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Diesbezüglich verweist das Gericht zunächst auf die zutreffende Begründung im angegriffenen Bescheid, der es folgt und daher gem. § 77 Abs.2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht. Soweit der Kläger zur Begründung seiner Klage vorträgt, er stamme aus Kamerun und könne aus diesem Grund nicht verpflichtet werden, vor einer Klärung, dass er nicht aus Kamerun stamme, bei der nigerianischen Botschaft vorzusprechen, verkennt er, dass sich weder aus § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG selbst noch aus anderen Rechtsnormen oder Rechtsgrundsätzen ergibt, dass Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer die den Ausländer von Gesetzes wegen treffenden Mitwirkungspflicht konkretisierenden Verfügung ist, dass die zuständige Behörde seine Angaben hinsichtlich seiner vorgeblichen Staatsangehörigkeit widerlegt hat. Rechtmäßig ist vielmehr jede Verfügung, die geeignet und erforderlich ist, ein Identitätspapier hinsichtlich des betreffenden Ausländers zu erhalten, das seine Rückführung in seinen Heimatstaat oder einen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, ermöglicht. Dies ist hier der Fall, da hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger aus Nigeria stammen könnte. Denn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat in seinem Bescheid vom 05.12.2002 dargelegt, es bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags des Klägers, er stamme aus Kamerun. Das Gericht hat in seinem Urteil vom 27.01.2003 ebenfalls durchgreifende Zweifel an der Darstellung des Klägers, von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Mai 2001 in Bamenda (Kamerun) gelebt zu haben, gehegt. Auch der Umstand, dass der Kläger nur die englische, nicht jedoch die französische Sprache spricht, obwohl beide Sprachen in Kamerun gleichberechtigte Verkehrssprachen sind, verstärken die Zweifel an der Richtigkeit seines Vortrags, aus Kamerun zu stammen. Da, wie die derzeitige Verwaltungs- und Gerichtspraxis, insbesondere die durchgeführten Sprachanalysen zeigen, viele Asylantragsteller, die vorgeben, kamerunische Staatsangehörige zu sein, in Wahrheit aus Nigeria stammen, ist die dem Kläger aufgegebene Vorsprache und Passbeantragung bei der nigerianischen Botschaft fehlerfrei und ihm auch zumutbar. Besitzt er, wie er geltend macht, die nigerianische Staatsangehörigkeit nicht, wird sein Antrag auf Ausstellung seines Passes oder Passersatzes dort keinen Erfolg haben und ihn daher nicht nennenswert in seiner Rechtsstellung beeinträchtigen.
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