Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (2. Kammer) - 2 A 3023/12

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Beihilfe für das Farberkennungsgerät in Höhe von 148,68 Euro zu gewähren.

Die Beihilfebescheide der Beklagten vom 13. und 22.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2012 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger, der als Beamter des Landes Niedersachsen mit einem Bemessungssatz von 50 v.H. beihilfeberechtigt ist, ist seit Geburt hochgradig sehbehindert und seit seinem jungen Erwachsenenalter nahezu vollständig erblindet. Er lebt allein und führt seinen Haushalt selbstständig. Im Dienst kann er auf die Hilfe einer Arbeitsplatzassistentin zurückgreifen. Aufgrund einer ärztlichen Verordnung vom 31.10.2011 erwarb der Kläger eine Farberkennungseinheit für ein Sprachnotizgerät, für die ihm 297,35 € in Rechnung gestellt wurden. Der Kläger war schon zuvor im Besitz eines Sprachnotizgerätes, das als Basiseinheit ausgestaltet ist, an das zusätzliche Module angeschlossen werden können. Ein solches Zusatzmodul ist auch die vom Kläger erworbene Farberkennungseinheit.

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Diese Aufwendungen machte der Kläger in seinem Beihilfeantrag vom 07.12.2011 gegenüber der Beklagten geltend, die in ihrem Beihilfebescheid vom 16.12.2011 entschied, das Farberkennungsgerät sei kein anerkanntes und notwendiges Hilfsmittel. Diese Entscheidung wiederholte die Beklagte in ihrem Beihilfebescheid vom 22.12.2011. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 22.02.2011 zurück. Zur Begründung heißt es dort, das Gerät diene nicht der Wiederherstellung der Gesundheit oder Linderung einer Erkrankung. Es sei vielmehr für die Verhütung einer Krankheit bestimmt und sei deshalb der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen.

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 Mit seiner am 27.03.2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Beihilfe weiter. Zur Begründung führt er aus, das Gerät diene nur blinden Menschen und könne deshalb nicht der allgemeinen Lebensführung zugerechnet werden. Es solle den Verlust seines Sehvermögens in Teilbereichen kompensieren. Die Aufnahme des Gerätes in die Negativliste des Hilfsmittelkatalogs der Beihilfevorschriften sei willkürlich erfolgt.

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 Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Beihilfe zu den Aufwendungen für das Farberkennungsgerät entsprechend der Rechnung vom 03.11.2011 zu gewähren sowie die Beihilfebescheide der Beklagten vom 13. und 22.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2012 aufzuheben, soweit sie dem Verpflichtungsbegehren entgegenstehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und verteidigt ihre angegriffene Entscheidung. Sie weist darauf hin, dass ein Farberkennungsgerät unter der Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfevorschriften ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen ist. Es handele sich bei dieser Regelung um eine pauschalierende und typisierende Konkretisierung der Fürsorgepflicht, die keinen Raum für eine Einzelfallentscheidung lasse. Dadurch entstehende Härten müssten in Kauf genommen werden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogene Beihilfeakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Beihilfe für das von ihm angeschaffte Farberkennungsgerät.

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Das Bestehen des Anspruchs des Klägers bestimmt sich auf der Grundlage der Beihilfevorschriften, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen galten. Danach bemisst sich die Beihilfefähigkeit hier noch nach § 87c Abs. 1 NBG a.F. i.V.m. den §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen - BhV - in der Fassung der 27. und 28. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 30.01.2004 (GMBl. S. 379). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beihilfevorschriften in dieser Fassung zwar für verfassungswidrig erklärt, aber für eine spätestens mit der laufenden Legislaturperiode endende Übergangsfrist für anwendbar gehalten (BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, DVBl. 2008, 1193). Das Nds.OVG und die erkennende Kammer haben sich dem angeschlossen und wenden die Beihilfevorschriften als Allgemeine Verwaltungsvorschrift bis zum Erlass der Niedersächsischen Beihilfeverordnung und ihrem Inkrafttreten am 01.01.2012 noch an.

