Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (3. Kammer) - 3 B 2709/16

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers vom 06. Mai 2016 (3 A 2708/16), soweit sie gegen die in der Ziffer 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 22. April 2016 angedrohte Abschiebung nach Algerien gerichtet ist, aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat unter der Berücksichtigung des wohlverstandenen Rechtsschutzinteresses des Antragstellers mit dem in der Beschlussformel ausgesprochenen Inhalt Erfolg.

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1. Das Gericht ist bei seiner Entscheidung gemäß § 88 VwGO in Verbindung mit § 122 Abs. 1 VwGO nicht an die Fassung der Anträge sondern an das tatsächliche Begehren gebunden. Dies zu Grunde gelegt, ist der Antrag bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass begehrt wird, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22.04.2016, zugestellt am 28.04.2016, festzustellen, soweit sie gegen die darin ausgesprochene Androhung einer Abschiebung nach Algerien gerichtet ist. Das Interesse des Antragstellers ist erkennbar darauf gerichtet, während der Dauer des Klageverfahrens von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben. Dieses Ziel kann der Antragsteller nur mit der getroffenen gerichtlichen Feststellung, nicht hingegen mit der beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung erreichen, denn seine Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes hat – wie noch auszuführen ist – bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (vgl. zum Ganzen auch: VG Münster, Beschl. v. 26.02.2016 – 6 L 142/16.A –, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.2015 - 7 L 3863/15.A –, juris Rn. 4; Beschl. der Kammer vom 10.05.2016, 3 B 2378/16, juris).

3

2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage festzustellen, ist entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. Die Antragsgegnerin bestreitet die aufschiebende Wirkung der Klage und berühmt sich nach der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung der Vollziehbarkeit ihrer Abschiebungsandrohung vor einer Entscheidung über die dagegen erhobene Klage.

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3. Der Antrag ist auch begründet.

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a) Allerdings ergibt sich die aufschiebende Wirkung der Klage nicht aus § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 1 VwGO. Nach § 75 Abs. 1 AsylG entfaltet eine Klage in asylrechtlichen Verfahren nur in den Fällen der §§ 38 Abs. 1, 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor; namentlich ist § 38 Abs. 1 AsylG nicht einschlägig. Denn das Bundesamt hat dem Antragsteller in dem mit der Klage angegriffenen Bescheid nach nationalem Recht gemäß § 36 Abs. 1, Alt. 2 AsylG eine Ausreisefrist von lediglich einer Woche und nicht gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 AsylG von 30 Tagen gesetzt, weil es seinen Asylantrag gemäß § 30 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt hat.

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b) Die aufschiebende Wirkung der Klage ergibt sich aber unmittelbar aus Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180/60 vom 29.06.2013) - Verfahrensrichtlinie - (nachfolgend: VRL). Nach dieser Vorschrift gestatten die Mitgliedstaaten einem Antragsteller, der um Flüchtlings- bzw. internationalen Schutz nachsucht, unbeschadet des Absatzes 6 der Norm den Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts des Antragstellers auf einen „wirksamen Rechtsbehelf“ gegen eine ablehnende Entscheidung des Mitgliedstaates und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur (gerichtlichen) Entscheidung über den Rechtsbehelf. Die Regelung ist nach Ablauf der Umsetzungsfrist in Deutschland unmittelbar anwendbar, weil die Antragsgegnerin von der in Art. 46 Abs. 6 VRL eingeräumten Möglichkeit zur Einschränkung des Bleiberechts nicht umfassend Gebrauch gemacht hat und die Regelung auch im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (grdl.: Urteil vom 26.02.1986, Rs. 152/84, Tz. 46 f, zitiert nach juris) inhaltlich unbedingt, rechtlich vollkommen und hinreichend genau im Sinne einer „self-executing“-Wirkung ist.

