Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte.
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Der 1953 geborene Kläger ist Sportschütze. Auf seinen Antrag hin erteilte ihm das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis am 19.07.1974 eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen mit der Nr. .../74. In dieser sind zwei Kurzwaffen eingetragen. Der Kläger ist von Beruf Polizeihauptmeister und arbeitet als Einsatztrainer im Einsatztrainingszentrum der Polizeidirektion .... Mit seit dem 10.09.2005 rechtskräftigem Strafbefehl vom 25.08.2005 - 11 Cs 15 Js 27180/04 AK 552/05 - verurteilte das Amtsgericht ... den Kläger wegen Verwahrungsbruch im Amt in neun Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung im Amt und in einem Fall in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt und in sechs Fällen in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem lag zugrunde, dass der Kläger im Zeitraum von Anfang November 2003 bis zum 22.12.2004 in seiner Eigenschaft als Polizeihauptmeister beim Polizeiposten ... zu jeweils unbekannten Zeitpunkten in neun Fällen Ermittlungsvorgänge vernichtet hatte, die ihm zur Sachbearbeitung zugewiesen worden waren. Die Akten enthielten u.a. den Vorkommnisbericht weiterverarbeitende Dokumente wie Strafanzeigen, Vernehmungen und Vermerke. Die Ermittlungsvorgänge hatten überwiegend Anzeigenaufnahmen gegen Unbekannt, in Einzelfällen auch Ermittlungen gegen bekannte Täter zum Gegenstand. In sechs Fällen enthielten die vernichteten Akten auch Urkunden, was dem Kläger bewusst war. Um das „Entsorgen“ der Akten zu verschleiern, vermerkte er in der Mehrzahl der Fälle in den beim Polizeiposten ...-... geführten Brieftagebüchern die Erledigung des Vorgangs durch Weitergabe der Akte an die Staatsanwaltschaft oder andere Polizeidienststellen. Daneben teilte er gegenüber den für die polizeiinterne EDV-Erfassung zuständigen Mitarbeitern des Polizeireviers ...-... in Vermerken auf den sog. Controlling-Listen bewusst wahrheitswidrig mit, die Akten der Staatsanwaltschaft ... oder anderen Polizeidienststellen vorgelegt zu haben. Dies hatte zur Folge, dass der Kläger in der polizeiinternen EDV-Erfassung nicht mehr als aktueller Sachbearbeiter geführt und das „Entsorgen“ der Akten zunächst nicht erkannt wurde. Durch die Vernichtung der Akten und die anschließenden Verschleierungsmaßnahmen nahm der Kläger nach den Feststellungen im Strafbefehl in sechs Fällen zumindest billigend in Kauf, dass für einen Zeitraum von mehreren Monaten die Bestrafung der Täter verhindert wurde.
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Ein wegen dieser Vorfälle gegen den Kläger eingeleitetes Disziplinarverfahren wurde durch das Verwaltungsgerichts Karlsruhe mit Urteil vom 21.05.2007 - DL 13 K 1/06 -, rechtskräftig seit dem 17.08.2007, eingestellt.
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Nachdem das Landratsamt Karlsruhe von der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers Kenntnis erlangt hatte, widerrief es nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 18.01.2008 die am 19.07.1974 unter der Nr. .../74 vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, ... ausgestellte Waffenbesitzkarte (Ziff. 1 der Verfügung). Der Kläger wurde aufgefordert, die Waffenbesitzkarte unverzüglich nach Eintritt der Bestandskraft der Verfügung dem Landratsamt Karlsruhe zurückzugeben (Ziff. 2). Außerdem wurde ihm aufgegeben, die in Ziff. 3 der Verfügung näher bezeichneten Schusswaffen sowie ggf. vorhandene Munition innerhalb von einem Monat nach Bestandskraft der Verfügung an Berechtigte zu überlassen, zu zerstören oder dauerhaft unbrauchbar zu machen. Im Falle der Nichteinhaltung der Frist, würden die Gegenstände eingezogen und amtlich verwertet. Der Nachweis über die Überlassung, Zerstörung oder dauerhafte Unbrauchbarmachung von Waffen und Munition sei dem Landratsamt binnen 14 Tagen nachzuweisen. Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, der Widerruf der Waffenbesitzkarte beruhe darauf, dass nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen, nämlich Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. In der Regel besäßen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden seien, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Dies sei beim Kläger aufgrund der Verurteilung durch das Amtsgericht ... der Fall. Gründe, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung zulassen würden lägen nicht vor. Die Nebenfolgen des Widerrufs ergäben sich aus dem Gesetz.
