Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 9 K 1139/04

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die schulaufsichtsbehördliche Feststellung, dass ihre Unterbringung in einem Heim zur Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule erforderlich ist (§ 84 Abs. 3 SchG).
Die am 14.05.1990 geborene Klägerin ist aufgrund des Down-Syndroms behindert. Sie lebt in XXX in häuslicher Gemeinschaft mit ihren Eltern und ihrer zwei Jahre jüngeren (nicht behinderten) Schwester XXX. Sie besuchte drei Jahre lang - unter fachpädagogischer Begleitung - den Regelkindergarten in ihrem Heimatort. 1996 wurde sie zunächst vom Schulbesuch zurückgestellt. Am 06.08.1997 entschied das Staatliche Schulamt Pforzheim nach pädagogisch-psychologischer Untersuchung der Klägerin, dass die Schule für Geistigbehinderte der derzeit am besten geeignete Lernort sei. Sie wurde der Schule am Winterrain - Schule für Geistigbehinderte - in Ispringen zugewiesen, besuchte indessen seit dem Schuljahr 1997/98 eine an der Grund- und Hauptschule Ersingen eingerichtete Außenklasse der Schule am Winterrain. Nach dem Schuljahr 2000/01 konnte die Außenklasse in Ersingen nicht fortgesetzt werden; es gelang jedoch die Einrichtung einer Außenklasse an der A. Schule in Pforzheim, wo die Klägerin das Schuljahr 2001/02 verbrachte. Da sich eine Fortsetzung dieser Außenklasse als nicht möglich erwies, wurde die Klägerin ab dem Schuljahr 2002/03 an ihre Stammschule - Schule am Winterrain Ispringen - zurückgeführt. Dort besucht sie derzeit die Klasse M2 zusammen mit sechs weiteren Schülerinnen und Schülern.
Anfang Juli 2003 teilten die Eltern der Klägerin dem Staatlichen Schulamt Pforzheim mit, sie hätten sich um deren Aufnahme in der „Burghalde“ - Heil- und Erziehungsinstitut für seelenpflegebedürftige Kinder Unterlengenhardt e.V. in Bad Liebenzell - bemüht; zugleich beantragten sie die Genehmigung für den Besuch der dieser Einrichtung angegliederten Sonderschule. Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass eine wirkliche Teilhabe der Klägerin am gesellschaftlichen Leben bis heute nicht erreicht worden sei. Sie verfüge über keine Kontakte zu Kindern an ihrem Wohnort. Diese Isolierung führe zu verstärkten Problemen bei ihr selbst und auch innerhalb der Familie. Die Klägerin brauche einen Rahmen, der es ihr ermögliche, Kontakte sowohl in der Schule als auch außerhalb zu knüpfen. Nur so könne einer sonst drohenden Vereinsamung mit allen psychischen Folgen begegnet werden. Den Prozess der Ablösung von ihnen als Eltern gelte es zu unterstützen. In der „Burghalde“ seien die besten Rahmenbedingungen dafür gegeben, dass die Klägerin die Förderung und Zuwendung erhalte, die sie zur Entwicklung im Hinblick auf ein eigenständiges, glückliches Leben brauche. Auch wenn der Besuch der Schule am Winterrain bisher ohne besondere Auffälligkeiten verlaufen sei, sei nur durch den Besuch der Heimsonderschule in der „Burghalde“ eine notwendige, ganzheitliche Förderung möglich.
Zugleich stellten die Eltern der Klägerin beim Beigeladenen für die begehrte (stationäre) Aufnahme in der „Burghalde“ Antrag auf Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG -. Mit Bescheid vom 30.04.2004 lehnte der Beigeladene diesen Antrag unter Hinweis auf die schulaufsichtsbehördlich getroffenen Feststellungen ab.
Mit Bescheid vom 14.11.2003 lehnte das Staatliche Schulamt Pforzheim es ab, den Schulbesuch der Klägerin an der Heimsonderschule „Burghalde“ zu genehmigen. Zur Begründung verwies das Schulamt darauf, dass weder schulische noch außerschulische Gründe vorlägen, die diese Umschulung rechtfertigten.
Den von der Klägerin hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Oberschulamt Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2004, zugestellt am 16.03.2004, als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies die Widerspruchsbehörde auf einen Bericht der Schule am Winterrain vom 17.12.2003 sowie auf eine Stellungnahme von Sonderschulrektor B. - Leiter der G.-H.-Schule Pforzheim - vom 06.03.2004. Danach bestehe aus schulischer Sicht keine Notwendigkeit einer Heimunterbringung. Die Klägerin werde an der Schule am Winterrain gemäß ihren Bedürfnissen gut gefördert. Zwar gebe es in der Region keine wirklich entlastenden und angemessenen außerschulischen Angebote. Die Not der Familie der Klägerin sei offensichtlich und glaubhaft. Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe für eine Umschulung in eine Heimsonderschule seien aber sämtlich außerschulischer Art. Es seien daher keine Gründe erkennbar, wonach es zur Erfüllung der Schulpflicht der Klägerin erforderlich sei, dass diese in einem Heim untergebracht werde.
