Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover - 2 A 9746/25

Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Oktober 2025 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrages als unzulässig und die Androhung ihrer Abschiebung nach Griechenland.

Die Klägerin ist guineische Staatsangehörige. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am 9. Juni 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 30. Juni 2023 einen förmlichen Asylantrag.

Ein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) durchgeführter EURODAC-Abgleich und die Angaben der Klägerin ergaben, dass der Klägerin bereits in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden war.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2025 - zugestellt am 21. Oktober 2025 - lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nummer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - nicht vorliegen (Nummer 2), drohte der Klägerin unter bedingter Aussetzung der Vollziehung die Abschiebung nach Griechenland oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an (Nummer 3 Sätze 1 bis 3 und 5), stellte fest, dass die Klägerin nicht nach Guinea abgeschoben werden darf (Nummer 3 Satz 4) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nummer 4).

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 21. Oktober 2025 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (2 B 9747/25). Auf Letzteren hat das Gericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2025 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Nummer 3 des Bescheides angeordnet.

Zur Klagebegründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass ihr als junge Frau bei einer Rückkehr nach Griechenland dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 14.Oktober 2025 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die die Einzelrichterin (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz - AsylG -) nach entsprechendem Hinweis an die Beteiligten gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft (siehe BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 1. Juni 2017 - 1 C 9/17 -, juris Rn. 15; Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 16). Zudem wurde die einwöchige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gewahrt.

Der angefochtene Bescheid vom 14. Oktober 2025 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte hat in Nummer 1 des Bescheides den Asylantrag der Klägerin zu Unrecht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt.

Nach dieser Regelung ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.

Der Klägerin wurde - was unstreitig ist - in Griechenland bereits internationaler Schutz gewährt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 - u.a., juris) ist es einem Mitgliedstaat jedoch untersagt, einen Antrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat, der bereits internationalen Schutz zuerkannt hat, der Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in diesem Mitgliedstaat als international Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union - GRCh - bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - zu erfahren.

Art. 4 GRCh verbietet - ebenso wie der ihm entsprechende Art. 3 EMRK - ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und hat mit seiner fundamentalen Bedeutung allgemeinen und absoluten Charakter. Daher ist hinsichtlich in einem Mitgliedsstaat schutzsuchender Personen für die Anwendung von Art. 4 GRCh irrelevant, wann diese bei ihrer Rücküberstellung in den für ihr Asylverfahren zuständigen Mitgliedsstaat bzw. den Mitgliedsstaat, der ihnen bereits internationalen Schutz gewährt hat, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Gewährleistung von Art. 4 GRCh gilt auch nach dem Abschluss des Asylverfahrens und insbesondere auch im Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 78, 88 f.; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - 2 BvR 721/19 -, juris Rn. 19 f.).

Angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den europäischen Mitgliedstaaten hat dabei jeder Mitgliedsstaat zunächst davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 81; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 24 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 19). Insofern gilt die grundsätzliche Vermutung, dass die Behandlung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedsstaat im Einklang mit den Vorschriften der EMRK, der GRCh und der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - steht. Um das Prinzip gegenseitigen Vertrauens entkräften zu können, muss das mit einem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung befasste Gericht auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte feststellen, dass für den Antragsteller aufgrund systemischer Schwachstellen bzw. der Lebensumstände, die ihn in dem Zielstaat erwarten, das ernsthafte Risiko besteht, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren. Die zu der Annahme eines solchen Risikos führenden Schwachstellen in dem betreffenden Mitgliedstaat erfordern eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, die auch bei anerkannten Schutzberechtigten erst dann erreicht wird, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden und ihre physische und psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 -, Ibrahim u.a., juris Rn. 89 f.; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 91 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 20 f.). Dies ist im Allgemeinen insbesondere der Fall, wenn die zu überstellende Person in dem zuständigen Mitgliedstaat ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basis- bzw. Notbehandlung erhalten würde, mithin ihre Mindestbedürfnisse ("Brot, Bett und Seife") nicht befriedigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12). Bei Familien mit Kindern kann sich eine Gefährdung der durch Art. 4 GRCh geschützten Rechte auch daraus ergeben, dass der bzw. die Betroffene(n) nicht zugleich die eigene Existenz und die seiner bzw. ihrer Familie sichern können würden (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 25 bis 28; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - 10 LA 192/19 -, juris Rn. 21).