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aa) Aus Art. 46 Abs. 1 und 3 VRL ergibt sich, dass mit dem Rechtsbehelf ein gerichtlicher Rechtsbehelf gemeint ist, der eine umfassende ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt. Insbesondere aus dem systematischen Zusammenhang von Art. 46 Abs. 3, 5 und 6 VRL wird dabei nach allgemeiner Auffassung deutlich, dass es sich bei dem genannten „wirksamen Rechtsbehelf“ nicht nur um einen Rechtsbehelf des einstweiligen Rechtsschutzes handeln kann, sondern dass die VRL insoweit nationalrechtlich eine Klagemöglichkeit im Hauptsacheverfahren erfordert. Das nationale Recht kommt diesen Vorgaben grundsätzlich durch die Klagemöglichkeit – §§ 74 ff. AsylG – gegen die Entscheidungen des Bundesamtes und die nach § 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. 80 Abs. 1 VwGO gewährte aufschiebende Wirkung einer solchen Klage nach, soweit sie sich gegen in dem angegriffenen Bescheid angedrohte aufenthaltsbeendende Maßnahmen richtet (zum Ganzen: VG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.2015 – 7 L 3863/15.A –, juris Rn. 17; ebenso: VG Münster, Beschl. v. 26.02.2016 6 L 142/16.A –, juris Rn. 7; VG Lüneburg, Beschl. v. 18.04.2016 – 5 B 70/16 –, www.rechtsprechung.niedersachsen.de).

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bb) Die Antragsgegnerin hat das danach europarechtlich grundsätzlich vorgesehene verfahrensrechtliche Bleiberecht des Antragstellers bis zur gerichtlichen Entscheidung über seine Klage mit der Entscheidung des Bundesamtes, seinen Asylantrag hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als „offensichtlich unbegründet“ und hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz lediglich als – „einfach“ – unbegründet abzulehnen, nicht rechtswirksam auf die Dauer eines gerichtlichen Eilverfahrens beschränkt. Zwar können die Mitgliedstaaten, wie dem Wortlaut des Art. 46 Abs. 5 VRL - „unbeschadet des Absatzes 6“ - zu entnehmen ist, grundsätzlich das darin normierte Bleiberecht nach Maßgabe der in Absatz 6 der Norm verankerten Voraussetzungen gesetzlich einschränken. Die Antragsgegnerin hat von dieser Möglichkeit innerhalb der europarechtlichen Frist zur Umsetzung der Richtlinie jedoch keinen hinreichenden Gebrauch gemacht.

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(1) Gemäß Art. 46 Abs. 6 VRL können die Mitgliedstaaten das Bleiberecht unter den dort in den Buchstaben a) bis d) genannten Fällen gesetzlich beenden, bevor eine gerichtliche Entscheidung über eine Klage ergangen ist. Gleichzeitig verpflichtet die Vorschrift sie für den Fall, dass sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, dazu, dem Antragsteller ein gerichtliches Verfahren einzuräumen, welches es ihm ermöglicht, sich das Bleiberecht (wieder) zu beschaffen (sog. beschleunigtes Verfahren).

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(2) Nach der hier einzig in Betracht zu ziehenden Variante des Art. 46 Abs. 6 Buchstabe a) VRL ist Voraussetzung für eine nationalrechtliche Beschränkung des Bleiberechts, dass der Mitgliedstaat gesetzlich entscheidet, einen Antrag auf internationalen Schutz im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 VRL als offensichtlich unbegründet oder nach Prüfung gemäß Art. 31 Abs. 8 VRL als unbegründet zu betrachten, es sei denn, diese Entscheidungen sind auf die in Art. 31 Abs. 8 Buchstabe h) VRL aufgeführten Umstände gestützt. Art. 32 Abs. 2 VRL wiederum bestimmt, dass im Falle von unbegründeten Anträgen, bei denen einer der in Art. 31 Abs. 8 VRL aufgeführten Umstände gegeben ist, die Mitgliedstaaten einen Antrag als offensichtlich unbegründet betrachten können, wenn dies in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

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Im Hinblick auf die aus diesen Vorgaben resultierenden Anforderungen an das Bleiberecht einschränkende nationale Regelungen folgt der Einzelrichter der Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in seinem Beschluss vom 13. Januar 2016 – 6 L 4047/15.A –, juris Rn. 16 f.:

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„Die Verfahrensrichtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 die Möglichkeit zur Durchführung eines beschleunigten Prüfungsverfahrens. Liegen diese Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 8 vor, steht es den Mitgliedstaaten je nach Ausgestaltung ihres nationalen Rechtsrahmens frei, den Antrag auf internationalen Schutz entweder als offensichtlich unbegründet oder als einfach unbegründet abzulehnen. Dabei sind, wie die Verknüpfung "oder" zeigt, beide Entscheidungsmodalitäten für die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz im beschleunigten Verfahren gleichwertig. Welchen Weg das nationale Recht wählt, ist nach Unionsrecht gleichgültig, zumal die materiellen Anforderungen an das beschleunigte Verfahren stets auf das identische Prüfprogramm - die Anforderungen des Art. 31 Abs. 8 - hinauslaufen. Für das beschleunigte Verfahren erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn das nationale Recht sicherstellt, dass vor Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz geprüft und festgestellt worden ist, dass eine der Fallgruppen des Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU gegeben ist. Weitergehende materielle Anforderungen stellt Art. 46 Abs. 6 a) weder über Art. 32 Abs. 2 (1. Alternative) noch mit der 2. Alternative auf.

