtfertigt, der Betroffene biete aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr, in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten. Die hiernach anzustellende Prognose ist nicht darauf beschränkt, ob die nach Art, Zahl und Schwere beachtlichen Verstöße gegen Berufspflichten in der Vergangenheit erwarten lassen, der Betreffende werde gleiche (oder zumindest ähnliche) Berufspflichten in der Zukunft schwerwiegend verletzen; vielmehr kann aus dem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen Berufspflichten manifest gewordenen Charakter des Betreffenden auch die Befürchtung abzuleiten sein, es seien andere, aber ähnlich schwerwiegende Verstöße gegen Berufspflichten ernsthaft zu besorgen (vgl. nur VG Oldenburg, Urt. vom 18.11.2008 - 7 A 1224/08 -, <juris>, m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der „Rücknahme“, bei der es nach heutiger Terminologie um einen Widerruf im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG handelt, ist wegen des prognostischen Elements der Zuverlässigkeitsprüfung grundsätzlich der der letzten Behördenentscheidung (vgl. BayVGH, Beschl. vom 28.07.2000, a.a.O.).
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Die mit diesen Anforderungen begründete subjektive Berufszulassungsschranke ist auch verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. -, BVerfGE 78, 179 [192]). Sie rechtfertigt sich daraus, dass es sich bei der Gesundheit der Bevölkerung um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut handelt, zu dessen Schutz das Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis aufgestellt werden darf. Dieser Zweck rechtfertigt auch den Widerruf der Erlaubnis bei nachträglich entstehender Unzuverlässigkeit, denn die berufliche Zuverlässigkeit ist für alle Berufe im Gesundheitswesen unerlässlich.
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Unter Beachtung dieser Grundsätze darf ein Heilpraktiker insbesondere das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe nicht veranlassen oder stärken. Die vom Antragsgegner zu Recht in Bezug genommene Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. vom 02.10.2008 - 9 S 1782/08 -, <juris>) hat für einen vergleichbaren Sachverhalt - bei dem wie hier auch widerstreitende Angaben der Beteiligten zur Aufklärung vorlagen - insoweit folgendes ausgeführt:
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"Wer einen Heilpraktiker aufsucht, wird vielfach einen Arzt für entbehrlich halten, weil ein Teil der ärztlichen Funktion vom Heilpraktiker übernommen werden darf. Die Heilpraktikererlaubnis bestärkt den Patienten dabei in der Erwartung, sich in die Hände eines nach heilkundigen Maßstäben Geprüften zu begeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, 705; Senatsurteil vom 26.10.2005 - 9 S 2343/04 -, VBlBW 2006, 146). Der Heilpraktiker steht einem Arzt jedoch nicht gleich. Die Tätigkeit eines Heilpraktikers muss daher insbesondere an den Gesundheitsgefahren orientiert sein, die sich aus dem Versäumen ärztlicher Hilfe ergeben können. Ein praktizierender Heilpraktiker muss stets die Gefahren im Auge behalten, die sich daraus ergeben können, dass seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 16.12.1993 - 9 S 326/93 -, ESVGH 44, 161).
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Die zentrale Anforderung an einen Heilpraktiker besteht daher im Hinblick auf die vom Gesetzgeber angestrebte Abwehr von Gesundheitsgefahren gerade darin, im Falle schwerwiegender Erkrankungen, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, dieser nicht im Wege zu stehen. Ein Heilpraktiker darf das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe nicht veranlassen oder stärken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, BVerfGK 3, 234). Charakterliche Zuverlässigkeit und verantwortungsbewusstes Handeln eines Heilpraktikers müssen daher gewährleisten, dass der Patient nicht im Glauben bleibt, eine ärztliche Behandlung werde durch den Heilpraktiker ersetzt. Denn die Vernachlässigung einer notwendigen ärztlichen Behandlung bewirkt eine zwar nur mittelbare, aber erhebliche Gesundheitsgefährdung. Als unzuverlässig ist ein Heilpraktiker daher anzusehen, wenn er keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf ordnungsgemäß ausüben wird, wozu insbesondere auch gehört, dass er nicht dazu beiträgt, notwendige ärztliche Behandlungen zu verhindern oder auch nur zu verzögern. "
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Ausgehend hiervon ist der Antragsteller als unzuverlässig anzusehen. Nachdem der Antragsteller ausweislich seiner Dokumentation erstmals unter dem 06.06.1996 in der Patientendatei „bei Aufregung Ziehen in der linken Brust, vor der Regel Brust etwas geschwollen“ dokumentiert und dann unter dem 16.06.2005 einen Knoten in der Brust festgestellt hatte („Knoten in der Brust, jetzt wiedergekommen, jetzt wieder zurück“), war die Notwendigkeit einer ärztlichen Abklärung klar zutage getreten. Trotz dieser Befundlage hat er dies weder erwogen noch erkannt, was sich aus seiner eigenen Einlassung vom 15.06.2006 ergibt. Er behandelte die Patientin weiter und hat - dies lässt sich der Zeugenaussage von Frau J. vom 08.06.2007 deutlich entnehmen - nicht auf das Erfordernis der schulmedizinischen Abklärung hingewiesen. Dass der Antragsteller die Patientin darin bestärkt hat, eine ärztliche Abklärung zu unterlassen, ist aber auch den Angaben der Mutter vom 14.05.2007 im Rahmen der Strafanzeige und den Angaben des Ehemannes über ein Gespräch mit dem Antragsteller vom 30.04.2007 zu entnehmen.
