Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (6. Kammer) - 6 B 2011/22

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren F. mit Beginn des Schuljahres 2022/2023 den Besuch der Grundschule G. zu gestatten.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EURO festgesetzt.

Gründe

1

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren F. mit Beginn des Schuljahres 2022/2023 den Besuch der Grundschule G. zu gestatten,

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hat Erfolg.

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Der Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt dem Antrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Denn mittlerweile ist dem Antragsteller durch Bescheid vom 09.06.2022 die vorzeitige Schulaufnahme gestattet worden. Dass der Antragsteller im Übrigen noch die Gestattung des Besuchs einer weiteren Schule beantragt hat, ist für das hiesige Verfahren ohne Relevanz.

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Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Vorliegend ist die letztgenannte Alternative der sog. Regelungsanordnung statthaft, weil es dem Antragsteller um die (vorläufige) Erweiterung seiner Rechtsposition geht.

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrundes und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung), als auch einen Anordnungsanspruch (d.h. das Bestehen des materiell-rechtlichen Anspruchs) im Sinne der §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht.

8

Der Anordnungsgrund liegt vor. Die Einschulung des Antragstellers soll am 27.08.2022 erfolgen, so dass ein Anspruch des Antragstellers auf (vorläufige) Gestattung des Besuchs der Grundschule G. in diesem Jahr nur durch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewährleistet werden kann.

9

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Antragsteller voraussichtlich einen Anspruch auf Gestattung des Besuchs der Grundschule G. gegen den Antragsgegner. Folglich erweist sich die Ablehnung der Gestattung durch den Antragsgegner aller Voraussicht nach als rechtswidrig.

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Maßgeblich ist die Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG). Grundsätzlich haben Schülerinnen und Schüler, soweit für Schulen Schulbezirke festgelegt sind, nach § 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG diejenige Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Abweichend davon kann in Fällen des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nrn. 1 und 2 NSchG ausnahmsweise der Besuch einer anderen Schule gestattet werden, wenn der Besuch der zuständigen Schule für die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler oder deren Familien eine unzumutbare Härte darstellen würde (Nr. 1) oder der Besuch der anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint (Nr. 2). Die Vorschrift räumt der Schulbehörde trotz der Fassung als „Kann-Regelung“ kein Ermessen ein. Vielmehr ist eine Ausnahmegenehmigung zur erteilen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. Brockmann in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Kommentar, Erl. 5.2 zu § 63, Stand: 06.2021, m.w.N.). Die Regelung dient dem öffentlichen Interesse an einer Beibehaltung der Schulbezirkseinteilung und der damit verbundenen sinnvollen Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die Schulen (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 21.11.2018 - 2 ME 512/18-, juris; vom 31.07.2018 - 2 ME 405/18-, juris Rn. 25 und vom 04.09.2015 - 2 ME 252/15-, juris Rn. 36).

11

Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller mit seiner Hochbegabung pädagogische Gründe glaubhaft gemacht, die den Besuch der Grundschule G. (Wunschschule) anstelle der H. (Pflichtschule) gebieten.

12

Zunächst geht das Gericht auf der Grundlage der psychologischen Stellungnahme des I. vom 25.09.2021 davon aus, dass der Antragsteller hochbegabt ist. Dies zieht auch der Antragsgegner nicht substantiiert in Zweifel.

13

Bei dem Antragsteller ist ausweislich dieser Stellungnahme zunächst das „Kaufmann-Assessment Battery for Children II- Testverfahren“ (Kaufmann-ABC), ein zum Teil bildungsabhängiger Test zur individuellen Messung der Intelligenz und Fertigkeiten von Jüngeren, durchgeführt worden. Im Ergebnis ist bei dem Antragsteller insgesamt ein Begabungspotential auf einem Prozentrang von über 99 festgestellt worden. Das entspricht einem Intelligenzquotienten, der zwischen 136 und 145 liegt. Darüber hinaus ist bei dem Antragteller noch ein zweites Testverfahren angewendet worden, das „Coloured Progressive Matrices (CPM) von Raven“, welches ein bildungsunabhängiger und sprachfreier Test ist, bei dem die rein logische Denkfähigkeit als wesentlichen Bestandteil der Intelligenz geprüft wird. Auch bei dieser Testung erreichte der Antragsteller einen Prozentrang von über 99. Beide Testverfahren zeigen auf, dass der Antragsteller über ein ausgezeichnetes Begabungspotential verfügt, das im Bereich der besonderen Begabung liegt, so dass im Ergebnis der Testungen bei dem Antragsteller eine Hochbegabung festgestellt worden ist.

14

Weiter geht das Gericht davon aus, dass die Hochbegabung des Antragstellers ein pädagogischer Grund im Sinne von § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG ist, durch den der Besuch der Grundschule G. geboten erscheint.

