Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 10 K 3682/04

Tenor

1. Der Bescheid des beklagten Studentenwerks ... vom 28.05.2004 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 21.10.2004 werden aufgehoben. Das beklagte Studentenwerk wird verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für das Studium der Environmental Technology an der Universität Mannheim in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

2. Das beklagte ... trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für ihr Studium an der Universität Mannheim.
Die Klägerin besuchte nach dem Abitur im Jahr 2000 vom Wintersemester 2000 bis zum Sommersemester 2003 die Berufsakademie Karlsruhe in der Fachrichtung Umwelt- und Strahlenschutz - Studiengang Umwelttechnik -. Dieses Studium schloss sie am 30.09.2003 mit der Abschlussbezeichnung „Diplom-Ingenieurin (Berufsakademie)“ ab. Am 05.12.2003 wurde ihr zusätzlich der Bachelor of Science der britischen Open University verliehen.
Zum Wintersemester 2003/2004 nahm sie das Studium der Environmental Technology auf. Hierbei handelt es sich um einen Master-Studiengang. Für dieses Studium beantragte sie am 02.01.2004 Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Diesen Antrag lehnte das beklagte Studentenwerk mit Bescheid vom 28.04.2004 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Widerspruchsstelle des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2004 mit der Begründung zurück, die Voraussetzung für eine Förderung nach § 7 Abs. 1, 1 a und 2 BAföG lägen nicht vor. Durch die dreijährige Ausbildung an der Berufsakademie Karlsruhe habe die Klägerin ihren Grundförderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft. Eine Förderung nach § 7 Abs. 1 a BAföG scheide aus, weil sie einen Diplomstudiengang und keinen Bachelorstudiengang abgeschlossen habe. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG lägen ebenfalls nicht vor. Der Bescheid wurde der Klägerin am 23.10.2004 zugestellt.
Am 15.1.1.2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, bei ihrem Studium an der Berufsakademie Karlsruhe handele es sich um einen Bachelorstudiengang, denn ihr sei für die an der Berufsakademie gezeigten Abschlussleistungen die Bezeichnung „Bachelor“ verliehen worden. Sie legte ein Merkblatt des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg über die Verleihung des Bachelors Degree with Honours an die Studierenden des Jahrganges 2000 der Berufsakademien Baden-Württemberg vor. Darin wird darauf hingewiesen, dass auf Grund einer Akkreditierungsvereinbarung zwischen dem Wissenschaftsministerium von Baden-Württemberg und der Open University den Absolventen der Berufsakademie unter bestimmten Voraussetzungen eine Bachelor-Honours-Urkunde verliehen werden könne. Der Bachelors degree with Honours sei lediglich eine zusätzliche Auszeichnung und könne deshalb nur verliehen werden, wenn alle Prüfungsleistungen an der Berufsakademie erfolgreich erbracht würden und die staatliche Abschlussbezeichnung „Diplom (BA)“ erreicht werde.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des beklagten Studentenwerks Mannheim vom 28.05.2004 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 21.10.2004 aufzuheben und das beklagte Studentenwerk zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für das Studium der Environmental Technology an der Universität Mannheim in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Das beklagte Studentenwerk beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt im Wesentlichen ihre Ausführung im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, dass die Klägerin nach ihrer Argumentation durch die Verleihung des Bachelor quasi einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss erworben habe. Dies stehe jedoch nach § 7 Abs. 1 a Nr. 2 BAföG einer Förderung entgegen.