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Soweit der Antragsteller einwendet, die Behauptungen seien umstritten geblieben, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit ist der sich aus dem Ermittlungsverfahren ergebende Sachverhalt eigenständig zu würdigen. Mit seiner Einlassung hat der Antragsteller die Richtigkeit der von Frau J. gemachten Angaben nicht ernsthaft erschüttern können. Das bloße Bestreiten der Richtigkeit ihrer Angaben reicht jedenfalls nicht aus. Auch bietet die Bezugnahme auf die in der Patientendatei vom 27.04.2006 befindliche Aussage "ist aber ganz gelassen" in keinster Weise einen Ansatz dafür, dass der Antragsteller seiner Aufklärungspflicht nachgekommen ist. Im Übrigen räumt der Antragsteller selbst ein, nicht genau zu wissen, ob er Frau J. gegenüber explizit die Aufforderung zur ärztlichen Abklärung ausgesprochen hat. Soweit er anführt, an den von ihm benannten Terminen einen Krebsverdacht geäußert zu haben, ist dies jedenfalls nicht dokumentiert worden. Dies wäre allein schon zur eigenen Sicherheit des Antragstellers geboten gewesen. Darüber hinaus ist die Pflicht zur umfassenden Dokumentation aller Daten einer Behandlung aus Art. 4 Abs. 4 der Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH) klar ersichtlich. Selbst unter Berücksichtigung seines eigenen Vortrags muss sich der Antragsteller daher den Vorwurf gefallen lassen, nicht mit der notwendigen Dringlichkeit auf eine ärztliche Abklärung und Behandlung bestanden zu haben. Ohne weitere ärztliche Abklärung hätte er die Behandlung der Patientin abbrechen müssen, was aber auch nicht geschehen ist. Vielmehr hat der Antragsteller die Patientin fortwährend weiter behandelt und zwar auch noch dann, als weitere Veränderungen an der Brust (Blutungen, Brustwarze zog sich nach innen), Schwellung des Arms und Veränderung der Achseldrüsen deutlich sichtbar waren, wobei die Dringlichkeit einer ärztlichen Abklärung auch aus dem beschlagnahmten Fotomaterial und dem vom Antragsteller dokumentierten Schmerzen der Patientin mehr als deutlich zu entnehmen ist.
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Aus der im Ermittlungsverfahren stattgefundenen telefonischen Befragung der Frauenärztin, die die Patientin seit April 2007 behandelt hat, kann der Antragsteller ebenfalls nichts herleiten, was zu seinen Gunsten spräche. Ausweislich des Vermerks der Staatsanwaltschaft F. vom 04.03.2008 über dieses Gespräch wurden nämlich Einzelheiten der Behandlung durch den Heilpraktiker gerade nicht mit der Frauenärztin erörtert.
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Unschädlich ist auch, dass es sich um einen einzelnen Behandlungsfall handelt. Abgesehen davon, dass hier angesichts der Länge der in Rede stehenden Behandlung kein einmaliges Fehlverhalten vorliegt, kann selbst ein solches geeignet sein, den Schluss auf eine Berufsunwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zu begründen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 02.10.2008, a.a.O.). Angesichts der Dauer der Befassung des Antragstellers und des sich gravierend verschlechternden Gesundheitszustands der Patientin, die letztlich an der Krebserkrankung verstarb, ist der bekannt gewordene Fall geeignet und auch ausreichend, um ein grundsätzliches Fehlverständnis des Antragstellers von den Grenzen seiner Behandlungsfähigkeit zu dokumentieren. Der Antragsgegner ist daher zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass der Widerruf der Heilpraktikererlaubnis zur Gefahrenabwehr dringend erforderlich ist.