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Den vom Kläger hiergegen am 19.02.2008 eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2008 im Wesentlichen aus den Gründen der Ausgangsentscheidung zurück. Ergänzend führte das Regierungspräsidium aus, dass die Umstände, die zur Verurteilung des Klägers geführt hätten, keinen Ausnahmefall begründen könnten. Es handele sich bei den abgeurteilten Verfehlungen um vorsätzliche Delikte, die sich nicht als Bagatelldelikte klassifizieren ließen. Es komme auch nicht darauf an, ob die zugrundeliegende vorsätzliche Straftat einen Bezug zum Waffenrecht habe. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes solle das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den vom Kläger begangenen Straftaten um neun handele. Erschwerend komme hinzu, dass sich das strafbare Verhalten über ein Jahr hingezogen habe. Ein atypischer Sachverhalt ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger als aktiver Polizeibeamter im Rahmen seines Dienstes weiterhin Umgang mit Waffen habe. Der Dienstvorgesetzte des Klägers habe dem Regierungspräsidium mitgeteilt, dass Polizisten nur dann keine Dienstwaffe (mehr) führen dürften, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen hierzu nicht mehr in der Lage seien oder die Gefahr bestehe, dass sie sich selbst oder andere gefährdeten. Diese Gründe ließen sich mit denen der persönlichen Eignung nach § 6 WaffG vergleichen. Eine Zuverlässigkeitsprüfung im Sinne des § 5 WaffG erfolge bei der Polizei nicht. Dem Kläger drohten beim Widerruf seiner Waffenbesitzkarte keine dienstrechtlichen Konsequenzen. Eine andere Entscheidung sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil das Disziplinarverfahren eingestellt worden sei. Diese Einstellung sei nur deshalb erfolgt, weil Disziplinarmaßnahmen nicht mehr erforderlich gewesen seien. Damit liege kein atypischer Sachverhalt vor, weshalb die Waffenbehörde zwingend den Widerruf habe verfügen müssen.
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Der Widerspruchsbescheid wurde am 17.05.2008 zugestellt.
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Am 16.06.2008 hat der Kläger Klage erhoben.
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Zur Begründung trägt er vor, die einschlägige Widerrufsvorschrift sei zwar vom Tatbestand her erfüllt, doch liege eine Reihe von Umständen vor, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung zuließen. So sei der Kläger ungeachtet der Verurteilung durch das Amtsgericht ... weiterhin als Ausbilder im Einsatzzentrum der Polizeidirektion ... tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit werde er auch als Ausbilder für Schusswaffen eingesetzt. Laut seiner neuesten dienstlichen Beurteilung leiste er gerade im Umgang mit Schusswaffen und Munition ausgezeichnete Arbeit. Auch im disziplinarrechtlichen Verfahren sei angenommen worden, dass die Voraussetzungen für eine weitere uneingeschränkte Verwendung des Klägers im Einsatztrainingszentrum gewährleistet seien und gerade kein Bedarf an weiteren disziplinarrechtlichen Maßnahmen bestehe. Diese uneingeschränkte Verwendung schließe auch den regelmäßigen Umgang mit Waffen ein. Seit den Vorfällen, die zu seiner strafrechtlichen Verurteilung geführt hätten, habe sich der Kläger vorbildlich gegenüber seinem Dienstherrn verhalten, so dass das Vertrauen in seine Loyalität und Zuverlässigkeit, die beim Umgang mit Waffen in Ausübung seines Dienstes notwendig seien, wiederhergestellt worden sei. Die strafrechtlich relevanten Handlungen des Klägers seien in einer Zeit persönlicher Schwierigkeiten und bei bestehender Alkoholabhängigkeit begangen worden. Die von Amts- und Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen unterstrichen, dass der Kläger mit dieser Phase seines Lebens abgeschlossen und wieder zu früherer Zuverlässigkeit zurückgefunden habe. Er sei zwischenzeitlich sogar zum Suchtbeauftragten der Polizei ... ernannt worden. Es sei höchst widersprüchlich, dem Kläger einerseits im Disziplinarverfahren nicht die Zuverlässigkeit abzusprechen, Polizeibeamte an der Waffe aus- und weiterzubilden, ihm andererseits aber die Waffenbesitzkarte zu widerrufen. Ebenso widersprüchlich sei, dass der Kläger als Polizeibeamter seine Dienstwaffe mit nach Hause nehmen und diese bei entsprechender Notwendigkeit auch benutzen dürfe. Gerade als Ausbilder im Einsatzzentrum der Polizei habe er weitgehend uneingeschränkten Zugang zu Schusswaffen und Munition. Diese Verantwortung würde ihm wohl nicht übertragen werden, wenn Anlass zu Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit bestünde. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei vorliegend ein Ausnahmefall anzunehmen, denn die Umstände der abgeurteilten Tat ließen die Verfehlung derart in einem milden Licht erscheinen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt seien. Diese Zweifel würden allein durch die ausgeübte Tätigkeit des Klägers und das von seinem Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen ausgeräumt. Die abgeurteilten Straftaten stünden auch in keinem inneren Zusammenhang zum Gebrauch oder Missbrauch von Schusswaffen oder Munition oder Delikten, die auf eine Schädigung einer Person abgezielt hätten. Aufgrund des anzunehmenden Ausnahmefalles hätte die Behörde nach Ermessen entscheiden müssen. Ein solches sei jedoch nicht ausgeübt worden. Dass der Kläger die waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitze, ergebe sich schließlich auch aus den Anforderungen, wie sie die Einsatzanordnung über Zuteilung, Besitz, Führen und Aufbewahren von Waffen und Munition im Bereich der Polizei vom 13.06.2007 Az. 3-1141.0/61 vorsehe.
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die Verfügung des Landratsamtes Karlsruhe vom 18.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.06.2008 aufzuheben.
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Zur Begründung verweist er zunächst auf die angegriffenen Verfügungen und den Akteninhalt. Es müsse noch einmal betont werden, dass auch die Disziplinarkammer das Dienstvergehen als schwerwiegend angesehen und auch nur davon gesprochen habe, dass das Vertrauen insbesondere in die Zuverlässigkeit des Klägers irgendwann einmal wiederhergestellt sein könnte.
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Mit Beschluss vom 29.07.2008 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
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Dem Gericht liegen ein Band Verwaltungsakten des Landratsamts Karlsruhe und ein Heft Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Beigezogen wurde außerdem die Akte des Disziplinarverfahrens DL 13 K 1/06.
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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Die Verfügung des Landratsamtes Karlsruhe vom 18.01.2008 und der diese bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.06.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz - hierzu zählt nach § 10 Abs. 1 S. 1 WaffG auch eine Waffenbesitzkarte - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis, deren Fehlen die Versagung der Erlaubnis rechtfertigt, regelt § 4 WaffG. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt die Erlaubnis voraus, dass der Betreffende die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG besitzen diese in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
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Die Voraussetzungen dieser Regelvermutung liegen beim Kläger vor, denn er wurde mit seit dem 10.09.2005 rechtskräftigem Strafbefehl zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt.
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Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist, weil es sich um die Anfechtung eines rechtsgestaltenden Verwaltungsaktes handelt, der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (BVerwG, Urt. v. 14.04.1990 - 1 C 56.89 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 57 S. 40; Beschl. v. 24.06.1992 - 1 B 105.92 -, Buchholz a.a.O. Nr. 65; BVerwG, Urt. v. 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.04.2007 - 1 S 2751/06 -, VBlBW 2007, 315), zu dem die Fünfjahresfrist ab Eintritt der Rechtskraft noch nicht verstrichen war.
