Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover - 5 B 880/26
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis durch die Antragsgegnerin. Sie war Inhaber einer Fahrerlaubnis für die Klassen AM, A1, A, B, und L.
Das Kraftfahrtbundesamt teilte den zuständigen Fahrerlaubnisbehörden wiederholte Verkehrsordnungswidrigkeiten und Straftaten der Antragstellerin mit, die rechtskräftig geahndet worden sind. Im Einzelnen:
1. Punktestand nach dem Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde bei Ermahnung am 18. Oktober 2023, zugestellt am 20. Oktober 2023:
| Tattag | Rechtskraft | Zuwiderhandlung | Tilgung | Punkte | gesamt |
|---|---|---|---|---|---|
| 08.03.2023 | 09.05.2023 | Überschreiten der | 09.11.2025 | 1 | 1 |
| Höchstgeschwindigkeit außerorts | |||||
| um 22 km/h | |||||
| 22.07.2023 | 26.09.2023 | Überschreiten der | 26.09.2028 | 2 | 3 |
| Höchstgeschwindigkeit außerorts | |||||
| um 46 km/h | |||||
| 24.07.2023 | 03.10.2023 | Überschreiten der | 03.10.2028 | 2 | 5 |
| Höchstgeschwindigkeit außerorts | |||||
| um 45 km/h |
2. Weiterer Punktestand nach dem Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde bei Verwarnung am 13. Dezember 2023 (zugestellt am 15. Dezember 2023):
| Tattag | Rechtskraft | Zuwiderhandlung | Tilgung | Punkte | gesamt |
|---|---|---|---|---|---|
| 24.07.2023 | 11.11.2023 | Überschreiten der | 11.11.2028 | 2 | 7 |
| Höchstgeschwindigkeit | |||||
| außerorts um 70 km/h |
3. Punktestand nach dem Kenntnisstand der Antragsgegnerin bei Entziehung der Fahrerlaubnis:
| Tattag | Rechtskraft | Zuwiderhandlung | Tilgung | Punkte | gesamt |
|---|---|---|---|---|---|
| 08.03.2023 | 09.05.2023 | Überschreiten der | 09.11.2025 | 1 | 1 |
| Höchstgeschwindigkeit | |||||
| außerorts um 22 km/h | |||||
| 22.07.2023 | 26.09.2023 | Überschreiten der | 26.09.2028 | 2 | 3 |
| Höchstgeschwindigkeit | |||||
| außerorts um 46 km/h | |||||
| 24.07.2023 | 03.10.2023 | Überschreiten der | 03.10.2028 | 2 | 5 |
| Höchstgeschwindigkeit | |||||
| außerorts um 45 km/h | |||||
| 24.07.2023 | 11.11.2023 | Überschreiten der | 11.11.2028 | 2 | 7 |
| Höchstgeschwindigkeit | |||||
| außerorts um 70 km/h | |||||
| 03.09.2025 | 04.12.2025 | Überschreiten der | 04.06.2028 | 1 | 8 |
| Höchstgeschwindigkeit innerorts | |||||
| um 22 km/h | |||||
| 06.11.2025 | 09.12.2025 | Verwendung elektronischer | 09.06.2028 | 1 | 9 |
| Kommunikationsgeräte |
Mit Schreiben vom 5. Januar 2026 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu der beabsichtigten Entziehung ihrer Fahrerlaubnis wegen Erreichens von acht Punkten im Fahreignungsregister an. Die Antragstellerin bat mit E-Mail vom 16. Januar 2026 um Fristverlängerung, äußerte sich aber nicht mehr zur Sache.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2026, der Antragstellerin bekanntgegeben am 8. April 2025, entzog die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Hinweis auf die sofortige Vollziehbarkeit die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen und forderte sie unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, ihren Führerschein bis zum 16. Februar 2026 bei ihr abzuliefern. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass die Fahrerlaubnis nach Erreichen von acht Punkten zu entziehen sei. Die Antragstellerin sei bei einem Punktestand von fünf Punkten ermahnt und bei einem Punktestand von sieben Punkten verwarnt worden. Bei der Ermahnung sei eine weitere Zuwiderhandlung noch nicht bekannt gewesen, die mit zwei Punkten bewehrt sei. Die Ermahnung sei daher richtig ergangen, die weiteren Punkte seien zu berücksichtigen. Die Antragstellerin sei daher am 13. Dezember 2023 ohne weiteren Verstoß verwarnt worden, weil sie sieben Punkte erreicht hatte. Der Verstoß vom 8. März 2023 sei erst am 9. November 2025 getilgt worden und daher nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tat noch zu berücksichtigen.
