Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (10. Kammer) - 10 A 1242/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Observationsmaßnahmen. Er ist aktiver Unterstützer des Unabhängigen Jugendzentrums E. (UJZ F.) und war dort als Geschäftsführer und Büroleiter tätig.
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Der polizeiliche Staatsschutz schreibt dem UJZ F. die Unterstützung der Aktivitäten der kurdischen Arbeiterpartei PKK zu. Nach der Schließung des Kurdistan Volkshaus im November 2013 habe es zunächst keinen Treffpunkt für PKK-nahe Kurden in A-Stadt gegeben. Diese Funktion habe seit Ende 2013, spätestens seit Juni 2014 das UJZ F. bereitgestellt. Im Umfeld von Gruppierungen, die selbst keinem Betätigungsverbot unterlägen, seien PKK-Funktionäre aktiv.
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Am 27. Juli 2014 und am 26. Juli 2015 wurde der Gehwegbereich vor dem Eingang des UJZ F. von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr und am 8. März 2015 von 10.30 Uhr bis 16.00 Uhr durch Beamte des Staatsschutzes der Beklagten aus einem gegenüberliegenden Gebäude verdeckt beobachtet.
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Während der Observationen wurden Lichtbilder angefertigt. Einige Bilder zeigen den Kläger im Kontakt mit Personen, denen die Polizei aufgrund bereits vorhandener Erkenntnisse die Mitgliedschaft als Halb- oder Vollkader oder die Unterstützung der PKK als Sympathisanten vorwirft. Die Bilder wurden nach Auswertung mit den Namen dieser Personen kommentiert und deren personenbezogene Daten im Abschlussvermerk der Observationen festgehalten. Nach einem weiteren Vermerk erfolgte die Anfertigung von Lichtbildern, „nachdem sich der Verdacht eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG erhärtet hatte“. Im Nachgang zu der Observation am 8. März 2015 wurden Wohnungen der mutmaßlichen PKK-Sympathisanten durchsucht und Urkunden sowie Schriften sichergestellt.
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Aufgrund der bei der Observation am 26. Juli 2015 gewonnenen Erkenntnisse wurde ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG auch gegen den Kläger eingeleitet und das UJZ F. wurde durchsucht. Das Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Lüneburg vom 2. Oktober 2017 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
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Der Kläger hat am 15. Juli 2016 Klage erhoben. Er macht geltend, dass er als Unterstützer des UJZ F. zwangsläufig Adressat der Observationen sei und außerdem einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz ausgesetzt worden sei. Weil die Observationen den Anlass für das Strafverfahren gegeben hätten, sei er klagebefugt – schon um zu klären, ob die ihm im Strafverfahren vorgehaltenen Erkenntnisse rechtmäßig gewonnen worden seien.
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Die Observationen seien verdeckt und – weil an mehreren Tagen – längerfristig erfolgt und daher am Maßstab des § 34 Nds. SOG zu messen.
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Der Kläger bestreitet, dass es im Vorfeld der Observationen polizeiliche Erkenntnisse gegeben habe, wonach im UJZ F. regelmäßig Treffen durch PKK-nahe Gruppierungen stattfänden. Die Anhaltspunkte, anhand derer die Beklagte die Observationen jeweils unabhängig voneinander angeordnet haben wolle, seien nicht offengelegt. Die Beobachtung sei anlasslos erfolgt, ohne dass eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne vorgelegen habe.
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Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass die Observation des Gebäudes des Unabhängigen Jugendzentrums Kornstraße in der Kornstraße 28, A-Stadt, am 27. Juli 2014, 8. März 2015 und am 26. Juli 2015 rechtswidrig war.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Klage sei schon unzulässig, weil der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, dass er von der Observation selbst betroffen sei. Aus polizeilicher Sicht sei er nicht Zielperson der Observation, sondern allenfalls als Dritter betroffen gewesen.
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Daneben sei die Klage unbegründet, weil die Observationen auf Grundlage der §§ 30 bis 32 Nds. SOG rechtmäßig erfolgt seien. Sie seien auf präventiver Grundlage zur Verhütung von Straftaten und Strafverfolgungsvorsorge erfolgt, weil konkrete Anhaltspunkte für strafbewehrte Verstöße gegen das Vereinsgesetz vorgelegen hätten, ohne dass bisher Strafverfahren eingeleitet gewesen seien. Es sei nicht erforderlich, dass ein drohender Verstoß gegen Strafvorschriften gerade durch die Datenerhebung selbst abgewehrt werde, sondern es genüge, dass die Datenerhebung dafür erforderliche Informationen erbringe.
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Die Observationen seien unabhängig voneinander aus jeweils eigenständigen Anlässen erfolgt und schon quantitativ keine längerfristige Observation im Sinne des § 34 Nds. SOG. Eine vorherige schriftliche Anordnung sei bei Observationen gem. § 30 Abs. 2, § 32 Abs. 2 Nds. SOG nicht erforderlich. Die zugrundeliegenden Erkenntnisse aus öffentlich zugänglichen Internetseiten seien nicht veraktet worden und zwischenzeitlich teilweise gelöscht worden.