10 
Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 22.02.2005 auf die Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie die Akten des beklagten Studentenwerks verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten und dessen Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, denn sie hat Anspruch auf Förderungsleistungen nach § 7 Abs. 1 a BAföG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
13 
1. Nach § 7 Abs. 1 a BAföG wird für einen Master-Studiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes Ausbildungsförderung geleistet, wenn er auf einem Bachelor-Studiengang aufbaut und der Auszubildende außer dem Bachelor-Studiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das von der Klägerin aufgenommene Studium der Environmental Technology ist ein Master-Studiengang (vgl. die Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim für den Master-Studiengang [M.Sc.] Environmental Technology vom 26.07.2000). Dieser Studiengang baut auf einem von der Klägerin absolvierten Bachelor-Studiengang auf. Das dreijährige Studium der Klägerin an der Berufsakademie führte zwar zur Abschlussbezeichnung „Diplom-Ingenieurin (Berufsakademie) Fachrichtung Umwelt- und Strahlenschutz“. Zusätzlich wurde ihr jedoch die Abschlussbezeichnung „Bachelor of Honours“ verliehen. Der von der Klägerin absolvierte Studiengang an der Berufsakademie ist damit zugleich ein Diplomstudiengang und ein Bachelor-Studiengang im Sinne des § 7 Abs. 1 a BAföG. Dies ergibt sich aus folgendem:
14 
a) Nach § 9 Abs. 6 Satz 1 Berufsakademiegesetz - BAG - wurde aufgrund einer erfolgreich abgeschlossenen, mindestens dreijährigen Ausbildung an der Berufsakademie durch das Land Baden-Württemberg die staatliche Bezeichnung „Diplom“ mit dem Zusatz „Berufsakademie (BA)“ und mit Angabe der Fachrichtung verliehen. Zusätzlich konnte nach § 9 Abs. 6 Satz 2 BAG die staatliche Abschlussbezeichnung „Bachelor“ verliehen werden. § 9 Abs. 6 BAG wurde zwischenzeitlich durch den gleich lautenden § 91 Abs. 6 Landeshochschulgesetz - LHG - ersetzt. Die in § 9 Abs. 6 Satz 2 BAG bzw. § 91 Abs. 6 Satz 2 LHG vorgesehene Möglichkeit der zusätzlichen Verleihung eines Bachelors widerspricht zwar möglicherweise den ländergemeinsamen Strukturvorgaben gem. § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-Studiengängen (Beschl. der Kultusministerkonferenz v. 10.10.2003). Denn dessen Nr. 5.1 enthält folgende Regelung:
15 
„Für einen erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Master-Studiengang kann jeweils nur ein Grad verliehen werden. Bachelor- und Mastergrade gem. § 19 HRG können somit nicht zugleich mit Abschluss eines Diplom- oder Magister-Studiengangs gem. § 18 HRG verliehen werden; ....“
16 
Dieser KMK-Beschluss ist jedoch nicht ausschlaggebend. Maßgebend ist die Gesetzeslage. Diese lässt es sowohl nach dem inzwischen außer Kraft getretenen § 9 Abs. 6 Satz 1 und 2 BAG als auch nach dem an seine Stelle getretenen § 91 Abs. 6 Satz 1 und 2 LHG zu, dass für ein Studium zwei Abschlussbezeichnungen vergeben werden. Da die Bezeichnung des Studiengangs als „Diplom-“ oder als „Bachelor-Studiengang“ aus der verliehenen Abschlussbezeichnung folgt, ist der Studiengang bei Verleihung des Diploms und zusätzlich des Bachelors gleichzeitig ein Diplom- und ein Bachelor-Studiengang.
17 
b) § 7 Abs. 1 a Nr. 1 BAföG setzt für die Leistung von Ausbildungsförderung nur voraus, dass der Master-Studiengang auf einem Bachelor-Studiengang aufbaut. Zu der Frage, ob es sich ausschließlich um einen Bachelor-Studiengang handeln muss, oder ob die Vorschrift auch einschlägig ist, wenn es sich um einen Studiengang handelt, der sowohl zum Bachelor, als auch zum Diplom führt, trifft die Vorschrift keine ausdrückliche Aussage. Sie schließt es somit nicht aus, dass auch solche Masterstudiengänge gefördert werden, die auf einem Studiengang aufbauen, die sowohl mit dem Diplom, als auch mit dem Bachelor beendet werden. Ausgeschlossen ist die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2 BAföG lediglich dann, wenn der Auszubildende außer dem Bachelor-Studiengang noch einen weiteren Studiengang abgeschlossen hat. Ein Fall von § 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2 BAföG liegt jedoch nicht vor, wenn die Abschlussbezeichnungen „Diplom“ und „Bachelor“ für ein und denselben Studiengang verliehen werden. Die Verleihung zweier Abschlussbezeichnungen macht aus einem Studiengang nicht zwei Studiengänge, denn es handelt sich inhaltlich immer um denselben Studiengang. Dies wird im vorliegenden Fall auch daran deutlich, dass die Klägerin für die Verleihung des Bachelor durch die Open University weder spezielle Veranstaltungen besuchen, noch eine eigenständige Abschlussprüfung ablegen musste. Statt den Bachelor selbst zu verleihen, hat sich das Land Baden-Württemberg lediglich eines Dritten - der Open University - bedient.