Die Antragstellerin hat am 10. Februar 2026 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist - 5 A 879/26 -, und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht sie geltend, dass die Antragsgegnerin widersprüchlich und rechtsfehlerhaft gehandelt habe, wenn sie bei einem tatsächlichen Punktestand von sieben Punkten sowohl eine Ermahnung als auch eine Verwarnung erlassen habe. Infolgedessen sei auch die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 10. Februar 2026 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2026 anzuordnen,
Die Antragsgegnerin beantragt unter wiederholender Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Februar 2026 zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Er ist als Antrag auf Anordnung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 9 StVG von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist. Dagegen wäre der Antrag unzulässig, soweit die Klage auch die Festsetzung von Verwaltungsgebühren gegen die Antragstellerin erfasst, weil die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind. Das Vorbringen der Antragstellerin lässt allerdings auch nicht erkennen, dass sie den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auch auf die Kostenfestsetzung hat erstrecken wollen, so dass das Gericht zugunsten der Antragstellerin davon ausgeht, dass sie den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auf die Anfechtung der Sachentscheidung hat beschränken wollen.
2. Die bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Gericht zu treffende Ermessensentscheidung setzt eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen voraus, in die auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache mit einzubeziehen sind. Bei einem nach summarischer Prüfung offensichtlich Erfolg versprechenden Rechtsbehelf überwiegt im Hinblick auf die Art. 19 Abs. 4 GG zu entnehmende Garantie effektiven Rechtsschutzes das Suspensivinteresse des Betroffenen jedes öffentliche Vollzugsinteresse, so dass die aufschiebende Wirkung grundsätzlich wiederherzustellen ist. Ergibt eine summarische Einschätzung des Gerichts hingegen, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache erfolglos bleiben wird, ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unbegründet, denn ein begründetes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung entfällt nicht dadurch, dass der Verwaltungsakt offenbar zu Unrecht angegriffen wird. Dies gilt erst recht dann, wenn ein Rechtsbehelf - wie es hier aufgrund von § 4 Abs. 9 StVG der Fall ist - schon kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat, denn hiermit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dem besonders begründeten Ausnahmefall vorbehalten bleiben soll.
3. Ausgehend von diesen Abwägungsgrundsätzen überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, denn bei summarischer Prüfung bleibt ihre Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg.
a. Die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie findet eine Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der seit dem 28. Juli 2021 geltenden Fassung. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich aus dem Fahreignungs-Bewertungssystem im Hinblick auf den Inhaber einer Fahrerlaubnis acht oder mehr Punkte ergeben.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Maßgeblich für die Berechnung des erreichten Punktestands ist gem. § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG nicht der Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Entscheidung des Gerichts, sondern der Tattag der letzten bei der Entziehung berücksichtigten Straftat oder Ordnungswidrigkeit, mithin der 6. November 2025, zu dem zu keiner der in der Aufstellung der Antragsgegnerin aufgeführten Taten die Tilgungsreife eingetreten war. Zu diesem Zeitpunkt waren zulasten der Antragstellerin neun Punkte eingetragen, so dass die Antragstellerin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Bereits am 3. September 2025 hatte die Antragstellerin im Übrigen bereits den zur Ungeeignetheit führenden Stand acht Punkten erreicht. Die später eingetretene Tilgungsreife der Tat vom 8. März 2023 bleibt gem. § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG unberücksichtigt.
Auch das absolute Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG steht der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen. Zwar wird das Tattagprinzip nach § 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG durch das absolute Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG überlagert und begrenzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.2020 - BVerwG 3 C 14.19 -, juris Rn. 20). Wird also bis zur letzten Behördenentscheidung - als dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt - eine Eintragung gelöscht, ist abweichend von dem in § 4 Abs. 5 Sätze 5 bis 7 StVG normierten Tattagprinzip wegen des absoluten Verwertungsverbots nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG der um die Löschung reduzierte Punktestand maßgeblich (Stieber, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. (Stand: 01.12.2021), § 4 StVG, Rn. 67).
