Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover - 15 B 2388/25
Beschluss
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 15. Kammer - am 10.04.2025 durch die Berichterstatterin
als Einzelrichterin beschlossen:
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.02.2025 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, die Antragsgegnerin zu 1/4. Gerichtskosten werden nicht erhoben
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Spanien im Rahmen eines sog. Dublin-Verfahrens und hilfsweise gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Er ist guineischer Staatsangehöriger, zugehörig zum Volk der Peul und muslimischen Glaubens aus E..
Der 24 Jahre alte Antragsteller besuchte in seinem Heimatland keine Schule. Er arbeitete als LKW-Fahrer. Am 21.08.2024 verließ er Guinea und reiste von dort aus über Senegal und Mauretanien zunächst am 20.09.2024 nach Spanien ein, wo er sich bis zum 02.12.2024 auf Teneriffa und in Barcelona aufhielt. Von Spanien aus reiste er über Frankreich am 05.12.2024 nach Deutschland ein. Er stellte am 12.12.2024 einen Asylantrag bei der Antragsgegnerin. In Deutschland leben zwei Onkel des Antragstellers. Seine Ehefrau und sein minderjähriger Sohn sowie seine Eltern und zwei Brüder leben noch in Guinea.
Die Antragsgegnerin ermittelte am 05.12.2024 mittels eines Eurodac-Treffer der Kategorie 2, dass die spanischen Behörden am 02.10.2024 die irreguläre Einreise des Antragstellers auf Teneriffa registriert hatten.
In seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 18.12.2024 berichtete der Antragsteller, dass er in Spanien kein Asyl habe beantragen wollen. Er habe auch keine Anhörung gehabt. Zwei Monate lang habe er in einem Camp auf Teneriffa gelebt und danach noch etwa zehn Tage in Barcelona. Eine Gruppe dort habe ihm die Weiterreise nach Deutschland bezahlt. Daran, wo genau er während seines Aufenthalts in Barcelona gelebt habe, könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe in Spanien staatliche Unterstützung, insbesondere Essen, erhalten. Probleme habe er dort nicht gehabt. Er sei nach Deutschland gekommen, weil ihm das Land sympathisch sei und er hier Familienangehörige habe.
Am 10.01.2025 stellte das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an die spanischen Behörden. Mit Schreiben vom 07.02.2025 erklärte die spanische Dublin-Unit sich auf Grundlage von Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO mit der Wiederaufnahme des Antragstellers einverstanden.
Sodann lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24.02.2025, zugestellt am 27.02.2025, den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte das Fehlen von Abschiebungsverboten fest (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Spanien an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 60 Monate (Ziffer 4). Sie begründete die Ablehnung im Wesentlichen damit, dass Spanien für die Behandlung des Asylantrags des Antragstellers zuständig sei. Das spanische Asylsystem weise keine systemischen Mängel auf. Ende 2019 habe Spanien insgesamt knapp die Hälfte der 27.500 Asylsuchenden in Einrichtungen untergebracht und die andere Hälfte der Asylsuchenden durch staatlich finanzierte Zuwendungen zum Zwecke der privaten Unterbringung unterstützt. Es gebe zwar Engpässe bei der Unterbringung von Asylsuchenden auf den Kanarischen Inseln, aber nicht auf dem spanischen Festland. Das spanische Unterbringungssystem sei von einem stark integrativen Ansatz geprägt. Das spanische Ministerium für Arbeit, Migration und soziale Sicherheit habe eine Anweisung erlassen, in der festgelegt wurde, dass Asylsuchende nicht vom Unterbringungssystem ausgeschlossen werden dürften, wenn sie Spanien freiwillig verlassen hätten, um in ein anderes EU-Land zu gelangen. Dublin-Rückkehrende hätten Zugang zu staatlicher Versorgung und würden auf der spanischen Halbinsel und nicht auf den Exklaven untergebracht. Auch die Lebensbedingungen von Personen mit zuerkanntem Schutzstatus in Spanien seien ausreichend.
Der Antragsteller hat am 05.03.2025 Klage erhoben (15 A 2387/25) und einen Antrag im vorläufigen Rechtsschutz gestellt.
Er weist darauf hin, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit 60 Monaten zu hoch bemessen und dem Bescheid keine nachvollziehbare Ermessensausübung zu entnehmen sei.
Der Antragsteller beantragt wörtlich,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages in Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin anzuordnen, hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollzogen werden darf, weiter hilfsweise, über das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie verteidigt ihren Bescheid und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die elektronischen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Einzelrichterin entscheidet, hat nur teilweise Erfolg.
1. Der Hauptantrag des Antragstellers ist nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er sich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Hinblick auf die Abschiebungsanordnung richtet.
Der Antrag ist ist zulässig, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da die Abschiebungsanordnung nicht unter § 38 Abs. 1 AsylG, sondern unter § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fällt. Damit hat die in der Hauptsache erhobene Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist auch innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG nach der am 27.02.2025 erfolgten Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides gestellt worden.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung hinsichtlich Spanien überwiegt das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. Die Anordnung der Abschiebung nach Spanien erweist sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) und bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.
a. Die Zuständigkeit Spaniens ergibt sich grundsätzlich aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO. Wird demnach auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Einreise über Spanien wird durch den Eurodac-Treffer der Kategorie 2 vom 05.12.2024 belegt, der nach Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 603/2013 die Feststellung eines "illegalen Grenzübertritts" am 02.10.2024 nachweist. Der Antragsteller hat auch persönlich angegeben, sich vor der Einreise nach Deutschland 2,5 Monate lang in Spanien aufgehalten zu haben. Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Dublin III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat (hier Spanien) verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen. Spanien hat sich zudem auf das am 10.01.2025 durch das Bundesamt geäußerte Übernahmeersuchen innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO am 07.02.2025 zur Wiederaufnahme des Antragstellers bereit erklärt.
b. Es bestehen keine erheblichen Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Spaniens aus verfahrensbezogenen Gründen auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist.
Nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat (die Bundesrepublik) die Prüfung der in Kapitel III der Verordnung vorgesehenen Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat (hier Spanien) zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta für Grundrechte der Europäischen Union (GRC) mit sich bringen. Kann die Überstellung nicht an einen aufgrund der genannten Kriterien bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat (die Bundesrepublik) zuständig.
Art. 4 GRC ist eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden und verbietet - ebenso wie der ihm entsprechende Art. 3 EMRK - ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Die Regelung hat mit ihrer fundamentalen Bedeutung allgemeinen und absoluten Charakter. Daher ist hinsichtlich in einem Mitgliedsstaat schutzsuchender Personen für die Anwendung von Art. 4 GRC irrelevant, wann diese bei ihrer Rücküberstellung in den für ihr Asylverfahren zuständigen Mitgliedsstaat bzw. den Mitgliedsstaat, der ihnen bereits internationalen Schutz gewährt hat, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Gewährleistung von Art. 4 GRC gilt auch nach dem Abschluss des Asylverfahrens und insbesondere auch im Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 78, 88 f.; BVerfG, Beschluss vom 07.10.2019 - 2 BvR 721/19 -, juris Rn. 19 f.).
Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK ist stets von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen. Dieser Grundsatz hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht. Er verlangt von jedem Mitgliedstaat, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Damit gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EUV steht (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 81 ff.; BVerwG, Beschluss vom 07.03.2022 - 1 B 21/22 -, juris Rn. 13). Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Insoweit obliegt es den nationalen Gerichten zu prüfen, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 85).