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Die Annahme der Regelvermutung entfällt nicht schon deshalb, weil der Kläger nicht durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung, sondern durch Strafbefehl verurteilt worden ist (BVerwG, Beschl. v. 30.04.1992 - 1 B 64.92 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 64; Urt. v. 13.12.1994, a.a.O.), denn der Strafbefehl steht einem rechtskräftigem Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Waffenrechtlich gelten insoweit keine Besonderheiten. Das Gesetz verlangt für die Regelvermutung keine bestimmte Art der Verurteilung. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen gewinnen konnte.
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Bereits die Tatsache der den Regeltatbestand erfüllenden einmaligen Verurteilung des Klägers begründet im Allgemeinen den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, dass bereits eine einzige Verurteilung wegen einer der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c WaffG genannten Straftaten die Regelvermutung begründet, wenn eine Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verhängt worden ist. Die Vermutung kann daher grundsätzlich nicht schon dann entkräftet sein, wenn der Betroffene ansonsten strafrechtlich nicht aufgefallen ist. Der in der früheren Gesetzesfassung zum Ausdruck kommende unmittelbare oder mittelbare Bezug der Straftaten zum Einsatz von Waffen wurde ausdrücklich aufgegeben. Wann die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit eingreift, wird nicht mehr vorrangig nach der Art der begangenen Straftat bestimmt, sondern es wird allgemein auf die Rechtsfolgenseite, nämlich auf die Höhe der verhängten Strafe, abgestellt (BT-Drs. 14/7758 S. 128). Daher kann ein Ausnahmefall nicht (mehr) damit begründet werden, dass die konkrete Straftat keinen Waffenbezug hatte (BVerwG, Beschl. v. 21.07.2008 - 3 B 12.08 -).
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Der gesetzlichen Neuregelung lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Katalogs der Straftaten, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG in der Regel zum Verlust der Zuverlässigkeit führen, die grundlegenden Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalls anders als bisher regeln wollte. Insbesondere ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs kein Anhaltspunkt dafür, dass die durch das Tatbestandsmerkmal „in der Regel“ bezweckte Vermutungswirkung durch die neu gefassten Vermutungstatbestände abgeschwächt werden sollte; auch ihrer Struktur nach ist die Vorschrift unverändert geblieben (BVerwG, Beschl. v. 27.03.2007 - 6 B 108.06 -). Die Beibehaltung der Regelungstechnik spricht im Gegenteil dafür, dass der Gesetzgeber an das bisherige Verständnis von einem Ausnahmefall anknüpfen wollte (BVerwG, Beschl. v. 21.07.2008 - 3 B 12.08 -).
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Wer eines der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG genannten Delikte begeht, gibt nach der gesetzgeberischen Wertung des Waffengesetzes Anlass zu der Befürchtung, er könne es auch als Waffenbesitzer am nötigen Verantwortungsbewusstsein fehlen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.04.1991 - 1 B 78.91- , NVwZ-RR 1991, 635; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.04.2007, a.a.O.). Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1994, a.a.O.; BT-Drs. 14/7758 S. 54).
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Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers ist dieses Vertrauen nachhaltig erschüttert.
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Ein Ausnahmefall kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Baden-Württemberg, der sich das Gericht anschließt, dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt der Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwGE 84, 17; Beschl. v. 19.09.1991 - 1 CB 24.91 -, v. 28.10.1993 - 1 B 144.83 - und v. 21.07.2008, a.a.O. sowie Urteile v. 24.04.1990 - 1 C 56.89 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60, 36 und 57 sowie v. 13.12.1994, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.04.2007, a.a.O.; siehe auch Meyer, Gewebearchiv 1998, 89 m.w.N.). Da die Prüfung des Ausnahmefalls in erster Linie tatbezogen erfolgt, reicht, wie bereits ausgeführt, bereits eine einzige Verurteilung zur Begründung der Regelvermutung aus. Diese setzt auch nicht voraus, dass außer der Verurteilung weitere nachteilige Umstände bekannt geworden sind, und greift also auch dann ein, wenn der Betreffende sich ansonsten immer ordnungsgemäß verhalten, sich straffrei geführt hat und in der Vergangenheit beim Umgang mit Waffen und Munition nicht negativ aufgefallen ist. Eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen danach allenfalls Bagatelldelikte.
