Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 5 K 4713/03

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheids vom 13.11.2003 verpflichtet, dem Kläger ab 01.01.2003 bis 30.06.2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz.
Der am 26.01.1970 geborene Kläger ist infolge eines Verkehrsunfalles seit 1988 querschnittsgelähmt. Er ist nach den Feststellungen der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg aus medizinischen Gründen dauerhaft erwerbsunfähig und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Der Kläger war seit 01.10.1993 mit der türkischen Staatsangehörigen ... ... verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts Izmir vom 14.12.2002 geschieden. Was Unterhaltsansprüche angeht, enthält das Urteil lediglich den Hinweis, dass die Ehefrau, die „Klägerin“, keinen Antrag auf Schadensersatz und Unterhalt gestellt hat und es deshalb keiner Entscheidung dafür bedarf.
Der Kläger beantragte am 23.12.2002 bei der Beklagten Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz. Als Einkommen gab er die Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 201,29 EUR monatlich und Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR an. Außerdem bezieht der Kläger ab 01.01.2003 Wohngeld in Höhe von monatlich 177 EUR. Mit Bescheid der Beklagten vom 20.02.2003 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt, weil er nicht dem Personenkreis der Antragsberechtigten nach § 1 GSiG angehöre. Dieser Entscheidung lag der Rentenbescheid der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 24.07.2001 zugrunde, wonach für die Anerkennung des Rentenanspruchs des Klägers die Verhältnisse des Arbeitsmarktes ausschlaggebend gewesen seien. Am 19.03.2003 legte der Kläger Widerspruch ein und belegte, dass er aus medizinischen Gründen auf Dauer erwerbsunfähig sei. Mit Schreiben vom 21.08.2003 verlangte die Beklagte Unterlagen und Auskünfte zu eventuellen Unterhaltsansprüchen gegen seine geschiedene Ehefrau. Der Kläger ließ mitteilen, dass seine geschiedene Ehefrau keine Berufsausbildung habe und deshalb nicht zur Leistung von Unterhalt in der Lage sein dürfte. Sie solle wieder verheiratet sein. Es sei auch nicht anzunehmen, dass sie ein Einkommen beziehe, das über der Pfändungsfreigrenze liege. Eine frühere Rechtsanwältin des Klägers sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegen die geschiedene Ehefrau aussichtslos sei. Die geschiedene Ehefrau verheimliche auch ihre Anschrift.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2003, an den Kläger am 21.11.2003 zur Post aufgegeben, wurde der Bescheid vom 20.02.2003 aufgehoben. Der Widerspruch wurde jedoch mit neuer Begründung zurückgewiesen. Die Bedürftigkeit des Klägers sei nicht nachgewiesen. Zum „Beschaffen können“ von Einkommen und Vermögen im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 GSiG gehöre auch die Realisierung von Ansprüchen, insbesondere von Unterhaltsansprüchen gegen geschiedene Ehegatten. Die Ehefrau des Klägers sei wieder verheiratet und lebe in der Bundesrepublik Deutschland. Es könne nicht festgestellt werden, dass ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht bestehe. Im Jahr 2001 sei die geschiedene Ehefrau auch leistungsfähig gewesen. Ein solcher Unterhaltsanspruch sei durchaus realisierbar.