Systemische Mängel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO können erst angenommen werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK droht (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6/14 -, juris Rn. 9). Es kann sich dabei um systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen handeln. Diese fallen nur dann ins Gewicht, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 90 ff.; BVerwG, Beschluss vom 07.03.2022 - 1 B 21/22 -, juris Rn. 13). Erforderlich ist die reale Gefahr, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, dass das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet, oder, dass der Betroffene während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare menschliche Grundbedürfnisse (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in zumutbarer Weise befriedigen kann (Nds. OVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 92/15 -, juris Rn. 41).
Nach diesen strengen Maßstäben droht dem Antragsteller nach summarischer Prüfung bei einer Rückführung nach Spanien keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Insbesondere wird er in Spanien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit obdachlos werden (ebenso aktuell VG Aachen, Urteil vom 26.03.2025 - 4 K 207/25.A -, juris Rn. 34; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2025 - 22 L 3513/24.A -, juris Rn. 70).
aa. Die spanische Politik ist derzeit geprägt von dem insgesamt migrationsfreundlichen Kurs der links-sozialistischen Regierung, zugleich jedoch auch von starken Abschottungstendenzen gegenüber Geflüchteten aus afrikanischen Ländern. Gesellschaftlich nehmen wie in der gesamten EU rassistische Einstellungen zu, welche die Regierung jedoch durch Gegenmaßnahmen einzudämmen versucht.
Spanien ist in den letzten Jahren zu einem Hauptzielland von Migranten in Europa geworden. Mit rund 700.000 Asylanträgen seit 2015 zählt es zu den vier EU-Ländern mit den meisten Gesuchen. Hinzu kommen über 220.000 Geflüchtete aus der Ukraine, und jeden Monat registrieren die spanischen Grenzschutzbehörden durchschnittlich etwa 5.000 irreguläre Grenzübertritte. Doch in Spanien, so betonte der sozialistische Regierungschef Pedro Sánchez in letzter Zeit mehrfach, seien Migranten willkommen. Das Land müsse sich entscheiden, ob es künftig reich und offen oder arm und verschlossen sein wolle, erklärte er bei einer Rede zur Asylpolitik im spanischen Parlament und am Rande des EU-Migrationsgipfels in Brüssel im Oktober 2024. Spanien ist derzeit Europas Wachstumsmotor. Investitionen aus dem Corona-Wiederaufbaufonds, staatliche Energiepreissubventionen und ein boomender Tourismussektor fördern das Wirtschaftswachstum; für 2024 prognostizierte der Internationale Währungsfonds einen Zuwachs von knapp drei Prozent. Die Aufnahme von Migranten versteht die spanische Regierung als wirtschaftliche Notwendigkeit. Sánchez' Regierung argumentiert, die Zuwanderung sei nötig, um dem Fachkräftemangel und dem demografischen Wandel entgegenzuwirken. Bis vor zehn Jahren emigrierten aus Spanien noch mehr Menschen, als in das Land einwanderten. Umfragen zeigten seit Langem, dass nur ein geringer Prozentsatz der Spanier Migration als großes Problem wahrnahm. Es sind jedoch vor allem Migranten aus den ehemaligen spanischen Kolonien, die in Spanien bis in konservative Kreise hinein akzeptiert sind. Einwanderung aus Afrika ist dagegen politisch umstritten (Julia Monn, Neue Zürcher Zeitung (NZZ), 19.11.2024, S. 4, Willkommenskultur statt Abschottung).
Die Zahl der Ankünfte in Spanien ist in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Im Jahr 2023 kamen 56.852 Migranten auf dem Land- und Seeweg nach Spanien, was einem Anstieg von 82,1 % gegenüber 31.219 Ankünften im Jahr 2022 entspricht. Die überwiegende Mehrheit der Ankömmlinge kam auf dem Seeweg (55.618), und die Hauptroute für die Ankömmlinge auf dem Seeweg waren die Kanarischen Inseln: 39.910 Personen kamen auf dem Seeweg auf dem Archipel an (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 22). Auch war 2023 laut der spanischen NGO Caminando Fronteras das Jahr mit den meisten Todesfällen auf See seit 2007 (Natasha Mellersh, InfoMigrants, Spain: Migrants housed in hotels during off season, 12.01.2024, https://www.infomigrants.net/fr/post/54465/spain-migrants-housed-in-hotels-during-off-season, aufgerufen - wie die übrigen Links - am 09.04.2025). Jüngste Berichte über einen neuen Höchststand bei den irregulären Grenzübertritten aus Westafrika haben dazu geführt, dass sich der Anteil der Spanier, die Migration als großes Problem betrachten, verfünffacht hat. Noch im Januar 2024, als die Zahl der irregulären Grenzübertritte niedrig war, lag er bei sechs Prozent, Anfang Oktober bereits bei 30 Prozent. Die kanarischen Inseln sind überlastet, und seit Monaten gibt es Streit zwischen der Zentralregierung und den mehrheitlich konservativen Regionalpräsidenten Spaniens über eine gerechtere Verteilung von Migranten, insbesondere von Minderjährigen, im gesamten Land (Julia Monn, Neue Zürcher Zeitung (NZZ), 19.11.2024, S. 4, Willkommenskultur statt Abschottung). Im Jahr 2024 bemühte sich die spanische Regierung, bestehende Beziehungen zu afrikanischen Ländern zu vertiefen und neue aufzubauen, um den Anstieg der Ankunft von Migranten vom Kontinent, insbesondere über die Atlantikroute, einzudämmen. Eine Medienuntersuchung deckte auf, wie Mittel sowohl des spanischen Innenministeriums als auch der EU in den Bau von Haftanstalten für Migranten in Mauretanien sowie in den Kauf mehrerer militärischer Ausrüstungsgegenstände geflossen waren, die von Sicherheitskräften bei der gewaltsamen Unterdrückung der Zivilgesellschaft und von Migranten eingesetzt wurden (Comisión Española de Ayuda al Refugiado (CEAR), Input by civil society organisations to the Asylum Report 2025, 09.01.2025, S. 19, abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2025-02/11_comision_espanola_de_ayuda_al_refugiado.pdf).
In den letzten Jahren wurden erhebliche Hindernisse beim Zugang Asylsuchender zum spanischen Staatsgebiet an den Grenzen und Kontrollpunkten von Ceuta und Melilla dokumentiert. Diese Hindernisse sind hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass Asylsuchende die Grenze nicht überqueren und Marokko nicht verlassen können. Es gibt mehrere gemeldete Fälle von Einreiseverweigerung, Zurückweisung, Kollektivausweisungen und Zurückdrängung, darunter Vorfälle, an denen Hunderte von Menschen beteiligt waren, die sich über das gesamte Jahr 2023 erstreckten. In ihrem Jahresbericht 2022 bestätigte die spanische Ombudsperson, dass es für viele Menschen, die aus ihren Ländern fliehen und Asyl suchen, unmöglich ist, auf regulärem und sicherem Wege nach Ceuta und Melilla zu gelangen (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 22, 25). Während des Internationalen Tages zur Unterstützung von Folteropfern 2023 legten verschiedene Organisationen dem UN-Ausschuss gegen Folter einen Schattenbericht vor, in dem die von Spanien begangenen Verstöße gegen die UN-Konvention gegen Folter dokumentiert wurden. Darunter prangerten die NGOs die Misshandlungen und den übermäßigen Einsatz von Gewalt bei den Pushbacks an den Grenzen von Ceuta und Melilla als Folter im Sinne internationaler Grundsätze und Standards an. Nach den 2019 begonnenen Renovierungsarbeiten an den Zäunen von Ceuta und Melilla, bei denen der Stahldraht entfernt wurde, berichten verschiedene Organisationen, dass die Höhe der Zäune um 30 % erhöht wurde, wodurch das Risiko für Leib und Leben derjenigen, die den Sprung versuchen, weiter erhöht wird und Menschenrechtsstandards verletzt werden (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 25).