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Von einem solchen kann beim Kläger schon angesichts der Strafhöhe - sieben Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung - nicht ausgegangen werden. Zu seinen Lasten ins Gewicht fällt hierbei auch, dass sich die Taten über einen nicht unerheblichen Zeitraum hingezogen haben. Es sind auch keine entlastenden persönlichen Umstände, wie sie im strafbaren Verhalten des Klägers zum Ausdruck kommen, also tatbezogen sind, ersichtlich. Sie ergeben sich weder aus dem rechtskräftig gewordenen Strafbefehl noch aus den im Verwaltungsverfahren beigezogenen Unterlagen aus dem Strafverfahren. Vielmehr hat auch die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts festgestellt, dass der Kläger sich eine Mehrzahl von innerdienstlichen Straftaten, die nicht bloß Augenblicksverstöße seien, sondern eine gewisse Planung und ein nicht unerhebliches Maß an krimineller Energie aufwiesen, habe zu schulden kommen lassen. Dies gelte auch mit Blick auf die unrichtigen Vermerke im Brieftagebuch und in der Controllingliste zum Zwecke der Verschleierung der Taten. Der Kläger habe damit im Kernbereich seiner Dienstpflicht nicht unerheblich versagt. Der Bürger erwarte von der Polizei die Aufklärung von Straftaten. Das dieser berechtigten Erwartung diametral gegenläufige Verhalten des Klägers schädige insoweit nicht nur das Ansehen der Polizei, vielmehr habe es auch für die Entwicklung des Rechtsbewusstseins in der Bevölkerung negative Auswirkungen (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 21.05.2007 - DL 13 K 1/06 , UA S. 9). Die von der Disziplinarkammer zu Gunsten des Klägers angeführten Gesichtspunkte sind dagegen nicht tatbezogen, sondern betreffen lediglich das Verhalten nach seiner Tat und seine dienstlichen Leistungen im Einsatztrainingszentrum.
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Somit gibt die maßgebliche tatbezogene Betrachtungsweise keinen Anlass, von der gesetzlichen Regelvermutung abzuweichen. Es ist aus waffenrechtlicher Sicht ohne Belang, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt und wie sich die spätere Entwicklung darstellt. Andernfalls würde die gesetzgeberische Entscheidung überspielt, im Waffenrecht im Interesse einer gesteigerten Effektivität der Gefahrenabwehr sowohl Zuverlässigkeit als auch Eignung zu verlangen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.04.2007, a.a.O.). Die wohl gegenteilige Auffassung des HessVGH (vgl. Urt. v. 22.11.1994 - 11 UE 1428/93 -, RdL 1995, 67) überzeugt demgegenüber nicht. Im Übrigen datiert dieses Urteil vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1994. Unabhängig davon enthält auch das Urteil des HessVGH keine abschließende Aussage dazu, wie ein offensichtlich unbeanstandetes dienstliches Verhalten im Umgang mit Waffen und Sprengstoffen (es handelte sich hier um einen Berufssoldaten im Range eines Hauptmanns, der gleichzeitig Sportschütze war) Tatsachen schaffen kann, die aufgekommene Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu widerlegen vermögen.