Am 12.12.2003 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Er trägt vor, seit dem maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 01.01.2003 sei ein eventueller Unterhaltsanspruch gegen seine frühere Ehefrau nicht durchsetzbar. Die frühere Ehefrau verheimliche ihre Anschrift. Postsendungen unter der von ihr genannten Anschrift seien mit dem postalischen Vermerk zurückgekommen, dass der Empfänger unter der angegeben Anschrift nicht ermittelt werden könne. Die jetzige Anschrift der Ehefrau sei nicht zu ermitteln. Sie sei mangels Berufsausbildung nach der Lebenserfahrung auch nicht in der Lage, ein Einkommen in einer Höhe zu erzielen, das über der Pfändungsfreigrenze liege. Sollten wider der Lebenserfahrung Unterhaltsansprüche gegen seine frühere Ehefrau bestehen, könnten sie mangels Kenntnis der Anschrift der Ehefrau nicht durchgesetzt werden. Die Beklagte habe eine Auskunft zu einer neueren Anschrift der Ehefrau aus Gründen des Sozialdatenschutzes abgelehnt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheids vom 13.11.2003 zu verpflichten, dem Kläger ab 01.01.2003 bis 30.06.2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie trägt unter Verweis auf eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziales vor, es bestehe weder ein titulierter noch ein zumindest unstreitig festgestellter und realisierbarer Unterhaltsanspruch gegenüber der geschiedenen Ehefrau. Nicht einmal die Höhe des Anspruchs stehe fest. Der Kläger sei vollständig auf den Sozialhilfeträger zu verweisen. Dieser könne im Wege der ihm zur Verfügung stehenden Überleitungsmöglichkeiten nach §§ 90, 91 BSHG die Forderungen gegen Dritte geltend machen. Insoweit werde sich die Höhe des Anspruchs und seine Realisierbarkeit ergeben. Aufgrund der ungeklärten Unterhaltsansprüche des Klägers gegen seine geschiedene Ehefrau seien keine Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz zu gewähren. Bis zum Zeitpunkt der Klärung sei der Kläger auf Leistungen nach dem BSHG zu verweisen. Er habe jedoch auch keinen Leistungsanspruch nach dem Bundessozialhilfegesetz, da er ein seinen Bedarf übersteigendes Einkommen habe. Das der Mutter der Klägers gezahlte Kindergeld sei auf den Bedarf des Klägers anzurechnen (Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg, Rd.Nr.76.47). Eine Vorleistung von Grundsicherungsleistungen sei mangels gesetzlicher Ermächtigung der Überleitung von Ansprüchen auf den Grundsicherungsträger nicht möglich.
11 
Der Kammer liegen die Grundsicherungsakte und die Verfahrensakten 5 K 4713/03 vor. Auf diese sowie den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Verpflichtungsklage ist zulässig und mit dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Klagantrag, der den Leistungszeitraum vom 01.01.2003 bis 30.06.2003 umfasst, auch begründet. Die Ablehnung der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung durch den angegriffenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13.11.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.5 S.1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung in gesetzlicher Höhe für den beantragten Leistungszeitraum.
13 
Nach § 6 Satz 1 GSiG in der für den hier betroffenen Leistungszeitraum maßgeblichen Fassung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310) wird die Grundsicherungsleistung in der Regel für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres bewilligt. Eine Ausnahme von dieser Regel enthält § 6 Satz 2 GSiG, allerdings nur für den Beginn der Leistung. Nach dieser Vorschrift beginnt der Bewilligungszeitraum bei der Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderungen eingetreten und mitgeteilt worden sind. Folglich und weil das Gesetz erst am 01.01.2003 in Kraft trat, ist im vorliegenden Fall für den Beginn der Leistung der 1. Januar 2003 maßgeblich. Für das Ende des Bewilligungsabschnittes verbleibt es jedoch bei dem in § 6 Satz 1 GSiG genannten Zeitpunkt. Weil der Kläger seinen Antrag vor dem 1. Juli gestellt hat, war nach dieser Vorschrift nur die Verpflichtung der Beklagten für die Monate Januar bis Juni 2003 auszusprechen. Eine Bewilligung nach § 6 Satz 1 GSiG bis zum 30. Juni des Folgejahres kommt begrifflich nur dann in Betracht, wenn der Antrag nach dem 1. Juli des vorangegangenen Jahres gestellt wird. Bei Anträgen, die vor dem 1. Juli gestellt werden, kann sich zum 1. Juli des Jahres z.B. durch die Rentenanpassung und die Neufestsetzung der Regelsätze nach dem BSHG eine Änderung ergeben, so dass die Leistung bei diesen Anträgen nur bis zum 30. Juni desselben Jahres zu bewilligen ist (BayVGH, Urteil vom 05.02.2004 - 12 BV 03.3282 -; Renn in LPK-GSiG, 2003, § 6 Rnrn 6,7,13).
14 
Das bloße Vorhandensein eines geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten, gegen den Unterhaltsansprüche bestehen können, schließt den Kläger nicht von den Leistungen der Grundsicherung aus. Es kommt vielmehr auf die Realisierbarkeit des Unterhaltsanspruchs an.