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben lässt sich für das Gericht im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Sicherheit feststellen, dass gesunde, alleinstehende und erwerbsfähige weibliche Schutzberechtigte im Falle ihrer Überstellung nach Griechenland angesichts der dort vorzufindenden Lebensbedingungen keiner Situation extremer materieller Not ausgesetzt wären.

Das Bundesamt hat sich in seiner Bescheidbegründung insbesondere auf die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 16. April 2025 (- 1 C 18.24 -, juris Rn. 24 ff.) bezogen. Diese höchstrichterliche Entscheidung bezieht sich indes ausschließlich auf die Personengruppe der in Griechenland anerkannten, nichtvulnerablen, arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden jungen, männlichen Schutzberechtigten. Allein in Bezug auf diese Personengruppe hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Tatsachenrevision nach § 78 Abs. 8 Nr. 1 AsylG festgestellt, dass diese bei einer Rückkehr nach Griechenland keinen erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen ausgesetzt sind. Ebenso hatte bereits der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 6. August 2024 (- 2 A 1131/24.A -, juris) entschieden. So hat auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Rückkehrbedingungen als im Grunde menschenrechtswidrig bezeichnet und hiervon nur für junge, nicht unterhaltspflichtige Männer mit einer höheren Zahl an Landsleuten in Griechenland eine Ausnahme gemacht, weil hier soziale Netzwerke zugänglich seien, über die Obdach und Arbeit organisiert werden könnten. Ohne solche Netzwerke droht Verelendung durch Obdach- und Perspektivlosigkeit.

Das Gericht folgt zwar der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den von ihr umfassten Personenkreis. Soweit das Bundesamt in dem streitgegenständlichen Bescheid generalisierend bzw. geschlechtsunabhängig davon spricht, dass die vorgenannte höchstrichterliche Rechtsprechung bei "alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten" mit Schutzberechtigung in Griechenland bei einer Rückkehr nach Griechenland erniedrigende oder unmenschliche Lebensbedingungen verneint habe, wird übersehen, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einen ganz begrenzten Personenkreis erfasst und sich auf arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge männliche Schutzberechtigte bezieht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Oktober 2025 (- 1 C 11.25 -, juris) erneut bestätigt. Darüber hinaus wird vom Bundesamt auch nicht begründet, auf welche Tatsachengrundlage sich die Einschätzung stützt, dass die Situation von weiblichen Schutzberechtigten mit der von schutzberechtigten, nichtvulnerablen arbeitsfähigen gesunden und alleinstehenden jungen Männern gleichgesetzt werden könnte (vgl. hierzu auch schon für den Personenkreis von kinderlosen Ehegatten VG Hannover, Beschluss vom 6. August 2025 - 2 B 7190/25 -, juris).

Nach Auffassung des Gerichts kann die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Personengruppe der alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen Frauen nicht ohne Weiteres übertragen werden (vgl. so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 2025 - 13 L 3334/25.A -, juris Rn. 18 ff.; VG Gießen, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - 1 L 5962/25.GI.A - , juris Rn. 12 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 8. Oktober 2025 - 10 L 851/25.A -, juris Rn. 31 ff.; VG Braunschweig, Beschluss vom 19. August 2025 - 6 B 453/25 -, V.n.b.; VG Wiesbaden, Urteil vom 4. Juli 2025 - 7 K 754/23. WI.A -, juris Rn. 156 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 5. März 2025 - 12 AE 1165/25 -, juris; ebenso für kinderlose Ehepaare: VG Gießen, Urteil vom 20. Oktober 2025 - 1 K 3995/25.GI.A -, juris; a.A. VG Würzburg, Beschluss vom 18. August 2025 - W 4 S 25.33868 -, juris; Beschluss vom 5. November 2025 - W 1 S 25.35149 -, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 20. November 2025 - 5 L 599/25.A -, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 7. Oktober 2025 - RO 13 S 25.33980 -, juris).

Zum einen erscheint es zweifelhaft, ob die Personengruppe der alleinstehenden Frauen ihr Existenzminimum in wirtschaftlicher Hinsicht in gleicher Weise wie die Personengruppe der alleinstehenden Männer zu sichern in der Lage ist. Die Arbeitsmarktchancen sind für Frauen schlechter als für Männer. Unabhängig von Fragen des Durchsetzungsvermögens und der Eigeninitiative sind Frauen Tätigkeiten in Branchen wie dem Bausektor und Teilen der Tourismus-Branche mit Blick auf die zu verrichtenden Tätigkeiten jedenfalls dort verschlossen, wo schwere körperliche Arbeit zu leisten ist (vgl. hierzu VG Wiesbaden, Urteil vom 4. Juli 2025 - 7 K 754/23.WI.A -, juris Rn. 160; siehe auch VG Gießen, Urteil vom 20. Oktober 2025 - 1 K 3995/25.GI.A -, juris Rn. 38 f.).