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Schließlich kann auch die vom Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Einsatzanordnung über Zuteilung, Besitz, Führen und Aufbewahren von Waffen und Munition im Bereich der Polizei des Innenministeriums Baden-Württemberg, Landespolizeipräsidium vom 13.06.2007 der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Dort heißt es unter Nr. 2.2, dass Schusswaffen und Munition nur zugeteilt werden dürfen, wenn die erforderliche
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- Verlässlichkeit und technische Sachkunde (z.B. Ausbildung an den Waffen, Einweisung an der speziellen Waffe) gegeben ist sowie |
- hinsichtlich der persönlichen Eignung keinerlei Bedenken (z.B. Alkohol- und Drogenabhängigkeit, psychische Auffälligkeiten) bestehen. |
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Was den außerdienstlichen Besitz oder das außerdienstliche Führen von Waffen und Munition anbelangt, regelt Nr. 6.7, dass diese u.a. dann zu untersagen sind, wenn Bedenken bestehen, ob der Beamte/die Beamtin die erforderliche Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung (vgl. Nr. 2.2) besitzt.
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Dieser spezifische polizeidienstrechtliche Zuverlässigkeitsbegriff entspricht nicht demjenigen des Waffengesetzes in § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 WaffG. Dies folgt bereits daraus, dass, anders als in sonstigen Bestimmungen der Einsatzanordnung vom 13.06.2007 (z.B. Nrn. 6.1, 6.3, 6.8) beim Begriff der Zuverlässigkeit gerade nicht auf die Bestimmungen des Waffengesetzes verwiesen wird, sondern vielmehr auf den insoweit eigenständigen Zuverlässigkeitsbegriff in Nr. 2.2 der Anordnung. Aus weiteren systematischen Erwägungen folgt, dass die polizeidienstrechtliche Zuverlässigkeit, die in Punkt 2.2 der Einsatzanordnung nunmehr auch nicht als Zuverlässigkeit, sondern als Verlässlichkeit bezeichnet wird, anderen Anforderungen als die waffenrechtliche Zuverlässigkeit unterliegt. So ist die Verlässlichkeit in Punkt 2.2 nämlich auf einer Ebene mit der technischen Sachkunde genannt, was zwangsläufig indiziert, dass an diese Verlässlichkeit nur geringere Anforderungen gestellt werden als an die Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes. Dies ist auch teleologischen Gründen gerechtfertigt. Einem Berufswaffenträger wie einem Polizisten wird von seinem Dienstherrn bereits ein gewisses „Grundvertrauen“ hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit entgegengebracht, die es erlaubt, die Anforderungen bei der Zuteilung, dem Besitz, dem Führen und Aufbewahren von Waffen und Munition herunterzufahren. Hingegen müssen die Anforderungen, die die Waffenbehörde anlegt, strengeren Maßstäben genügen. Diese gelten nämlich für alle Waffenträger, also auch diejenigen, denen nicht schon von Berufs wegen ein Vertrauensvorschuss entgegengebracht wird. Daher stellt es auch keinen Widerspruch dar, wenn dem Kläger dienstrechtlich die Zuverlässigkeit zum Führen von Waffen zuerkannt wird, dies indes waffenrechtlich nicht der Fall ist.
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Der Widerruf der Waffenbesitzkarte ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Anordnungen in Ziff. 2 und 3 des Bescheides vom 18.01.2008 finden ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 u. 2 WaffG. Danach hat im Falle des Widerrufs der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben und Waffen oder Munition binnen angemessener Frist dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde zu führen. Die Nebenmaßnahmen sind daher rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
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Die Klage war nach alledem abzuweisen.
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Für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. z. B. Beschl. v. 13.04.2007 - 1 S 2751/06 -, VBlBW 2007, 315), der sich das Gericht aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit anschließt, grundsätzlich der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR in Ansatz zu bringen. Eine Erhöhung des Auffangstreitwerts ist jedoch dann geboten, wenn mehrere Waffenbesitzkarten und/oder eine große Zahl von Waffen vom Widerruf erfasst sind. Dies ist hier bei einer Waffenbesitzkarte mit insgesamt zwei Waffen nicht der Fall. Die Folgeanordnungen fallen ebenso wenig wie die Nebenentscheidungen für die Streitwertfestsetzung ins Gewicht.