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Wegen der Gleichwertigkeit beider Alternativen im Hinblick auf den Prüfungsumfang - Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes - ist es nach Unionsrecht auch unschädlich, wenn nationales Recht bezüglich des Bestandteils der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft den Weg über die 1. Alternative wählt und die Ablehnung als "offensichtlich unbegründet" vorschreibt (§§ 29a, 36 Abs. 1 AsylG), bezüglich des subsidiären Schutzes den der 2. Alternative eröffnet.“

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Gemessen an diesen Maßstäben genügt jedoch die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften getroffene Entscheidung, den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz in Bezug auf die Gewährung subsidiären Schutzes lediglich – „einfach“ – unbegründet abzulehnen, nicht, um den Antragsteller damit zugleich in das sog. beschleunigte Verfahren zu verweisen. Insoweit fehlt dem nationalen Recht die von Art. 46 Abs. 6 Buchstabe a) VRL nach beiden Alternativen für die Verweisung in das beschleunigte Verfahren zwingend vorausgesetzte rechtliche Verknüpfung einer ablehnenden Entscheidung auch bezüglich des subsidiären Schutzes mit den materiellen Kriterien des Art. 31 Abs. 8 VRL.

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(a) Gemäß Art. 31 Abs. 8 VRL können die Mitgliedstaaten festlegen, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen nach Maßgabe von Artikel 43 durchgeführt wird, wenn a) der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - EU-Flüchtlingsschutz-RL - (ABl. Nr. L 337, S. 9)) anzuerkennen ist, nicht von Belang sind, oder b) der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne dieser Richtlinie kommt. Die Buchstaben c) bis g) sowie i) und j) der Vorschrift enthalten weitere Möglichkeiten, ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen. Der Begriff „internationaler Schutz“ im Sinne dieser Regelung umfasst dabei in Einklang mit Art. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2011/95/EU auch den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Kapitel II und V der Richtlinie 2011/95/EU, wie er nationalrechtlich in § 4 AsylG normiert ist.

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(b) Eine an den in Art. 31 Abs. 8 VRL niedergelegten Kriterien orientierte Prüfung sieht das nationale Recht im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesamtes bezüglich der Gewährung subsidiären Schutzes aber nicht (vollständig) vor. Ein Asylantrag beinhaltet gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 AsylG das Begehren nach internationalem Schutz, weshalb bei dessen Bescheidung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zwingend auch eine Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes zu treffen ist. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. § 4 Abs. 2 AsylG bestimmt darüber hinaus, dass bei bestimmten sicherheitspolitischen Gründen die Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist. Diese in Absatz 2 der Vorschrift normierten Gründe korrespondieren zwar mit den Umständen des Art. 31 Abs. 8 Buchtstabe j) VRL. Im Falle des Antragstellers hat sich das Bundesamt aber darauf nicht berufen und liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass solche Gründe bei der Entscheidung heranzuziehen waren.

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Abgesehen davon sieht das nationale Recht aber nur vor, dass ein subsidiäres Schutzbegehren abgelehnt wird, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylG – ernsthafter Schaden im Herkunftsland – nicht vorliegen. Eine weitergehende Prüfung, ob auch bezüglich des subsidiären Schutzes im Übrigen Umstände nach Art. 31 Abs. 8 VRL gegeben sind, die es abweichend von Art. 46 Abs. 5 VRL rechtfertigen, den Aufenthalt eines Antragstellers bereits vor Abschluss des Klageverfahrens zu beenden, ist demgegenüber - anders als für die Prüfung der Asylberechtigung und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach den §§ 29a, 30 AsylG - im AsylG gerade nicht vorgesehen.