Am 15.04.2004 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie beantragt,
den Bescheid des Staatlichen Schulamts Pforzheim vom 14.11.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Oberschulamts Karlsruhe vom 12.03.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass ihre Unterbringung in einem Heim zur Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule erforderlich ist.
Zur Begründung wird vorgetragen, die Klägerin sei aufgrund des Down-Syndroms (Mongolismus) insbesondere nicht in der Lage, sich sprachlich artikuliert auszudrücken. Aufgrund ihrer Behinderung sei sie in ihrer sozialen Kontaktfähigkeit sehr eingeschränkt und stark auf Erwachsene bezogen, weil Gleichaltrige in der Regel keine Geduld hätten, um mit ihr sprachlich zu kommunizieren. Die Eltern der Klägerin hätten sich intensiv um deren Förderung bemüht. Sie habe Krankengymnastik, Ergotherapie und logopädische Betreuung erhalten. An der Schule am Winterrain habe sie - abgesehen von dem Kontakt zu einem pflegebedürftigen Mädchen - keine Kontakte zu anderen Kindern und fühle sich dort nicht mehr wohl. Auch die erweiterten Betreuungsangebote und Maßnahmen der Jugendhilfe führten nicht dazu, dass sie in einer auch für sie befriedigenden Weise Kontakt zu anderen Mitmenschen finde. Die schwierige schulische Situation treffe zusammen mit sich verschärfenden familiären Schwierigkeiten. Altersbedingt wolle sich die Klägerin von ihren Eltern ablösen und selbstständiger werden. Aufgrund ihrer Behinderung und ihrer sozialen Desintegration sei sie aber zunehmend auf die Hilfe der Eltern angewiesen und leide unter dieser Situation. Sie reagiere mit  übermäßigem Essen und starker Gewichtszunahme sowie damit, dass sie dem Rest der Familie keinen Freiraum mehr lasse und sie praktisch ständig in Anspruch nehme. Trotz der fachlichen Vorbildung der Eltern als Sozialpädagogen sei der Familienverband mit der Betreuung der Klägerin zunehmend überfordert. So sei es zur Kontaktaufnahme mit der Heimsonderschule „Burghalde“ gekommen, die nach Einschätzung der Eltern eine Heimpädagogik anbiete, die der Klägerin helfen könne. Nach Stellungnahmen der Klinik für Kinderneurologie und Sozialpädiatrie - Kinderzentrum Maulbronn - vom 10.07. und 16.10.2003 sei die Aufnahme in die „Burghalde“ ein notwendiger und dringend zu empfehlender Schritt, um einer drohenden Vereinsamung der Klägerin und einer damit einhergehenden Regression vorzubeugen. Aus der vom Staatlichen Schulamt eingeholten Stellungnahme des Kreissozialamts vom 27.08.2003 ergebe sich, dass mit Maßnahmen der Jugendhilfe eine befriedigende Situation für die Klägerin nicht zu schaffen sei. Eine Heimunterbringung werde aus Sicht des Kreissozialamtes befürwortet. Die Stellungnahme von Sonderschulrektor B. stimme in der Analyse der jetzigen Situation mit den bisherigen Stellungnahmen, insbesondere der des Kreissozialamtes und der Klinik Maulbronn überein. Soweit Herr B. zu dem Ergebnis komme, dass aus „schulfachlicher Sicht“ keine zwingenden Gründe für eine Umschulung bestünden, könne dem aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden; denn der Begriff der Heimsonderschulpflicht werde damit verkannt. Unter Berücksichtigung des umfassenden Erziehungsauftrags der Schule sei eine Heimunterbringung für Sonderschulpflichtige dann erforderlich, wenn die Vorbereitung auf ein möglichst selbstständiges Leben eine umfassende Betreuung erfordere und diese Betreuung nicht (allein) vom Elternhaus geleistet werden könne, soweit sie über den eigentlichen Schulunterricht hinausgehen müsse. Heimunterbringung sei anzuordnen, wenn bei einer Unterbringung im Elternhaus eine ausreichende Betreuung im Sinne einer Integration und Vorbereitung des behinderten Menschen auf ein späteres möglichst selbstständiges Leben nicht gewährleistet werden könne, wenn also eine Überforderungssituation auf Seiten der Eltern eintrete, die über den eigentlichen Schulunterricht und die außerschulischen Angebote nicht ausreichend aufgefangen werden könne. So liege der Fall hier. Insoweit sei die schulfachliche Stellungnahme des Herrn B. aus rechtlicher Sicht zu eng gefasst. Diese dürfe sich nicht lediglich darauf beschränken, ob der Schulunterricht ordnungsgemäß durchgeführt werden könne, sondern müsse sich umfassender auf den Erziehungsauftrag der Schule beziehen. Insoweit bestünden nach den sachlichen Ausführungen des Herrn B. zwingende Gründe für eine Umschulung in eine Heimsonderschule. Eine Überforderung der Familie ohne Perspektive einer Änderung werde zwangsläufig dazu führen, dass auch die schulische Versorgung des Kindes nicht auf Dauer sichergestellt werden könne.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er trägt vor, die Heimunterbringung der Klägerin sei aus pädagogisch-schulfachlicher Sicht nicht erforderlich, um die Erfüllung der Schulpflicht zu gewährleisten. Auf die schulfachlichen Stellungnahmen, insbesondere auf die der sonderpädagogischen Beratungsstelle der Gustav-Heinemann-Schule vom 06.03.2004 werde verwiesen. Die vorliegenden Stellungnahmen zeigten, dass die Klägerin in schulischer Sicht nicht nur im Hinblick auf die kognitiven Lerninhalte sondern auch insbesondere im sozial-kommunikativen Bereich beträchtliche Fortschritte gemacht habe. Insofern sei die Klägerin in das schulische Umfeld gut integriert; Verhaltensauffälligkeiten hätten gemindert werden können. Eine Heimunterbringung würde die Klägerin aus den jetzt gerade aufgebauten und stabilisierten sozialen Bezügen herausreißen. Vordringliche Aufgabe der Heimsonderschule sei die schulische Förderung. Deren Einrichtung sei deshalb erfolgt, weil es sonderschulbedürftigen Kindern aufgrund ihrer Behinderung oft nicht möglich oder zumutbar sei, täglich den Weg von und zur Sonderschule zurückzulegen. Im Falle der Klägerin sei aber eine geeignete wohnortnahe sonderpädagogische Förderung sichergestellt.
