Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - A 8 K 10711/03

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger, nach seinen Angaben ein kamerunischer Staatsangehöriger, beantragte am 12.06.2001 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Mit Bescheid vom 05.12.2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG offensichtlich und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Kamerun an. Mit rechtskräftigem Urteil vom 27.01.2003 - A 8 K 13644/02 - wies das erkennende Gericht die Klage des Klägers als unbegründet ab.
Mit Verfügung vom 17.03.2003 forderte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger auf, der Ausländerbehörde des Landratsamtes Calw bis spätestens 30.04.2003 gültige Reisedokumente vorzulegen (Ziffer 1), forderte ihn für den Fall, dass er keine Ausweispapiere besitze, auf, innerhalb dieser Frist unter Vorlage des Bescheids persönlich bei der nigerianischen Botschaft vorzusprechen und einen Pass/Passersatz zu beantragen und die dem Bescheid beiliegende Erklärung, wonach er mit einer unmittelbaren Übersendung des Passes/Passersatzes an die Ausländerbehörde einverstanden sei, zu unterschreiben und seiner Heimatvertretung zu übergeben sowie die beiliegende Mehrfertigung dieser Erklärung von seiner Heimatvertretung bestätigen zu lassen und der Ausländerbehörde innerhalb der genannten Frist vorzulegen (Ziffer 2) und drohte dem Kläger schließlich für den Fall, dass er dieser Anordnung nicht fristgerecht Folge leistete, die zwangsweise Vorführung bei der nigerianischen Botschaft an (Ziffer 3).
Am 26.03.2003 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, er sei kamerunischer Staatsangehöriger. Er sei bisher nicht der kamerunischen Botschaft vorgeführt und es sei bisher von ihm nicht verlangt worden, dass er bei der kamerunischen Botschaft vorspreche. Solange nicht geklärt sei, ob er tatsächlich aus Kamerun stamme, dürfe nicht von ihm verlangt werden, bei der nigerianischen Botschaft vorzusprechen.
Er beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.03.2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, dass der Kläger aus Kamerun stamme, sei völlig unglaubwürdig. Es werde dem Kläger bereits nicht geglaubt, dass er nicht im Besitz irgendwelcher Dokumente sei, die seine Identität und Staatsangehörigkeit belegten. Lege er diese entgegen seiner Verpflichtung nach § 15 Abs.2 AsylVfG jedoch nicht vor, vereitele er die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit und könne sich deswegen gegenüber dem Beklagten nicht darauf berufen, dass er in Wirklichkeit Staatsangehöriger von Kamerun sei und durch eine Vorführung bzw. Vorsprache beim nigerianischen Konsulat in seinen Rechten verletzt würde. Abgesehen davon sei auch auffällig, dass sich derzeit viele Staatsangehörige aus Nigeria als Kameruner bezeichnen, da sich die Passbeschaffung Kamerun zur Zeit stark verzögere und dadurch ein weiterer Aufenthalt gewonnen werden könne. Die Vorführung beim nigerianischem Konsulat sei insbesondere wegen dessen relativ kooperativen Verhaltens geeignet, die Feststellung der Staatsangehörigkeit des Klägers zu fördern.
10 
Dem Gericht lag die einschlägige Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs.2 VwGO).
12 
Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
13 
Diesbezüglich verweist das Gericht zunächst auf die zutreffende Begründung im angegriffenen Bescheid, der es folgt und daher gem. § 77 Abs.2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht. Soweit der Kläger zur Begründung seiner Klage vorträgt, er stamme aus Kamerun und könne aus diesem Grund nicht verpflichtet werden, vor einer Klärung, dass er nicht aus Kamerun stamme, bei der nigerianischen Botschaft vorzusprechen, verkennt er, dass sich weder aus § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG selbst noch aus anderen Rechtsnormen oder Rechtsgrundsätzen ergibt, dass Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer die den Ausländer von Gesetzes wegen treffenden Mitwirkungspflicht konkretisierenden Verfügung ist, dass die zuständige Behörde seine Angaben hinsichtlich seiner vorgeblichen Staatsangehörigkeit widerlegt hat. Rechtmäßig ist vielmehr jede Verfügung, die geeignet und erforderlich ist, ein Identitätspapier hinsichtlich des betreffenden Ausländers zu erhalten, das seine Rückführung in seinen Heimatstaat oder einen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, ermöglicht. Dies ist hier der Fall, da hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger aus Nigeria stammen könnte. Denn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat in seinem Bescheid vom 05.12.2002 dargelegt, es bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags des Klägers, er stamme aus Kamerun. Das Gericht hat in seinem Urteil vom 27.01.2003 ebenfalls durchgreifende Zweifel an der Darstellung des Klägers, von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Mai 2001 in Bamenda (Kamerun) gelebt zu haben, gehegt. Auch der Umstand, dass der Kläger nur die englische, nicht jedoch die französische Sprache spricht, obwohl beide Sprachen in Kamerun gleichberechtigte Verkehrssprachen sind, verstärken die Zweifel an der Richtigkeit seines Vortrags, aus Kamerun zu stammen. Da, wie die derzeitige Verwaltungs- und Gerichtspraxis, insbesondere die durchgeführten Sprachanalysen zeigen, viele Asylantragsteller, die vorgeben, kamerunische Staatsangehörige zu sein, in Wahrheit aus Nigeria stammen, ist die dem Kläger aufgegebene Vorsprache und Passbeantragung bei der nigerianischen Botschaft fehlerfrei und ihm auch zumutbar. Besitzt er, wie er geltend macht, die nigerianische Staatsangehörigkeit nicht, wird sein Antrag auf Ausstellung seines Passes oder Passersatzes dort keinen Erfolg haben und ihn daher nicht nennenswert in seiner Rechtsstellung beeinträchtigen.
14 
Sonstige rechtliche Bedenken gegen die angegriffene Verfügung sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO, § 83b Abs.1 AsylVfG.