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Diese Einschätzung wird im Übrigen auch durch die vorliegende Stellungnahme des Gutachterausschusses vom 22.04.2010 bestätigt. Dieser hat wegen gravierender Pflichtverletzung den Widerruf wie auch die Anordnung des Sofortvollzugs wegen Wiederholungsgefahr dringend empfohlen. Die vom Antragsteller gegen die Stellungnahme vorgebrachten Einwände gehen fehl. Insbesondere wird dem Antragsteller nicht etwa das Unterlassen einer bestimmten Diagnostik vorgeworfen. Vielmehr wird die Pflichtverletzung vor allem auch darauf gestützt, dass der Hinweis auf die zwingend erforderliche ärztliche Abklärung unterblieben ist. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht weiter darauf an, dass der Antragsteller einen Eintrag in seiner Dokumentation vom 14.02.2006 vom Gutachterausschuss falsch interpretiert sieht.
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Soweit der Antragsteller anführt, das wegen fahrlässiger Körperverletzung geführte Ermittlungsverfahren sei nicht als schwere strafrechtliche Verfehlung zu beurteilen, da es sich um ein Vergehen und nicht um ein Verbrechen handele, ist dieser Einwand unbeachtlich. Zum einen verlangt § 2 Abs. 1 lit. f der 1. DVO-HeilPrG nicht notwendig ein strafrechtliches Fehlverhalten. Soweit aber ein solches in Rede steht, muss es keinesfalls Verbrechensqualität aufweisen, um es für die Beurteilung heranziehen zu können, ob der Antragsteller noch ausreichend Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bietet. Überdies ist trotz der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO von einem strafbewehrten Verhalten auszugehen, was der Antragsgegner zutreffend annimmt und begründet. Im Übrigen kommt es auf die von der strafrechtlichen Beurteilung unabhängige Würdigung der Angelegenheit an (vgl. zur Aufhebung einer Heilpraktikererlaubnis: OVG Münster, Beschl. vom 25.2.1998 - 13 B 500/97 -, m. w. N., <juris>). Diese ist wie oben dargelegt als schwere Verfehlung im Sinne der gen. Norm anzusehen.
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Soweit der Antragsteller einwendet, der Antragsgegner sei erst mehrere Jahre nach Bekanntwerden des Sachverhalts tätig geworden, berührt dies die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung nicht; insbesondere ist die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG nicht anwendbar. Insoweit wird zur weiteren Begründung auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Auch hat der Antragsgegner zu keiner Zeit signalisiert, dass das Fehlverhalten keine weiteren Folgen haben werde.
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Angesichts der genannten Umstände liegen hinreichende Tatsachen vor, die den Schluss zulassen, dass die Berufsausübung des Antragstellers eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeutet und ihm die Zuverlässigkeit für die Ausübung des Heilpraktikerberufs fehlt. Soweit der Antragsteller auf sein Ansehen bei seinen verbliebenen Patienten verweist, steht dies der Entscheidung nicht entgegen. Die Eignungsbeurteilung unterliegt objektiven Maßstäben und hat frei von etwaigen Wertschätzungen zu erfolgen, die im Übrigen auch auf Unkenntnis oder sachfremden Erwägungen beruhen kann (vgl. BVerwG, Beschl. vom 06.03.2003 - 3 B 10/03 -). Der Widerruf ist schließlich verhältnismäßig, da er geeignet ist, die genannten Gemeinschaftsgüter zu schützen. Er ist erforderlich, da mildere Maßnahmen ersichtlich nicht ausreichend sind. Er greift auch nicht unangemessen in die Berufsfreiheit des Antragstellers ein, da (nach wiedererlangter Zuverlässigkeit) ein neues Erlaubnisverfahren in Gang gesetzt werden kann (vgl. Erdle/Becker, Recht der Gesundheitsfachberufe und Heilpraktiker, Kommentar, Stand: August 2007, § 7 1. DVO-HeilPrG, Rdnr. 12).
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Schließlich ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden, weil der Antragsteller die Grenzen der von ihm eingesetzten Therapiemaßnahmen nach wie vor nicht erkennt und angesichts des vom Gutachterausschuss festgestellten Fehlens „jeglichen selbstkritischen Ansatzes" die dringende Gefahr begründet ist, dass es bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu weiteren Fehlbehandlungen kommen könnte. Das geltend gemachte wirtschaftliche Interesse ist nicht geeignet, gegenüber dem gravierenden öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Ordnungsverfügung einen Vorrang zu begründen. Die eintretenden finanziellen Nachteile sind letztlich Folge des Fehlverhaltens des Antragstellers und müssen daher von ihm hingenommen werden. Der Umstand, dass zwischen Beginn des Ermittlungsverfahrens und der Widerrufsverfügung drei Jahre liegen, steht der Anordnung des Sofortvollzugs angesichts des vorliegenden sofortigen Vollziehungsinteresses nicht entgegen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 52 Abs. 1 GKG und entspricht II. Ziffern 1.5, 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327 ff.).
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