15 
Nach dem Grundsicherungsgesetz sind Unterhaltsleistungen, die tatsächlich erbracht werden, grundsicherungsrechtlich zu berücksichtigende Einkünfte i.S.d. § 3 Abs.2 GSiG i.V.m. §§ 76ff BSHG (BayVGH aaO; Schoch in LPK-GSiG, § 2 Rnrn 27ff.) Hier geht es jedoch um die Behandlung von Unterhaltsansprüchen, deren Bestehen, Höhe und Realisierbarkeit zweifelhaft ist. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 GSiG bleiben lediglich Unterhaltsansprüche von Antragsberechtigten gegenüber Eltern und Kindern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen i.S.d. § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100000 Euro liegt. Es wird nach § 2 Abs. 2 S. 1 GSiG vermutet, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Wird die gesetzliche Vermutung widerlegt, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung, § 2 Abs. 3 Satz 1 GSiG. Ein Unterhaltsrückgriff gegen diesen Personenkreis scheidet nach Maßgabe dieser Regelung aus.
16 
Das Grundsicherungsgesetz schweigt jedoch zu der Frage, ob sonstige Unterhaltsansprüche des Antragsberechtigten darüber hinaus an dieser Privilegierung teilnehmen. Das Grundsicherungsgesetz verzichtet auch vollständig auf den Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Grundsicherung bei dem in § 1 GSiG angeführten Personenkreis. Es existieren insoweit keine den §§ 90, 91 BSHG vergleichbaren Überleitungsvorschriften. Der Gesetzgeber verfolgte damit die Absicht, den Hauptgrund für so genannte verschämte Altersarmut zu beseitigen, nämlich die Furcht insbesondere alter Menschen vor dem Unterhaltsrückgriff auf Kinder. Deshalb sah der Gesetzgeber die Freistellung von Eltern und Kindern vom Unterhaltsrückgriff vor. Ziel ist es nicht, die heute Unterhaltspflichtigen zu entlasten, sondern die Situation der Hilfeempfänger zu verbessern, indem es diesem erleichtert wird, die Existenz sichernden Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.
17 
Unterhaltsansprüche nach §§ 1361, 1569 BGB sind nur dann anspruchshindernd zu berücksichtigen, wenn sie alsbald realisierbar sind. Zum „Beschaffen können“ von Einkommen i.S.d. § 2 Abs.1 S. 1 GSiG zählen nur durchsetzbare Unterhaltsansprüche, die als so genannte bereite Mittel zur Verfügung stehen. Es überzeugt weder die Meinung, die sämtliche Unterhaltsansprüche gegen Dritte wie diejenigen gegenüber Kindern und Eltern nach § 2 Abs.1 Satz 3 GSiG privilegieren will, noch die Auffassung, die mittels einer strikten Auslegung bei den hier in Rede stehenden Unterhaltsansprüchen gegen Dritte unabhängig von ihrer alsbaldigen Durchsetzbarkeit zum Ausschluss von den Leistungen der Grundsicherung gelangt. Vielmehr gilt das Nachrangprinzip auch für die Anwendung des Grundsicherungsgesetzes, wie sich insbesondere aus § 3 Abs.2 GSiG ergibt, der für den Einsatz von Einkommen und Vermögen auf §§ 76 bis 88 BSHG verweist. Nach der dem Gesetzgeber der Verweisungsnorm des § 3 Abs. 2 GSiG bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 76 BSHG sind nur bereite Mittel Einkommen und schließen die Hilfebedürftigkeit aus.
18 
Im Einzelnen ist dazu auszuführen: Der Auffassung, dass aufgrund der (bewussten) Entscheidung des Gesetzgebers solche Unterhaltsansprüche gegen Dritte nicht zu berücksichtigen seien und der Antragsberechtigte nicht auf sie verwiesen werden kann, steht die Position gegenüber, wonach das Tatbestandsmerkmal „Beschaffen können“ in § 2 Abs.1 Satz 1 GSiG eng auszulegen sei, dass also der Antragsberechtigte vor der Inanspruchnahme der Grundsicherung den Unterhaltsanspruch einzusetzen habe. Falls dies nicht möglich sei, also insbesondere zur Überbrückung gegenwärtiger Notlagen, sei der Träger der Sozialhilfe zuständig. Diese Haltung nimmt die Beklagte ein, indem sie sich darauf beruft, dass aus dem Fehlen von Überleitungsvorschriften die Notwendigkeit einer strikten Auslegung des Gesetzes folge: Die Grundsicherung als eine vorrangige gesetzliche Leistung enthalte deshalb keine gesetzliche Regelung zur nachträglichen Herstellung des Nachrangs der Grundsicherungsleistungen, weil im BSHG als dem untersten Netz sozialer Sicherung die Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger vorgesehen sei. Das Grundsicherungsgesetz schütze dritte Personen, die weder Eltern noch Kinder seien, auch nicht vor dem Unterhaltsrückgriff. Außerdem wolle der Gesetzgeber den Grundsicherungsträgern keine Kostennachteile (gemeint ist im Vergleich zu den Trägern der Sozialhilfe) entstehen lassen (Münder, NJW 2002, 3361ff; SHR Baden-Württemberg A 95 2.1.2; Klinkhammer FamRZ 2002, 997ff.; Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Hinweise NDV 2002, 341ff.).
