Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover - 5 B 660/26

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Androhung der Abschiebung durch die Antragsgegnerin.

Die 1984 und 1969 geborenen Antragsteller sind jeweils Inhaber der israelischen und russischen Staatsangehörigkeit und reisten am 14. Dezember 2022 visumfrei in das Bundesgebiet ein.

Mit anwaltlichem Schreiben, dass am 25. Januar 2023 bei der Antragsgegnerin einging, beantragten sie bei dieser die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Sie seien Eigentümer von 13 Eigentumswohnungen bei Stuttgart. Mieteinnahmen würden derzeit von zwölf Eigentumswohnungen generiert. Diese beliefen sich auf insgesamt 6.405,00 EUR im Monat. Ausweislich seines Arbeitsvertrages verdiene der Antragsteller zudem 2.800,00 EUR monatlich.

Diesbezüglich reichten sie u. a. die deutsche Übersetzung des Arbeitsvertrags des Antragstellers vom 24. Januar 2017, ihren Wohnraummietvertrag mit einer Gesamtmiete von 795,00 EUR, die Kopien ihrer Reisepässe und eine handschriftliche Übersicht über ihre Mieteinnahmen ein.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 forderte die Antragsgegnerin die Antragsteller zur Übersendung weiterer Unterlagen zur Prüfung auf. Daraufhin übersandten die Antragsteller u. a. einen Kontoauszug vom 26. Februar 2023 einer russischen Bank für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 24. Februar 2023 zum Nachweis des Gehaltes des Antragstellers und einen Kontoauszug einer deutschen Bank vom 23. Februar 2023 zum Nachweis der Mieteinnahmen. Aus diesem ergaben sich für den Zeitraum vom 1. bis zum 23. Februar 2023 Mieteinnahmen von sieben Mietern i. H. v. 3.695,00 EUR (warm) und Abbuchungen vom Konto i. H. v. 10.629,26 EUR. Des Weiteren übersandten sie eine Vollmacht für die Antragstellerin für das deutsche Konto. Dazu erklärten sie, dass Kontoinhaber der Sohn der Antragsteller sei, da diese kein Konto in Deutschland eröffnen könnten.

Mit weiterem Schreiben vom 30. März 2023 forderte die Antragsgegnerin die Antragsteller nochmals zum Einreichen weiterer Unterlagen auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. April 2023 übersandten die Antragsteller einen Kontoauszug vom 18. April 2023 zum Nachweis der Mieteinnahmen für den Zeitraum vom 1. bis 31. März 2023, woraus sich Mieteinnahmen von zehn Mietern i. H. v. insgesamt 5.745,00 EUR (warm) und Ausgaben i. H. v. 5.829,07 EUR ergeben. Des Weiteren übersandeten sie notarielle Beurkundungen der Kaufverträge der 13 Eigentumswohnungen und zwölf Mietverträge. Aus den zwölf Mietverträgen ergeben sich Mieteinnahmen von 6.405,00 EUR (warm) und 4.850 EUR (kalt). Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 14. Juni 2023 übersandten die Antragsteller u.a. deutsche Übersetzungen von Kontoauszügen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 31. März 2023 zum Gehaltsnachweis des Antragstellers, woraus sich Löhne von 654.197,74 Rubel für Dezember 2022, 217.822,78 Rubel für Januar 2023, 288.594,47 Rubel für Februar 2023 und 231.340,09 Rubel für März 2023 ergeben. Am 10. April 2023 wies das Konto ein positives Saldo von 2.285,92 Rubel auf. Zudem übersandten sie die deutschen Übersetzungen von zwei Bewertungsberichten, wonach die zwei Wohnungen der Antragsteller in Kroatien einen Wert von 119.000,00 EUR und 111.000,00 EUR haben.