Gründe

 
11 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs.2 VwGO).
12 
Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
13 
Diesbezüglich verweist das Gericht zunächst auf die zutreffende Begründung im angegriffenen Bescheid, der es folgt und daher gem. § 77 Abs.2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht. Soweit der Kläger zur Begründung seiner Klage vorträgt, er stamme aus Kamerun und könne aus diesem Grund nicht verpflichtet werden, vor einer Klärung, dass er nicht aus Kamerun stamme, bei der nigerianischen Botschaft vorzusprechen, verkennt er, dass sich weder aus § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG selbst noch aus anderen Rechtsnormen oder Rechtsgrundsätzen ergibt, dass Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer die den Ausländer von Gesetzes wegen treffenden Mitwirkungspflicht konkretisierenden Verfügung ist, dass die zuständige Behörde seine Angaben hinsichtlich seiner vorgeblichen Staatsangehörigkeit widerlegt hat. Rechtmäßig ist vielmehr jede Verfügung, die geeignet und erforderlich ist, ein Identitätspapier hinsichtlich des betreffenden Ausländers zu erhalten, das seine Rückführung in seinen Heimatstaat oder einen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, ermöglicht. Dies ist hier der Fall, da hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger aus Nigeria stammen könnte. Denn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat in seinem Bescheid vom 05.12.2002 dargelegt, es bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags des Klägers, er stamme aus Kamerun. Das Gericht hat in seinem Urteil vom 27.01.2003 ebenfalls durchgreifende Zweifel an der Darstellung des Klägers, von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Mai 2001 in Bamenda (Kamerun) gelebt zu haben, gehegt. Auch der Umstand, dass der Kläger nur die englische, nicht jedoch die französische Sprache spricht, obwohl beide Sprachen in Kamerun gleichberechtigte Verkehrssprachen sind, verstärken die Zweifel an der Richtigkeit seines Vortrags, aus Kamerun zu stammen. Da, wie die derzeitige Verwaltungs- und Gerichtspraxis, insbesondere die durchgeführten Sprachanalysen zeigen, viele Asylantragsteller, die vorgeben, kamerunische Staatsangehörige zu sein, in Wahrheit aus Nigeria stammen, ist die dem Kläger aufgegebene Vorsprache und Passbeantragung bei der nigerianischen Botschaft fehlerfrei und ihm auch zumutbar. Besitzt er, wie er geltend macht, die nigerianische Staatsangehörigkeit nicht, wird sein Antrag auf Ausstellung seines Passes oder Passersatzes dort keinen Erfolg haben und ihn daher nicht nennenswert in seiner Rechtsstellung beeinträchtigen.
14 
Sonstige rechtliche Bedenken gegen die angegriffene Verfügung sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO, § 83b Abs.1 AsylVfG.

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