Als Reaktion auf den Anstieg der Ankünfte auf den Kanarischen Inseln hat die spanische Zentralregierung einen speziellen Versorgungsplan eingeführt, der die Umsiedlung auf das Festland und die Nutzung öffentlicher und privater Gebäude, einschließlich Hotels und Wohnhäuser, zur Unterbringung der Migranten vorsieht (Natasha Mellersh, InfoMigrants, Spain: Migrants housed in hotels during off season, 12.01.2024, https://www.infomigrants.net/fr/post/54465/spain-migrants-housed-in-hotels-during-off-season). Bereits im Jahr 2022 kündigte die Regierung die Schaffung von 17 neuen Aufnahmeeinrichtungen für Migranten an, von denen sich sieben auf den Kanarischen Inseln befinden. Dadurch wurde das Aufnahmesystem um 5.700 zusätzliche Plätze erweitert. Im Laufe des Jahres 2023 wurde der Bau solcher Einrichtungen in verschiedenen Städten angekündigt und/oder begonnen. Nach den Kommunal- und Regionalwahlen begannen die rechten und rechtsgerichteten Parteien, die in einigen Städten und Autonomen Gemeinschaften gewonnen hatten, allerdings, sich gegen den Bau neuer Aufnahmezentren in ihren Gebieten zu stellen (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 112). Die Zunahme der Ankünfte im Jahr 2023 veranlasste die Regierung im Oktober, den "Migrationsnotstand" auszurufen, und sie beschloss, verschiedene Arten von Notunterkünften offen zu halten, obwohl sie eigentlich alle bis Ende 2023 schließen wollte. Im Januar 2024 wurde die Erklärung des Migrationsnotstands verlängert, und der Ministerrat genehmigte eine Zuweisung von 60,6 Millionen Euro. Vor dieser neuen Erklärung und seit Oktober 2023 wurden insgesamt 10.000 neue Aufnahmeplätze im Rahmen der Asyl- und humanitären Hilfsprogramme sowie insgesamt fast 100 Millionen Euro eingesetzt, um der Situation zu begegnen. Im März 2023 genehmigte der Ministerrat eine zusätzliche Mittelzuweisung zur Unterstützung von Neuankömmlingen in Höhe von insgesamt 286 Millionen Euro seit Ausrufung des Migrationsnotstands. Im Januar 2024 kündigte der Minister für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration erneut die Schaffung weiterer Aufnahmeplätze für Asylsuchende und Migranten an (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 113).
Der von der Organisation "SOS Racismo" veröffentlichte Jahresbericht für 2023 warnte vor einem Anstieg von 41,49 % bei Fällen von Diskriminierung, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum, insbesondere in Bezug auf Aggressionen, den Zugang zu Sozialleistungen, zu öffentlichen und privaten Dienstleistungen und zur Beschäftigung (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 134). Diskriminierung und Hassverbrechen gegen Migranten und Flüchtlinge gaben auch 2023 weiterhin Anlass zur Sorge. In einer Pressemitteilung, die anlässlich des Internationalen Tages für die Beseitigung der Rassendiskriminierung 2023 veröffentlicht wurde, wies Amnesty International auf die diskriminierenden Praktiken im Zusammenhang mit Migration und insbesondere im Zusammenhang mit dem Grenzmanagement hin und prangerte an, dass solche Praktiken den in Spanien bestehenden institutionellen Rassismus offenbarten (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 132). Im Jahr 2024 setzte sich der Trend zu rassistischen und fremdenfeindlichen Straftaten fort. Im Jahr 2023 registrierte die spanische Polizei 2.268 Hassverbrechen und -straftaten, was einem Anstieg von 21 % gegenüber 2023 entspricht, wobei 40 % (856 Vorfälle) mit Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in Zusammenhang standen. Die NGO Comisión Española de Ayuda al Refugiado (CEAR) zeigte sich besorgt über die Zunahme von Hassreden, insbesondere in den sozialen Medien. So zeigen die neuesten verfügbaren Daten des spanischen Observatoriums für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (November 2024) einen Anstieg von 10 % bei Inhalten, die Migranten insgesamt als Bedrohung für die Bürger darstellen (35 %), während alarmierende 22 % der Inhalte zu Gewalt aufriefen, entweder durch direkte oder indirekte Drohungen (Comisión Española de Ayuda al Refugiado (CEAR), Input by civil society organisations to the Asylum Report 2025, 09.01.2025, S. 19, abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2025-02/11_comision_espanola_de_ayuda_al_refugiado.pdf).
Indes stellt das spanische Gesetz die Förderung von Hass, Gewalt oder Diskriminierung von Einzelpersonen oder Gruppen unter anderem aufgrund ihrer Rasse, ethnischen Zugehörigkeit oder nationalen Herkunft unter Strafe. Die Strafe beträgt ein bis vier Jahre Haft und eine Geldstrafe. Das Gesetz betrachtet auch Motive, die auf Rasse, ethnischer Zugehörigkeit oder nationaler Herkunft beruhen, als erschwerenden Umstand bei anderen Straftaten. Die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen wirksam durch (U.S. Department of State (USDOS), Spain 2023 Human Rights Report, 22.04.2024, S. 32). Im April 2022 verabschiedete die spanische Regierung den Zweiten Aktionsplan zur Bekämpfung von Hassverbrechen für den Zeitraum 2022-2024 und im Juli 2022 das umfassende Gesetz über Gleichbehandlung und Diskriminierung, das von den Organisationen, die die Allianz für das Gleichbehandlungsgesetz bilden, als Fortschritt im Kampf gegen Diskriminierung begrüßt wurde. Dennoch wies die Allianz darauf hin, dass das Gesetz in einigen Bereichen nach wie vor Mängel aufweise, vor allem, weil keine zusätzlichen Mechanismen - wie Begleitung und Übersetzung - eingeführt wurden, um einen wirksamen und umfassenden Schutz der Opfer zu gewährleisten (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 133). Die NGO CEAR begrüßte die Aufstockung der Mittel, die dem Hilfs- und Orientierungsdienst für Opfer rassistischer oder ethnischer Diskriminierung vom Ministerium für Gleichstellung zugewiesen wurden, was zu einem deutlichen Anstieg der unterstützten Fälle im Jahr 2023 führte (Comisión Española de Ayuda al Refugiado (CEAR), Input by civil society organisations to the Asylum Report 2025, 09.01.2025, S. 19, abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2025-02/11_comision_espanola_de_ayuda_al_refugiado.pdf).
bb. Das spanische Aufnahmesystem ist ganzheitlich und unterstützt die Antragsteller bzw. die Begünstigten internationalen Schutzes vom Zeitpunkt der Einreichung des Asylantrags bis zum Abschluss des Integrationsprozesses (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 102).