19 
Die Auffassung, die die dargestellte strikte Auslegung für geboten hält, vermag nicht zu überzeugen. Gegen die angebliche Absicht des Gesetzgebers, die Träger der Grundsicherung nicht schlechter stellen zu wollen als die Träger der Sozialhilfe, spricht schon, dass solche Absichten den Gesetzgebungsmaterialien nicht zu entnehmen sind. Offen bleibt auch, worin eine Schlechterstellung liegen soll, wenn der Grundsicherungsträger gesetzlich vorgesehene Leistungen erbringen muss und diese nicht verweigern kann. Dies erscheint überdies wegen der ausdrücklich erklärten Absicht des Gesetzgebers, die verschämte Altersarmut beseitigen zu wollen, auch fragwürdig. Außerdem erstattet der Bund den Ländern die Mehrausgaben, die u.a. aufgrund der eingeschränkten Unterhaltspflicht entstehen (vgl. Münder, aaO S. 3665). Das systematische Argument, die Sozialhilfe als unterstes soziales Sicherungsnetz müsse alle vorrangig nicht abgedeckten materiellen Risiken auffangen, führt dazu, dass sich in jedes vorrangige Leistungsgesetz Ausschlussgründe im Wege einer strikten Auslegung hineininterpretieren ließen, obwohl der Gesetzgeber eine vorrangige gesetzliche Leistung vorgesehen hat. Eine solche Auslegung überschreitet die zulässigen von der Verfassung gesetzten Grenzen der Auslegung von Gesetzen nach deren Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Zwecksetzung.
20 
Ein gesetzliches Strukturprinzip der Grundsicherung, wonach der Verzicht auf die Inanspruchnahme Dritter im Wege der Überleitung von Unterhaltsansprüchen zum Ausschluss der Leistungen der Grundsicherung führen müsse, ergibt sich nicht aus dem Grundsicherungsgesetz. Der Ausschluss ist ausdrücklich nur in § 2 Abs.3 GSiG für Eltern und Kinder vorgesehen, im Übrigen schweigen Gesetz und Gesetzesmaterialien (vgl. zum Ganzen: Schoch in LPK-GSiG § 2 Rnrn 17ff.).
21 
Eine völlige Privilegierung von Unterhaltsansprüchen gegen Dritte überzeugt allerdings ebenso wenig. Der Erst-Recht-Schluss, der bei Unterhaltsansprüchen gegen Verwandte des 2. und 3. Grades vor dem Hintergrund, dass insoweit auch im Sozialhilferecht ein Übergang derartiger Unterhaltsansprüche nicht vorgesehen ist (§ 91 Abs.1 Satz 3 BSHG), zu einem überzeugenden Ergebnis führen mag (Schoch in LPK-GSiG § 2 Rnr.26; Kunkel ZFSH/SGB 2003, 328f), greift im Bereich der hier fraglichen Unterhaltsansprüche gegen sonstige Dritte deshalb nicht, weil die hier betroffenen Unterhaltsverpflichteten nicht diejenigen sind, die der Antragsberechtigte schonen will und die ihn von einer Antragstellung abhalten würden, so dass der Schutzzweck des GSiG insoweit leer liefe.