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Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV sind aus Anlass einer Krankheit – der Kläger ist nahezu vollständig erblindet – u.a. beihilfefähig die Aufwendungen für die Anschaffung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel. Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV. Unter dem in den Beihilfevorschriften nicht näher definierten Begriff der Hilfsmittel sind Gegenstände zu verstehen, die möglichst weitgehend die Aufgaben eines nicht oder nicht voll verwendungsfähigen Körperorgans übernehmen oder ausgefallene oder verminderte Körperfunktionen ergänzen oder erleichtern sollen. Sie müssen geeignet sein, die Folgen eines regelwidrigen Körperzustandes zu lindern, zu bessern, zu beheben oder zu beseitigen. Als Hilfsmittel kommen daher Gegenstände in Betracht, die unmittelbar das Hören, das Gehen, Greifen, Sehen oder Sitzen ermöglichen, ersetzen oder erleichtern. Es wird nicht vorausgesetzt, dass ein Hilfsmittel auch der Wirkungsweise der natürlichen Körperfunktion entspricht. Vielmehr gehören, wie sich aus Nr. 1 der Anlage 3 ergibt, auch solche Gegenstände zu den Hilfsmitteln, die losgelöst vom Körper eine der vorgenannten Aufgaben übernehmen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.11.2008 – 5 LA 98/08 – unter Hinweis auf die insoweit einhellige Kommentierung).

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Die Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV enthält in ihrer Nr. 1 eine Aufzählung der Hilfsmittel, deren notwendige und angemessene Anschaffungskosten – ggf. im Rahmen der Höchstbeträge – beihilfefähig sind, sog. Positivkatalog. Nr. 9 der Anlage 3 enthält dagegen eine Aufzählung von Gegenständen, die nicht zu den Hilfsmitteln gehören, weil sie nicht notwendig und angemessen, von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis sind oder der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen, sog. Negativkatalog. In diesem Negativkatalog findet sich, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, das Farberkennungsgerät ausdrücklich ausgeführt. Gleichwohl steht zur Überzeugung des Gerichts dieser Umstand dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen, wobei das Gericht die Allgemeine Verwaltungsvorschrift nicht nach der ständigen Praxis der sie anwendenden Behörde, sondern wie Rechtsvorschriften aus sich heraus auszulegen hat (st. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Urt. v. 30.03.1995, ZBR 1995, 275):

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Die Aufwendungen des Klägers für das Farberkennungsgerät sind eine aus besonderen Gründen dringend gebotene Anschaffung im Sinne der Nr. 2 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV. Danach sind Aufwendungen u.a. für Hilfsmittel nur beihilfefähig, wenn die ersparten Behandlungskosten höher als die Anschaffungskosten sind oder die Anschaffung aus besonderen Gründen dringend geboten ist. Die erste Alternative dieser Vorschrift ist hier ersichtlich nicht einschlägig, da sie sich nur auf Hilfsmittel beziehen kann, die der Sicherung des Erfolges einer Krankenbehandlung dienen. Das Farberkennungsgerät erfüllt aber, wie ausgeführt, einen weitergehenden Hilfsmittelbegriff. Die dringende Erforderlichkeit seiner Anschaffung ergibt sich für den Kläger aus seinem individuellen Bedarf. Es ist geeignet, dem Ausgleich seiner Sehbehinderung zu dienen. Auch wenn es nicht unmittelbar an der Behinderung, dem fehlenden Sehvermögen, ansetzt, dient das Gerät doch Grundbedürfnissen seiner täglichen Lebensführung.

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Weder der Negativkatalog noch der Positivkatalog der Anlage 3 der BhV enthalten eine abschließende Aufzählung aller erstattungsfähigen bzw. nicht erstattungsfähigen Hilfsmittel. Dies folgt zum einen aus dem Wort „insbesondere“ in Nr. 9 der Anlage 3 BhV, zum anderen aus Nr. 10 Satz 1 der Anlage BhV. Nach dieser Vorschrift entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, die weder in dieser Anlage aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. Auch andere als die in Nr. 1 der Anlage 3 zur BhV aufgeführten Hilfsmittel können daher als beihilfefähig anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen im Einzelfall näher vorliegen.