13 
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
14 
Im Rahmen des bei der Kammer anhängigen Eilverfahrens - 9 K 4754/03 - hat er vorgetragen, er habe sein Einvernehmen zur Unterbringung der Klägerin in einem Heim nicht erteilt, da bereits das Staatliche Schulamt die Notwendigkeit einer solchen Unterbringung nicht anerkannt habe. Unabhängig von diesem formalen Gesichtspunkt schließe er sich der Rechtsauffassung des Staatlichen Schulamts an, dass die Erforderlichkeit einer Heimunterbringung im Sinne von § 84 Abs. 3 S. 1 SchG nicht gegeben sei. Auch die von der Klägerin geltend gemachten außerschulischen Gründe bedingten nicht die Erforderlichkeit des Besuchs einer Sonderschule mit Heim. Aus Sicht des Sozialhilfeträgers sei auch § 3 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 3 a BSHG zu beachten. Zur Überwindung der Schwierigkeiten im außerschulischen Bereich seien die in Frage kommenden Maßnahmen der ambulanten Hilfe zur Erziehung vorrangig in Anspruch zu nehmen. Der offene Katalog der Hilfen, die als Maßnahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 40 BSHG in Frage kämen, ermögliche es, der Klägerin geeignete, auf ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmte Hilfen zur Verfügung zu stellen, auch wenn entsprechende Grundsatzplanungen noch nicht zum Abschluss gebracht sein sollten. Eine individuelle Hilfe könne in Abstimmung mit dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe, der Schule für Geistigbehinderte und beispielsweise dem Verein „Miteinander leben“ entwickelt werden. Ein familienentlastender Dienst sei im Enzkreis bereits eingerichtet. Das Erfordernis eines von den Eltern unabhängigen Lebens sei alleine aufgrund des Lebensalters der Klägerin derzeit so nicht vordringlich und könne mittelfristig durch geeignete wohnortnahe Hilfemaßnahmen gemäß der Konzeption II des Landeswohlfahrtsverbandes Baden erreicht werden. Auch die Entwicklung einer größtmöglichen Selbstständigkeit sei zunächst durch ambulante Maßnahmen innerhalb des Familienverbandes, später durchaus auch durch sonstige wohnortnahe Hilfen sicherzustellen. Auf § 4 Abs. 3 S. 1 SGB IX werde verwiesen.
15 
In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer die Eltern der Klägerin sowie Sonderschulrektor B. informatorisch angehört. Auf die Niederschrift vom 06.05.2004 wird insoweit Bezug genommen.
16 
Die einschlägigen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten zum Verfahren  - 9 K 4754/03 - liegen der Kammer vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Diese ist sachdienlich darauf gerichtet, dass der Beklagte gemäß § 84 Abs. 3 S. 2 SchG die Erforderlichkeit der Unterbringung der Klägerin in einem Heim zur Erfüllung ihrer Pflicht zum Besuch der Sonderschule feststellt. Für eine „Genehmigung“ des Besuchs der der Einrichtung „Burghalde“ angegliederten Sonderschule für Geistigbehinderte, deren Erteilung der Ausgangsbescheid ablehnt, ist kein Raum. Bei dieser Schule handelt es sich um eine staatlich anerkannte Sonderschule am Heim in freier Trägerschaft, deren Besuch durch die Klägerin auf der Grundlage des Bescheids des Staatlichen Schulamts Pforzheim vom 06.08.1997 rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Gegenstand der in § 84 Abs. 3 S. 2 SchG angesprochenen schulaufsichtsbehördlichen Entscheidung kann nur die Frage sein, ob es im Sinne von § 84 Abs. 3 S. 1 SchG erforderlich ist, dass das sonderschulpflichtige Kind in einem Heim untergebracht wird. Dieser feststellende Verwaltungsakt beinhaltet nicht notwendigerweise zugleich, welche Heimsonderschule beziehungsweise Schule am Heim im konkreten Fall von dem sonderschulpflichtigen Kind besucht werden soll (zum Verfahren bei einer Entscheidung nach § 84 Abs. 3 SchG vgl. Nr. 4.4 der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom 08.03.1999 - Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf, K.u.U. S. 45 - sowie Hans-Dieter-Güntner, Schulische Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen - Orientierungshilfen, S. 116 ff., Landesbildungsserver Baden-Württemberg: www.schule-bw.de/schularten/sonderschulen/all-gemeines/schulische/orientierungshilfen).