22 
Außerdem geht auch das Grundsicherungsgesetz vom Nachrangprinzip aus. Dem Grundsicherungsgesetz fehlt zwar das Mittel zur nachträglichen Herstellung des Nachrangs in Form von Überleitungsvorschriften wie §§ 90,91 BSHG, gleichwohl ergibt sich aber die Geltung des Grundsatzes des Nachrangs aus § 2 Abs. 1 GSiG, wonach ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nur besteht, soweit die Antragsberechtigten ihren Lebensunterhalt nicht beschaffen können. Ferner ergibt sich seine Geltung aus § 3 Abs. 2 GSiG, wonach Einkommen und Vermögen einzusetzen sind, bevor ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen entsteht. § 3 Abs. 2 GSiG verweist für den Einsatz von Einkommen und Vermögen auf §§ 76 bis 88 BSHG. Deshalb ist auch die insoweit maßgebliche Rechtsprechung, die der Gesetzgeber der Verweisungsnorm des § 3 Abs.2 GSiG kannte, anwendbar. Danach sind nur bereite Mittel Einkommen, die die Hilfebedürftigkeit i.S.d. BSHG ausschließen (BVerwGE 55, 148; 67,163). Nur der Bedarfsdeckung zur Verfügung stehende Mittel gehören zum sozialhilferechtlich zu berücksichtigenden Einkommen. Mit dieser Rechtsprechung - angewendet im Bereich des Grundsicherungsgesetz - lässt es sich nicht vereinbaren, bei einem Mangel an bereiten Mitteln von einer Bedarfsdeckung auszugehen oder diese zu unterstellen, indem das Tatbestandsmerkmal des „Beschaffen können“ strikt ausgelegt und deshalb bejaht wird (Schoch in LPK-GSiG, 2003, § 3 Rnrn 79; § 2 Rnr.24).
23 
Im vorliegenden Fall fehlte es jedenfalls in der fraglichen Zeit des hier maßgeblichen Leistungszeitraums im Jahr 2003 an der alsbaldigen Durchsetzbarkeit eines Unterhaltsanspruchs im Sinne des Vorhandenseins bereiter Mittel. Schon das Bestehen von Unterhaltsansprüchen gegen die wieder verheiratete türkische Ehefrau ist aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen fraglich, ebenso deren eventuelle Höhe. Ein Unterhaltstitel existiert überhaupt nicht. Die Realisierbarkeit eventuell bestehender Ansprüche ist nach den gegebenen Umständen ungewiss, was bereits mit der Ermittlung der Anschrift der sich dem Kläger gegenüber verborgen haltenden Ehefrau anfängt und mit der Frage der Vollstreckbarkeit endet. Völlig offen ist etwa, ob die berufslose Ehefrau, die mit 17 Jahren mit dem Kläger verheiratet wurde, überhaupt über eigene Einkünfte verfügt.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 Satz 2 GKG.
25 
Die Berufung war nach § 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs.2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob das bloße Vorhandensein eines geschiedenen Ehegatten, gegen den Unterhaltsansprüche bestehen können, den Antragsberechtigten nach § 1 GSiG unabhängig von der Realisierbarkeit des Anspruchs von den Leistungen der Grundsicherung ausschließt, ist grundsätzlich bedeutsam. Sie stellt sich auch jetzt noch nach Maßgabe der §§ 41 Abs.2, 43 SGB XII.

Gründe

 
12 
Die Verpflichtungsklage ist zulässig und mit dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Klagantrag, der den Leistungszeitraum vom 01.01.2003 bis 30.06.2003 umfasst, auch begründet. Die Ablehnung der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung durch den angegriffenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13.11.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.5 S.1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung in gesetzlicher Höhe für den beantragten Leistungszeitraum.
13 
Nach § 6 Satz 1 GSiG in der für den hier betroffenen Leistungszeitraum maßgeblichen Fassung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310) wird die Grundsicherungsleistung in der Regel für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres bewilligt. Eine Ausnahme von dieser Regel enthält § 6 Satz 2 GSiG, allerdings nur für den Beginn der Leistung. Nach dieser Vorschrift beginnt der Bewilligungszeitraum bei der Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderungen eingetreten und mitgeteilt worden sind. Folglich und weil das Gesetz erst am 01.01.2003 in Kraft trat, ist im vorliegenden Fall für den Beginn der Leistung der 1. Januar 2003 maßgeblich. Für das Ende des Bewilligungsabschnittes verbleibt es jedoch bei dem in § 6 Satz 1 GSiG genannten Zeitpunkt. Weil der Kläger seinen Antrag vor dem 1. Juli gestellt hat, war nach dieser Vorschrift nur die Verpflichtung der Beklagten für die Monate Januar bis Juni 2003 auszusprechen. Eine Bewilligung nach § 6 Satz 1 GSiG bis zum 30. Juni des Folgejahres kommt begrifflich nur dann in Betracht, wenn der Antrag nach dem 1. Juli des vorangegangenen Jahres gestellt wird. Bei Anträgen, die vor dem 1. Juli gestellt werden, kann sich zum 1. Juli des Jahres z.B. durch die Rentenanpassung und die Neufestsetzung der Regelsätze nach dem BSHG eine Änderung ergeben, so dass die Leistung bei diesen Anträgen nur bis zum 30. Juni desselben Jahres zu bewilligen ist (BayVGH, Urteil vom 05.02.2004 - 12 BV 03.3282 -; Renn in LPK-GSiG, 2003, § 6 Rnrn 6,7,13).