18 
c) Von der in § 9 Abs. 6 Satz 2 BAG (jetzt: § 91 Abs. 6 Satz 2 LHG) vorgesehenen Konstellation der Verleihung zweier Abschlussbezeichnungen für einen Studiengang durch das Land Baden-Württemberg unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, dass der Klägerin das Diplom vom Land, der Bachelor jedoch von der Open University verliehen wurde. Dieser Unterschied ist jedoch nicht ausschlaggebend; er gebietet keine andere Beurteilung im Hinblick auf die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 a BAföG. Auch die Verleihung des Bachelor durch die Open University zwingt nicht zu der Annahme, dass es sich um zwei Studiengänge handelt. Die Open University hat die Studienleistungen der Klägerin auf der Grundlage ihrer Akkreditierungsvereinbarung mit dem baden-württembergischen Wissenschaftsministerium anerkannt, nachdem alle Fachrichtungen der Berufsakademien Baden-Württemberg von ihr im Jahr 2000 positiv evaluiert worden waren. Die Open-University hat somit durch die Akkreditierungsvereinbarung bestätigt, dass der Studieninhalt des Studiums an der Berufsakademie dem eines Bachelor-Studiums der Open-University entspricht und verleiht bei erfolgreichem Abschluss - unter weiteren organisatorischen Voraussetzungen - den Bachelor of Honours. Die Klassifizierung des Honours Degree richtet sich nach den Regelungen der Open University. Die Verleihung des Bachelor durch die Open University auf der Grundlage der Akkreditierungsvereinbarung führt zur gleichen Situation, wie die in § 9 Abs. 6 Satz 1 und 2 BAG (jetzt: § 91 Abs. 6 Satz 1 und 2 LHG) bezeichnete: Die Klägerin hat durch ihr Studium an der Berufsakademie Karlsruhe gleichzeitig einen Diplom-Studiengang und einen Bachelor-Studiengang absolviert. Sie muss daher im Hinblick auf die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 a BAföG genauso gestellt werden, wie sie stehen würde, wenn die Berufsakademie neben der Abschlussbezeichnung „Diplom“ auch die Abschlussbezeichnung „Bachelor“ verliehen hätte.
19 
Der Umstand, dass es sich um einen Bachelor einer ausländischen Hochschule handelt, ist unerheblich. Denn nach § 7 BaföGVwV Nr. 7. 1 a.1 ist es für die Förderungsfähigkeit von Master-Studiengängen unerheblich, ob der Auszubildende den Bachelorgrad im Inland oder Ausland erworben hat. Der Beklagte rügt zwar implizit die fehlende Qualität der britischen Universität, indem er auf die geringen Zugangsvoraussetzungen zur Universität verweist. Maßgebend ist jedoch nicht, welche Voraussetzungen an die Aufnahme des Studiums geknüpft werden. Ausschlaggebend ist vielmehr die Vergleichbarkeit der Ausbildung und des Abschlusses. Diese Vergleichbarkeit liegt hier vor, denn der Bachelor wird nur verliehen, wenn das Diplom der Berufsakademie erreicht wird, d. h. eine bestimmte Qualifikation vorliegt. Die Berufsakademie könnte nach § 9 Abs. 6 Satz 2 BAG (jetzt: § 91 Abs. 6 Satz 2 LHG) den Bachelor auch selbst verleihen, ohne dass inhaltliche Änderungen der Ausbildung erforderlich wären. Dies zeigt darüber hinaus auch § 91 Abs. 6 Satz 3 LHG. Nach dieser Vorschrift wird den ab dem Studienjahr 2009/2010 zugelassenen Studierenden nur noch die staatliche Abschlussbezeichnung „Bachelor“ verliehen wird. Der mit dem Wechsel der Abschlussbezeichnung verbundene Wechsel des Studiengangs vom Diplom- zum Bachelor-Studiengang ist von Gesetzes wegen nicht an eine Änderung des Studieninhalts geknüpft. Inhaltlich besteht somit zwischen dem Diplom-Studiengang und dem Bachelor-Studiengang an der Berufsakademie kein Unterschied. Gleiches muss gelten, wenn - wie im Fall der Klägerin - die Berufsakademie nur das Diplom verleiht, der Bachelor aber aufgrund einer Akkreditierungsvereinbarung durch eine ausländische Hochschule verliehen wird.