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 Zwar werden die hier in Rede stehenden Aufwendungen für das Farberkennungsgerät in der Negativliste des Verzeichnisses der beihilfefähigen Hilfsmittel ausdrücklich der allgemeinen Lebenshaltung zugerechnet. Diese Einordnung steht jedoch dem Beihilfeanspruch des Klägers nicht entgegen, weil in seinem Krankheitsfall ein Farberkennungsgerät nicht als ein Hilfsmittel angesehen werden kann, das die Definition der Nr. 9 der Anlage 3 BhV erfüllt. Nach dieser Vorschrift gehören zu den Hilfsmitteln nicht Gegenstände, die nicht notwendig und angemessen (§ 5 Abs. 1 BhV), von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis (§ 6 Abs. 4 Nr. 3 BhV) sind oder der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen. Keine dieser drei Voraussetzungen trifft auf das dem Kläger verordnete Gerät zu.

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Dem Erfordernis der Notwendigkeit in der angesprochenen Vorschrift kommt keine besondere eigenständige Bedeutung zu, da Nr. 2 der Anlage 3 für den hier gegebenen Fall, dass das Hilfsmittel nicht der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung dient, bereits voraussetzt, dass die Anschaffung aus besonderen Gründen dringend geboten ist. Dies wurde bereits oben bejaht. Das Gerät ist auch nicht vom geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen. Es führt den Ausgleich der Behinderung des Klägers zwar nicht unmittelbar (am behinderten Körperteil des Auges) herbei, bewirkt den Ausgleich jedoch auf anderem Wege in vergleichbarer Weise. Das Farberkennungsgerät dient dem Kläger durch den teilweise ersetzenden Ausgleich des Sehsinnes, weil Farbe ein wesentliches Merkmal zum Erkennen und Unterscheiden eines Gegenstandes ist. Das Gerät vermittelt ihm auf akustischem Wege darüber eine Vorstellung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung demonstriert, dass, wenn das „Auge“ des Gerätes mit einem Gegenstand in Berührung gebracht wird, über eine künstliche Sprachausgabe die Farbe genannt wird, er über ein akustisches Signal den Wechsel eines Farbmusters erkennen kann sowie ihm auch die Helligkeitswerte in der Umgebung übermitteln werden. Auch wenn der Kläger im dienstlichen Bereich keinen Nutzen aus dem Gerät zu ziehen braucht, weil ihm dort eine Arbeitsplatzassistentin zur Seite steht, so hat das Gerät doch einen beträchtlichen Nutzwert im täglichen Leben, insbesondere seinem Hauptanwendungsbereich des Sortierens der Kleidung.

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Das Gerät erfüllt auch nicht das negative Tatbestandsmerkmal des geringen Abgabepreises in der Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV, die insoweit auf § 6 Abs. 4 Nr. 3 BhV verweist. Von der Ermächtigung, Hilfsmittel von geringem Abgabepreis von der Beihilfefähigkeit auszuschließen, ist, soweit ersichtlich, kein Gebrauch gemacht worden. Die Vorschrift ist dem § 34 Abs. 4 Satz 1 SGB V nachgebildet. Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist anerkannt, dass der geringe Abgabepreis von der objektiven Verkehrsanschauung her festzustellen ist und nicht von den Vermögensverhältnissen des einzelnen Versicherten ausgegangen werden darf. Der Kläger hat sich im konkreten Falle wirtschaftlich verhalten, weil er kein „komplettes“ Farberkennungsgerät erworben hat, sondern sich ein Zusatzmodul zu seinem bereits vorhandenen Basisteil hat verordnen lassen. Die Aufwendungen einer Gesamthöhe von 297,65 Euro erfüllen jedenfalls nicht die Voraussetzungen eines geringen Abgabepreises.