18 
Seinem Wortlaut nach ist § 84 Abs. 3 SchG auf die Situation zugeschnitten, dass die Schulaufsichtsbehörde die Erforderlichkeit der Heimunterbringung von Amts wegen feststellt und diese Entscheidung notfalls auch gegen den Willen der Erziehungsberechtigten durchsetzt. Gleichwohl geht die Kammer davon aus, dass § 84 Abs. 3 SchG zugleich ein subjektiv-öffentliches Recht des sonderschulpflichtigen Kindes auf Feststellung der Erforderlichkeit seiner Heimunterbringung begründet. Dies folgt letztlich aus dem Bildungsanspruch lernbehinderter Kinder (vgl. Holfelder/Bosse, Schulgesetz für Baden-Württemberg, 12. Auflage, § 82, Anmerkung 1; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, 3. Aufl., Rdnr. 381 ff.); Abwehr- und Teilhabeansprüche behinderter Kinder sind auch bei sonstigen Entscheidungen über das Erfordernis und die Art und Weise sonderpädagogischer Förderung anerkannt (vgl. Holfelder/Bosse, a.a.O., Anmerkungen zu §§ 82, 83 SchG).
19 
Dass die Klägerin in einem Heim untergebracht wird, ist indessen nicht im Sinne von § 84 Abs. 3 SchG zur Erfüllung ihrer Pflicht zum Besuch der Sonderschule erforderlich. Welche Fälle von dieser Norm erfasst werden, erschließt sich aus einer Zusammenschau mit § 15 Abs. 2 SchG, der die Errichtung von Heimsonderschulen vorschreibt und definiert, welcher Schülerkreis dort Aufnahme finden soll. Danach ist der Sonderschule ein Heim - mit Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und familiengemäßer Betreuung - anzugliedern, wenn die besondere Aufgabe der Sonderschule die Heimunterbringung der Schüler gebietet oder die Erfüllung der Schulpflicht sonst nicht gesichert ist. Angesprochen sind damit zum einen die Fälle, in denen der individuelle Förderbedarf aufgrund der Behinderung eine Intensivförderung in einer Heimsonderschule erforderlich macht (vgl. Landesbildungsserver Baden-Württemberg: www.schule-bw.de/schularten/sonderschulen/sonder-schultypen/heim; Lambert/Müller/Sutor/Tischer, Das Schulrecht in Baden-Württemberg, Kommentar, § 84 SchG, Rdnr. 3; Holfelder/Bosse, a.a.O., § 15, Anmerkung 5; Hochstetter/Muser, Schulgesetz für Baden-Württemberg, 20. Aufl., § 15 Rdnr. 4). Die zweite Alternative des § 15 Abs. 2 SchG betrifft demgegenüber die Fälle, in denen keine entsprechende schulische Fördermöglichkeit vor Ort oder jedenfalls in zumutbarer Entfernung vorhanden ist (vgl. Landesbildungsserver, a.a.O.; Lambert/Müller/Sutor/Tischer, a.a.O.; Holfelder/Bosse, a.a.O.; Hochstetter/Muser, a.a.O.). Dass die zweite Alternative des § 15 Abs. 2 SchG besondere regionale Gegebenheiten anspricht, die die Erfüllung der Schulpflicht in Frage stellen, wird auch aus § 82 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SchG deutlich, wonach die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule ruht, wenn der Schulweg zu weit oder besonders schwierig ist und eine geeignete Heimsonderschule nicht zur Verfügung steht.
20 
Daraus folgt, dass von § 84 Abs. 3 SchG nur die Fälle erfasst werden, in denen eine Unterbringung im Heim aus schulischen Gründen notwendig wird; die Heimunterbringung folgt also der schulischen Förderung (vgl. Lambert/Müller/Sutor/Tischer, a.a.O.). Wenn demgegenüber außerschulische Gründe die Unterbringung des behinderten Kindes oder Jugendlichen in einem Heim gebieten, ist eine Entscheidungskompetenz der Schulaufsichtsbehörde nicht begründet. Eine solche Konstellation ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Schüler in ihrem bisherigen häuslichen Milieu verwahrlosen. Für diese Fälle sind die Behörden der Jugendhilfe zuständig, die das Kind oder den Jugendlichen anderweitig unterbringen. Den dafür zuständigen Heimen sind Schulen angegliedert; die schulische Förderung folgt dann der Heimunterbringung (vgl. Lambert/Müller/Sutor/Tischer, a.a.O.).
21 
Im vorliegenden Fall liegen schulische Gründe, die die Unterbringung der Klägerin in einem Heim erforderlich machen, zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Der Tatbestand des § 84 Abs. 3 SchG ist somit nicht gegeben und für eine entsprechende Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde kein Raum.