Mit Schreiben vom 21. August 2023 forderte die Antragsgegnerin die Antragsteller zur Vorlage einer dezidierten Aufstellung ihrer Lebensunterhaltskosten über einen Zeitraum von zwei Monaten auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. November 2023 erklärten die Antragsteller, dass es ihnen nunmehr möglich gewesen sei, selbst ein deutsches Bankkonto zu eröffnen. Mit diesem würden die Lebenshaltungskosten gezahlt und auf dieses würden ihre Mieteinnahmen überwiesen. Diesbezüglich übersandten sie einen Kontoauszug vom 29. September 2023 für den Zeitraum vom 5. September bis zum 29. September 2023, wonach sich durch Mieteinnahmen von drei Mietern i. H. v. 1.679,91 EUR (warm) und einer Überweisungen des Sohnes der Antragstellerin von 1.000,00 EUR ein positives Saldo von 2.674,91 EUR ergibt und einen Kontoauszug vom 31. Oktober 2023 für den Zeitraum vom 30. September bis zum 31. Oktober 2023, woraus sich Mieteinnahmen von acht Mietern i. H. v. 5.839,91 EUR (warm) und aufgrund einer Überweisung von 96.000,00 EUR von einem anderen Konto der Antragstellerin ein positiver Saldo von 101.836,27 EUR ergibt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. April 2024 forderten die Antragsteller die Antragsgegnerin nochmals zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf. Mit weiteren anwaltlichen Schriftsätzen vom 28. März 2025 und vom 12. Mai 2025 setzten die Antragsteller der Antragsgegnerin eine Frist zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bis zum 30. April 2025 und nochmal bis zum 30. Mai 2025.

Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 forderte die Antragsgegnerin die Antragsteller zur Vorlage von aktuellen Nachweisen aus dem Jahr 2025 darüber auf, in welcher Höhe diese Einkünfte aus Kapitalvermögen, Renten oder Pensionen monatlich erzielen. Daraufhin übersandten die Antragsteller die deutsche Übersetzung eines Kontoauszuges des Antragstellers vom 8. Mai 2025 für den Zeitraum vom 8. April bis zum 7. Mai 2025, wonach sein Girokonto ein positives Saldo von 48,02 EUR, sein Fremdwährungskonto eins von 24.905,67 USD (= 21.662,95 EUR Stand 17.3.2026) und ein weiteres Konto eines von 48.483,79 EUR aufweist. Für den gleichen Zeitraum übersandten sie die deutsche Übersetzung von Kontoauszügen der Antragstellerin, wonach ihr Girokonto einen positiven Saldo von 92.379,71 EUR, ihr Fremdwährungskonto ein Guthaben von 104.629,88 USD (= 91.007,07 Stand 17.3.2026) und ein weiteres Konto ein Guthaben von 142,70 EUR aufweist.

Die Antragsteller haben am 21. September 2025 Untätigkeitsklage erhoben.

Nach erfolgter Anhörung lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 7. Januar 2026 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, drohte ihnen die Abschiebung nach Israel an und ordnete für den Fall des Vollzuges der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet an, das sie auf zwei Jahre und sechs Monate befristete.

Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht in Betracht komme. Ein "zweckfreier Aufenthalt" i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG liege vor, wenn sich ein vermögender Ausländer in Deutschland niederlassen möchte, um hier von seinem Vermögen zu leben. Die Einkünfte müssten jedoch dauerhaft und nachhaltig sein und deutlich über dem regelmäßigen Bedarf des Ausländers liegen. Das Vermögen müsse so groß sein, dass der Ausländer dauerhaft aus dessen Erträgen leben könne, ohne den Vermögensstock aufzubrauchen. Da der Ausländer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 AufenthG keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfe, kämen als Einkünfte nur Renten, Pensionen oder andere Einkünfte aus Kapitalvermögen in Betracht. Um als vermögend zu gelten, müssten die jeweiligen Einkünfte des Ausländers demnach deutlich über dem durchschnittlichen Einkommen liegen, das aktuell zum Entscheidungszeitpunkt in Deutschland erzielt werde. Deutlich über dem Durchschnitt liege das Einkommen dann, wenn es annähernd doppelt so hoch sei wie das jährliche Durchschnittseinkommen. Dies habe im Jahr 2024 in einer Größenordnung von 50.000 EUR gelegen. Dies hätten die Antragsteller nicht nachgewiesen. Das für die Antragsteller maßgebliche Einkommen werde durch die Vermietung von Immobilien und das Erwerbseinkommen des Antragstellers und mithin durch Tätigkeiten erzielt, die gewerblichen Charakter hätten und gemäß § 7 Abs. 1 S. 4 AufenthG im Rahmen eines Aufenthalts im Bundesgebiet folglich nicht ausgeübt werden dürften. Zulässige Einkommensarten i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG hätten die Antragsteller nicht nachgewiesen.

