Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover - 5 B 11157/25

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU.

Er ist kamerunischer Staatsangehöriger und macht geltend, Vater eines Kindes mit bulgarischer Staatsangehörigkeit zu sein. Die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung wurde durch die Antragsgegnerin wegen Verdachts einer missbräuchlichen Erklärung ausgesetzt.

Der Antragsteller hatte einen Asylantrag gestellt und war während des Asylverfahrens zur Wohnsitznahme im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Landkreises D. verpflichtet. Der Asylantrag wurde mit Bescheid vom 4. Januar 2024 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Frankreich wurde angeordnet. Im Ausländerzentralregister ist der Antragsteller als unbekannt verzogen eingetragen.

Am 25. November 2025 sprach der Antragsteller bei der Antragsgegnerin zur Beurkundung einer Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft vor. Zugleich beantragte er die Ausstellung einer Aufenthaltskarte, hilfsweise einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU. Die Antragsgegnerin verwies den Antragsteller insofern an den E. als zuletzt zuständige Ausländerbehörde.

Der Antragsteller hat am 23. Dezember 2025 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er macht geltend, dass er infolge der Geburt seines Kindes die Rechtsstellung eines freizügigkeitsberechtigten Drittstaatsangehörigen erworben habe und daher eine aufenthaltsrechtliche Wohnsitzbeschränkung, die die örtliche Zuständigkeit des Landkreises D. begründet habe, nicht mehr gelte. Zuständig sei daher die Antragsgegnerin als Ausländerbehörde an seinem tatsächlichen Aufenthaltsort.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller eine Antragsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU auszustellen,

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hält sich weiter für örtlich nicht zuständig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sowohl die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch das Vorliegen eines entsprechenden Anordnungsanspruchs sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

2. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch gegen die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht, weil er sein materielles Begehren gegenüber einer unzuständigen Behörde geltend macht.

Er hat mit anwaltlichem Schreiben vom 25. November 2025 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem FreizügG/EU und die Ausstellung einer Bescheinigung über die Antragstellung gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU gegenüber der Antragsgegnerin beantragt. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU wird freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU erhält der Familienangehörige unverzüglich eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind.

a. Die Unzuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich daraus, dass sowohl für die Ausstellung der Aufenthaltskarte als auch für die Verfahrensbescheinigung ausschließlich der E. als sachlich und örtlich zuständige Ausländerbehörde zuständig ist.

aa. Sachlich zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung sind die Ausländerbehörden gem. § 71 Abs. 1 AufenthG (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 27.6.2013 - 10 CE 13.883 -, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.7.2023 - 12 S 1835/21 -, juris Rn. 62 ff.). Das folgt auch aus § 5 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU, wonach die zuständige Ausländerbehörde verlangen kann, dass die Voraussetzungen des § 2 FreizügG/EU glaubhaft gemacht werden. Die dafür erforderlichen Angaben können zwar gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 - 4 FreizügG/EU von der zuständigen Meldebehörde entgegengenommen werden, die aber lediglich gehalten ist, diese an die Ausländerbehörde weiterzuleiten. Die Prüfung der Mindestvoraussetzungen an die Erteilung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU, dass für die Angehörigeneigenschaft eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, obliegt ebenfalls der Ausländerbehörde.

bb. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich mangels spezieller Zuständigkeitsnormen nach § 3 VwVfG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.7.2023 - 12 S 1835/21 -, juris Rn. 60).

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3a) ist bei Angelegenheiten, die natürliche Personen betreffen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Das gilt jedoch nur für einen gewöhnlichen Aufenthalt, den die Person aufenthaltsrechtlich nehmen darf.

Aufgrund der für den Antragsteller geltenden Wohnsitzbeschränkung gem. § 61 Abs. 1d AufenthG ist daher trotz des Umzuges des Antragstellers in den Bezirk der Antragsgegnerin weiterhin der E. die örtlich zuständige Ausländerbehörde. Insoweit ist maßgeblich, dass ein Ausländer an einem Ort, an dem er sich von Rechts wegen nicht aufhalten darf, keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann. Solange - wie hier - eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts durch eine Wohnsitzauflage oder eine gesetzliche Wohnsitzbeschränkung fortgilt, hindert dies die Möglichkeit, einen davon abweichenden gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, der eine örtliche Zuständigkeit der dort ansässigen Behörde nach sich zieht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.9.2020 - 18 E 285/19 -, juris; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.6.2024 - 11 B 10/24 -, juris Rn. 7).

cc. Anders als der Antragsteller meint, steht der Geltung der Wohnsitzbeschränkung nicht entgegen, dass er sich im Geltungsbereich des FreizügG/EU sieht.

(1) Zwar stellt das FreizügG/EU grundsätzlich eine abschließende Spezialregelung dar, die dem AufenthG vorgeht (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Eine nach dem Aufenthaltsgesetz von Gesetzes wegen bestehende Wohnsitzbeschränkung gilt demnach tatsächlich nicht für Ausländer, deren Rechtsstellung durch das FreizügG/EU geregelt ist. Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU i. V. m. Art. 2 Nr. 2 d) der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) kommt das Aufenthaltsgesetz zudem gem. § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU erst dann zur Anwendung, wenn die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 feststellt (sofern das Gesetz keine besondere Regelung trifft).