Das Aufnahmesystem ist in drei Hauptphasen unterteilt, die der Asylbewerber auch dann durchläuft, wenn er in der Zwischenzeit internationalen Schutz erhält. Ziel der ersten "Phase der Erstbewertung und Weiterleitung" (Fase de valoración inicial y derivación) ist es, das Profil der Person und ihre Bedürfnisse zu bewerten und sie so schnell wie möglich an eine geeignete Einrichtung zu überweisen. Der Aufenthalt in solchen Einrichtungen sollte einen Monat nicht überschreiten. Diese Phase wird bei der Berechnung der Dauer der Aufnahmebedingungen nicht berücksichtigt. In der zweiten, sechsmonatigen "Aufnahmephase" (Fase de acogida) werden die Antragsteller entweder in einem Flüchtlingsaufnahmezentrum (Centro de Acogida a Refugiados, CAR), in von NGOs betriebenen Aufnahmeeinrichtungen, die über ganz Spanien verteilt sind, oder in Aufnahmeeinrichtungen im Rahmen des Systems für humanitäre Hilfe (acogida para la Atención Humanitaria de personas inmigrantes) untergebracht. Während dieser Monate der vorübergehenden Aufnahme erhalten die Antragsteller eine grundlegende kulturelle Orientierung sowie Sprach- und Berufsausbildung, um ihre Integration in die spanische Gesellschaft zu erleichtern. Für schutzbedürftige Asylbewerber kann der vorgesehene Zeitraum um weitere sechs Monate verlängert werden. In der dritten "Autonomiephase" (Fase de autonomía) verlassen die Antragsteller die Aufnahmezentren und erhalten finanzielle Unterstützung und Deckung der Grundausgaben, um ihr unabhängiges Leben zu beginnen. In dieser Phase werden Intensivsprachkurse und Zugang zu Programmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit angeboten. Es ist auch möglich, der Person finanzielle Unterstützung für bestimmte Ausgaben (ayudas puntuales) wie Gesundheit, Bildung, Ausbildung und Geburt anzubieten. Die Dauer dieser Phase beträgt ebenfalls sechs Monate und kann bei schutzbedürftigen Antragstellern um weitere sechs Monate verlängert werden. Die Gesamtdauer der Aufnahmephasen darf 18 Monate nicht überschreiten, wobei sie für schutzbedürftige Personen auf 24 Monate verlängert werden kann (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 104 f.).
Die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Spanien umfassen die Deckung persönlicher Ausgaben für Grundbedürfnisse und Gegenstände des persönlichen Bedarfs, Transport, Kleidung für Erwachsene und Kinder, Bildungsaktivitäten, Schulung in sozialen und kulturellen Fähigkeiten, Erlernen der Sprache des Gastlandes, Berufsausbildung und lebenslanges Lernen, Freizeit und Erholung, Kinderbetreuung und andere ergänzende Bildungsangebote sowie Hilfe zur Förderung der Autonomie der Begünstigten (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 107). Artikel 30 Abs. 1 des spanischen Asylgesetzes sieht vor, dass "Antragsteller auf internationalen Schutz, die über keine finanziellen Mittel verfügen, eine Unterkunft und Sozialleistungen erhalten, um die Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse unter würdigen Bedingungen sicherzustellen" (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 102). Alle Asylbewerber, die in der Aufnahmephase untergebracht sind, erhalten einen Betrag von 56 Euro pro Monat und Person (zur Deckung persönlicher Ausgaben), zuzüglich 22 Euro pro Monat für jeden Minderjährigen, für den sie verantwortlich sind. Zusätzlich zu diesem Taschengeld werden auch andere notwendige Ausgaben übernommen, wenn eine Quittung vorgelegt wird, die folgende Kosten betrifft: öffentliche Verkehrsmittel, Kleidung, gesundheitsbezogene Ausgaben, ausbildungs- und schulungsbezogene Ausgaben, verwaltungsbezogene Ausgaben, Übersetzungs- und Dolmetscherkosten. Während der Autonomiephase erhalten Schutzberechtigte keine Unterkunft mehr; sie leben in privaten Wohnungen und Unterkünften. Sie erhalten kein Taschengeld, obwohl die Mietkosten vom Asylsystem übernommen werden. Sie können auch zusätzliche finanzielle Unterstützung zur Deckung der Grundbedürfnisse (Atención a las necesidades básicas) erhalten (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 107).
cc. Asylsuchende sind in Spanien mit zahlreichen Hürden beim Zugang zum Asylverfahren und zum Aufnahmesystem konfrontiert. Die festzustellenden Defizite sind jedoch derzeit nicht als systemische Mängel von solcher Schwere anzusehen, dass sie der Rückführung von Asylantragstellern im Rahmen des Dublin-Systems entgegenstehen würden.
(1) Seit mehreren Jahren bestehen Schwierigkeiten bei der Formalisierung (formalización) eines Asylantrags innerhalb des spanischen Hoheitsgebiets. In der Praxis umfassen die Registrierung und die Formalisierung von Asylanträgen unterschiedliche Verfahrensschritte. Personen, die in Spanien internationalen Schutz beantragen möchten, müssen innerhalb des ersten Monats ihres Aufenthalts in Spanien einen formellen Antrag stellen. In der Praxis lehnt die zuständige Behörde jeden Asylantrag ab, der die Frist von einem Monat nicht einhält, wenn sie der Ansicht ist, dass keine triftigen Gründe für die Verzögerung vorliegen. Das Verfahren beginnt mit der formlosen Stellung des Antrags (presentación). Nach der Registrierung der Absicht, einen Asylantrag zu stellen, erhält der Antragsteller ein "Zertifikat über die Absicht, einen Asylantrag zu stellen" (Manifestación de voluntad de presentar solicitud de protección internacional) in Papierform (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 50). Schon, nachdem Asylsuchende einen Antrag für einen Termin zur Formalisierung ihres Asylgesuchs gestellt haben, droht ihnen nach Informationen des UNHCR nicht mehr die Ausweisung in ihr Herkunftsland. Mit dem "Zertifikat über die Absicht, einen Asylantrag zu stellen" können sie sich gegenüber den spanischen Behörden ausweisen (UNHCR, Applying for Asylum within the Spanish Territory, https://help.unhcr.org/spain/en/solicitar-asilo-en-espana/solicitud-de-asilo-en-territorio-espanol-2/). Nach Abschluss der Registrierung erhält der Antragsteller einen Termin für die Formalisierung des Antrags, der aus einem Gespräch und dem Ausfüllen eines Formulars besteht und immer in Anwesenheit eines Polizeibeamten oder eines Beamten des Amtes für Asyl und Flüchtlingsschutz (Oficina de Asilo y Refugio (OAR)) durchgeführt wird. Nach Einreichung des Antrags erhält die Person eine "Empfangsbestätigung für den Antrag auf internationalen Schutz" (Resguardo de solicitud de protección internacional), auch bekannt als "weiße Karte" (tarjeta blanca). Dieses Dokument wird später durch eine "rote Karte" (tarjeta roja) ersetzt, die ausgestellt wird, nachdem der Asylantrag vom OAR als zulässig erachtet wurde (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 50).