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Die verdeckte Datenerhebung sei aufgrund von § 30 Abs. 2 Nds. SOG zulässig gewesen, weil zu erwarten gewesen sei, dass bei einer offenen Beobachtung die geplanten Zusammenkünfte zeitlich und örtlich verlagert worden wären.
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Der Kläger erwidert, dass die Beklagte durch die Nichtanlage von Akten mit den anlassgebenden Interneteinträgen die gerichtliche Kontrolle der Maßnahme unmöglich mache.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage bleibt ohne Erfolg, weil sie unzulässig ist. Sie wäre zwar als allgemeine Feststellungsklage gem. § 43 VwGO dem Grunde nach statthaft; es fehlt aber ein qualifiziertes Feststellungsinteresse des Klägers.
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Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis werden rechtliche Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Die streitige Beziehung muss sich weiter durch ein dem öffentlichen Recht zuzurechnendes Verhalten zu einer konkreten Rechtsbeziehung verdichtet haben. Dies setzt voraus, dass die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (VG Karlsruhe, Urteil vom 26. August 2015 – 4 K 2113/11 –, Rn. 35, juris –).
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beamten der Beklagten (in unzulässiger Weise) ein Treffen verdeckt beobachtet und dabei Daten erhoben haben. Ausgehend hiervon begründet die Frage, ob die behauptete Datenerhebung von einer Rechtsgrundlage gedeckt war, ein dem Grunde nach feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Dieses Rechtsverhältnis besteht auch zwischen den Beteiligten, weil der Kläger auf den Lichtbildern erfasst ist und mithin von der Observation nachweislich erfasst worden ist.
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Nicht jedes dem Grunde nach feststellungsfähige Rechtsverhältnis begründet zugleich ein rechtlich anerkanntes Feststellungsinteresse. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet es, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung gewichtiger, in tatsächlicher Hinsicht aber überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77 < 86 > mit Hinweisen auf BVerfGE 81, 138 < 140 f.>; 96, 27 <40>; 104, 220 < 233 f.>). Als Fallgruppen für ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben sich die Wiederholungsgefahr, das Rehabilitationsinteresse, die Präjudizialität in Hinblick auf einen Schadensersatzprozess und die tiefgreifenden Grundrechtsverletzungen herausgebildet (vgl. Wysk, VwGO, Rn. 78 ff. zu § 113 mit ausführlichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).
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Keine dieser Fallgruppen ist hier einschlägig. Eine Wiederholungsgefahr setzt ein Mindestmaß an Konkretisierung der Erwartung voraus, dass sich die Maßnahme alsbald in vergleichbarer Konstellation wiederholt. Solches ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
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Auch ein Rehabilitationsinteresse besteht nicht. Die polizeiliche Beobachtung eines öffentlichen Orts, an dem nach Erkenntnissen der Polizei die Verwirklichung einer Straftat drohen kann, ist wie der allgemeine Streifendienst eine Standardmaßnahme, die in zahllosen Konstellationen erfolgt und dabei regelmäßig auch Personen betrifft, denen weder aufgrund ihres Verhaltens noch aufgrund einer Zuschreibung durch die Polizei die Rolle eines Störers zukommt. Wie die Streifenfahrt ist die Beobachtung eines öffentlichen Ortes deshalb schon dem Grunde nach nur unter besonderen Umständen geeignet, den Betroffenen in der Achtung der Öffentlichkeit herabzusetzen oder ihn in seiner Ehre zu verletzen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Beobachtung in einer Weise erfolgt, die bei einem unbeteiligten und objektiven Beobachter der Maßnahme den Eindruck erweckt, dass sich der Betroffene nur deshalb so von der Polizei behandeln lassen muss, weil er in schwerwiegender Weise gegen die Rechtsordnung verstoßen hat (dazu BayVGH, Urteil vom 2.12.1991 – 21 B 90.1066 –, juris Rn. 49). Ein solches nach außen dringendes ethisch-moralisches Unwerturteil wohnt der Beobachtung eines Straßenbereichs aus einer Wohnung schon deshalb nicht inne, weil sie nach außen nicht in Erscheinung tritt. Die Umstände der Beobachtung, die die Kammer auch ansonsten weder als herabsetzend noch als ehrverletzend erachtet, sind daher der Öffentlichkeit nicht oder erst durch die Äußerungen der Betroffenen bekannt geworden.