Der Antragsteller ist jedoch kein Unionsbürger und auch kein Familienangehöriger im Sinne des FreizügG/EU und der Freizügigkeitsrichtlinie, weil er zwar Verwandter in gerade aufsteigender Linie eines Unionsbürgers ist, aber von diesem keinen Unterhalt erhält. Als Drittstaatsangehöriger und sonstige nahestehende Person genießt der Antragsteller keine Freizügigkeitsvermutung in dem Sinne, dass er in den persönlichen Anwendungsbereich des FreizügG/EU fällt, bis bestandskräftig festgestellt ist, dass er nicht freizügigkeitsberechtigt ist. Dass das FreizügG/EU dabei selbst die Voraussetzungen regelt, unter denen der Antragsteller nach § 3a FreizügG/EU in den eigenen Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, führt noch nicht dazu, dass die gesamte Rechtsstellung des Antragstellers in dem Sinne durch das FreizügG/EU geregelt wird, dass die Regelungen des Aufenthaltsrechts einschließlich der gesetzlichen Wohnsitzauflage unanwendbar wären.

(2) Anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsstellung, die Art. 21 AEUV dem Antragsteller als Elternteil eines Unionsbürgers vermittelt. Ein unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV hergeleitetes Aufenthaltsrecht für Familienangehörige eines Unionsbürgers vermittelt zwar nach der Rechtsprechung des Eufach0000000005s nicht nur ein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Wohnsitznahme, sondern ein materielles Freizügigkeitsrecht im Sinne des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2020 - BVerwG 1 C 27.19 -, juris Rn. 14). Der Gesetzgeber hat diese materielle Rechtsposition - erst nach der zitierten Entscheidung des Eufach0000000005s - jedoch durch die Regelung der Rechtsstellung nahestehender Personen in § 3a FreizügG/EU präzisiert. Danach wird die Rechtsstellung als nahestehende Person im Sinne des FreizügG/EU auf Antrag und durch feststellende Entscheidung bestätigt. Erst diese Bestätigung eröffnet den übrigen Anwendungsbereich des FreizügG/EU und schließt den Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes aus.

(3) Soweit der Antragsteller ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV geltend macht, ist der Anwendungsbereich des FreizügG/EU schon deshalb nicht eröffnet, weil dieses Aufenthaltsrecht sui generis nach der Rechtsprechung des Eufach0000000005s durch Ausstellung einer Bescheinigung, wie sie etwa in § 4 Abs. 2 AufenthG (§ 4 Abs. 5 AufenthG a.F.) für das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrecht vorgesehen ist, bescheinigt wird. Die Ausstellung einer Aufenthaltskarte im Sinne von § 5 Abs. 1 FreizügG/EU kommt hingegen nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2018 - BVerwG 1 C 16.17 -, juris Rn. 36; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, Rn. 67 zu § 4 AufenthG; Beiderbeck, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 24. Ed., Stand: 1.1.2026, Rn. 23 zu § 4 AufenthG).

(4) Aus alledem folgt nicht, dass der Antragsteller die begehrte Rechtsposition als nahestehende Person nicht erhalten könnte, sondern lediglich die Geltung des Aufenthaltsrechts bis zur Zuerkennung dieser Rechtsstellung durch die - örtlich zuständige - Ausländerbehörde.

(5) Selbst wenn der Anwendungsbereich des FreizügG/EU eröffnet, derjenige des Aufenthaltsgesetzes gesperrt und die gesetzliche Wohnsitzauflage erloschen wäre, geht die Kammer im Übrigen davon aus, dass die Antragsgegnerin für die Erteilung der Bescheinigung nicht zuständig wäre.

Die Änderung einer behördlich angeordneten Wohnsitzauflage kann nur bei der Behörde gestellt werden, die die Wohnsitzauflage angeordnet hat (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, Rn. 30 zu § 61 AufenthG). Dem entsprechend ist auch das Erlöschen einer gesetzlichen Wohnsitzbeschränkung bei der Ausländerbehörde geltend zu machen, die infolge der Wohnsitzbeschränkung zuletzt zuständig war. Das folgt aus der Überlegung, dass es andernfalls möglich wäre, sich unter Verstoß gegen eine gesetzliche Wohnsitzbeschränkung an einem beliebigen Ort im Bundesgebiet niederzulassen, ohne Meldung bei der örtlichen Ausländerbehörde eine Beschäftigung aufzunehmen und schließlich zu behaupten, die gesetzliche Wohnsitzbeschränkung sei längst erloschen.

Nichts anderes gilt nach Überzeugung der Kammer auch für die Darlegung tatsächlicher Umstände, die zum Erlöschen einer aufenthaltsrechtlichen Wohnsitzbeschränkung führen könnten, indem sie den Anwendungsbereich des FreizügG/EU eröffnen, und für die Zuständigkeit für die Erteilung der darüber nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU auszustellenden Bescheinigung.

dd. Der Antragsteller hat auch keine tatsächlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer es ihm ausnahmsweise unmöglich oder auch nur unzumutbar wäre, die begehrte Bescheinigung bei der zuständigen Ausländerbehörde einzuholen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht den Nrn. 1.5, 8.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471).

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