14 
Das bloße Vorhandensein eines geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten, gegen den Unterhaltsansprüche bestehen können, schließt den Kläger nicht von den Leistungen der Grundsicherung aus. Es kommt vielmehr auf die Realisierbarkeit des Unterhaltsanspruchs an.
15 
Nach dem Grundsicherungsgesetz sind Unterhaltsleistungen, die tatsächlich erbracht werden, grundsicherungsrechtlich zu berücksichtigende Einkünfte i.S.d. § 3 Abs.2 GSiG i.V.m. §§ 76ff BSHG (BayVGH aaO; Schoch in LPK-GSiG, § 2 Rnrn 27ff.) Hier geht es jedoch um die Behandlung von Unterhaltsansprüchen, deren Bestehen, Höhe und Realisierbarkeit zweifelhaft ist. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 GSiG bleiben lediglich Unterhaltsansprüche von Antragsberechtigten gegenüber Eltern und Kindern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen i.S.d. § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100000 Euro liegt. Es wird nach § 2 Abs. 2 S. 1 GSiG vermutet, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Wird die gesetzliche Vermutung widerlegt, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung, § 2 Abs. 3 Satz 1 GSiG. Ein Unterhaltsrückgriff gegen diesen Personenkreis scheidet nach Maßgabe dieser Regelung aus.
16 
Das Grundsicherungsgesetz schweigt jedoch zu der Frage, ob sonstige Unterhaltsansprüche des Antragsberechtigten darüber hinaus an dieser Privilegierung teilnehmen. Das Grundsicherungsgesetz verzichtet auch vollständig auf den Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Grundsicherung bei dem in § 1 GSiG angeführten Personenkreis. Es existieren insoweit keine den §§ 90, 91 BSHG vergleichbaren Überleitungsvorschriften. Der Gesetzgeber verfolgte damit die Absicht, den Hauptgrund für so genannte verschämte Altersarmut zu beseitigen, nämlich die Furcht insbesondere alter Menschen vor dem Unterhaltsrückgriff auf Kinder. Deshalb sah der Gesetzgeber die Freistellung von Eltern und Kindern vom Unterhaltsrückgriff vor. Ziel ist es nicht, die heute Unterhaltspflichtigen zu entlasten, sondern die Situation der Hilfeempfänger zu verbessern, indem es diesem erleichtert wird, die Existenz sichernden Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.
17 
Unterhaltsansprüche nach §§ 1361, 1569 BGB sind nur dann anspruchshindernd zu berücksichtigen, wenn sie alsbald realisierbar sind. Zum „Beschaffen können“ von Einkommen i.S.d. § 2 Abs.1 S. 1 GSiG zählen nur durchsetzbare Unterhaltsansprüche, die als so genannte bereite Mittel zur Verfügung stehen. Es überzeugt weder die Meinung, die sämtliche Unterhaltsansprüche gegen Dritte wie diejenigen gegenüber Kindern und Eltern nach § 2 Abs.1 Satz 3 GSiG privilegieren will, noch die Auffassung, die mittels einer strikten Auslegung bei den hier in Rede stehenden Unterhaltsansprüchen gegen Dritte unabhängig von ihrer alsbaldigen Durchsetzbarkeit zum Ausschluss von den Leistungen der Grundsicherung gelangt. Vielmehr gilt das Nachrangprinzip auch für die Anwendung des Grundsicherungsgesetzes, wie sich insbesondere aus § 3 Abs.2 GSiG ergibt, der für den Einsatz von Einkommen und Vermögen auf §§ 76 bis 88 BSHG verweist. Nach der dem Gesetzgeber der Verweisungsnorm des § 3 Abs. 2 GSiG bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 76 BSHG sind nur bereite Mittel Einkommen und schließen die Hilfebedürftigkeit aus.
