Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (4. Kammer) - 4 A 10491/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Beklagten für die Überprüfung einer Kleinkläranlage.
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Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau zu gleichen Teilen Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks mit einer Kleinkläranlage, für deren Errichtung der Beklagte mit Bescheid vom 17. September 1996 eine wasserrechtliche Erlaubnis befristet bis zum 30. September 2011 erteilte. Mit Bescheid vom 26. September 2011 hob der Beklagte die Befristung auf.
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Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 wies der Beklagte die Eigentümer auf eine Änderung der Abwasserverordnung im August 2012 und die DIN 4261 „Kleinkläranlagen“ hin, die konkrete Anforderungen/Überwachungswerte auch für Kleinkläranlagen einführe. Für die Nachklärung sei die Kleinkläranlage nicht genehmigt und sei deshalb auf Einhaltung der Überwachungswerte regelmäßig zu überprüfen/zu beproben. Dies ersetze nicht die durchzuführende Wartung der Anlage. Die Eheleute beauftragten darauf ein Unternehmen mit der zweimaligen Wartung der Anlage im Jahr.
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Am 3. April 2017 überprüfte der Beklagte die Anlage, stellte keine Mängel fest, teilte dies den Eheleuten mit Schreiben vom 5. Juli 2017 mit und setzte darin Kosten für die Überwachung in Höhe von 90,50 € fest. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch: Die Anlage werde zweimal im Jahr gewartet. Die Höhe der Auslagen sei nicht nachvollziehbar. Der Mitarbeiter sei vom Nachbargrundstück gekommen und habe keine lange Fahrtzeit gehabt.
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Mit Bescheiden vom 23. August 2017 setzte der Beklagte jeweils Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) in Höhe von 90,50 € gesamtschuldnerisch gegenüber den Eheleuten in Höhe von 90,50 € fest, wogegen die Eheleute mit Schreiben vom 7. September 2017 Widerspruch erhoben. Mit einem weiteren Bescheid vom 23. August 2017 hob der Beklagte den Bescheid vom 5. Juli 2017 auf.
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Mit Bescheid vom 5. Oktober 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zwar sei die Kleinkläranlage nicht per Prüfbescheid zugelassen, sie werde aber von dem Beklagten unter den Bedingungen „zertifizierte Wartung mit gleichzeitiger Beprobung“ weiterhin akzeptiert.
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Am 24. Oktober 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Die von dem Beklagten vorgenommene Überprüfung seiner Anlage sei ihm nicht angezeigt gewesen und habe nur mit einfachsten Mitteln stattgefunden, indem der Mitarbeiter des Beklagten eine Dachlatte in die Anlage gesteckt habe. Im Einzelnen seien für die schlichte Prüfung auch zu hohe Zeitansätze gewählt worden. Schließlich habe ihn der Beklagte nicht heranziehen dürfen, solange der Kostenbescheid vom 5. Juli 2017 noch nicht aufgehoben worden sei. Dessen Aufhebung sei ihm erst zugleich mit dem Bescheid vom 23. August 2017 bekanntgemacht worden.
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Der Kläger beantragt,
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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 23. August 2017 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2017 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 12
Er verweist darauf, dass er nach pflichtgemäßem Ermessen die Anlage des Klägers überprüft habe. Die dafür geltend gemachten Kosten seien ihm entstanden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der angefochtene Gebührenbescheid vom 23. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Dem Gebührenbescheid steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Gebührenforderung für die in Rede stehende Überprüfung der Kleinkläranlage bereits mit dem Gebührenbescheid vom 5. Juli 2017 geregelt hat. Der Kläger verweist zwar zu Recht darauf, dass eine doppelte Erhebung von Gebühren das Gesetz nicht vorsieht und kann sich hierfür auch auf das Urteil des VG Braunschweig vom 21. Dezember 2001 (6 A 335/00 –, Rn. 18, juris) berufen. Anders als in dem dort entschiedenen Fall, hat der Beklagte aber nicht den Bescheid vom 5. Juli 2017 aufrechterhalten als er den Bescheid vom 23. August 2017 erließ. Im Gegenteil hat er den Bescheid vom 5. Juli 2017 mit dem Erlass des neuen Gebührenbescheids aufgehoben (widerrufen). Der Beklagte hat damit deutlich gemacht, dass beide Bescheide nicht nebeneinander Bestand haben sollen.
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Der Beklagte hat den Bescheid vom 23. August 2017 zutreffend auf §§ 1, 3, 5 Abs. 1 und 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) vom 7. Mai 1962 (Nds. GVBl. S. 43) in der Fassung vom Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301) in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171), geändert durch Verordnung vom 20.1.2012 (Nds. GVBl. S. 7), und die Tarifnummer 96.6 des Kostentarifs zur allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) in der im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung gültigen Fassung gestützt.
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Nach § 1 Abs. 1 NVwKostG werden für Amtshandlungen Gebühren und Auslagen erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Nach den §§ 1, 3 Abs. 1, Abs. 5 und 9 NVwKostG sind die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Gebühren in einer Allgemeinen Gebührenordnung zu bestimmen (§ 3 Abs. 5 NVwKostG). Kostenschuldner ist nach § 5 Abs. 1 NVwKostG derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat.