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Während die Kammer zunächst davon ausging, dass dem Kläger ein Feststellungsinteresse zumindest unter dem Gesichtspunkt zukommen könnte, dass gegen ihn – persönlich – ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren aufgrund der bei der Beobachtung gewonnenen Erkenntnisse eingeleitet worden ist, bleibt nach Einstellung des Verfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO auch für diese Annahme kein Raum. Insoweit genügt es nicht, dass das Verfahren nach Auffassung des Klägers „jederzeit“ wieder aufgenommen werden könnte. Dem steht schon entgegen, dass die Staatsanwaltschaft die Einstellung damit begründet hat, dass keine weiteren Ermittlungsansätze ersichtlich seien und nicht zu erwarten sei, dass sich der Kläger selbst belaste. Die Möglichkeit einer Wiederaufnahme ist daher tatsächlich alles andere als naheliegend, sondern bleibt hypothetisch. Schließlich hat das strafrechtliche Ermittlungsverfahren auch Raum für eine Prüfung gelassen, ob die aus der Observationsmaßnahme gewonnenen Erkenntnisse einem (ggf. fortwirkenden) Verwertungsverbot unterlegen hätten. Ein Bedarf für eine weitere verwaltungsgerichtliche Entscheidung ergibt sich angesichts dessen nicht.
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Auch dass das Ermittlungsverfahren erst im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingestellt wurde, begründet kein (fortbestehendes) Feststellungsinteresse. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen aller Sachurteilsvoraussetzungen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist.
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Schließlich scheidet auch die Annahme eines Feststellungsinteresses wegen eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs aus. Zwar kommt in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe, in denen sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Betracht. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es dann, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, die Berechtigung des schwerwiegenden – wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden – Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. nur BVerfG, Beschluss von 14.12.2004 - 2 BvR 1451/04 -, juris mit Hinweis auf BVerfGE 96, 27 <40>; 104, 220 <233>).
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Auch nach diesem Maßstab besteht aber für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beobachtung kein rechtlich anerkanntes Interesse. Denn ein solches folgt nicht allein aus der Tatsache, dass – hier unterstellt – in ein Grundrecht eingegriffen wird. Andernfalls müsste angesichts des umfassenden Schutzes der Rechtssphäre des Bürgers durch die Freiheitsgrundrechte das eingrenzende Kriterium des berechtigten Interesses praktisch leerlaufen, da jede belastende Maßnahme in diesem Sinne grundrechtsrelevant wäre.
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Wie bereits ausgeführt, war die Beobachtung des Gehwegs vor dem UJZ F. selbst weder ehrverletzend oder durch ihre Umstände geeignet, den Kläger in den Augen der objektiven Öffentlichkeit herabzusetzen. Das gilt jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Observationen. Auch dass der Kläger dann aufgrund seines Kontakts zu den mutmaßlichen Unterstützern der PKK oder ihrer Ersatzorganisationen in den Fokus eines Ermittlungsverfahrens geraten ist, bleibt vor diesem Hintergrund ohne Belang. Denn dies ist erst im Lauf der Observationen erkennbar geworden, deren Anordnung unabhängig vom Handeln des Klägers erfolgt ist.
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Selbst wenn man den Kläger als potentiellen Teilnehmer an Veranstaltungen des UJZ F. betrachten wollte, wäre ein Eingriff in seine Rechte lediglich marginal und nicht als schwerwiegender Grundrechtseingriff zu betrachten, weil weder er selbst noch seine Handlungen erkennbar Anlass oder Ziel der Beobachtung waren. Denn diese erfolgte im Hinblick auf vermutete Aktivitäten der kurdischen Arbeiterpartei PKK oder ihr nahestehender Organisationen. Dass der Kläger an diesen Aktivitäten hätte teilnehmen wollen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Soweit er geltend macht, als Teilnehmer anderer Veranstaltungen des UJZ F. oder als dessen Unterstützer einem ethisch-moralischen Unwerturteil der Beklagten ausgesetzt worden zu sein, findet dies weder in den öffentlich wahrnehmbaren Handlungen der Beklagten noch in deren späteren Verlautbarungen eine Stütze, sondern beruht auf der (bestrittenen) Behauptung des Klägers, das UJZ F. sei als solches Gegenstand einer andauernden Beobachtung.
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Den dahingehenden Beweisantrag hat die Kammer abgelehnt, weil die Beweiserhebung auf Ausforschung des Sachverhalts gerichtet war und mangels Feststellungsinteresse auch nicht zur Zulässigkeit der Klage geführt hätte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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Gründe, gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Weder weicht das Gericht von der Rechtsprechung der dort genannten Obergerichte ab, noch hat der Rechtsstreit über den konkreten Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung. Das gilt insbesondere für die hier streitentscheidenden Fragen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses und eines Feststellungsinteresses, weil diese nur anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen sind und sich einer generellen Beurteilung entziehen.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- 2 BvR 1451/04 1x (nicht zugeordnet)
- § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 461/03 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 4 K 2113/11 1x
- § 124 a Abs. 1 VwGO 1x (nicht zugeordnet)