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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Die Verfügung des Landratsamtes Karlsruhe vom 18.01.2008 und der diese bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.06.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz - hierzu zählt nach § 10 Abs. 1 S. 1 WaffG auch eine Waffenbesitzkarte - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis, deren Fehlen die Versagung der Erlaubnis rechtfertigt, regelt § 4 WaffG. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt die Erlaubnis voraus, dass der Betreffende die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG besitzen diese in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
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Die Voraussetzungen dieser Regelvermutung liegen beim Kläger vor, denn er wurde mit seit dem 10.09.2005 rechtskräftigem Strafbefehl zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt.
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Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist, weil es sich um die Anfechtung eines rechtsgestaltenden Verwaltungsaktes handelt, der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (BVerwG, Urt. v. 14.04.1990 - 1 C 56.89 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 57 S. 40; Beschl. v. 24.06.1992 - 1 B 105.92 -, Buchholz a.a.O. Nr. 65; BVerwG, Urt. v. 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.04.2007 - 1 S 2751/06 -, VBlBW 2007, 315), zu dem die Fünfjahresfrist ab Eintritt der Rechtskraft noch nicht verstrichen war.
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Die Annahme der Regelvermutung entfällt nicht schon deshalb, weil der Kläger nicht durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung, sondern durch Strafbefehl verurteilt worden ist (BVerwG, Beschl. v. 30.04.1992 - 1 B 64.92 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 64; Urt. v. 13.12.1994, a.a.O.), denn der Strafbefehl steht einem rechtskräftigem Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Waffenrechtlich gelten insoweit keine Besonderheiten. Das Gesetz verlangt für die Regelvermutung keine bestimmte Art der Verurteilung. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen gewinnen konnte.
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Bereits die Tatsache der den Regeltatbestand erfüllenden einmaligen Verurteilung des Klägers begründet im Allgemeinen den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, dass bereits eine einzige Verurteilung wegen einer der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c WaffG genannten Straftaten die Regelvermutung begründet, wenn eine Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verhängt worden ist. Die Vermutung kann daher grundsätzlich nicht schon dann entkräftet sein, wenn der Betroffene ansonsten strafrechtlich nicht aufgefallen ist. Der in der früheren Gesetzesfassung zum Ausdruck kommende unmittelbare oder mittelbare Bezug der Straftaten zum Einsatz von Waffen wurde ausdrücklich aufgegeben. Wann die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit eingreift, wird nicht mehr vorrangig nach der Art der begangenen Straftat bestimmt, sondern es wird allgemein auf die Rechtsfolgenseite, nämlich auf die Höhe der verhängten Strafe, abgestellt (BT-Drs. 14/7758 S. 128). Daher kann ein Ausnahmefall nicht (mehr) damit begründet werden, dass die konkrete Straftat keinen Waffenbezug hatte (BVerwG, Beschl. v. 21.07.2008 - 3 B 12.08 -).
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Der gesetzlichen Neuregelung lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Katalogs der Straftaten, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG in der Regel zum Verlust der Zuverlässigkeit führen, die grundlegenden Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalls anders als bisher regeln wollte. Insbesondere ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs kein Anhaltspunkt dafür, dass die durch das Tatbestandsmerkmal „in der Regel“ bezweckte Vermutungswirkung durch die neu gefassten Vermutungstatbestände abgeschwächt werden sollte; auch ihrer Struktur nach ist die Vorschrift unverändert geblieben (BVerwG, Beschl. v. 27.03.2007 - 6 B 108.06 -). Die Beibehaltung der Regelungstechnik spricht im Gegenteil dafür, dass der Gesetzgeber an das bisherige Verständnis von einem Ausnahmefall anknüpfen wollte (BVerwG, Beschl. v. 21.07.2008 - 3 B 12.08 -).
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Wer eines der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG genannten Delikte begeht, gibt nach der gesetzgeberischen Wertung des Waffengesetzes Anlass zu der Befürchtung, er könne es auch als Waffenbesitzer am nötigen Verantwortungsbewusstsein fehlen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.04.1991 - 1 B 78.91- , NVwZ-RR 1991, 635; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.04.2007, a.a.O.). Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1994, a.a.O.; BT-Drs. 14/7758 S. 54).