Aufgrund der Zunahme von Asylanträgen in Spanien in den letzten Jahren müssen Antragsteller lange Wartezeiten in Kauf nehmen, bis sie einen Termin für eine Anhörung durch das OAR erhalten. Die durchschnittliche Wartezeit für einen Termin variiert je nach Provinz. In bestimmten Provinzen können die Wartezeiten in der Praxis zwischen acht Monaten und mehr als einem Jahr betragen (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 51). Die Situation hielt im Jahr 2023 und zu Beginn des Jahres 2024 an. In Málaga wurden Wartezeiten von bis zu 20 Monaten gemeldet. Der Vertreter des UNHCR bezeichnete den Zugang zu Asyl in Spanien als sehr kritisch. Anlässlich des Weltflüchtlingstags 2023 prangerte die NGO CEAR die gravierenden Schwierigkeiten beim Zugang zu Asyl in Spanien an. Sie schätzte, dass etwa 70.000 bis 80.000 Personen auf den Zugang zu Asyl warten, und forderte die Regierung auf, die Mängel des Systems zur Beantragung eines Asyltermins zu beheben. Im März 2024 reichten etwa 100 Asylsuchende und 20 NGOs eine gemeinsame Beschwerde bei der spanischen Ombudsperson ein. Im selben Monat traten etwa 50 Personen, die internationalen Schutz benötigen, in Chiclana de la Frontera (Andalusien) in einen Hungerstreik, um Zugang zum Asylverfahren zu erhalten. Im selben Monat starb ein junger marokkanischer Asylbewerber, der sich aus Protest gegen den fehlenden Zugang zu Asylterminen im Hungerstreik befand (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 52-53).
Das UNHCR stellte fest, dass sich die Herausforderungen beim Zugang zum Asylverfahren auf den Zugang zu damit verbundenen Rechten auswirken, insbesondere auf den Zugang zu Aufnahmebedingungen (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 53 f.). Die Koordination und Verwaltung der Aufnahme von Asylbewerbern fällt in den Zuständigkeitsbereich des Staatssekretariats für Migration (Secretaría de Estado de Migraciones, SEM) des Ministeriums für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration. Grundsätzlich werden Personen, die internationalen Schutz beantragen, Aufnahmebedingungen gewährt und somit in eine Unterkunft eingewiesen, sobald sie Asyl beantragen (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 100). Fälle von Asylbewerbern, die aufgrund der Überlastung des Aufnahmesystems und der Verzögerungen bei der Formalisierung der Asylanträge auf der Straße leben, wurden im Jahr 2023 und Anfang 2024 gemeldet (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 103). Im Februar 2023 versammelten sich etwa 50 Personen vor dem Ministerium für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration, um eine Unterkunft zu beantragen, während sie darauf warteten, einen Termin für die Registrierung ihres Asylantrags zu erhalten (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 52). Der Pfarrer des Pastoralzentrums im Stadtteil Vallecas in Madrid berichtete, dass es Menschen und Familien gebe, die seit Monaten keinen Termin für einen Asylantrag beantragen könnten, eine obligatorische Formalität, um in das spanische Aufnahmesystem aufgenommen zu werden und Zugang zu offiziellen Hilfsleistungen zu erhalten. Eine Sprecherin der Koordinatorin des Stadtviertels erklärte, das Migrationsamt habe im Mai 2022 dem Ombudsmann mitgeteilt, dass es für den Zugang zum Aufnahmesystem ausreiche, wenn man sich schriftlich im Register anmelde und die Schwierigkeiten erläutere, dass man keinen Termin zur Formalisierung des Asylantrags vereinbaren könne. Dies werde jedoch nicht eingehalten. Der Zugang zum Aufnahmeprogramm erfolge über eine E-Mail-Terminvereinbarung mit dem Roten Kreuz, das antworte, dass bis zur Einreichung des Asylantrags kein Zugang zum Aufnahmesystem möglich sei (Heraldo, Unos 50 solicitantes de asilo reclaman acogida ante la falta de citas, 17.02.2023, https://www.heraldo.es/noticias/nacional/2023/02/17/solicitantes-de-asilo-reclaman-acogida-ante-la-falta-de-citas-madrid-1632167.html).
Im Jahr 2023 unterstützte das UNHCR im Rahmen seiner Zusammenarbeit mit dem Innenministerium das OAR mit einer Fachberatung zur Verbesserung des Zugangs und der Qualität des Asylverfahrens. Im Rahmen dieser Beratung wurden auch verschiedene Instrumente entwickelt, um die rasche und sichere Identifizierung von Personen mit besonderen Bedürfnissen zu erleichtern und sie während des Asylverfahrens in Übereinstimmung mit nationalem und EU-Recht zu unterstützen, einschließlich einer besseren Koordination mit den Asylbehörden, um ihre Überweisung an angemessene Aufnahmeeinrichtungen zu gewährleisten (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 54). Nach aktuellen Berichten stehen Asylsuchende jedoch nach wie vor großen Herausforderungen, wenn es um den Zugang zu Asylverfahren geht. Insbesondere müssen sie durchschnittlich neun Monate auf einen Termin für die formelle Einreichung ihrer Asylanträge warten. Darüber hinaus entsteht derzeit ein unregelmäßiger "Markt" für Termine, auf dem Gebühren zwischen 30 und 500 Euro verlangt werden. Diese Situation führt dazu, dass sich Asylsuchende in einer rechtlichen Grauzone befinden, was sie daran hindert, eine ganze Reihe von Rechten wie angemessene Unterkunft, Gesundheitsversorgung, Bildung und Beschäftigung wahrzunehmen (Comisión Española de Ayuda al Refugiado (CEAR), Input by civil society organisations to the Asylum Report 2025, 09.01.2025, S. 7, 10, abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2025-02/11_comision_espanola_de_ayuda_al_refugiado.pdf).
Auch Dublin-Rückkehrer sehen sich mit erheblichen Hindernissen beim Zugang zum Asylverfahren und zum Aufnahmesystem konfrontiert. Nach den Feststellungen der NGO CEAR werden Überstellungen nach Spanien im Rahmen des Dublin-Verfahrens ohne vorherige Abstimmung zwischen den Behörden der beiden Länder über die spezifischen Aufnahmebedürfnisse der Antragsteller durchgeführt, was es schwierig macht, ihnen angemessene Aufnahmebedingungen zu garantieren (Comisión Española de Ayuda al Refugiado (CEAR), Input by civil society organisations to the Asylum Report 2025, 09.01.2025, S. 7, 10, abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2025-02/11_comision_espanola_de_ayuda_al_refugiado.pdf). Ein Dublin-Rückkehrer muss nach Angaben des OAR, um Zugang zum Asylverfahren zu erhalten, dieselben Verfahrensschritte unternehmen wie jeder andere Antragsteller, der sich im Staatsgebiet aufhält (European Union Agency for Asylum (EUAA), Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Spain, 17.07.2024, S. 5). Allerdings priorisiert das OAR für Dublin-Rückkehrer den Registrierungstermin für die Einreichung eines Asylantrags. Wenn ihr vorheriger Asylantrag eingestellt wurde, müssen sie erneut Asyl beantragen. Dieser Antrag gilt jedoch nicht als Folgeantrag (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 69). Gemäß dem Verwaltungsverfahren des Ministeriums für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration (MISSM) kann jede Person, die gemäß der Dublin III-Verordnung nach Spanien überstellt wird, Anspruch auf Aufnahmebedingungen haben, auch wenn sie zuvor das Land und das Aufnahmesystem verlassen hat. Der Staat trägt die Verantwortung dafür, im Falle fehlender finanzieller Mittel einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten, vorausgesetzt, der Dublin-Rückkehrer hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und verfügt nicht über eigene finanzielle Mittel. Gemäß dem mit dem Spanischen Roten Kreuz (CRE) unterzeichneten Protokoll werden Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen und Zugang zum System wünschen, an die Ressourcen innerhalb der vom Roten Kreuz verwalteten Erstbewertungs- und Überweisungsphase verwiesen (European Union Agency for Asylum (EUAA), Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Spain, 17.07.2024, S. 2).
Selbst wenn es sich bei den dargestellten Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren um systemische Mängel des spanischen Asylsystems handeln sollte, begründen diese im Falle des Antragstellers keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verelendung in Form von Obdachlosigkeit. Der Antragsteller hat in seiner Anhörung bei der Antragsgegnerin angegeben, dass er - obwohl er in Spanien keinen Asylantrag gestellt habe - zwei Monate lang in einem Camp des Roten Kreuzes auf Teneriffa untergebracht gewesen sei, wo er auch Unterstützung erhalten habe. Zwar behauptete der Antragsteller, nicht mehr zu wissen, wo er nach seiner Reise von Teneriffa auf das spanische Festland in Barcelona zehn Tage lang gelebt habe. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Antragsteller sich erinnert und es der Antragstellerin mitgeteilt hätte, wenn ihm der Zugang zur Unterkunft für Asylbewerber verweigert worden und er obdachlos geworden wäre. Auch wenn nicht festzustellen ist, auf welcher Rechtsgrundlage der Antragsteller ohne förmliche Asylantragstellung Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung erhalten hat, ist davon auszugehen, dass die spanischen Behörden ihm den Zugang, den sie ihm während seiner ersten Aufenthalts in Spanien gewährt haben, bei einer Rückführung jedenfalls nicht wegen fehlender Formalisierung seines Antrags verweigern werden.
(2) Auch droht dem Antragsteller nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Entzug der materiellen Aufnahmebedingungen, weil er die ihm zugewiesene Unterkunft verlassen hat. Nach Artikel 33 des spanischen Asylgesetzes kann Asylbewerbern zwar der Zugang zu Aufnahmebedingungen eingeschränkt oder entzogen werden, wenn der Antragsteller den zugewiesenen Wohnort verlässt, ohne die zuständige Behörde zu informieren, oder ohne Erlaubnis. In der Regel werden Asylsuchende jedoch nur selten aus Aufnahmeeinrichtungen verwiesen, es sei denn, sie verstoßen wiederholt gegen die Verhaltensregeln der Zentren. In der Praxis unterzeichnen die Betroffenen regelmäßig einen "Sozialvertrag", in dem sie sich zur Teilnahme an bestimmten Maßnahmen verpflichten und dies als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der verschiedenen Unterstützungsleistungen akzeptieren. In anderen Fällen werden Asylsuchende schriftlich verwarnt, aber es gibt keine Konsequenzen wie die Einschränkung oder den Entzug der Aufnahmebedingungen (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 108). In einer Reihe von Urteilen verurteilte das Oberste Gericht (Tribunal Superior de Justicia, TSJ) von Madrid die spanische Regierung in den Jahren 2018 und 2019 dafür, dass sie Asylbewerbern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Spanien zurückgeführt wurden, die Aufnahme verweigerte. Zu diesem Zweck erließ das Ministerium für Arbeit, Migration und soziale Sicherheit eine Anweisung, die festlegt, dass Asylsuchende nicht vom Aufnahmesystem ausgeschlossen werden dürfen, wenn sie Spanien freiwillig verlassen haben, um in ein anderes EU-Land zu gelangen (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 69).
(3) Des Weiteren ist jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Antragsteller aufgrund fehlender Kapazitäten keinen Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung erhalten wird. In den letzten Jahren, auch in den Jahren 2019 und 2020, gab es Berichte über Dublin-Rückkehrer, die aufgrund fehlender Plätze in Asylaufnahmeeinrichtungen keinen Zugang zu Aufnahmebedingungen hatten. Dies hat in einigen Fällen zu Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit geführt. Die Organisation "Neighbours Coordinator" (Coordinadora de Barrios) unterstützt seit 2015 Dublin-Rückkehrer in Spanien. Im Sommer 2020 dokumentierte sie mindestens 15 Fälle von Dublin-Rückkehrern in Madrid, die aufgrund fehlender Plätze keinen Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung hatten und dadurch obdachlos wurden. Dieses Problem bestand in Spanien während des gesamten Jahres 2022 fort, wie die spanische Ombudsperson in ihrem Jahresbericht 2022 bestätigte, indem sie ihre Besorgnis über viele Asylsuchende zum Ausdruck brachte, die auf der Straße oder in prekären Situationen leben, was auf die Verzögerungen bei den Terminen für die Formalisierung zurückzuführen ist. Besonders besorgniserregend war laut Ombudsperson die Situation in Madrid (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 69). Als Reaktion auf das Problem der Überbelegung begann die European Union Agency for Asylum (EUAA) Spanien bei der Reform seines Asylaufnahmesystems zu unterstützen, unter anderem durch die Erhöhung der Zahl der Aufnahmeplätze auf den Kanarischen Inseln (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 111). Die spanische Staatssekretärin für Migration erklärte indes Ende des Jahres 2024, Spanien werde der Stärkung des Unterbringungssystems für Migranten Priorität einräumen. Rund 53.000 erwachsene Migranten werden derzeit in Notunterkünften untergebracht. Einige der Unterkünfte werden von NGOs und Verbänden verwaltet. Die Staatssekretärin betonte, dass das System der Unterbringung von Migranten unter Druck stehe und es eine Priorität sei, dieses zu stärken. Quellen aus dem Ministerium für Migration zufolge gibt es derzeit etwa 60.000 verfügbare Plätze für erwachsene Migranten (ANSA, InfoMigrants, Spain: Boosting migrant accommodation a priority, 06.12.2024, https://www.infomigrants.net/en/post/61581/spain-boosting-migrant-accommodation-a-priority).
dd. Schließlich besteht für den Antragsteller auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Obdachlosigkeit nach seinem Ausscheiden aus dem Asylverfahren infolge der Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus.
Insbesondere wird es ihm unter ausreichenden und rechtzeitigen Anstrengungen voraussichtlich gelingen, eine Arbeitsstelle zu finden und so ausreichende finanzielle Mittel zur Anmietung einer Privatwohnung aufzubringen.
Für anerkannte Schutzberechtigte ist der Arbeitsmarkt in Spanien unter den gleichen Bedingungen wie für Staatsangehörige ohne rechtliche Einschränkungen zugänglich (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 170). Allerdings stehen viele Begünstigte internationalen Schutzes in der Praxis aufgrund von Sprachbarrieren, fehlenden Qualifikationen und Diskriminierung vor Hindernissen beim Eintritt in den Arbeitsmarkt. Viele von ihnen sprechen kein Spanisch, wenn sie die rote Karte erhalten. Darüber hinaus ist die Anerkennung ihrer Qualifikationen ein langwieriges, kompliziertes und oft teures Verfahren. Schließlich werden sie aufgrund ihrer Nationalität oder Religion diskriminiert (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 122). Bei vielen Unternehmen herrscht die Auffassung, dass Asylsuchende schlecht ausgebildet oder unterqualifiziert sind. Darüber hinaus nehmen Migranten und Flüchtlinge aufgrund der dringenden Notwendigkeit, eine Einkommensquelle zu finden, prekäre Jobs an, die unterbezahlt sind und sogar außerhalb der gesetzlich festgelegten Einstellungsmodalitäten liegen. Die häufigsten Beschäftigungsbereiche sind oft die prekärsten, mit weniger Stabilität und Schutz, wie z. B. Hausarbeit (meistens bei Frauen), Bauwesen, Gastgewerbe, Landwirtschaft usw. (CEAR, Input by civil society organisations to the Asylum Report 2025, 09.01.2025, S. 16).
In der ersten Phase der Aufnahme erhalten Asylbewerber indes bereits finanzielle Unterstützung für die Beantragung der Anerkennung ihrer Studien- oder Berufsqualifikationen, auch wenn diese oft nicht ausreicht, um die Kosten im Zusammenhang mit der Anerkennung vollständig zu decken. Allen Personen werden während des Aufnahmeverfahrens individuelle Programme zur Unterstützung ihrer Ausbildung, Anerkennung von Qualifikationen usw. angeboten. Nach Abschluss des dreiphasigen Prozesses können die Begünstigten weiterhin auf Arbeitsintegrations- und Orientierungsdienste zugreifen, die von NGOs für Migranten angeboten werden. Diese allgemeinen Dienste werden vom Ministerium für Inklusion finanziert und durch EU-Mittel kofinanziert und umfassen personalisierte Programme, Berufsorientierung, Berufsausbildung, Unterstützung bei der Erstellung von Lebensläufen usw. (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 170). Darüber hinaus besteht in Spanien derzeit ein hoher Bedarf an Arbeitskräften, weil die Wirtschaft des Landes auch aufgrund der durch die Regierung forcierten Förderung der Migration aktuell viermal so stark wächst wie der EU-Durchschnitt (Patrick Illinger, Süddeutsche Zeitung (SZ), S. 3, Mein Haus, dein Haus, 23.01.2025). Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus haben zudem unter den gleichen Bedingungen wie spanische Staatsangehörige Zugang zu Sozialleistungen. Sie haben unter anderem Anspruch auf Beschäftigung und Arbeitslosigkeit, Sozialleistungen, Stipendien, Sozialhilfe, Nothilfe, Wohngeld usw. Das Ministerium für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration ist für die Bereitstellung von Sozialhilfe zuständig. In der Praxis erhalten die Begünstigten die Leistungen ohne besondere Hindernisse. Die Sozialhilfe ist nicht an einen bestimmten Wohnort gebunden, da sie auf nationaler Ebene verwaltet wird. Die Unterstützung kann jedoch gegebenenfalls durch Unterstützung auf kommunaler und regionaler Ebene ergänzt werden (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 174).
Nach der ersten, sechsmonatigen Phase der Unterbringung im Rahmen des Aufnahmesystems erhalten Begünstigte internationalen Schutzes ebenso wie Asylbewerber, über deren Antrag noch nicht entschieden ist, zudem finanzielle Unterstützung, um die Miete in einer Privatunterkunft bezahlen zu können (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 168). Der Zugang zu Wohnraum ist in Spanien allerdings der Bereich, in dem Menschen am stärksten rassistisch diskriminiert werden. Ein im November 2021 von der Stadtverwaltung Barcelona veröffentlichter Bericht brachte das Problem des "Immobilienrassismus" ans Licht; zu den Ergebnissen des Berichts gehörte, dass neun von zehn Agenturen zugeben, Personen aufgrund ethnischer Diskriminierung die Vermietung von Häusern zu verweigern. Im Dezember 2023 äußerte die Caritas ihre Besorgnis über die prekäre Wohnsituation von Migranten in Spanien. Nach einem Besuch in Spanien forderte der Menschenrechtskommissar des Europarats die Regierung auf, die Menschenrechte von Migranten und Asylbewerbern zu verbessern, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu sozialen Rechten, einschließlich Wohnraum und Gesundheit (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 169 f.). Der Mangel an Sozialwohnungen, die unzureichende finanzielle Unterstützung für Mietkosten, hohe Anforderungen (z. B. Gehaltsabrechnungen, hohe Kautionen usw.) und Kriterien in Mietverträgen sowie Diskriminierung setzen viele Schutzberechtigte wirtschaftlicher Verwundbarkeit aus und führen in einigen Fällen zu Mittellosigkeit. Obwohl viele NGOs, die in der ersten Phase mit Flüchtlingen und Asylbewerbern arbeiten, versuchen, zwischen Flüchtlingen und Hauseigentümern zu vermitteln, wenn diese mit der Suche nach einer privaten Unterkunft beginnen, gibt es keine spezialisierte Agentur oder Vermittlungsstelle, die den Begünstigten bei der Wohnungssuche hilft. Selbst in Fällen, in denen NGOs als Vermittler auftreten, sind Asylsuchende bei der Anmietung von Wohnungen erheblicher Diskriminierung ausgesetzt. Einige von ihnen sind obdachlos und werden in Obdachlosenunterkünften untergebracht. Der Mangel an Mietwohnungen und die hohen Preise in bestimmten Städten sind ebenfalls ein Hindernis für die Integration von Flüchtlingen (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 168).
Der Antragsteller kann einer drohenden Arbeits- und Wohnungslosigkeit jedoch rechtzeitig entgegenwirken, indem er sich bereits während der für nicht vulnerable Personen sechs Monate andauernden Aufnahmephase um eine Arbeitsstelle und eine Mietwohnung bemüht und dabei die Unterstützung von NGOs in Anspruch nimmt. Asylbewerber haben das Recht, sechs Monate nach der offiziellen Registrierung ihres Asylantrags noch während der Prüfung ihres Antrags eine Arbeit aufzunehmen. Nach Ablauf der ersten sechs Monate können Antragsteller die Verlängerung ihrer "roten Karte" (tarjeta roja) beantragen, aus der hervorgeht, dass sie berechtigt sind, in Spanien mit der Gültigkeitsdauer des ausgestellten Dokuments zu arbeiten. Um ihre soziale und berufliche Eingliederung zu erleichtern, organisieren Aufnahmezentren für Asylsuchende Berufs- und Sprachkurse. Zu den Programmen zur Unterstützung der beruflichen Integration, die Asylsuchenden im Rahmen des Aufnahmesystems angeboten werden, gehören Dienstleistungen wie individuelle Beratungsgespräche, Schulungen vor der Einstellung, Berufsausbildung und Unterstützung bei der aktiven Arbeitssuche (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 122).
Die spanische Regierung unternimmt zudem ernstzunehmende Bemühungen, Obdachlosigkeit, auch unter Migranten, zu erfassen und ihr entgegenzuwirken. Im Rahmen des Pilotprojekts "Nächtliche Zählung der Obdachlosen in Spanien 2023", das in 27 spanischen Gemeinden durchgeführt wurde, wurden insgesamt 6.144 obdachlose Personen ermittelt, darunter 58 % Migranten. 1.971 Personen leben im engeren Sinne auf der Straße; davon waren 56 % ausländischer Herkunft. Von Personen, die in informellen Siedlungen lebten, waren 77 % ausländischer Herkunft. Und auch die Personen, die sich während der nächtlichen Zählungen in Notunterkünften oder Obdachlosenunterkünften aufhielten, gaben etwas mehr als sieben von zehn (71 %) an, dass sie irgendwann einmal auf der Straße schlafen mussten (Ministerio de Derechos Sociales, Consumo y Agenda 2030 (Ministerium für soziale Rechte, Verbraucherfragen und Agenda 2030), Proyecto piloto de recuentos nocturnos de personas sin hogar en España 2023 (zu Deutsch: Pilotprojekt zur Zählung von Obdachlosen in Spanien 2023), 2024, S. 45, 51, 71 ff., abrufbar unter: https://www.dsca.gob.es/sites/default/files/derechos-sociales/servicios-sociales/docs/Inf-final_RNs.2023_FIN.pdf). Die Situation in informellen Siedlungen in ganz Spanien (insbesondere in Andalusien) gab auch 2023 Anlass zur Sorge. Viele Migranten, Asylsuchende/Flüchtlinge/Personen, die internationalen Schutz benötigen, und saisonale Wanderarbeiter leben in diesen Siedlungen unter schlechten Lebensbedingungen und ohne Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen. Viele von ihnen sind Opfer von Menschenhandel, Zwangsarbeit und Zwangsprostitution (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 120).
Im Mai 2023 verabschiedete Spanien das Gesetz über das Recht auf staatlich geförderten Wohnraum. Zu seinen Zielen gehört die Unterstützung von Gruppen, die beim Zugang zu Wohnraum vor großen Herausforderungen stehen, und die Förderung der Nutzung von Sozialwohnungen. Ende 2022 startete das Ministerium für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration (MISSM) zusammen mit der Santander Bank und Accenture die "TECHO-Plattform", ein Tool, mit dem Asylsuchende und Personen, die internationalen und vorübergehenden Schutz genießen, nach Mietwohnungen suchen können (AIDA/ECRE, Country Report: Spain. Update 2023, 30.05.2024, S. 169 f.). Im Juli 2023 genehmigte der Ministerrat die Nationale Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit 2023-2030. Im Mittelpunkt der Strategie standen Bemühungen zur Verhinderung von Obdachlosigkeit, einschließlich der Halbierung der gemeldeten 7.000 Obdachlosen bis 2028 (U.S. Department of State (USDOS), Spain 2023 Human Rights Report, 22.04.2024, S. 46).
Mangels systemischer Mängel des spanischen Asylsystems und basierend auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mietgliedstaaten ist die Rückführung des Antragstellers nach Spanien im Rahmen des Dublin-Verfahrens damit nicht zu beanstanden.
Einer Abschiebung stehen auch weder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse noch zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG entgegen.
2. Der Hilfsantrag des Antragstellers darauf, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollzogen werden darf, ist aus den ausgeführten Gründen ebenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
3. Der weitere Hilfsantrag des Antragstellers, im Wege des Eilantrags über das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Rechtsauffassung des Gerichts erneut rechtsmittelfähig zu entscheiden, ist dahingehend auszulegen (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass der Antragsteller die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen das in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides angeordnete und befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot begehrt.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 AufenthG ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft, weil der Anfechtungsklage gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots kraft bundesgesetzlicher Regelung keine aufschiebende Wirkung zukommt, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. Der Antrag wurde innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 AsylG gestellt.
Der Antrag ist auch begründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Ermessensentscheidung fällt zugunsten des Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides aus, weil eine summarische Prüfung ergibt, dass die Klage insoweit voraussichtlich Erfolg haben wird. Denn das in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids angeordnete und auf 60 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AufenthG in Folge einer Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) ist als unteilbarer Verwaltungsakt anzusehen; insbesondere ist keine Aufspaltung in Anordnung und Befristung möglich. Daher sind Anordnung und Befristung insgesamt rechtswidrig und aufzuheben bzw. hier die aufschiebende Wirkung insgesamt anzuordnen, auch wenn sich lediglich die Ermessensentscheidung hinsichtlich der Befristung als rechtswidrig erweist (VG Ansbach, Beschluss vom 19.03.2025 - AN 18 S 25.50106 -, juris Rn. 58 m.w.N.).
Der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4 des Bescheides beruht auf § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden, § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wobei die Frist außer in den hier nicht einschlägigen Fällen des § 11 Abs. 5 bis Abs. 5b AufenthG maximal fünf Jahre betragen darf. Mit der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 60 Monate hat die Antragsgegnerin das ihr zukommende Ermessen fehlerhaft im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt.
Bei der Festsetzung der Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hat das Bundesamt unter präventiven Gesichtspunkten einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Schützenswert sind dabei solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln, etwa das durch Art. 6 GG, Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK geschützte Familien- und Privatleben (BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 46/20 - juris Rn. 13 ff.). In der Rechtsprechung zu den durch das Bundesamt festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverboten hat sich die Linie herausgebildet, dass, wenn im konkreten Fall weder Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, noch gegenteilige, zu Gunsten des Ausländers sprechende Umstände und auch sonst keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen erkennbar sind, es keinen Bedenken begegnet, wenn das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate befristet, also die Hälfte des durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffneten Rahmens ausschöpft (VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 14.01.2025 - W 6 K 24.50466 -, juris Rn. 27 m.w.N.; in Bezug auf Asylentscheidungen im nationalen Verfahren: BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 47/20 -, juris Rn. 18).
Es sind weder den Gerichts- und Behördenakten noch dem streitgegenständlichen Bescheid Umstände zu entnehmen, die es aus gefahrenabwehrrechtlichen, spezial- oder generalpräventiven Gründen angezeigt ließen, die Höchstfrist des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von fünf Jahren auszuschöpfen, um den Antragsteller für diesen Zeitraum nach unterstellter Abschiebung dem Bundesgebiet fernzuhalten. Für die Wahl der Höchstfrist reicht es nicht aus, dass es keine besonderen, zu Gunsten des Antragstellers sprechenden Momente gibt, sondern es müssten umgekehrt über das allgemein durch § 11 Abs. 1 AufenthG legitimierte öffentliche Interesse, den Ausländer nach erfolgter Ausreise bzw. Abschiebung eine bestimmte Zeit nicht wieder in das Bundesgebiet einreisen zu lassen - denn diesem Interesse dient auch ein Ausreise- und Aufenthaltsverbot befristet auf weniger als 60 Monate -, besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, den Antragsteller nach einer Ausreise oder Abschiebung so lange wie gesetzlich höchstens erlaubt vom Bundesgebiet fernzuhalten (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 19.03.2025 - AN 18 S 25.50106 -, juris Rn. 60 f.). Solche Anhaltspunkte hat die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO.
Nachdem der Antragsteller hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheides (Unzulässigkeitsentscheidung, Verneinung Abschiebungsverbote, Abschiebungsanordnung) unterliegt und hinsichtlich Ziffer 4 (Anordnung und Befristung Einreise- und Aufenthaltsverbot) obsiegt, erscheint eine Quotelung im Verhältnis 3/4 zu 1/4 angemessen. Zwar sind Antragsgegenstand nur die Ziffern 3 und 4, jedoch werden die Ziffern 1 und 2 im Rahmen der Ziffer 3 geprüft (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 19.03.2025 - AN 18 S 25.50106 -, juris Rn. 64 f.).
Das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Zitiert von
|
Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 6976/25.A
11. Dezember 2025
|
23 K 6976/25.A | 11. Dezember 2025 |
|
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 2a K 749/25.A
23. Juni 2025
|
2a K 749/25.A | 23. Juni 2025 |
Referenzen
- 15 A 2387/25 1x (nicht zugeordnet)
- § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 122 2x
- VwGO § 80 5x
- § 38 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 2x
- § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 14 Abs. 1 VO 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 721/19 1x (nicht zugeordnet)
- EUV § 6 Sicherheitsempfehlungen 1x
- 1 B 21/22 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 B 6/14 1x
- 8 LB 92/15 1x (nicht zugeordnet)
- 4 K 207/25 1x (nicht zugeordnet)
- 22 L 3513/24 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34a Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34a AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 18 S 25.50 3x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 5 bis Abs. 5b AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 114 1x
- Grundgesetz Artikel 6 1x
- 1 C 46/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- 6 K 24.50 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 47/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)