20 
d) Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzung nach § 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2 BAföG. Wie bereits ausgeführt, hat sie außer dem Bachelor-Studiengang noch keinen weiteren Studiengang abgeschlossen. Das Studium an der Berufsakademie Karlsruhe, für das ihr vom Land Baden-Württemberg das Diplom und von der Open University der Bachelor verliehen wurde, ist als ein Studiengang zu werten. Durch § 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2 BAföG sollte lediglich ausgeschlossen werden, dass einem Auszubildenden entgegen dem Grundsatz des § 7 Abs. 1 BAföG Ausbildungsförderung gewährt wird. § 7 Abs. 1 BAföG sieht die Leistung von Ausbildungsförderung nur für die Erstausbildung vor. Eine weitere Ausbildung wird nur unter den engen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG gefördert. Diesem gesetzgeberischen Ziel widerspricht die durch das Gericht vorgenommene Auslegung des § 7 Abs. 1 a BAföG nicht.
21 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO). Das Gericht sah keinen Anlass die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
22 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Gründen vorliegt.

Gründe

 
12 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten und dessen Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, denn sie hat Anspruch auf Förderungsleistungen nach § 7 Abs. 1 a BAföG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
13 
1. Nach § 7 Abs. 1 a BAföG wird für einen Master-Studiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes Ausbildungsförderung geleistet, wenn er auf einem Bachelor-Studiengang aufbaut und der Auszubildende außer dem Bachelor-Studiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das von der Klägerin aufgenommene Studium der Environmental Technology ist ein Master-Studiengang (vgl. die Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim für den Master-Studiengang [M.Sc.] Environmental Technology vom 26.07.2000). Dieser Studiengang baut auf einem von der Klägerin absolvierten Bachelor-Studiengang auf. Das dreijährige Studium der Klägerin an der Berufsakademie führte zwar zur Abschlussbezeichnung „Diplom-Ingenieurin (Berufsakademie) Fachrichtung Umwelt- und Strahlenschutz“. Zusätzlich wurde ihr jedoch die Abschlussbezeichnung „Bachelor of Honours“ verliehen. Der von der Klägerin absolvierte Studiengang an der Berufsakademie ist damit zugleich ein Diplomstudiengang und ein Bachelor-Studiengang im Sinne des § 7 Abs. 1 a BAföG. Dies ergibt sich aus folgendem:
14 
a) Nach § 9 Abs. 6 Satz 1 Berufsakademiegesetz - BAG - wurde aufgrund einer erfolgreich abgeschlossenen, mindestens dreijährigen Ausbildung an der Berufsakademie durch das Land Baden-Württemberg die staatliche Bezeichnung „Diplom“ mit dem Zusatz „Berufsakademie (BA)“ und mit Angabe der Fachrichtung verliehen. Zusätzlich konnte nach § 9 Abs. 6 Satz 2 BAG die staatliche Abschlussbezeichnung „Bachelor“ verliehen werden. § 9 Abs. 6 BAG wurde zwischenzeitlich durch den gleich lautenden § 91 Abs. 6 Landeshochschulgesetz - LHG - ersetzt. Die in § 9 Abs. 6 Satz 2 BAG bzw. § 91 Abs. 6 Satz 2 LHG vorgesehene Möglichkeit der zusätzlichen Verleihung eines Bachelors widerspricht zwar möglicherweise den ländergemeinsamen Strukturvorgaben gem. § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-Studiengängen (Beschl. der Kultusministerkonferenz v. 10.10.2003). Denn dessen Nr. 5.1 enthält folgende Regelung:
15 
„Für einen erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Master-Studiengang kann jeweils nur ein Grad verliehen werden. Bachelor- und Mastergrade gem. § 19 HRG können somit nicht zugleich mit Abschluss eines Diplom- oder Magister-Studiengangs gem. § 18 HRG verliehen werden; ....“
16 
Dieser KMK-Beschluss ist jedoch nicht ausschlaggebend. Maßgebend ist die Gesetzeslage. Diese lässt es sowohl nach dem inzwischen außer Kraft getretenen § 9 Abs. 6 Satz 1 und 2 BAG als auch nach dem an seine Stelle getretenen § 91 Abs. 6 Satz 1 und 2 LHG zu, dass für ein Studium zwei Abschlussbezeichnungen vergeben werden. Da die Bezeichnung des Studiengangs als „Diplom-“ oder als „Bachelor-Studiengang“ aus der verliehenen Abschlussbezeichnung folgt, ist der Studiengang bei Verleihung des Diploms und zusätzlich des Bachelors gleichzeitig ein Diplom- und ein Bachelor-Studiengang.