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(c) Soweit Teile der Rechtsprechung diesbezüglich die Auffassung vertreten, das nationale Recht genüge den Anforderungen des Art. 46 Abs. 6 Buchstabe a) VRL deshalb, weil gemäß § 34 AsylG, welcher zusätzlich zu den §§ 29 a, 30 AsylG zu prüfen sei, um in das beschleunigte Verfahren zu gelangen, neben dem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch der Antrag auf subsidiären Schutz negativ beschieden werden müsse (grdl.: VG Düsseldorf, Beschl. v. 13.01.2016 – 6 L 4047/15.A –, juris Rn. 17; Beschl. v. 17.02.2016 – 17 L 361/16.A –, juris Rn. 28; dem folgend z.B.: VG Oldenburg, Beschl. v. 01.03.2016 – 5 B 174/16 –, n. v.; VG Stade, Beschl. v. 18.03.2016 – 2 B 509/16 –, n. v.; VG Hannover, Beschl. v. 13.04.2016 – 13 B 2196/16 –, www.rechtsprechung.niedersachsen.de Rn. 6 ff.), folgt der Einzelrichter dem nicht. Diese Auffassung verkennt, dass § 34 AsylG zwar eine negative Entscheidung über einen Asylantrag in seiner Gesamtheit - also auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes - tatbestandlich voraussetzt, jedoch gerade keine inhaltlichen Kriterien dafür normiert, nach welchen Maßstäben diese Entscheidung zu treffen ist. Zu der Dauer der festzusetzenden Ausreisefrist, die nationalrechtlich nach der Systematik der §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG für die Frage, ob eine Klage aufschiebende Wirkung entfaltet, maßgeblich ist, verhält sich § 34 AsylG nicht. Die Vorschrift greift vielmehr auch dann ein, wenn (auch) die Asylanerkennung und der Flüchtlingsschutz lediglich „einfach“ unbegründet abgelehnt werden, die im Hinblick auf eine „Offensichtlichkeit“ qualifizierenden Ablehnungstatbestände der §§ 29a, 30 AsylG also gar nicht zur Anwendung gelangen und deshalb dagegen gerichtete Klagen schon nach nationalem Recht gemäß § 75 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung haben.

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(d) Soweit die oben zitierte Rechtsprechung außerdem meint, die § 29a bzw. § 30 AsylG entsprächen den in der VRL normierten Anforderungen deshalb, weil sie in ihrem Prüfungsumfang die Umstände des Art. 31 Abs. 8 VRL ausreichend berücksichtigten (VG Düsseldorf, Beschl. v. 13.01.2016 – 6 L 4047/15.A –, juris Rn. 20), vermag der Einzelrichter für die hier zu klärende Rechtsfrage daraus keine entscheidende rechtliche Bedeutung abzuleiten. Selbst wenn dies so zuträfe, ließe sich aus dieser Feststellung für die Frage, ob das nationale Recht die Vorgaben des Art. 31 Abs. 8 VRL auch in Bezug auf die Ablehnung des subsidiären Schutzstatus als – „einfach“ – unbegründet hinreichend berücksichtigt, nichts herleiten. Die §§ 29 a, 30 AsylG mögen zwar als Grundlage dafür dienen, einen Antrag – bei ergänzender Auslegung möglicherweise auch einen solchen auf subsidiären Schutz – als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Sie dienen hingegen jedenfalls nicht als Rechtsgrundlage dafür, einen Antrag auf subsidiären Schutz als – „einfach“ – unbegründet abzulehnen.

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(e) Es kann im Übrigen offen bleiben, ob die Ablehnungstatbestände der §§ 29a, 30 AsylG unter der Annahme eines einheitlichen und umfassend zu prüfenden Asylbegehrens dahingehend ergänzend auszulegen sind, dass nach ihren inhaltlichen Voraussetzungen auch Anträge auf einen subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden können (so z.B.: VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.12.2015 – 5 L 3947/15.A –, juris Rn. 8). Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers in Bezug auf die Frage des subsidiären Schutzes nicht als offensichtlich unbegründet sondern lediglich als unbegründet abgelehnt. Ein Rückgriff auf die vorgenannten Rechtsgrundlagen scheidet bei dieser Entscheidungsform aus.

