Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 6 K 1458/05

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 - 127 ZPO ist abzulehnen, da das von der Antragstellerin angestrengte vorläufige Rechtsschutzverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Es ist im Gegenteil, wie sich aus den unter den Nrn. 2 und 3 angeführten Gründen ergibt, abzulehnen.
2. Der (Haupt-)Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO des - sachdienlich aufzufassenden - Inhalts, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Aufhebung der Gestattung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch das Regierungspräsidium Karlsruhe vom 09.06.2005 anzuordnen, ist zulässig, jedoch unbegründet.
a) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei der im vorliegenden Fall gegebenen Sachlage statthaft. § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG regelt, dass eine Klage gegen die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Beschäftigung betrifft, keine aufschiebende Wirkung hat. Die Änderung oder Aufhebung einer derartigen Nebenbestimmung ist damit sofort vollziehbar i.S.v. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO. Als statthafte Klageart in der Hauptsache ist in diesen Fällen die Anfechtungsklage anzusehen. In Angelegenheiten der Gestattung der Ausübung einer Beschäftigung ist die Verpflichtungsklage lediglich dann statthaft, wenn der Ausländer eine erstmalige oder erneute Entscheidung begehrt (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 14.04.2005 - 10 K 493/05 -; VG Braunschweig, Beschl. v. 06.04.2005 - 6 B 113/05).
Für den zu entscheidenden Fall ändert daran nichts, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe mit dem Tenor seiner von der Antragstellerin angegriffenen Entscheidung vom 09.06.2005 einen - von ihr nie gestellten - „Antrag auf Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung“ abgelehnt hat. Nach dem Inhalt der vom Gericht beigezogenen Behördenakte war der Antragstellerin bereits unter der Geltung des Ausländergesetzes und auch noch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe bei der ..., ..., gestattet. Eine entsprechende Nebenbestimmung zur Duldung ist in den der Antragstellerin noch unter dem 23.02.2005 seitens der Stadt ... ausgestellten Ausweisersatz aufgenommen worden. Erst mit der von der Stadt ... im Auftrag des Regierungspräsidiums erteilten und unter dem 03.05.2005 mitgeteilten Duldungsverlängerung ist diese Nebenbestimmung nicht mehr fortgeführt worden und der Hinweis erteilt worden, dass eine Erwerbstätigkeit nicht (mehr) gestattet ist (zur Zuständigkeit des Regierungspräsidium insoweit s. § 6 Abs. 2 Nr. 2 AAZuVO). Die von der Antragstellerin nun beanstandete Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.06.2005 kann nach der Auffassung des Gerichts lediglich als eine gesonderte förmliche Abfassung dieser schon zuvor getroffenen Entscheidung interpretiert werden. Bis zum Ablauf des Geltungszeitraums der vorangegangenen Duldung, also bis zum 13.04.2005, war der Antragstellerin daher die Ausübung einer Erwerbstätigkeit behördlich gestattet, zumal nach dem Akteninhalt auch die erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorgelegen hat (vgl. im Übrigen § 102 Abs. 1 S. 1 AufenthG, wonach die vor dem 01.01.2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen auch begünstigender Art mit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 wirksam bleiben). Mit der angegriffenen Verfügung ist der Antragstellerin der Sache nach diese Gestattung entzogen worden.
b) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist indes unbegründet, weil das private Interesse der Antragstellerin, von den Wirkungen der von ihr angegriffenen ausländerrechtlichen Entscheidung verschont zu bleiben, nicht das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der nach § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG sofort vollziehbaren Behördenentscheidung überwiegt. Dies folgt daraus, dass nach der in dem vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (s. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 80 RN 125) die Klage der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die Antragstellerin die Gestattung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nicht (mehr) beanspruchen.
Gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 AufenthG dürfen Ausländer eine Beschäftigung nur ausüben, wenn ihnen dieses ein Aufenthaltstitel erlaubt. Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern dies nach dem Aufenthaltsgesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt (§ 4 Abs. 2 S. 1 AufenthG). Aufenthaltstitel sind ausschließlich das Visum, die Aufenthaltserlaubnis und die Niederlassungserlaubnis (§ 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG), nicht aber die Duldung nach § 60 a AufenthG. Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist (§ 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG). Fälle, in denen abweichend von § 4 Abs. 3 S. 1 AufenthG geduldeten Ausländern eine Beschäftigung erlaubt werden kann, können durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit bestimmt werden (§ 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG). Das ist durch die Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV) vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2934) i. V. m. der Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung - BeschV) vom 21.11.2004 (BGBl. I S. 2937) geschehen. Nach § 1 Nr. 3 BeschVerfV kann die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für Ausländer, die eine Duldung nach § 60 a AufenthG besitzen, in den Fällen der §§ 2 bis 4 BeschVerfV (bzgl. § 2 BeschVerfV i. V. m. § 2 Nr. 1 u. 2, §§ 3, 4 Nr. 1 - 3, §§ 5, 7 Nr. 3 - 5, §§ 9 u. 12 BeschV) ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden. Weiter kann solchen Ausländern mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben (§ 10 S. 1 BeschVerfV).
Danach kommt für die Antragstellerin allein eine Erlaubnis nach § 10 BeschVerfV in Betracht, also eine solche mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Denn Fälle der §§ 2 bis 4 BeschVerfV (siehe § 1 Nr. 3 BeschVerfV) liegen - was keiner näheren Begründung bedarf - offensichtlich nicht vor. Geduldeten Ausländern kann nach § 10 BeschVerfV mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben. Dieser Ermessensermächtigung hat der Verordnungsgeber indes eine Bestimmung über zwingende Versagungsgründe hinzugefügt: Nach § 11 Satz 1 BeschVerfV darf geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung dann nicht erlaubt werden, wenn sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen oder wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Zu vertreten hat ein Ausländer derartige Gründe insbesondere, wenn er ein Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt (§ 11 S. 2 BeschVerfV).
Dass die zuständige Ausländerbehörde die Untersagung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einen Zusammenhang mit den Anforderungen an den jeweiligen Ausländer hinsichtlich der Passbeschaffung stellen durfte, war bereits vor der Geltung des Ausländergesetzes höchstrichterlich geklärt (s. BVerwG, Beschl. v. 23.09.1981, Buchholz 402.24, § 7 Nr. 12 und Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Bemerkung 19 zu § 56 AuslG). Den Ausländerbehörden sollte es ermöglicht werden, den Aufenthalt geduldeter Ausländer so auszugestalten, dass eine - die spätere Beendigung des Aufenthalts unter Umständen hindernde - auch nur faktische Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse vermieden wurde, um nach Wegfall des Abschiebungshindernisses die Ausreisepflicht ohne Verzug durchsetzen zu können. Bei abgelehnten Asylbewerbern bestand (und besteht) auch regelmäßig ein öffentliches Interesse daran, dass sie nach Abschluss des Asylverfahrens das Bundesgebiet verlassen (vgl. insbesondere VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, m .w. N.).
Entsprechende Mitwirkungspflichten des Ausländers bestehen nicht erst nach einer förmlichen Passverfügung, sondern kraft Gesetzes (s. § 48 AufenthG) und auch schon seit dem Beginn eines Asylverfahrens (vgl. § 15 Abs. 2 Ziff. 6 AsylVfG). Diese „Mitwirkung“ umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines entsprechenden Papieres erforderlich sind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.06.2003 - 13 S 2767/02 - und v. 08.11.2001 - 13 S 2171/00 -). Auf das Bestehen einer entsprechenden Verpflichtung ist die Antragstellerin auch mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.12.2003 hingewiesen worden.
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Dass sie dieser Verpflichtung nicht hinreichend nachgekommen ist und somit die Voraussetzungen des zwingenden Versagungsgrundes für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 11 BeschVerfV gegeben sind, nimmt das Gericht mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe an.
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Bei der Antragstellerin handelt es sich nach Aktenlage um eine am 08.09.1983 auf dem Gebiet der ehemaligen UdSSR, nämlich in der ehemaligen Armenischen SSR, geborene Armenierin. Zweifelsohne besaß sie damit von Geburt an die Staatsangehörigkeit der ehemaligen UdSSR. Noch vor der Gründung der Republik Armenien im Jahr 1991 und vor der Auflösung der ehemaligen UdSSR verzog die Antragstellerin im Jahr 1989 zusammen mit ihren Eltern in das Gebiet der jetzigen Russischen Föderation, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland, also bis zum Juli 2002, aufgehalten hat. Auf Grund dieses Lebenslaufes könnte es sich bei der Antragstellerin heute entweder um eine armenische Staatsangehörige oder um eine russische Staatsangehörige handeln. Für Letzteres könnte ihr Zuzug in das Gebiet der jetzigen Russischen Föderation zu einer Zeit sprechen, als diese noch Teil der UdSSR war. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Einschätzungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart in seinem die Asylklage der Antragstellerin abweisenden Urteil vom 11.09.2003 - A 18 K 14195/02 - sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe, wonach es sich bei der Antragstellerin um eine russische Staatsangehörige handelt, nachvollziehbar.
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Die Antragstellerin ist deshalb ausländerrechtlich verpflichtet, nicht nur den Versuch zu unternehmen, einen armenischen Pass zu erlangen, sondern auch an der Aufklärung mitzuwirken, ob ihr etwa auch ein russischer Pass ausgestellt werden kann. Letzterem ist die Antragstellerin aber bislang nicht nachgekommen. Im Gegenteil hat sie einen entsprechenden Versuch dadurch vereitelt, dass sie - entgegen ihrer eigenen Darstellung als Staatenlose - in den an die russische Heimatvertretung gerichteten Unterlagen angegeben hat, sie sei armenische Staatsangehörige. Diese Angabe kann jedoch keineswegs als zielführend angesehen werden. Sie dient eher der Vereitelung als der Förderung der Ausstellung von Passpapieren. Die vom Antragsgegner im Rahmen des § 11 BeschVerfV getroffene Entscheidung kann vor diesem Hintergrund nicht beanstandet werden, sodass der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen war.
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3. Der von der Antragstellerin hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO des Inhalts, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr die Ausübung der Erwerbstätigkeit bei der ..., ..., zu gestatten, ist bereits unzulässig.
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Wie ausgeführt ist nach der gegebenen Sachlage von dem Vorliegen der Situation einer Anfechtungsklage auszugehen, weshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auszuscheiden hat. Gem. § 123 Abs. 5 VwGO kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Fälle der §§ 80 und 80 a VwGO nicht in Betracht.
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Die Anträge der Antragstellerin sind nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.
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Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG.

Sonstige Literatur

 
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Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingeht.
19 
Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses ist die Beschwerde zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Beschwerde erfolgt ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Der Verwaltungsgerichtshof prüft nur die dargelegten Gründe.
20 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
21 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
22 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
23 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
24 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
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Gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden. Insoweit besteht kein Vertretungszwang.
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Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

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