Daraufhin haben die Antragsteller am 17. Januar 2026 in der Hauptsache den Antrag gestellt, den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2026 aufzuheben und diese zu verpflichten, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i. V. m. Nr. 7.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (im Folgenden: VwV-AufenthG) zu erteilen - über den noch nicht entschieden wurde - und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Nr. 7.1.3 VwV-AufenthG bestimme nicht ausdrücklich, dass vermögende Ausländer von den Erträgen ihres Vermögens zu leben haben. Gleichwohl würden die Antragsteller Erträge ihres Vermögens erwirtschaften, die zudem nach Abzug aller Verbindlichkeiten ihr Vermögen erhöhen würden. Zudem seien sie in zulässiger Weise im Ausland erwerbstätig, womit weitergehendes Vermögen generiert werde. Das Verbot der Erwerbstätigkeit in § 7 Abs. 1 Satz 4 AufenthG beschränke sich auf die deutsche Jurisdiktion. Es werde zudem dem Standpunkt der Antragsgegnerin widersprochen, dass unter die nach § 7 AufenthG zulässigen Einkunftsarten nur Renten, Pensionen und andere Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen würden. Zudem verweise Nr. 7.1.3 VwV-AufenthG ausdrücklich auf Nr. 6.4.2 VwV-AufenthG. Nr. 6.4.2.4 VwV-AufenthG nehme begünstigenden Bezug auf jüdische Zuwanderer. Nach dem Verständnis der Bundesrepublik Deutschland über eine Staatsräson im Hinblick auf Israel und auf Juden sei es nicht nachvollziehbar, warum die Antragsteller bzgl. Nr. 7.1.3 VwV-AufenthG nicht als vermögende Ausländer geltend sollten. Die Bundesländer würden entweder über eine ausdrückliche Erlasslage oder als "ungeschriebenes Gesetz" davon absehen, Personen jüdischen Glaubens abzuschieben.

Aufgrund der Untätigkeit der Antragsgegnerin von fast vier Jahren sei es ihnen nicht mehr zumutbar, nach Israel zurückzukehren. Dort hätten sie keinerlei Hausstand mehr. Zudem hätten sie die letzten Jahre in der berechtigten Annahme gelebt, nicht mehr zurückkehren zu müssen.

Schließlich habe die Antragsgegnerin in vergleichbaren Fällen der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zugestimmt. Daher bestehe eine Selbstbindung der Verwaltung.

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2026 beantragten die Antragsteller vorsorglich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 16 - 21 AufenthG.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen und die Aussetzung des Sofortvollzugs anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist sie auf den streitgegenständlichen Bescheid. Des Weiteren führt sie ergänzend aus, dass es als wahrscheinlich angesehen werde, dass in der Vergangenheit bei gleichgelagerten Fällen Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden. Diese wohl rechtswidrigen Rechtsanwendung sei jedoch im vergangenen Jahr beendet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

1. Der Antrag ist zulässig.

Die zulässig erhobene Untätigkeitsklage der Antragsteller vom 21. September 2025 ist nach Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2026 als Verpflichtungsklage fortzuführen (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, Rn. 21 zu § 75). Bei dieser ist vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 5 VwGO nicht auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu gewähren, sondern auf der Grundlage von § 123 Abs. 1 VwGO. Anderes gilt nur dann, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zum Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG geführt hat und diese Wirkung durch die Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag wieder erloschen ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 16.2.2021 - 11 S 3852/20 -, juris Rn. 6 und vom 7.7.2020 - 11 S 2426/19 -, juris Rn. 13). Das ist hier der Fall, weil der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Fiktionswirkung gem. § 81 Abs. 3 AufenthG ausgelöst hat.

Die Antragsteller haben sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, als sie am 25. Januar 2023 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt haben, weil sie als Staatsangehörige Israels gem. § 4 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 4 Abs. 1 und Anhang II der Verordnung 2018/1806/EU visumfrei einreisen dürfen und sich gem. Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens - SDÜ - für Kurzaufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens frei bewegen dürfen. Dieser Zeitraum war - ausgehend von einer Einreise am 14. Dezember 2022 - noch nicht abgelaufen.

Für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Antragsteller kommt es auch nicht darauf an, ob die Antragsteller von Anfang an beabsichtigten, sich dauerhaft und über den ihr zugebilligten Kurzaufenthalt hinaus im Bundesgebiet aufzuhalten. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass Art. 20 Abs. 1 SDÜ keine Differenzierung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nach der Motivlage des Drittstaatsangehörigen eröffnet. Für eine solche Differenzierung durch die Rechtsprechung besteht im Übrigen kein Anlass, weil die Fiktionswirkung als Rechtsfolge des rechtmäßigen Aufenthalts erst durch die (nationale) gesetzliche Anordnung in § 81 Abs. 3 AufenthG eintritt. Diese Rechtsfolge könnte der Gesetzgeber ohne weiteres beschränken, wenn er die Antragstellung während eines visumfreien Kurzaufenthalts nicht privilegieren will, wie er es im Hinblick auf Schengen-Visa und die Fortgeltungsfiktion in § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG getan hat.