22 
Unstreitig ist die Erfüllung der Sonderschulpflicht durch die Klägerin nicht deshalb gefährdet, weil keine wohnortnahe Sonderschule für Geistigbehinderte zur Verfügung steht. Dass es ihr wegen der mit dem Transport verbundenen Erschwernisse nicht zumutbar wäre, die Schule am Winterrain in Ispringen zu besuchen, macht sie selbst nicht geltend.
23 
Auch für einen individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf, dem nur in einer Heimsonderschule Rechnung getragen werden kann, geben die vorliegenden Erkenntnisse nichts her. Bereits den Stellungnahmen der Schule am Winterrain vom 03.07.2003 und vom 17.12.2003 ist zu entnehmen, dass aus schulischer Sicht keine Notwendigkeit für eine Heimunterbringung besteht. Dort heißt es, die Klägerin beteilige sich am Unterricht sehr interessiert und habe auch erfreuliche Fortschritte im Bereich des sozial-kommunikativen Verhaltens gemacht. Besonderes Gewicht kommt in diesem Zusammenhang der Einschätzung von Sonderschulrektor B., des Leiters der Gustav-Heinemann-Schule Pforzheim und der dort eingerichteten sonderpädagogischen Beratungsstelle zu. Dieser hat die Klägerin in der Schule und im Elternhaus besucht und kommt in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 06.03.2004 zu dem Ergebnis, dass das schulische Angebot ihren Förderbedürfnissen entspricht. Sie sei in der Klasse und in der Schule gut integriert und gefördert. Dort bestünden Differenzierungsmöglichkeiten entsprechend den Kompetenzprofilen der Schüler. Sie verfüge auch innerhalb der Schule über gute Sozialkontakte. Ihr Hauptproblem sei ihre durch die motorisch bedingte geringe Artikulationsfähigkeit sehr eingeschränkte kommunikative Kompetenz, ein nicht untypisches Phänomen bei Menschen mit Down-Syndrom. Den dadurch ausgelösten Bedürfnissen trage der Unterricht Rechnung; trotz dieser tiefgreifenden Störung sei sie in der Klasse akzeptiert.
24 
Letztlich stellen auch die Eltern der Klägerin nicht in Frage, dass aus schulfachlicher Sicht die Unterbringung ihrer Tochter in einem Heim nicht notwendig erscheint. Sie verweisen allerdings auf den umfassenden Erziehungsauftrag der Schule, der über den ordnungsgemäßen Schulunterricht hinaus eine Integration und Vorbereitung des behinderten Menschen auf ein späteres möglichst selbstständiges Leben zum Inhalt habe. Auch unter diesem Blickwinkel lässt sich die Notwendigkeit einer Heimunterbringung indessen nicht erkennen. Ziel der Sonderschule ist, wie Sonderschulrektor B. in der mündlichen Verhandlung bekräftigt hat, die Selbstverwirklichung des behinderten Kindes in sozialer Integration. Diesem übergeordneten Ziel tragen die schulischen Angebote Rechnung. Dies hat Sonderschulrektor B. der Kammer anhand von Beispielen erläutert und betont, dass auch in der Schule am Winterrain Schritte zur Verselbstständigung eingeübt würden. Teilweise sind diese Angebote jedoch erst der Oberstufe der Sonderschule vorbehalten.
25 
Allerdings - dies stellt der Beklagte auch nicht in Abrede - kann die Sonderschule nicht alles leisten, was mit Blick auf das übergeordnete pädagogische Ziel der Selbstverwirklichung in sozialer Integration des behinderten Menschen erforderlich ist. Die notwendige heilpädagogische Förderung darf sich, wie es in der Stellungnahme des Kinderzentrums Maulbronn vom 10.07.2003 formuliert ist, nicht nur auf die Stunden beschränken, die das Kind in der Schule verbringt, sondern muss auch den übrigen Alltag und die Freizeit miteinbeziehen. Diese notwendige außerschulische Betreuung und Förderung kann in der Regel vom Elternhaus alleine nicht geleistet werden, zumal das ältere behinderte Kind sich allmählich vom Elternhaus ablösen soll. Solche ergänzenden Angebote, die ihre Familie entlasten und ihr insbesondere weitergehende Kontakte mit Gleichaltrigen ermöglichen, stehen der Klägerin derzeit nicht zur Verfügung. Dies ergibt sich übereinstimmend aus den Stellungnahmen des Kreissozialamts vom 27.08.2003, des Kreisjugendamtes vom 04.11.2003 und insbesondere auch aus den schriftlichen und mündlichen Ausführungen von Sonderschulrektor B. . Dieses Defizit hat bei der Klägerin, wie ihre Eltern überzeugend dargelegt haben und wie es sich auch aus den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen ergibt, zu Rückzug, Unglücklichsein und psychosomatischen Folgen wie Essstörungen geführt. Darunter leidet nicht nur die Klägerin selbst, auch die Beziehungen der Familienmitglieder untereinander sind zunehmend belastet. Nach Einschätzung von Sonderschulrektor B. ist die Not der Familie offensichtlich und glaubhaft.