Eine solche Konstellation liegt hier auch im Hinblick auf die Tat vom 8. März 2023 nicht vor. Sie war tilgungsreif, aber noch nicht gelöscht, sondern befand sich noch in der sogenannten Überliegefrist. Auch ohne Berücksichtigung dieser Tat sind im Übrigen zulasten der Antragstellerin immer noch acht Punkte eingetragen, so dass sie als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt.
Die weiteren Einwände der Antragsstellerin gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin greifen ebenfalls nicht durch. Anders als die Antragstellerin meint, ist die in dem Bescheid ausgeführte Berechnung des Punktestands im Hinblick auf § 4 Abs. 6 StVG (insbesondere Satz 2 und Satz 4) nicht in sich widersprüchlich. Die Klägerin hatte bei Ergreifen der Ermahnung § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG am 18. Oktober 2023 zwar faktisch sieben Punkte, von denen aber nur fünf Punkte bekannt waren. Die Ermahnung ist ungeachtet dessen zutreffend ergangen, weil die nach dem Punktestand von sieben Punkten eigentlich veranlasste Verwarnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) nicht ergehen konnte, wenn bis dahin noch keine Ermahnung ausgesprochen worden war. Mit der ausgesprochenen Ermahnung verringerte sich der Punktestand auf fünf Punkte. Eine Tilgung der Tat vom 8. März 2023 war noch nicht eingetreten.
Die zwei Punkte aufgrund der erst später bekannt gewordenen Tat vom 24. Juli 2023 (Rechtskraft 11. November 2023) werden aufgrund von § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG wieder addiert, so dass sich wieder ein Punktestand von sieben Punkten ergibt, angesichts dessen Verwarnung auszusprechen war, die am 13. Dezember 2023 ausgesprochen worden ist. Mit den weiteren Taten vom 3. September 2025 und vom 6. November 2025 ist am Tattag der letzten Tat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG) ein Punktestand von neun Punkten erreicht.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie müsse vor Ergreifen der nächsten Stufe zweimal ermahnt werden, findet dies in § 4 Abs. 5 StVG keine Stütze.
Ohne Erfolg macht die Antragstellerin schließlich geltend, dass sie beruflich auf den Besitz ihrer Fahrerlaubnis angewiesen sei. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine gebundene Entscheidung, die der Behörde kein Ermessen eröffnet, im Einzelfall von der Maßnahme abzusehen. Nach der gesetzgeberischen Entscheidung für eine zwingende Entziehung müssen die privaten, insbesondere die beruflichen Interessen der betroffenen Fahrerlaubnisinhaberin angesichts der hohen Bedeutung der Verkehrssicherheit und des Interesses der übrigen Verkehrsteilnehmer daran, dass ungeeignete Kraftfahrer vom öffentlichen Straßenverkehr ferngehalten werden, zurücktreten (Nds. OVG, Beschluss vom 11.9.2008 - 12 ME 227/08 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 14.4.2008 - 12 ME 41/08 -, juris Rn. 8). Insofern blieb der Antragstellerin die - nicht wahrgenommene - Möglichkeit, nach der Ermahnung durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar gem. § 4a StVG Punkte abzubauen, oder keine weiteren Verstöße zu begehen, bis die eingetragenen Taten getilgt waren.
b. Die Aufforderung, den Führerschein abzugeben, ist angesichts der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Entziehung der Fahrerlaubnis voraussichtlich ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf § 47 Abs. 1 FeV und ist die bei sofort vollziehbarer Entziehung gesetzlich vorgesehene Folge der Entziehungsentscheidung.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergeht aufgrund von § 63 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Höhe des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und folgt Nrn. 46.3, Nr. 1.5 der Streitwertempfehlungen für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471).
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Referenzen
- StVG § 4 Fahreignungs-Bewertungssystem 13x
- StVG § 4a Fahreignungsseminar 1x
- VwGO § 6 1x
- VwGO § 80 3x
- VwGO § 113 1x
- StVG § 29 Tilgung der Eintragungen 3x
- § 47 Abs. 1 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 63 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 5 A 879/26 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 14.19 1x (nicht zugeordnet)
- 12 ME 227/08 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 ME 41/08 1x