18 
Im Einzelnen ist dazu auszuführen: Der Auffassung, dass aufgrund der (bewussten) Entscheidung des Gesetzgebers solche Unterhaltsansprüche gegen Dritte nicht zu berücksichtigen seien und der Antragsberechtigte nicht auf sie verwiesen werden kann, steht die Position gegenüber, wonach das Tatbestandsmerkmal „Beschaffen können“ in § 2 Abs.1 Satz 1 GSiG eng auszulegen sei, dass also der Antragsberechtigte vor der Inanspruchnahme der Grundsicherung den Unterhaltsanspruch einzusetzen habe. Falls dies nicht möglich sei, also insbesondere zur Überbrückung gegenwärtiger Notlagen, sei der Träger der Sozialhilfe zuständig. Diese Haltung nimmt die Beklagte ein, indem sie sich darauf beruft, dass aus dem Fehlen von Überleitungsvorschriften die Notwendigkeit einer strikten Auslegung des Gesetzes folge: Die Grundsicherung als eine vorrangige gesetzliche Leistung enthalte deshalb keine gesetzliche Regelung zur nachträglichen Herstellung des Nachrangs der Grundsicherungsleistungen, weil im BSHG als dem untersten Netz sozialer Sicherung die Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger vorgesehen sei. Das Grundsicherungsgesetz schütze dritte Personen, die weder Eltern noch Kinder seien, auch nicht vor dem Unterhaltsrückgriff. Außerdem wolle der Gesetzgeber den Grundsicherungsträgern keine Kostennachteile (gemeint ist im Vergleich zu den Trägern der Sozialhilfe) entstehen lassen (Münder, NJW 2002, 3361ff; SHR Baden-Württemberg A 95 2.1.2; Klinkhammer FamRZ 2002, 997ff.; Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Hinweise NDV 2002, 341ff.).
19 
Die Auffassung, die die dargestellte strikte Auslegung für geboten hält, vermag nicht zu überzeugen. Gegen die angebliche Absicht des Gesetzgebers, die Träger der Grundsicherung nicht schlechter stellen zu wollen als die Träger der Sozialhilfe, spricht schon, dass solche Absichten den Gesetzgebungsmaterialien nicht zu entnehmen sind. Offen bleibt auch, worin eine Schlechterstellung liegen soll, wenn der Grundsicherungsträger gesetzlich vorgesehene Leistungen erbringen muss und diese nicht verweigern kann. Dies erscheint überdies wegen der ausdrücklich erklärten Absicht des Gesetzgebers, die verschämte Altersarmut beseitigen zu wollen, auch fragwürdig. Außerdem erstattet der Bund den Ländern die Mehrausgaben, die u.a. aufgrund der eingeschränkten Unterhaltspflicht entstehen (vgl. Münder, aaO S. 3665). Das systematische Argument, die Sozialhilfe als unterstes soziales Sicherungsnetz müsse alle vorrangig nicht abgedeckten materiellen Risiken auffangen, führt dazu, dass sich in jedes vorrangige Leistungsgesetz Ausschlussgründe im Wege einer strikten Auslegung hineininterpretieren ließen, obwohl der Gesetzgeber eine vorrangige gesetzliche Leistung vorgesehen hat. Eine solche Auslegung überschreitet die zulässigen von der Verfassung gesetzten Grenzen der Auslegung von Gesetzen nach deren Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Zwecksetzung.
20 
Ein gesetzliches Strukturprinzip der Grundsicherung, wonach der Verzicht auf die Inanspruchnahme Dritter im Wege der Überleitung von Unterhaltsansprüchen zum Ausschluss der Leistungen der Grundsicherung führen müsse, ergibt sich nicht aus dem Grundsicherungsgesetz. Der Ausschluss ist ausdrücklich nur in § 2 Abs.3 GSiG für Eltern und Kinder vorgesehen, im Übrigen schweigen Gesetz und Gesetzesmaterialien (vgl. zum Ganzen: Schoch in LPK-GSiG § 2 Rnrn 17ff.).