26 
All dies rechtfertigt gleichwohl nicht den Schluss, dass die Unterbringung der Klägerin in einem Heim im Sinne von § 84 Abs. 3 SchG aus schulischen Gründen erforderlich ist. Der von den Eltern der Klägerin aufgezeigte kausale Zusammenhang zwischen den fehlenden Außenkontakten ihrer Tochter, der Gefährdung insbesondere ihrer seelischen Gesundheit sowie der Überforderung der Familie einerseits und einer Gefährdung des schulischen Erfolgs andererseits führt nicht zur Anwendung des § 84 Abs. 3 SchG. Dieser Zusammenhang lässt sich zwar nicht leugnen; in der Tat können die äußerst angespannte familiäre Situation und eine mögliche weitere Verschlechterung der seelischen Gesundheit der Klägerin den Schulerfolg in Frage stellen. Die Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule steht dann allerdings nicht aus Gründen auf dem Spiel, die nach § 84 Abs. 3 SchG ein Tätigwerden der Schulaufsichtsbehörde rechtfertigen; denn dem individuellen schulischen Förderbedarf der Klägerin kann, wie bereits dargelegt, in der Schule am Winterrain ausreichend Rechnung getragen werden.
27 
Dass im vorliegenden Fall für eine Feststellung der Schulaufsichtsbehörde nach § 84 Abs. 3 SchG nach alledem kein Raum ist, schließt es freilich nicht aus, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe - in Form stationärer Unterbringung in einem Heim - im Übrigen gegeben sind. Dementsprechend hat Sonderschulrektor B. angeregt, den Antrag der Klägerin vor diesem Hintergrund zu prüfen. Neben dem Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe unmittelbar nach dem Bundessozialhilfegesetz - §§ 39 ff. - kommt die Unterbringung der Klägerin in einem Heim möglicherweise auch als eine Leistung der Jugendhilfe - § 35 a SGB VIII - in Betracht. Der Begründetheit derartiger Ansprüche weiter nachzugehen ist der Kammer im vorliegenden Fall allerdings verwehrt.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
29 
Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen; denn die Auslegung des § 84 Abs. 3 SchG hat grundsätzliche Bedeutung.

Gründe

 
17 
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Diese ist sachdienlich darauf gerichtet, dass der Beklagte gemäß § 84 Abs. 3 S. 2 SchG die Erforderlichkeit der Unterbringung der Klägerin in einem Heim zur Erfüllung ihrer Pflicht zum Besuch der Sonderschule feststellt. Für eine „Genehmigung“ des Besuchs der der Einrichtung „Burghalde“ angegliederten Sonderschule für Geistigbehinderte, deren Erteilung der Ausgangsbescheid ablehnt, ist kein Raum. Bei dieser Schule handelt es sich um eine staatlich anerkannte Sonderschule am Heim in freier Trägerschaft, deren Besuch durch die Klägerin auf der Grundlage des Bescheids des Staatlichen Schulamts Pforzheim vom 06.08.1997 rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Gegenstand der in § 84 Abs. 3 S. 2 SchG angesprochenen schulaufsichtsbehördlichen Entscheidung kann nur die Frage sein, ob es im Sinne von § 84 Abs. 3 S. 1 SchG erforderlich ist, dass das sonderschulpflichtige Kind in einem Heim untergebracht wird. Dieser feststellende Verwaltungsakt beinhaltet nicht notwendigerweise zugleich, welche Heimsonderschule beziehungsweise Schule am Heim im konkreten Fall von dem sonderschulpflichtigen Kind besucht werden soll (zum Verfahren bei einer Entscheidung nach § 84 Abs. 3 SchG vgl. Nr. 4.4 der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom 08.03.1999 - Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf, K.u.U. S. 45 - sowie Hans-Dieter-Güntner, Schulische Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen - Orientierungshilfen, S. 116 ff., Landesbildungsserver Baden-Württemberg: www.schule-bw.de/schularten/sonderschulen/all-gemeines/schulische/orientierungshilfen).
18 
Seinem Wortlaut nach ist § 84 Abs. 3 SchG auf die Situation zugeschnitten, dass die Schulaufsichtsbehörde die Erforderlichkeit der Heimunterbringung von Amts wegen feststellt und diese Entscheidung notfalls auch gegen den Willen der Erziehungsberechtigten durchsetzt. Gleichwohl geht die Kammer davon aus, dass § 84 Abs. 3 SchG zugleich ein subjektiv-öffentliches Recht des sonderschulpflichtigen Kindes auf Feststellung der Erforderlichkeit seiner Heimunterbringung begründet. Dies folgt letztlich aus dem Bildungsanspruch lernbehinderter Kinder (vgl. Holfelder/Bosse, Schulgesetz für Baden-Württemberg, 12. Auflage, § 82, Anmerkung 1; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, 3. Aufl., Rdnr. 381 ff.); Abwehr- und Teilhabeansprüche behinderter Kinder sind auch bei sonstigen Entscheidungen über das Erfordernis und die Art und Weise sonderpädagogischer Förderung anerkannt (vgl. Holfelder/Bosse, a.a.O., Anmerkungen zu §§ 82, 83 SchG).