Zum anderen sind nach Auffassung des Gerichts die Unterkunftsbedingungen in Griechenland für weibliche Schutzberechtigte nicht in gleichem Maße wie für männliche Schutzberechtigte geeignet. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 35 ff., 43) ausgeführt, dass für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte weder die Möglichkeit einer Unterkunft in staatlichen Einrichtungen, noch der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt hinreichend wahrscheinlich ist, sie - und damit ist (ausschließlich) die Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten angesprochen - aber zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, finden können. Ungeachtet eines möglicherweise mit männlichen Schutzberechtigten vergleichbaren Durchsetzungsvermögens ergeben sich für Frauen andere bzw. weitergehende Bedürfnisse bei der Unterbringung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei möglicherweise erreichbaren Notunterkünften häufig um solche handelt, die ausschließlich von Männern bewohnt werden und keine von Männern separierte Unterbringungsmöglichkeiten bestehen, die gewährleisten, dass sie vor Übergriffen sicher sind (vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. August 2025 - 18a L 1375/25.A -, juris Rn. 30 f.; VG Hamburg, Beschluss vom 13. August 2025 - 12 AE 5505/25 - , juris Rn. 6; VG Gießen, Urteil vom 20. Oktober 2025 - 1 K 3995/25.GI.A -, juris Rn. 46 f.; Beschluss vom 16. Juli 2025 - 1 L 3807/25.GI.A -, juris Rn. 10 ff.).

Soweit das VG Würzburg (Beschluss vom 18. August 2025 - W 4 S 25.33868 -, juris Rn. 33 und Beschluss vom 5. November 2025 - W 1 S 25.35149 -, juris Rn. 58), dem auch andere Gerichte folgen (siehe VG Cottbus, Beschluss vom 20. November 2025 - 5 L 599/25.A -, juris Leitsatz 2, VG Regensburg, Beschluss vom 7. Oktober 2025 - RO 13 S 25.33980 -, juris Rn. 35), der Auffassung ist, dass sich weibliche wie männliche Schutzberechtigte auf in Griechenland verfügbare (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder Übernachtungsstellen verweisen lassen müssten und besondere Bedürfnisse, die bei der Unterbringung zu berücksichtigen wären bei nichtvulnerablen Schutzberechtigten - unabhängig vom Geschlecht - nicht anzunehmen seien, wird diese Einschätzung im Wesentlichen unter Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 88) zu alleinstehenden und nichtvulnerablen Personen mit einer Schutzberechtigung in Italien begründet. Dort wird explizit für Schutzberechtigte jeden Geschlechts bei einer Rückkehr nach Italien die Gefahr erniedrigender oder unmenschlicher Lebensbedingungen verneint. Soweit in jener Entscheidung die abschiebungsrelevante Lage ausdrücklich auch für weibliche Schutzberechtigte in den Blick genommen wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 19.24 -, juris und Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris) dies für nichtvulnerable Personen mit Schutzberechtigung in Griechenland hingegen nur für die eingegrenzte Personengruppe der jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männer getan.

Es liegt auch keine Zusicherung der griechischen Behörden vor, die geeignet wäre, die Annahme einer drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr der Klägerin nach Griechenland auszuschließen.

Nach alledem ist die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig in Nummer 1 des Bescheides aufzuheben.

Mit der Aufhebung des Unzulässigkeitsausspruchs in Nummer 1 des Bescheids ist auch Nummer 2 des Bescheides - die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen - aufzuheben, weil sie verfrüht ergangen ist (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 21).

Die auf §§ 35, 36 Abs. 1 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung (Nummer 3 des Bescheids) ist ebenfalls aufzuheben. Diese darf nur dann ergehen, wenn der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde.

Mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung entfällt ebenfalls die Voraussetzung, unter der das Bundesamt gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG über eine Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG entscheiden darf. Infolgedessen ist der angefochtene Bescheid schließlich auch hinsichtlich Nummer 4 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung - ZPO -.

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