19

Schließlich unterliegt das Gerät als Hilfsmittel auch nicht der allgemeinen Lebenshaltung. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.01.1996 (– 3 RK 38/94 – juris) entschieden, dass ein Farberkennungsgerät kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist. Darunter fallen grundsätzlich nur solche Gegenstände, die allgemein im täglichen Leben verwendet, d.h. üblicherweise von einer großen Zahl von Personen regelmäßig genutzt werden. Deshalb, und weil auch die übrigen Voraussetzungen des Anspruchs vorlagen, hat das Bundessozialgericht im genannten Fall der Klägerin einen Anspruch auf Versorgung mit einem Farberkennungsgerät zugesprochen. Im Hilfsmittelverzeichnis des DKV-Spitzenverbandes findet sich dementsprechend auch in der Gruppe der Blindenhilfsmittel – Untergruppe spezielle Geräte für Blinde – ein Farberkennungsgerät für Blinde als geplante Produktart. Auch nach der Definition des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14.05.1991, ZBR 1991, 350) dienen der allgemeinen Lebenshaltung nur solche Hilfsmittel, die üblicherweise herangezogen werden, um die „Unbequemlichkeiten“ des Lebens zu erleichtern und die aufgrund der objektiven Eigenart und Beschaffenheit des Gegenstandes keinen unmittelbaren Bezug zu dem festgestellten Krankheitsbild haben. So liegt es aber nicht, wenn ein Hilfsmittel die natürlichen Funktionen eines nicht funktionstüchtigen Körperorgans teilweise ersetzt.

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Liegen nach alledem im Falle des Klägers die Voraussetzungen der Nr. 9 der Anlage 3 BhV nicht vor und ist das streitige Hilfsmittel auch nicht im Positivkatalog der Nr. 1 der Anlage 3 BhV erfasst, so ist nach Maßgabe der Nr. 10 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV in einem ersten Schritt weiter zu ermitteln, ob das Hilfsmittel mit den in der Anlage 3 aufgeführten Gegenständen vergleichbar ist. Maßstab des Vergleichs ist die Schwere der Erkrankung und der Einsatzzweck des Gegenstandes (BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 – 2 C 9/07 – juris). Nach diesem Maßstab ist das Farberkennungsgerät im konkreten Anwendungsfall des Klägers ein Blindenhilfsmittel, wie es in der Nr. 12 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV aufgeführt ist. Dort findet sich ein elektronisches Blindenleitgerät genannt, für dessen Anschaffungskosten nach ärztlicher Verordnung eine Beihilfe gewährt wird. Wie dieses übermittelt auch das Farberkennungsgerät mittels elektronischer Hilfe akustische Signale, so dass anstelle des Sehens ein anderes Sinnesorgan aktiviert wird. Ein solches Blindenhilfsmittel wird nach der Nr. 12 der Anlage 3 jedoch nicht in unbegrenzter Höhe gewährt und auch Aufwendungen für ein Training mit dem Gerät sind nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen beihilfefähig.

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 Die Entscheidung über die Vergleichbarkeit des streitigen Gerätes mit einem in der Anlage 3 aufgeführten Gegenstand wird nach der Nr. 10 der Anlage grundsätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern zu treffen sein. Dieses kann allerdings bei einzelnen Hilfsmitteln oder Gruppen von Hilfsmitteln sein Einvernehmen allgemein erteilen. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht. In den Hinweisen zu den Beihilfevorschriften (GMBl. 2005, S. 543, 565) hat der Bundesminister des Innern zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 unter der dortigen Ziffer 2 das Einvernehmen für Hilfsmittel allgemein erteilt, wenn die Aufwendungen nicht mehr als 600 Euro betragen. Diese Obergrenze, die auch für Beamte des Landes (entsprechend) gilt, ist im vorliegenden Fall nicht überschritten. Gemäß Nr. 10 Satz 3 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV ist deshalb die Beklagte zu einer Entscheidung im konkreten Fall ermächtigt, so dass das Gericht sie aus vorstehenden Gründen verpflichten kann, die begehrte Beihilfe zu gewähren.

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Als Unterlegene hat die Beklagte die Verfahrenskosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

 


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