15

Was der Gesetzgeber unter dem Begriff der „pädagogischen Gründe“ versteht, ist nicht näher definiert. Aufgrund des Ausnahmecharakters des § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG verlangt die Darlegung eines pädagogischen Grundes – ebenso wie die Darlegung einer unzumutbaren Härte – mehr als das Anführen sachlicher Gründe oder den Hinweis auf reine Unbequemlichkeiten, die sich mit dem Besuch der zuständigen Schule ergeben könnten. Zudem wird dies durch das gesetzlich umschriebene Tatbestandsmerkmal des Gebotenseins verdeutlicht. Pädagogische Gründe können vorliegen, wenn die pädagogischen Nachteile, die eine Schülerin oder ein Schüler bei dem Besuch der zuständigen Pflichtschule zu erleiden hätte, ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schülerströme auf die nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Schule (Nds. OVG, Beschluss vom 20.8.2012 - 2 ME 343/12 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Dafür müssen atypische Umstände gegeben sein, die deutlich über die Belastungen hinausgehen, die regelmäßig mit dem Besuch der Pflichtschule verbunden sind und bei deren Vorliegen es den auf den Normalfall bezogenen Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht mehr entspräche, die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler der zuständigen Pflichtschule zuzuweisen; diese Umstände müssen zugleich den Besuch der Wunschschule gebieten (Nds. OVG, Beschlüsse vom 31.07.2018 - 2 ME 405/18 -, juris Rn. 24, vom 04.09.2015 - 2 ME 252/15 -, juris Rn. 36; vom 20.08.2012 - 2 ME 343/12 -, juris Rn. 6 und vom 03.09.2021 - 2 ME 152/21 -).

16

§ 54 Abs. 1 Satz 4 NSchG sieht die besondere Förderung hochbegabter Schülerinnen und Schüler vor und normiert damit die Leitvorstellung des Gesetzgebers. Die Vorschrift dient nicht elitären Zielsetzungen, sondern ist vor dem Hintergrund des § 54 Abs. 1 Satz 3 NSchG zu lesen, nach dem ein Ausgleich unterschiedlicher Bildungschancen stattzufinden hat. Dabei geht es um die gesamte Breite und Vielfalt der individuellen Begabungen. Die Herstellung der Chancengleichheit für alle Schülerinnen und Schüler schließt selbstredend nicht nur die besondere Förderung benachteiligter oder förderbedürftiger Schülerinnen und Schüler ein, sondern auch das Erkennen und Fördern besonderer Begabungen. Denn auch für hochbegabte Schülerinnen und Schüler besteht die Gefahr von Fehlentwicklungen in Gestalt von Verhaltens- und Leistungsproblemen, wenn ihre Begabung nicht erkannt oder nicht begabungsgerecht gefördert wird (vgl. Littmann in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Kommentar, Erl. 4.3 zu § 54, Stand: 06.2021).

17

Das Niedersächsische Kultusministerium hat zur weiteren Ausgestaltung der im Niedersächsischen Schulgesetz manifestierten besonderen Förderung Hochbegabter in Nr. 3.6.2 Absatz 6 des Runderlasses „Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht“ (RdErl. d. MK v. 1.12.2016 – 26 - 83100 – VORIS 22410 -) geregelt, dass nach § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG der Besuch einer Schule des Kooperationsverbundes Hochbegabtenförderung über die Schulbezirksgrenzen hinaus gestattet werden kann, wenn dies der bestmöglichen pädagogischen Förderung Rechnung trägt. Damit erkennt das Niedersächsische Kultusministerium die Hochbegabung als pädagogischen Grund an, der zur Gestattung des Besuchs einer diesem Verbund angehörenden Schule berechtigt, wenn der Besuch ein solcher Schule der „bestmöglichen pädagogischen Förderung Rechnung trägt“.

18

Die Kammer ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung davon überzeugt, dass der Besuch der Wunschschule in G., die Mitglied im Kooperationsverbund Hochbegabtenförderung ist, der bestmöglichen pädagogischen Förderung des Antragstellers Rechnung trägt. Im Falle der Hochbegabung kann der Besuch einer nicht auf die Förderung eines hochbegabten Kindes eingestellten Schule schwerwiegende Nachteile für das Kind verursachen, weil es nicht die aufgrund seiner Begabung erforderliche Förderung im Kernbereich der Aufgaben der Grundschule erhält, welche gemäß § 6 Abs. 1 NSchG die Schaffung von Grundlagen für die Lernentwicklung und das Lernverhalten aller Schülerinnen und Schüler, die Entwicklung von verschiedenen Fähigkeiten, insbesondere sprachlicher Grundsicherheit in Wort und Schrift, Lesefähigkeit, mathematischen Grundfertigkeiten und ersten fremdsprachlichen Fähigkeiten, sowie die Einführung in den Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken sind (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 11.08.2021 - 6 B 4452/21 -, n.v. und diesen bestätigend Nds. OVG, Beschluss vom 03.09.2021 - 2 ME 152/21 -).