19 
Dass die Klägerin in einem Heim untergebracht wird, ist indessen nicht im Sinne von § 84 Abs. 3 SchG zur Erfüllung ihrer Pflicht zum Besuch der Sonderschule erforderlich. Welche Fälle von dieser Norm erfasst werden, erschließt sich aus einer Zusammenschau mit § 15 Abs. 2 SchG, der die Errichtung von Heimsonderschulen vorschreibt und definiert, welcher Schülerkreis dort Aufnahme finden soll. Danach ist der Sonderschule ein Heim - mit Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und familiengemäßer Betreuung - anzugliedern, wenn die besondere Aufgabe der Sonderschule die Heimunterbringung der Schüler gebietet oder die Erfüllung der Schulpflicht sonst nicht gesichert ist. Angesprochen sind damit zum einen die Fälle, in denen der individuelle Förderbedarf aufgrund der Behinderung eine Intensivförderung in einer Heimsonderschule erforderlich macht (vgl. Landesbildungsserver Baden-Württemberg: www.schule-bw.de/schularten/sonderschulen/sonder-schultypen/heim; Lambert/Müller/Sutor/Tischer, Das Schulrecht in Baden-Württemberg, Kommentar, § 84 SchG, Rdnr. 3; Holfelder/Bosse, a.a.O., § 15, Anmerkung 5; Hochstetter/Muser, Schulgesetz für Baden-Württemberg, 20. Aufl., § 15 Rdnr. 4). Die zweite Alternative des § 15 Abs. 2 SchG betrifft demgegenüber die Fälle, in denen keine entsprechende schulische Fördermöglichkeit vor Ort oder jedenfalls in zumutbarer Entfernung vorhanden ist (vgl. Landesbildungsserver, a.a.O.; Lambert/Müller/Sutor/Tischer, a.a.O.; Holfelder/Bosse, a.a.O.; Hochstetter/Muser, a.a.O.). Dass die zweite Alternative des § 15 Abs. 2 SchG besondere regionale Gegebenheiten anspricht, die die Erfüllung der Schulpflicht in Frage stellen, wird auch aus § 82 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SchG deutlich, wonach die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule ruht, wenn der Schulweg zu weit oder besonders schwierig ist und eine geeignete Heimsonderschule nicht zur Verfügung steht.
20 
Daraus folgt, dass von § 84 Abs. 3 SchG nur die Fälle erfasst werden, in denen eine Unterbringung im Heim aus schulischen Gründen notwendig wird; die Heimunterbringung folgt also der schulischen Förderung (vgl. Lambert/Müller/Sutor/Tischer, a.a.O.). Wenn demgegenüber außerschulische Gründe die Unterbringung des behinderten Kindes oder Jugendlichen in einem Heim gebieten, ist eine Entscheidungskompetenz der Schulaufsichtsbehörde nicht begründet. Eine solche Konstellation ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Schüler in ihrem bisherigen häuslichen Milieu verwahrlosen. Für diese Fälle sind die Behörden der Jugendhilfe zuständig, die das Kind oder den Jugendlichen anderweitig unterbringen. Den dafür zuständigen Heimen sind Schulen angegliedert; die schulische Förderung folgt dann der Heimunterbringung (vgl. Lambert/Müller/Sutor/Tischer, a.a.O.).
21 
Im vorliegenden Fall liegen schulische Gründe, die die Unterbringung der Klägerin in einem Heim erforderlich machen, zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Der Tatbestand des § 84 Abs. 3 SchG ist somit nicht gegeben und für eine entsprechende Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde kein Raum.
22 
Unstreitig ist die Erfüllung der Sonderschulpflicht durch die Klägerin nicht deshalb gefährdet, weil keine wohnortnahe Sonderschule für Geistigbehinderte zur Verfügung steht. Dass es ihr wegen der mit dem Transport verbundenen Erschwernisse nicht zumutbar wäre, die Schule am Winterrain in Ispringen zu besuchen, macht sie selbst nicht geltend.
23 
Auch für einen individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf, dem nur in einer Heimsonderschule Rechnung getragen werden kann, geben die vorliegenden Erkenntnisse nichts her. Bereits den Stellungnahmen der Schule am Winterrain vom 03.07.2003 und vom 17.12.2003 ist zu entnehmen, dass aus schulischer Sicht keine Notwendigkeit für eine Heimunterbringung besteht. Dort heißt es, die Klägerin beteilige sich am Unterricht sehr interessiert und habe auch erfreuliche Fortschritte im Bereich des sozial-kommunikativen Verhaltens gemacht. Besonderes Gewicht kommt in diesem Zusammenhang der Einschätzung von Sonderschulrektor B., des Leiters der Gustav-Heinemann-Schule Pforzheim und der dort eingerichteten sonderpädagogischen Beratungsstelle zu. Dieser hat die Klägerin in der Schule und im Elternhaus besucht und kommt in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 06.03.2004 zu dem Ergebnis, dass das schulische Angebot ihren Förderbedürfnissen entspricht. Sie sei in der Klasse und in der Schule gut integriert und gefördert. Dort bestünden Differenzierungsmöglichkeiten entsprechend den Kompetenzprofilen der Schüler. Sie verfüge auch innerhalb der Schule über gute Sozialkontakte. Ihr Hauptproblem sei ihre durch die motorisch bedingte geringe Artikulationsfähigkeit sehr eingeschränkte kommunikative Kompetenz, ein nicht untypisches Phänomen bei Menschen mit Down-Syndrom. Den dadurch ausgelösten Bedürfnissen trage der Unterricht Rechnung; trotz dieser tiefgreifenden Störung sei sie in der Klasse akzeptiert.