Diese Fiktionswirkung wurde mit der nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sofort vollziehbaren Ablehnung des Antrags beendet und damit die Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar. Durch die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung lebt zwar die Erlaubnisfiktion nicht wieder auf, sie lässt jedoch die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfallen.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch gegen die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot statthaft, weil die Klage von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung begründet (§ 64 NPOG, § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG).

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 - 3a die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn die im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes hinter das Interesse der Antragsteller an einem Aufschub der Vollziehung zurücktritt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.1.2020 - 2 BvR 690/19 -, juris Rn. 16). Bei der Interessenabwägung kommt der Erfolgsaussicht der Klage im Hauptsacheverfahren maßgebliche Bedeutung zu.

Gemessen hieran überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse, weil sich die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis (a.), die Abschiebungsandrohung (b.) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (c.) nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweisen.

a. Die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG wird eine Aufenthaltserlaubnis zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen vom Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Dies setzt voraus, dass der Ausländer den Aufenthalt zu einem bestimmten Zweck erstrebt, der von den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Aufenthaltsgesetz überhaupt nicht vorgesehen bzw. dessen Bereich gesetzlich nicht bereits abschließend geregelt worden ist. Die Norm bildet demnach keine allgemeine Generalklausel, wonach Aufenthaltserlaubnisse auch dann erteilt werden können, wenn die Voraussetzungen der speziell hierfür vorgesehenen Erlaubnistatbestände nicht vorliegen. Der Ausländer ist vielmehr gehalten, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat. Nur soweit der Ausländer einen Aufenthalt zu einem bestimmten Zweck erstrebt, der von den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung der im Aufenthaltsgesetz überhaupt nicht vorgesehen ist bzw. dessen Bereich gesetzlich nicht bereits abschließend geregelt worden ist, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in Betracht (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13.2.2008 - 10 CS 07.2733 -, juris Rn. 4; GK-AufenthG, 103 Aufl., Rn. 235 zu § 7 AufenthG; Dienelt, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, Rn. 12 ff. zu § 7 AufenthG).

Der Aufenthaltszweck der Antragsteller erfüllt keinen der im Gesetz vorgesehenen Aufenthaltszwecke. Zwar haben die Antragsteller nachträglich (vorsorglich) eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16 - 21 AufenthG beantragt. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen sind jedoch offensichtlich nicht erfüllt. Die einzig für die Antragsteller in Betracht kommende Aufenthaltserlaubnis aus § 21 AufenthG scheitert daran, dass die Antragsteller mit der Vermietung ihrer Eigentumswohnungen keiner selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Bei der Wohnungsvermietung handelt es im Regelfall um private Vermögensverwaltung (vgl. FG Köln, Urteil vom 22.6.2023 - 11 K 315/19 -, juris Rn. 60 m. w. N.) und keine gewerbliche, selbstständige Tätigkeit.

Bei der Frage, ob ein "begründeter Fall" anzunehmen ist, handelt es sich um ein gerichtlich voll überprüfbares Tatbestandsmerkmal (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 18.7.2018 - 1 K 1083/17 -, juris Rn. 28; VG Karlsruhe, Urteil vom 23.11.2021 - 1 K 3409/20 -, juris Rn. 41). Ein begründeter Fall liegt dann vor, wenn unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik für die gesetzlich geregelten Aufenthaltszwecke der vom Ausländer konkret angestrebte Aufenthaltszweck die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sachlich rechtfertigen kann und die Rechtsordnung den Aufenthaltszweck nicht allgemein missbilligt (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 18.7.2018 - 1 K 1083/17 -, juris Rn. 28). In der Rechtsprechung bislang anerkannte Anwendungsfälle des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sind etwa die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für vermögende Ausländer, die über erhebliche Mittel verfügen und von ihrem Vermögen in der Bundesrepublik leben wollen (vgl. Beidenbeck, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 24. Ed., Stand: 1.1.2026, Rn. 8a zu § 7 AufenthG; Maor, in: Kluth/Hornung/Koch, Handbuch Zuwanderungsrecht, 4. Aufl. 2025, Rn. 67 zu § 4 Aufenthalt; vgl. auch Ziffer 7.1.3 Satz 3 VwV-AufenthG. Vermögen meint dabei einen bestehenden eigenen Kapitalstock als auch Ansprüche auf wiederkehrende Zahlungen aus einem fremden Kapitalstock, wie z. B. Renten (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 10.6.2010 - 2 K 1260/10 -, juris Rn. 8).

Nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie aus Gründen der Systematik reicht nicht jedweder Wohlstand aus, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sachlich zu rechtfertigen (vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 15. Auflage, 2025, Rn. 16 zu § 7 AufenthG). Zum einen ergibt sich dies daraus, dass die eigenständige Rechtsgrundlage des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf Tatbestandsseite im Hinblick auf die im Aufenthaltsgesetz (ausdrücklich) vorgesehenen Aufenthaltszwecke eine gewisse Wertigkeit aufweisen muss ("in begründeten Fällen" und "auch"). Zum anderen folgt dies aus dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, das als allgemeine Erteilungsvoraussetzung im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG Anwendung findet. Danach ist zu prognostizieren, ob der Ausländer auch in Zukunft den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel erbringen kann. In der Fallgruppe des "vermögenden Ausländers" in § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG muss das erforderliche Vermögen daher über die bloße Sicherung des Lebensunterhalts hinausgehen, weil die Tatbestandsvoraussetzung eines "begründeten Falls" nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG wegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sonst in dieser Konstellation keinen eigenständigen Regelungsgehalt hätte. Bei einer Person, die gestützt auf privates Vermögen einen begründeten Fall im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG geltend macht, darf bezogen auf die voraussichtliche Aufenthaltsdauer keine (nennenswerte) Aufzehrung des Vermögensstocks zu erwarten sein (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20.3.2023 - 10 ZB 21.1819 -, juris Rn. 16 m. w. N.; VG München, Urteil vom 12.5.2021 - M 25 K 19.2489 -, juris Rn. 30 ff.). Das Vermögen muss dabei so groß sein, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt dauerhaft aus den daraus fließenden Erträgen bestreiten kann oder über dauerhafte Erträge aus einem fremden Kapitalstock wie bei einer Rente verfügt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8.11.2019 - 10 CS 19.1798 -, juris Rn. 19). Die Erträge, aus denen der Lebensunterhalt bestritten wird, müssen dabei maßgeblich über dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum liegen (vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, Rn. 16 zu § 7 AufenthG).

Nach diesem Maßstab handelt es sich bei den Antragstellern nicht um "vermögende Ausländer" in diesem Sinne.

Für die Antragsteller berücksichtigungsfähiges Vermögen i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sind die vermieteten Eigentumswohnungen im Bundesgebiet, die zwei Eigentumswohnungen in Kroatien und das Bankguthaben der Antragsteller. Das Gehalt des Antragstellers findet dagegen keine Berücksichtigung, weil es sich hierbei nicht um Vermögen handelt. Erträge aus diesem Vermögen generieren die Antragsteller ausschließlich aus den Mieteinnahmen ihrer Wohnungen im Bundesgebiet.

Unter Berücksichtigungen dieses Vermögens ist bei einem langfristigen Aufenthalt der Antragsteller im Bundesgebiet von einer nennenswerten Aufzehrung des Vermögensstocks auszugehen. Aus den für die Mieteinnahmen vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich (teilweise unregelmäßig eingehende) Mieteinnahmen zu elf der zwölf vorgelegten Mietverträge, aus denen sich insgesamt eine Kaltmiete von 4.420,00 EUR ergibt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Antragsteller ihre gesamten Lebensunterhaltskosten mit diesen Mieteinnahmen bestreiten können. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Kontoauszüge für die Monate Februar und März mehr Ausgaben als Einnahmen aufweisen. Zwar haben die Antragsteller im September und Oktober mehr eingenommen als ausgegeben, jedoch zeigt sich aus dem Kontoauszug aus Oktober auch, dass die Antragsteller den Saldo des Kontos mit eigenen Mitteln ausgleichen, ohne dass erkennbar ausgeschlossen ist, dass sie dazu den Vermögensstock verwenden. Zudem ist davon auszugehen, dass die Antragsteller neben diesem Konto auch weitere Konten zum Bestreiten ihrer Lebensunterhaltskosten nutzen, da auch das russische Konto, über das der Antragsteller sein Gehalt erhält, und die beiden Girokonten der Antragsteller Abbuchungen für Lebensunterhaltskosten enthalten. Damit ist bereits nicht ersichtlich, dass es den Antragstellern möglich wäre, von den Mieteinnahmen überhaupt ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet dauerhaft sichern zu können.