17 
b) § 7 Abs. 1 a Nr. 1 BAföG setzt für die Leistung von Ausbildungsförderung nur voraus, dass der Master-Studiengang auf einem Bachelor-Studiengang aufbaut. Zu der Frage, ob es sich ausschließlich um einen Bachelor-Studiengang handeln muss, oder ob die Vorschrift auch einschlägig ist, wenn es sich um einen Studiengang handelt, der sowohl zum Bachelor, als auch zum Diplom führt, trifft die Vorschrift keine ausdrückliche Aussage. Sie schließt es somit nicht aus, dass auch solche Masterstudiengänge gefördert werden, die auf einem Studiengang aufbauen, die sowohl mit dem Diplom, als auch mit dem Bachelor beendet werden. Ausgeschlossen ist die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2 BAföG lediglich dann, wenn der Auszubildende außer dem Bachelor-Studiengang noch einen weiteren Studiengang abgeschlossen hat. Ein Fall von § 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2 BAföG liegt jedoch nicht vor, wenn die Abschlussbezeichnungen „Diplom“ und „Bachelor“ für ein und denselben Studiengang verliehen werden. Die Verleihung zweier Abschlussbezeichnungen macht aus einem Studiengang nicht zwei Studiengänge, denn es handelt sich inhaltlich immer um denselben Studiengang. Dies wird im vorliegenden Fall auch daran deutlich, dass die Klägerin für die Verleihung des Bachelor durch die Open University weder spezielle Veranstaltungen besuchen, noch eine eigenständige Abschlussprüfung ablegen musste. Statt den Bachelor selbst zu verleihen, hat sich das Land Baden-Württemberg lediglich eines Dritten - der Open University - bedient.
18 
c) Von der in § 9 Abs. 6 Satz 2 BAG (jetzt: § 91 Abs. 6 Satz 2 LHG) vorgesehenen Konstellation der Verleihung zweier Abschlussbezeichnungen für einen Studiengang durch das Land Baden-Württemberg unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, dass der Klägerin das Diplom vom Land, der Bachelor jedoch von der Open University verliehen wurde. Dieser Unterschied ist jedoch nicht ausschlaggebend; er gebietet keine andere Beurteilung im Hinblick auf die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 a BAföG. Auch die Verleihung des Bachelor durch die Open University zwingt nicht zu der Annahme, dass es sich um zwei Studiengänge handelt. Die Open University hat die Studienleistungen der Klägerin auf der Grundlage ihrer Akkreditierungsvereinbarung mit dem baden-württembergischen Wissenschaftsministerium anerkannt, nachdem alle Fachrichtungen der Berufsakademien Baden-Württemberg von ihr im Jahr 2000 positiv evaluiert worden waren. Die Open-University hat somit durch die Akkreditierungsvereinbarung bestätigt, dass der Studieninhalt des Studiums an der Berufsakademie dem eines Bachelor-Studiums der Open-University entspricht und verleiht bei erfolgreichem Abschluss - unter weiteren organisatorischen Voraussetzungen - den Bachelor of Honours. Die Klassifizierung des Honours Degree richtet sich nach den Regelungen der Open University. Die Verleihung des Bachelor durch die Open University auf der Grundlage der Akkreditierungsvereinbarung führt zur gleichen Situation, wie die in § 9 Abs. 6 Satz 1 und 2 BAG (jetzt: § 91 Abs. 6 Satz 1 und 2 LHG) bezeichnete: Die Klägerin hat durch ihr Studium an der Berufsakademie Karlsruhe gleichzeitig einen Diplom-Studiengang und einen Bachelor-Studiengang absolviert. Sie muss daher im Hinblick auf die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 a BAföG genauso gestellt werden, wie sie stehen würde, wenn die Berufsakademie neben der Abschlussbezeichnung „Diplom“ auch die Abschlussbezeichnung „Bachelor“ verliehen hätte.