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
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Ein Kostengrund liegt mit der gebührenpflichtigen Amtshandlung vor. Als Amtshandlung wird gemeinhin „jede abgeschlossene Tätigkeit einer Behörde, die diese in Ausübung hoheitlicher Gewalt mit Außenwirkung vornimmt“, definiert (vgl. Loeser/Barthel, Kommentar zum Nds. Verwaltungskostengesetz, Stand August 2010, § 1 Anm. 3.1.1 m.w.N.). Die Amtshandlung liegt hier in der Überprüfung der Kleinkläranlage des Klägers am 3. April 2017 vor.
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Die Maßnahme war rechtmäßig. Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, hier dem Beklagten als unterer Wasserbehörde gem. § 128 WasG ND, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Mit Satz 2 der Norm ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
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Um prüfen zu können, ob die tatbestandlichen Voraussetzung für ein Einschreiten der unteren Wasserbehörde gegeben sind oder nicht, ist es aber erforderlich, dass die Abwasseranlage zunächst durch die Behörde überhaupt kontrolliert werden kann. Dementsprechend ordnet die hier einschlägige Befugnisnorm des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG (die generelle Befugnisnorm des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG tritt als subsidiär zurück) an, dass Bedienstete der zuständigen Behörde im Rahmen der Gewässeraufsicht u.a. befugt sind, technische Ermittlungen und Prüfungen vorzunehmen sowie dazu Grundstücke und Anlagen betreten zu dürfen. § 101 WHG erstreckt sich dabei auf alle Prüfungen, welche die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen hierzu erforderlich hält (vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2013 – 17 K 4756/12 –, juris).
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Damit kommt es nicht darauf an, dass die Anlage des Klägers wasseraufsichtlich erlaubt betrieben wird. Denn die streitgegenständliche Untersuchung dient erst der Klärung, ob überhaupt und wenn ja, in welchem Umfange Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts oder zur Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG erforderlich sind. Wenn der Beklagte darauf verzichtet, auch bauaufsichtlich zugelassene Kleinkläranlagen in einer anderen Weise als diejenige des Klägers zu kontrollieren, hat das mit dem hier zu entscheidenden Fall nichts zu tun.
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Der vom Kläger geschlossene Wartungsvertrag hat keinen Einfluss auf den behördlichen Untersuchungsumfang (vgl. auch VG Köln, Urteil vom 5. November 2008 – 14 K 824/07 –, Rn. 15, juris). Die Ermittlungen des Beklagten dienten auch der Überwachung der Arbeiten des beauftragten Wartungsunternehmers.
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Der Kläger ist auch gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 NVwKostG richtiger Kostenschuldner für die Geltendmachung der Verwaltungsgebühren und der Auslagen. Kostenschuldner ist der Veranlasser der Amtshandlung. Der Kläger hat zu der gebührenpflichtigen Überprüfung dadurch Anlass gegeben, dass er eine Kleinkläranlage betreibt.
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Die festgesetzte Verwaltungsgebühr von insgesamt 90,50 € ist auch nach Art und Höhe richtig festgesetzt. Gemäß § 1 Abs. 1 AllGO in Verbindung mit Nr. 96.6 der Anlage zur AllGO ist für eine „Maßnahme der Gewässeraufsicht (§§ 100, 101), wie sie hier vorliegt, eine Gebühr nach Zeitaufwand vorgesehen.
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Der Zeitaufwand ist nach § 1 Abs. 4 Satz 2 und 1 AllGO zu bestimmen. Danach ist der erforderliche Zeitaufwand maßgebend, wenn nach einem Kostentarif der AllGO die Gebühr nach Zeitaufwand zu bemessen ist. Maßgebend ist nach Satz 1 „der erforderliche Zeitaufwand für die einzelne Amtshandlung oder Leistung“. Nach § 1 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2b AllGO ist, der je angefangene Viertelstunde erforderliche Zeitaufwand für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie nicht Beschäftigte der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung sind, in Höhe von 12,50€ maßgeblich.
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Der Beklagte setzt hierbei insgesamt 7 Viertelstunden an. Die Vorbereitungszeit von zwei Viertelstunden umfasst die Vorbereitung der Kontrollfahrt und Sichtung der Akten usw.. Für die Fahrt und Überprüfung setzt der Beklagte drei Viertelstunden an, wobei die (Hin- und Rück-) Fahrzeit (§ 1 Abs. 4 Satz 4 AllGO) auf mehrere kontrollierte Kleinkläranlagen aufgeteilt (und der Kläger dadurch bevorteilt) wird. Die Überprüfung hat sich auch dadurch in die Länge gezogen, dass der Kontrolleur sich eine Dachlatte zur Kontrolle besorgen musste. Die Kontrolle beschränkte sich dabei nicht auf das Hineinhalten der Dachlatte, sondern auch die Einnahme des Augenscheins von der Kleinkläranlage des Klägers. Die Nachbereitung der Kontrolle umfasste wieder zwei Viertelstunden. Der Kläger hat im Einzelnen nicht benannt, welche Zeitannahme sich als übersetzt erweist.
- 29
Auch sind die für Fahrt festgesetzten – anteilig auch auf den Kläger verteilten - Auslagen in der Höhe nicht zu beanstanden. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG sind notwendige Auslagen zu erstatten. Gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 4 NVwKostG können Auslagen insbesondere Aufwendungen für Dienstreisen sein.
- 30
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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Referenzen
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- § 1 Abs. 4 Satz 2 und 1 AllGO 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 AllGO 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 5 NVwKostG 1x (nicht zugeordnet)
- § 128 WasG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 3 Nr. 4 NVwKostG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
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- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
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- 14 K 824/07 1x (nicht zugeordnet)
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