21 
Eine völlige Privilegierung von Unterhaltsansprüchen gegen Dritte überzeugt allerdings ebenso wenig. Der Erst-Recht-Schluss, der bei Unterhaltsansprüchen gegen Verwandte des 2. und 3. Grades vor dem Hintergrund, dass insoweit auch im Sozialhilferecht ein Übergang derartiger Unterhaltsansprüche nicht vorgesehen ist (§ 91 Abs.1 Satz 3 BSHG), zu einem überzeugenden Ergebnis führen mag (Schoch in LPK-GSiG § 2 Rnr.26; Kunkel ZFSH/SGB 2003, 328f), greift im Bereich der hier fraglichen Unterhaltsansprüche gegen sonstige Dritte deshalb nicht, weil die hier betroffenen Unterhaltsverpflichteten nicht diejenigen sind, die der Antragsberechtigte schonen will und die ihn von einer Antragstellung abhalten würden, so dass der Schutzzweck des GSiG insoweit leer liefe.
22 
Außerdem geht auch das Grundsicherungsgesetz vom Nachrangprinzip aus. Dem Grundsicherungsgesetz fehlt zwar das Mittel zur nachträglichen Herstellung des Nachrangs in Form von Überleitungsvorschriften wie §§ 90,91 BSHG, gleichwohl ergibt sich aber die Geltung des Grundsatzes des Nachrangs aus § 2 Abs. 1 GSiG, wonach ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nur besteht, soweit die Antragsberechtigten ihren Lebensunterhalt nicht beschaffen können. Ferner ergibt sich seine Geltung aus § 3 Abs. 2 GSiG, wonach Einkommen und Vermögen einzusetzen sind, bevor ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen entsteht. § 3 Abs. 2 GSiG verweist für den Einsatz von Einkommen und Vermögen auf §§ 76 bis 88 BSHG. Deshalb ist auch die insoweit maßgebliche Rechtsprechung, die der Gesetzgeber der Verweisungsnorm des § 3 Abs.2 GSiG kannte, anwendbar. Danach sind nur bereite Mittel Einkommen, die die Hilfebedürftigkeit i.S.d. BSHG ausschließen (BVerwGE 55, 148; 67,163). Nur der Bedarfsdeckung zur Verfügung stehende Mittel gehören zum sozialhilferechtlich zu berücksichtigenden Einkommen. Mit dieser Rechtsprechung - angewendet im Bereich des Grundsicherungsgesetz - lässt es sich nicht vereinbaren, bei einem Mangel an bereiten Mitteln von einer Bedarfsdeckung auszugehen oder diese zu unterstellen, indem das Tatbestandsmerkmal des „Beschaffen können“ strikt ausgelegt und deshalb bejaht wird (Schoch in LPK-GSiG, 2003, § 3 Rnrn 79; § 2 Rnr.24).
23 
Im vorliegenden Fall fehlte es jedenfalls in der fraglichen Zeit des hier maßgeblichen Leistungszeitraums im Jahr 2003 an der alsbaldigen Durchsetzbarkeit eines Unterhaltsanspruchs im Sinne des Vorhandenseins bereiter Mittel. Schon das Bestehen von Unterhaltsansprüchen gegen die wieder verheiratete türkische Ehefrau ist aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen fraglich, ebenso deren eventuelle Höhe. Ein Unterhaltstitel existiert überhaupt nicht. Die Realisierbarkeit eventuell bestehender Ansprüche ist nach den gegebenen Umständen ungewiss, was bereits mit der Ermittlung der Anschrift der sich dem Kläger gegenüber verborgen haltenden Ehefrau anfängt und mit der Frage der Vollstreckbarkeit endet. Völlig offen ist etwa, ob die berufslose Ehefrau, die mit 17 Jahren mit dem Kläger verheiratet wurde, überhaupt über eigene Einkünfte verfügt.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 Satz 2 GKG.
25 
Die Berufung war nach § 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs.2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob das bloße Vorhandensein eines geschiedenen Ehegatten, gegen den Unterhaltsansprüche bestehen können, den Antragsberechtigten nach § 1 GSiG unabhängig von der Realisierbarkeit des Anspruchs von den Leistungen der Grundsicherung ausschließt, ist grundsätzlich bedeutsam. Sie stellt sich auch jetzt noch nach Maßgabe der §§ 41 Abs.2, 43 SGB XII.

Sonstige Literatur

 
26 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
27 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
28 
Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
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Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
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Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
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In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
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In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
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In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.

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