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Letztlich stellen auch die Eltern der Klägerin nicht in Frage, dass aus schulfachlicher Sicht die Unterbringung ihrer Tochter in einem Heim nicht notwendig erscheint. Sie verweisen allerdings auf den umfassenden Erziehungsauftrag der Schule, der über den ordnungsgemäßen Schulunterricht hinaus eine Integration und Vorbereitung des behinderten Menschen auf ein späteres möglichst selbstständiges Leben zum Inhalt habe. Auch unter diesem Blickwinkel lässt sich die Notwendigkeit einer Heimunterbringung indessen nicht erkennen. Ziel der Sonderschule ist, wie Sonderschulrektor B. in der mündlichen Verhandlung bekräftigt hat, die Selbstverwirklichung des behinderten Kindes in sozialer Integration. Diesem übergeordneten Ziel tragen die schulischen Angebote Rechnung. Dies hat Sonderschulrektor B. der Kammer anhand von Beispielen erläutert und betont, dass auch in der Schule am Winterrain Schritte zur Verselbstständigung eingeübt würden. Teilweise sind diese Angebote jedoch erst der Oberstufe der Sonderschule vorbehalten.
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Allerdings - dies stellt der Beklagte auch nicht in Abrede - kann die Sonderschule nicht alles leisten, was mit Blick auf das übergeordnete pädagogische Ziel der Selbstverwirklichung in sozialer Integration des behinderten Menschen erforderlich ist. Die notwendige heilpädagogische Förderung darf sich, wie es in der Stellungnahme des Kinderzentrums Maulbronn vom 10.07.2003 formuliert ist, nicht nur auf die Stunden beschränken, die das Kind in der Schule verbringt, sondern muss auch den übrigen Alltag und die Freizeit miteinbeziehen. Diese notwendige außerschulische Betreuung und Förderung kann in der Regel vom Elternhaus alleine nicht geleistet werden, zumal das ältere behinderte Kind sich allmählich vom Elternhaus ablösen soll. Solche ergänzenden Angebote, die ihre Familie entlasten und ihr insbesondere weitergehende Kontakte mit Gleichaltrigen ermöglichen, stehen der Klägerin derzeit nicht zur Verfügung. Dies ergibt sich übereinstimmend aus den Stellungnahmen des Kreissozialamts vom 27.08.2003, des Kreisjugendamtes vom 04.11.2003 und insbesondere auch aus den schriftlichen und mündlichen Ausführungen von Sonderschulrektor B. . Dieses Defizit hat bei der Klägerin, wie ihre Eltern überzeugend dargelegt haben und wie es sich auch aus den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen ergibt, zu Rückzug, Unglücklichsein und psychosomatischen Folgen wie Essstörungen geführt. Darunter leidet nicht nur die Klägerin selbst, auch die Beziehungen der Familienmitglieder untereinander sind zunehmend belastet. Nach Einschätzung von Sonderschulrektor B. ist die Not der Familie offensichtlich und glaubhaft.
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All dies rechtfertigt gleichwohl nicht den Schluss, dass die Unterbringung der Klägerin in einem Heim im Sinne von § 84 Abs. 3 SchG aus schulischen Gründen erforderlich ist. Der von den Eltern der Klägerin aufgezeigte kausale Zusammenhang zwischen den fehlenden Außenkontakten ihrer Tochter, der Gefährdung insbesondere ihrer seelischen Gesundheit sowie der Überforderung der Familie einerseits und einer Gefährdung des schulischen Erfolgs andererseits führt nicht zur Anwendung des § 84 Abs. 3 SchG. Dieser Zusammenhang lässt sich zwar nicht leugnen; in der Tat können die äußerst angespannte familiäre Situation und eine mögliche weitere Verschlechterung der seelischen Gesundheit der Klägerin den Schulerfolg in Frage stellen. Die Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule steht dann allerdings nicht aus Gründen auf dem Spiel, die nach § 84 Abs. 3 SchG ein Tätigwerden der Schulaufsichtsbehörde rechtfertigen; denn dem individuellen schulischen Förderbedarf der Klägerin kann, wie bereits dargelegt, in der Schule am Winterrain ausreichend Rechnung getragen werden.
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Dass im vorliegenden Fall für eine Feststellung der Schulaufsichtsbehörde nach § 84 Abs. 3 SchG nach alledem kein Raum ist, schließt es freilich nicht aus, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe - in Form stationärer Unterbringung in einem Heim - im Übrigen gegeben sind. Dementsprechend hat Sonderschulrektor B. angeregt, den Antrag der Klägerin vor diesem Hintergrund zu prüfen. Neben dem Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe unmittelbar nach dem Bundessozialhilfegesetz - §§ 39 ff. - kommt die Unterbringung der Klägerin in einem Heim möglicherweise auch als eine Leistung der Jugendhilfe - § 35 a SGB VIII - in Betracht. Der Begründetheit derartiger Ansprüche weiter nachzugehen ist der Kammer im vorliegenden Fall allerdings verwehrt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen; denn die Auslegung des § 84 Abs. 3 SchG hat grundsätzliche Bedeutung.

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