Hinsichtlich ihrer Bankguthaben haben die Antragsteller nicht vorgetragen, dass sie diesbezüglich von den Erträgen dieses Vermögens, d. h. den Zinsen, leben könnten. Das ist aus den Kontoauszügen auch nicht ersichtlich. Vielmehr müssten sie diesen Vermögensstock für die Sicherung ihres Lebensunterhalts nutzen, wie sich auch aus der Überweisung von 96.000 EUR auf das Mietkonto ergibt. Im Hinblick auf eine längere Aufenthaltsdauer der Antragsteller im Bundesgebiet ist daher davon auszugehen, dass es zu einem nennenswerten Verbrauch des Kapitalstocks kommen würde. Schließlich ändern auch die Eigentumswohnungen im Wert von ca. 230.000 EUR im Ergebnis nichts, da diese keine Erträge generieren. Würden die Wohnungen verkauft und von dem Ertrag gelebt, würde das Vermögen nennenswert aufgezehrt.

Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich für die Antragsteller schließlich auch nicht aus einer Selbstbildung der Verwaltung. Zwar hat die Antragsgegnerin erklärt, dass sie es als wahrscheinlich ansehe, dass sie in der Vergangenheit in gleichgelagerten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erteilt habe. Jedoch liegt - wie bereits festgestellt - kein begründeter Fall i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vor, womit bereits die Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt. Sollte die Antragsgegnerin in der Vergangenheit ohne Vorliegen eines begründeten Falles und damit rechtswidrig Aufenthaltserlaubnisse erteilt haben, führt dies nicht zu einer Selbstbindung (keine Gleichheit im Unrecht) (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, Rn. 54 zu § 114).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Antragstellern angeführten Verweis in Nr. 7.1.3 VwV-AufenthG auf Nr. 6.4.2 VwV-AufenthG. Zunächst verweist Nr. 7.1.3 VwV-AufenthG ausschließlich auf Nr. 6.4.2.3 VwV-AufenthG, wonach ein Visum für einen längeren Zeitraum als drei Monate ausgestellt werden kann, wenn - etwa in Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 3 AufenthG - der Aufenthalt für einen vorübergehenden sonstigen Zweck für höchstens ein Jahr ermöglicht werden soll. Der Verweis bezieht sich jedoch nicht auf die Regelung von Visa für jüdische Zuwanderer bei gültiger Aufnahmezusage gem. § 23 Abs. 2 AufenthG in Nr. 6.4.2.4 VwV-AufenthG. Selbst bei Anwendung der Vorschrift lässt sich daraus keine günstige Rechtsfolge hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für die Antragsteller ableiten.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG - die im Übrigen den § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG verdrängen würde - haben die Antragsteller bereits nicht beantragt. Darüber hinaus ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Antragsteller die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 AufenthG i. V. m. der Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der Baltischen Staaten vom 24. Mai 2007 erfüllen.

b. Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 58, 59 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind hier vollständig erfüllt. Die Antragsteller sind nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, weil sie mit Erlöschen der Fiktionswirkung nach Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels sind und die gesetzte Ausreisefrist bereits abgelaufen ist.

Der Abschiebungsandrohung stehen auch weder familiäre Belange gem. Art. 6 GG oder der Gesundheitszustand der Antragsteller entgegen. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass für die Antragsteller ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis besteht. Schließlich begründet, entgegen der Ansicht der Antragsteller, auch eine Staatsräson Deutschlands im Hinblick auf Israel kein Abschiebungsverbot. Ein "ungeschriebenes Gesetz", aus historischen und politischen Gründen davon abzusehen, Personen jüdischen Glaubens eine Abschiebung anzudrohen, besteht nicht.

c. Auch das gegen die Antragsteller für den Fall der Abschiebung ausgesprochene Ei-reise- und Aufenthaltsverbot ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Die aufschiebend bedingte Anordnung schon vor der vollzogenen Abschiebung ist dabei der in § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG der gesetzlich angeordnete Regelfall. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes unterliegt, soweit sie im Eilverfahren überhaupt der Prüfung bedarf, keinen rechtlichen Bedenken. Die Länge der Frist, über die gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden ist, bewegt sich mit einer Länge von zwei Jahren und sechs Monaten in dem gesetzlich vorgesehenen Rahmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht den Nrn. 1.1.3, 1.5, 8.1.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471).

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