19

Zu dieser Auffassung gelangte offensichtlich auch die J. (Pflichtschule), da sie dem Antrag zum Besuch einer Schule außerhalb des Schulbezirks mit der Begründung zustimmte, eine Hochbegabtenförderung sei an der Schule nicht gegeben (vgl. Bl. 3 des Verwaltungsvorgangs). Ebenso sieht dies nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers die Fachlehrkraft für die Betreuung und Unterstützung hochbegabter Schüler und Schülerinnen von der Grundschule G., die den Antragsteller in seiner Kindertagestätte besucht und seine Einschulung in die Grundschule G. (Wunschschule) befürwortet hat. Auch weist die psychologische Stellungnahme vom 25.09.2022 daraufhin hin, dass für den Antragsteller eine Schule gewählt werden sollte, die sich der Herausforderung der Förderung von Kinder mit besonderer Begabungen stellt. Unter Berücksichtigung dieser fachlichen Expertisen und in Würdigung des Konzeptes zur gemeinsamen Arbeit des Kooperationsverbundes Hochbegabtenförderung K. gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Hochbegabung des Antragstellers bestmöglich an der Grundschule G. gefördert werden kann.

20

Die Einwendungen des Antragsgegners, die Hochbegabung des Antragtellers könne auch auf der Pflichtschule aufgefangen werden, überzeugen nicht.

21

Soweit der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des schulfachlichen Dezernenten vorträgt, eine Schule führe im Regelfall einen individualisierten Unterricht für alle Schülerinnen und Schüler durch und hole sich im Bedarfsfall eine Unterstützung über das multiprofessionell aufgestellte Regionale Beratungsteam (RBT), durch das auch eine ausgewiesene Fachberatung für Begabtenförderung erfolgen könne, folgt das Gericht dem nicht. Maßstab ist – wie dargestellt – die bestmögliche Förderung. Es liegt auf der Hand, dass eine externe Beratung im Vergleich zu einer schulinternen Fachberatung für Begabungsförderung, wie sie die Wunschschule hat, und die in ein System der Begabungsförderung inkorporiert ist (vgl. Konzept der gemeinsamen Arbeit des Kooperationsverbunds zur Hochbegabtenförderung K.), nicht die bestmögliche Förderung des hochbegabten Kindes ist. Soweit der Antragsgegner insoweit im angefochtenen Bescheid vom 14.04.2022 und seiner Antragerwiderung von einer „angemessenen Förderung“ spricht und im Übrigen vorträgt, es gebe keinen so eklatanten Unterschied zwischen den Schulen, verkennt er diesen Maßstab.

22

Soweit sich der Antragsgegner im Bescheid vom 14.04.2022 auf den Kooperationsverbund Hochbegabtenförderung (RdErl. d. MK v. 21.11.2001 - 304 - 81 633/4 (SVBl. 12/2001 S. 498) bezieht und ins Feld führt, dieser sehe für den Primarbereich die integrative Beschulung vor, missversteht er Ursprung und Inhalt dieses Runderlasses. Dieser Erlass stammt aus dem Jahr 2001, dem Anbeginn der Errichtung von Kooperationsverbünden Hochbegabtenförderung und dem Anbeginn der Bildungsoffensive für Niedersachsen, in deren Rahmen Hochbegabte eine bessere Förderung erfahren sollten. Der Erlass regelt die Einführung von Kooperationsverbünden und stellt klar, dass es bei der Begabungsförderung keiner besonderen Schule bedarf, die nur hochbegabten Schülerinnen und Schülern vorbehalten sind, und unterscheidet insoweit zwischen der integrativen Form der Förderung, die im Primarbereich Priorität hat, und Maßnahmen der Leistungsdifferenzierung, die in der (ehemaligen) Orientierungsstufe und den weiterführenden Schulformen hinzukommen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht der Runderlass „Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht“ (RdErl. d. MK v. 01.12.2016 – 26 - 83100 – VORIS 22410), der das Bestehen der Kooperationsverbünde voraussetzt, dem Erlass Kooperationsverbund Hochbegabtenförderung (RdErl. d. MK v. 21.11.2001 - 304 - 81 633/4 (SVBl. 12/2001 S. 498) nicht entgegen.

23

Ebenso wenig verfängt der Hinweis des schulfachlichen Dezernenten auf den Runderlass „Die Arbeit in der Grundschule“ (RdErl. d. MK v. 01.08.2020 - 32.5 - 81020 (SVBl. 8/2020 S. 354) - VORIS 22410 -), nach dem der Unterricht so auszugestalten sei, dass den individuellen Lernausgangslagen jeder Schülerin und jedes Schülers entsprochen werde. Die allgemeingültigen Ausführungen befassen sich mit dem in § 54 Abs. 1 Satz 4 NSchG manifestierten besonderen Förderungsauftrag hochbegabter Schülerinnen und Schüler offensichtlich nicht.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

25

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2013 - (NordÖR 2014,11). In Verfahren wie dem vorliegenden entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, der sich die Kammer in ständiger Rechtsprechung anschließt, entsprechend den vorgenannten Vorgaben den im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwert um die Hälfte zu reduzieren, da die Hauptsache nur teilweise vorweggenommen wird und ein Schulwechsel nach Ergehen der Hauptsachenentscheidung möglich bleibt (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 17.8.2020 - 2 ME 301/20 -, juris Rn. 13; vom 20.8.2018 - 2 OA 504/18 -, juris Rn. 8 m.w.N.; vom 03.09.2021 - 2 ME 152/21 -).

 


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