19 
Der Umstand, dass es sich um einen Bachelor einer ausländischen Hochschule handelt, ist unerheblich. Denn nach § 7 BaföGVwV Nr. 7. 1 a.1 ist es für die Förderungsfähigkeit von Master-Studiengängen unerheblich, ob der Auszubildende den Bachelorgrad im Inland oder Ausland erworben hat. Der Beklagte rügt zwar implizit die fehlende Qualität der britischen Universität, indem er auf die geringen Zugangsvoraussetzungen zur Universität verweist. Maßgebend ist jedoch nicht, welche Voraussetzungen an die Aufnahme des Studiums geknüpft werden. Ausschlaggebend ist vielmehr die Vergleichbarkeit der Ausbildung und des Abschlusses. Diese Vergleichbarkeit liegt hier vor, denn der Bachelor wird nur verliehen, wenn das Diplom der Berufsakademie erreicht wird, d. h. eine bestimmte Qualifikation vorliegt. Die Berufsakademie könnte nach § 9 Abs. 6 Satz 2 BAG (jetzt: § 91 Abs. 6 Satz 2 LHG) den Bachelor auch selbst verleihen, ohne dass inhaltliche Änderungen der Ausbildung erforderlich wären. Dies zeigt darüber hinaus auch § 91 Abs. 6 Satz 3 LHG. Nach dieser Vorschrift wird den ab dem Studienjahr 2009/2010 zugelassenen Studierenden nur noch die staatliche Abschlussbezeichnung „Bachelor“ verliehen wird. Der mit dem Wechsel der Abschlussbezeichnung verbundene Wechsel des Studiengangs vom Diplom- zum Bachelor-Studiengang ist von Gesetzes wegen nicht an eine Änderung des Studieninhalts geknüpft. Inhaltlich besteht somit zwischen dem Diplom-Studiengang und dem Bachelor-Studiengang an der Berufsakademie kein Unterschied. Gleiches muss gelten, wenn - wie im Fall der Klägerin - die Berufsakademie nur das Diplom verleiht, der Bachelor aber aufgrund einer Akkreditierungsvereinbarung durch eine ausländische Hochschule verliehen wird.
20 
d) Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzung nach § 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2 BAföG. Wie bereits ausgeführt, hat sie außer dem Bachelor-Studiengang noch keinen weiteren Studiengang abgeschlossen. Das Studium an der Berufsakademie Karlsruhe, für das ihr vom Land Baden-Württemberg das Diplom und von der Open University der Bachelor verliehen wurde, ist als ein Studiengang zu werten. Durch § 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2 BAföG sollte lediglich ausgeschlossen werden, dass einem Auszubildenden entgegen dem Grundsatz des § 7 Abs. 1 BAföG Ausbildungsförderung gewährt wird. § 7 Abs. 1 BAföG sieht die Leistung von Ausbildungsförderung nur für die Erstausbildung vor. Eine weitere Ausbildung wird nur unter den engen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG gefördert. Diesem gesetzgeberischen Ziel widerspricht die durch das Gericht vorgenommene Auslegung des § 7 Abs. 1 a BAföG nicht.
21 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO). Das Gericht sah keinen Anlass die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
22 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Gründen vorliegt.

Sonstige Literatur

 
23 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
24 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
25 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
26 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
27 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
28 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
29 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
30 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
31 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
32 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
33 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
34 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
35 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
36 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen