Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover - 5 B 7311/25

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm erneut eine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Er ist 1997 geboren und war seit dem 5. Februar 2014 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Im Zeitraum vom 13. August 2015 bis 12. August 2016 war er im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres bei einem Unternehmen tätig, das unter anderem Fahrdienstleistungen für Kinder und Jugendliche mit geistiger oder körperlicher Beeinträchtigung anbietet, und dort im Fahrdienst eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehörte die tägliche Beförderung von Kindern und Jugendlichen von ihren Wohnanschriften zu verschiedenen Schulen und Betreuungseinrichtungen und zurück. Mit einem Fahrzeug des Unternehmens und unter dem Einfluss von Cannabis verursachte er am 9. August 2016 einen Verkehrsunfall, in dessen Folge er mit Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen verurteilt wurde. Neben der Geldstrafe wurde ihm die Fahrerlaubnis wurde durch das Amtsgericht zuerst am 1. November 2016 vorläufig und am 14. Februar 2017 endgültig entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung von 11 Monaten ausgesprochen.

Am 21. Februar 2018 erkundigte sich der Antragsteller bei der Antragsgegnerin nach verschiedenen Einzelheiten der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und erklärte, er sei seit zwei Monaten und 10 Tagen "clean". Am 21. Januar 2025 beantragte er die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. In dem Antragsformular ist vermerkt, dass der Antragsteller auf eine "mögliche Wiederholungsprüfung" hingewiesen worden sei; das Wort "mögliche" ist handschriftlich durchgestrichen. Eine Fahreignungsüberprüfung aufgrund einer einmaligen Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis sei nicht veranlasst. Der Antragsteller reichte einen Nachweis über einen Kurs über Sofortmaßnahmen am Unfallort vom 19. August 2015 und die Bescheinigung über einen bestandenen Sehtest vom 28. April 2025 ein.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie zwar keine Bedenken gegen die Fahreignung des Antragstellers habe, nach Ablauf von knapp 8,5 Jahren ohne Fahrerlaubnis aber Zweifel habe, ob der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch besitze, da er vor der Entziehung nur weniger als drei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis gewesen sei. Daher sei erforderlich, dass der Antragsteller die theoretische und praktische Fahrprüfung erneut ablege. Der Antragsteller werde gebeten, bis 19. Juni 2025 eine Fahrschule zu benennen und einen Ausbildungsvertrag vorzulegen. Danach werde der Prüfauftrag an den TÜV Nord erteilt.

Der Antragsteller hat am 15. Juli 2025 einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er hält das Vorgehen der Antragsgegnerin für rechtswidrig, weil sie sich einzig anhand der seit der Entziehung der Fahrerlaubnis vergangenen Zeit entscheide, aber keine Einzelfallprüfung vornehme. Er lehne die Prüfung nicht pauschal ab, bestehe aber auf einer Einzelfallprüfung. Er sei durch die verweigerte Fahrerlaubnis existenziell betroffen. Zum Nachweis seiner Fahrpraxis bis zum Zeitpunkt der Entziehung hat der Antragsteller zwei Bescheinigungen über die Fahrpraxis im Rahmen seines Freiwilligen Sozialen Jahres und mit dem ihm überlassenen Fahrzeug seiner Mutter vorgelegt, mit dem er zu regelmäßigen Alltagsfahrten, wiederholten Fahrten nach Hamburg und Urlaubsfahrten über längere Strecken unterwegs gewesen sei.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig eine Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hält an ihren Zweifeln an der Fahrbefähigung fest. Insbesondere seien die vorgelegten Bescheinigungen nicht geeignet, den Erhalt der Fahrbefähigung über die seit der Entziehung vergangenen Jahre zu belegen. Der Antragsteller habe in den weniger als drei Jahren, die er im Besitz der Fahrerlaubnis gewesen sei, auch mit der dargelegten Fahrpraxis keine so sichere Routine erwerben können, dass er über den viel längeren Zeitraum seit der Entziehung seine Fahrbefähigung auf jeden Fall erhalten habe. Eine Überprüfung der Fahrbefähigung durch eine erneute Prüfung sei angesichts dieser Zweifel veranlasst. Ein langwieriger Unterricht in Theorie und Fahrstunden seien dabei nicht erforderlich, der Antragsteller müsse nur in der Lage sein oder in die Lage versetzt werden, die theoretische und praktische Prüfung zu bestehen. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung zur Abklärung einer Cannabisproblematik halte auch die Antragsgegnerin nicht für erforderlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. Juli 2025 zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für eine solche Anordnung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachsucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft gemacht werden, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache dabei grundsätzlich weder vorwegnehmen noch überschreiten. Die Erteilung der Fahrerlaubnis im Wege der Regelungsanordnung, wie sie der Antragsteller begehrt, stellt indes eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, da hierdurch sowohl die Prüfung der übrigen Erteilungsvoraussetzungen als auch die Erteilungsentscheidung der Behörde selbst endgültig vorweggenommen wird. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dem Antragsteller im Falle des Zuwartens bis zur Hauptsachenentscheidung schwere und unzumutbare, insbesondere nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile drohen würden und zusätzlich bereits bei der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist. Dies gilt im Bereich des Fahrerlaubnisrechts mit dem besonderen Aspekt, dass die eingehende Prüfung der Fahrbefähigung und der (hier nicht in Abrede gestellten) Fahreignung im überragenden öffentlichen Interesse liegt und regelmäßig schon bei Zweifeln an der Fahreignung behördliche Maßnahmen bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Zweifeln, die nicht durch ein Gutachten ausgeräumt sind, veranlasst sind.

Nach diesem Maßstab besteht hier weder ein Anordnungsgrund, noch ist die Vorwegnahme der Hauptsache geboten, weil auch kein Anordnungsanspruch besteht.

Der Antragsteller hat schon einen Anordnungsgrund, also die besondere Dringlichkeit, nicht glaubhaft gemacht. Ihm wurde die Fahrerlaubnis am 14. Januar 2017 mit einer Sperrfrist von 11 Monaten für die Wiedererteilung entzogen. Er hat sich sodann am 21. Februar 2018 bei der Fahrerlaubnisbehörde gemeldet und nach den Modalitäten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erkundigt und wurde - ausweislich eines Aktenvermerks - am 26. März 2018 ausführlich telefonisch beraten. Einen förmlichen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis hat er erst am 21. Januar 2025 gestellt. Dass er nach fast sieben Jahren ohne Fahrerlaubnis nun plötzlich dringlich darauf angewiesen ist, ergibt sich weder aus den Akten, noch hat es der Antragsteller substantiiert begründet. Er beschreibt lediglich abstrakt, dass zahlreiche Stellen eine Fahrerlaubnis voraussetzten, ohne konkret zu werden, ob er eine solche Stelle überhaupt real in Aussicht hat oder in sonstiger Weise (anders als bisher) davon betroffen ist, keine Fahrerlaubnis zu besitzen. Seine weiteren Darstellungen, es gehe um reale Lebensverhältnisse, strukturelles Fehlverhalten und existenzielle Fragen des Verhältnisses zwischen Bürger und Verwaltung, lassen ebenso wenig eine tatsächliche Dringlichkeit erkennen.

Angesichts dessen ist auch weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass der Antragsteller eine einstweilige Anordnung beanspruchen kann, mit der die Hauptsache im Wesentlichen vorweggenommen wird. Er hat außer seinem subjektiven Empfinden äußerster Dringlichkeit und dem Interesse an korrektem Verwaltungshandeln keine tatsächlichen Umstände dargelegt, die schwere und unzumutbare persönliche Nachteile begründen. Darüber hinaus ist nach summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem Hauptsacheverfahren (hier: dem behördlichen Erteilungsverfahren) erfolgreich wäre.

Der Antragsteller hat dementsprechend auch keinen materiellen Anordnungsanspruch. Er begehrt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis über acht Jahre nach deren Entziehung durch das Amtsgericht A-Stadt. Einen dahingehenden Anspruch hat er voraussichtlich jedoch (gegenwärtig) nicht.

Nach § 20 Abs. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Solche Tatsachen liegen hier vor. Der Antragsteller war über acht Jahre nicht im Besitz der Fahrerlaubnis und vor der Entziehung weniger als drei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis. Die Antragsgegnerin hat zutreffend erkannt, dass ein Wegfall der Fahrbefähigung (anders als nach der früheren Rechtslage) nicht allein aus dem Zeitraum ohne Fahrerlaubnis folgt, dabei aber zutreffend auch den Zeitraum in Betracht genommen, während dessen der Antragsteller vor Entziehung der Fahrerlaubnis Fahrpraxis hat sammeln können. Ihre Einschätzung, dass dieser Zeitraum zu kurz war, um eine derart routinierte Fahrpraxis aufzubauen, dass sie den ungleich längeren Zeitraum von acht Jahren ohne Fahrerlaubnis überdauern würde, teilt das Gericht, zumal zwei Jahre dieses Zeitraums in die Probezeit fallen, in der eine gesicherte Fahrpraxis schon nach der gesetzlichen Wertung in § 2a Abs. 1 FeV nicht anzunehmen ist. Die Probezeit dient gerade dazu, solche eine Fahrpraxis erst aufzubauen. Die Zeit nach dem Abschluss der Probezeit ist hier - auch unter Berücksichtigung der Fahrtätigkeit des Antragstellers im Freiwilligen Sozialen Jahr - erkennbar zu kurz, um die während der Probezeit erworbene Praxis abzusichern.

Sind insoweit Zweifel am Fortbestand der Fahrbefähigung veranlasst, ist der Antragsgegnerin nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 FeV kein Ermessen eröffnet, von der Anordnung der Prüfung abzusehen. Der Antragsteller hat daher auch keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, sondern allenfalls einen Anspruch auf eine zeitnahe Entscheidung der Behörde, die ihm Rechtsschutz in der Hauptsache eröffnet. Diese (gebundene) Entscheidung müsste nach dem gegenwärtigen Sachstand allerdings ablehnend ergehen mit der Folge, dass der Antragsteller zwar Rechtsschutz in der Hauptsache in Anspruch nehmen könnte, aber auch müsste, wenn er die Ablehnung nicht in Bestandskraft erwachsen lassen will. Sowohl durch den Rechtsschutz als auch durch die Ablehnung selbst entstehen dabei (vermeidbare) Kosten. Auch angesichts dessen kann die Antragsgegnerin allerdings nicht "in seinem Sinne" den Antrag liegen lassen, wenn der Antragsteller eine Entscheidung ausdrücklich begehrt. Ungeachtet dessen sieht das Gericht in dem Zeitraum vom Ende der dem Antragsteller gesetzten Frist bis 19. Juni 2025 zur Benennung einer Fahrschule und dem Eingang des Eilantrags am 15. Juli 2025 allerdings noch keine unangemessene Verzögerung der Bearbeitung. Dass die Bearbeitung des Antrags seit dem Eilantrag bei Gericht mehr oder weniger ruht, ist ebenfalls nachvollziehbar.

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er zu einer Prüfung bereit sei, aber "eine nach § 20 FeV geschuldete Einzelfallprüfung" erwarte, ist diese Einzelfallprüfung hier erkennbar erfolgt, weil die Antragsgegnerin gerade auf das besondere Verhältnis zwischen der Zeit mit und der Zeit ohne Fahrerlaubnis des Antragstellers abstellt. Auch die von dem Antragsteller geltend gemachten "Fahrübungen" und die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen über seine Fahrpraxis im Rahmen des Freiwilligen Sozialen Jahres und die private Nutzung des PKW seiner Mutter hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Antragserwiderung geprüft und gewürdigt. Dass sie dabei zu einem anderen Ergebnis kommt als der Antragsteller, macht die Prüfung nicht weniger einzelfallbezogen. Angesichts dessen steht der Bereitschaft des Antragstellers, die Prüfung abzulegen, nichts mehr im Wege.

Im Hinblick auf das Interesse des Antragstellers am zügigen Fortgang des Erteilungsverfahrens ist der Hinweis veranlasst, dass er vor Abschluss eines Ausbildungsvertrags mit einer Fahrschule versuchen könnte, einen Auffrischungskurs oder eine "formlose Fahrprüfung" mit einem Fahrlehrer zu absolvieren. Ergeben sich dabei keine Zweifel an der fortbestehenden Fahrbefähigung und wird dies nachvollziehbar durch die Fahrschule bescheinigt, dürfte eine Neubewertung im Hinblick auf § 20 Abs. 2 FeV geboten sein. Zugleich erhielte der Antragsteller eine objektive Rückmeldung über den tatsächlichen Stand seiner Fahrpraxis und den Umfang der ggf. erforderlichen Nachschulung. Ob er die theoretische Prüfung bestehen würde, kann er mit einschlägigen Prüfungshilfen ermitteln.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und entspricht Nr. 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NordÖR 2025, 471).

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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