21

Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass der Einzelrichter der oben zitierten Rechtsprechung auch insofern nicht folgt, als von ihren Vertretern angeführt wird, gegen eine Unvereinbarkeit des – im vorliegenden Fall nicht einschlägigen – nationalen Konzeptes des sicheren Herkunftsstaates mit den Vorgaben der Verfahrensrichtlinie spreche auch, dass § 29a AsylG mit einer widerlegbaren Vermutung arbeite, während die Prüfung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG eine demgegenüber umfangreichere und tiefergehende Vollprüfung verlange (VG Düsseldorf, Beschl. v. 13.01.2016 – 6 L 4047/15.A –, juris Rn. 23 ff.). Diesbezüglich darf nicht übersehen werden, dass die in § 4 AsylG angelegte Vollprüfung allein darauf abzielt, festzustellen, ob ein Anspruch auf subsidiären Schutz tatbestandlich besteht. Für die Frage, ob ein Mitgliedstaat das beschleunigte Verfahren nach Art. 46 Abs. 6 VRL anwenden kann, reicht diese Prüfung nicht aus. Die Feststellung, dass Flüchtlingsschutz/subsidiärer Schutz tatbestandlich nicht gewährt wird, stellt im Rahmen der Prüfung des beschleunigten Verfahrens lediglich den ersten Schritt dar. Steht fest, dass der Tatbestand eines Schutzstatus nicht erfüllt ist, ermächtigt dies zunächst lediglich dazu, einen Antrag mit der Ausreisefrist nach § 38 AsylG als einfach unbegründet abzulehnen. Für das beschleunigte Verfahren ist dann darüber hinaus, soweit das nationale Recht hierfür die entsprechenden Regelungen vorhält, auf einer weiteren Stufe zu prüfen, ob, orientiert an den Umständen des Art. 31 Abs. 8 VRL eine verkürzte Ausreisefrist gesetzt werden kann. Hierzu verhält sich bezüglich des subsidiären Schutzes § 4 AsylG aber nicht (s. o.).

22

cc) Auf das verfahrensrechtliche Bleiberecht gemäß Art. 46 Abs. 5 VRL kann der Antragsteller sich im Verhältnis zu der Antragsgegnerin unmittelbar berufen. Der Einzelrichter schließt sich insoweit den umfassenden und zutreffenden Ausführungen des VG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 22.12.2015 (– 7 L 3863/15.A –, juris Rn. 56 ff.) an. Soweit demgegenüber in dem Beschluss der 11. Kammer (Einzelrichter) des erkennenden Gerichts vom 11.05.2016 (11 B 2258/16, Veröffentlichung nicht bekannt) die gegenteilige Auffassung vertreten wird, überzeugt das nicht. Anders als dort dargestellt steht das Verbleibensrecht nach Art. 46 Abs. 5 VRL gerade nicht „unter dem Vorbehalt, dass die Mitgliedstaaten den Antrag nicht nach Maßgabe der in Absatz 6 aufgeführten Alternativen bescheiden“ (Beschlussabdruck S. 3). Mit dieser Annahme billigt die 11. Kammer des erkennenden Gerichts Art. 46 Abs. 6 VRL eine „self-executing“-Wirkung zu, die dieser Regelung aber - erkennbar - nicht zukommt. Es ist vielmehr genau andersherum. Eine rechtswirksame Einschränkung des Verbleibensrechts aus Art. 46 Abs. 5 VRL nach Absatz 6 der Norm setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten von den dort geregelten Befugnissen nationalrechtlich auch tatsächlich - umfassend - Gebrauch gemacht haben. Eine der Verleihung einer subjektiven Rechtsposition für den Antragsteller entgegenstehende Ungenauigkeit bzw. eine nur bedingte Verpflichtung der Mitgliedstaaten ergibt sich nicht bereits daraus, dass sie über Art. 46 Abs. 6 VRL das Bleiberecht einschränken können. Diese Möglichkeit stellt nicht etwa eine Ungenauigkeit oder Bedingung des Bleiberechts selbst dar. In ihrer rechtlichen Systematik gibt die Verfahrensrichtlinie vielmehr in Art. 46 Abs. 5 VRL zunächst ein eindeutig formuliertes, rechtlich vollkommen umschriebenes und unbedingtes Bleiberecht vor. Erst wenn ein Mitgliedstaat sich dafür entscheidet, dieses Recht nach den in Absatz 6 der Norm bestimmten Voraussetzungen einzuschränken, und diese Entscheidung auch vollständig in nationales Recht umsetzt, verliert das Bleiberecht in dem betroffenen Rechtsraum seine Wirkung. Vor einer solchen gesetzgeberischen Entscheidung tangiert die reine Möglichkeit einer Einschränkung den eindeutigen und unbedingten Charakter des Bleiberechts aber nicht. Nicht das Bleiberecht an sich sondern dessen Einschränkung ist an Bedingungen, nämlich die Beachtung der materiellen Kriterien des Art. 31 Abs. 8 VRL, geknüpft.

II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

24

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylG).

 


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