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Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers ist dieses Vertrauen nachhaltig erschüttert.
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Ein Ausnahmefall kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Baden-Württemberg, der sich das Gericht anschließt, dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt der Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwGE 84, 17; Beschl. v. 19.09.1991 - 1 CB 24.91 -, v. 28.10.1993 - 1 B 144.83 - und v. 21.07.2008, a.a.O. sowie Urteile v. 24.04.1990 - 1 C 56.89 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60, 36 und 57 sowie v. 13.12.1994, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.04.2007, a.a.O.; siehe auch Meyer, Gewebearchiv 1998, 89 m.w.N.). Da die Prüfung des Ausnahmefalls in erster Linie tatbezogen erfolgt, reicht, wie bereits ausgeführt, bereits eine einzige Verurteilung zur Begründung der Regelvermutung aus. Diese setzt auch nicht voraus, dass außer der Verurteilung weitere nachteilige Umstände bekannt geworden sind, und greift also auch dann ein, wenn der Betreffende sich ansonsten immer ordnungsgemäß verhalten, sich straffrei geführt hat und in der Vergangenheit beim Umgang mit Waffen und Munition nicht negativ aufgefallen ist. Eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen danach allenfalls Bagatelldelikte.
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Von einem solchen kann beim Kläger schon angesichts der Strafhöhe - sieben Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung - nicht ausgegangen werden. Zu seinen Lasten ins Gewicht fällt hierbei auch, dass sich die Taten über einen nicht unerheblichen Zeitraum hingezogen haben. Es sind auch keine entlastenden persönlichen Umstände, wie sie im strafbaren Verhalten des Klägers zum Ausdruck kommen, also tatbezogen sind, ersichtlich. Sie ergeben sich weder aus dem rechtskräftig gewordenen Strafbefehl noch aus den im Verwaltungsverfahren beigezogenen Unterlagen aus dem Strafverfahren. Vielmehr hat auch die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts festgestellt, dass der Kläger sich eine Mehrzahl von innerdienstlichen Straftaten, die nicht bloß Augenblicksverstöße seien, sondern eine gewisse Planung und ein nicht unerhebliches Maß an krimineller Energie aufwiesen, habe zu schulden kommen lassen. Dies gelte auch mit Blick auf die unrichtigen Vermerke im Brieftagebuch und in der Controllingliste zum Zwecke der Verschleierung der Taten. Der Kläger habe damit im Kernbereich seiner Dienstpflicht nicht unerheblich versagt. Der Bürger erwarte von der Polizei die Aufklärung von Straftaten. Das dieser berechtigten Erwartung diametral gegenläufige Verhalten des Klägers schädige insoweit nicht nur das Ansehen der Polizei, vielmehr habe es auch für die Entwicklung des Rechtsbewusstseins in der Bevölkerung negative Auswirkungen (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 21.05.2007 - DL 13 K 1/06 , UA S. 9). Die von der Disziplinarkammer zu Gunsten des Klägers angeführten Gesichtspunkte sind dagegen nicht tatbezogen, sondern betreffen lediglich das Verhalten nach seiner Tat und seine dienstlichen Leistungen im Einsatztrainingszentrum.
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Somit gibt die maßgebliche tatbezogene Betrachtungsweise keinen Anlass, von der gesetzlichen Regelvermutung abzuweichen. Es ist aus waffenrechtlicher Sicht ohne Belang, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt und wie sich die spätere Entwicklung darstellt. Andernfalls würde die gesetzgeberische Entscheidung überspielt, im Waffenrecht im Interesse einer gesteigerten Effektivität der Gefahrenabwehr sowohl Zuverlässigkeit als auch Eignung zu verlangen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.04.2007, a.a.O.). Die wohl gegenteilige Auffassung des HessVGH (vgl. Urt. v. 22.11.1994 - 11 UE 1428/93 -, RdL 1995, 67) überzeugt demgegenüber nicht. Im Übrigen datiert dieses Urteil vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1994. Unabhängig davon enthält auch das Urteil des HessVGH keine abschließende Aussage dazu, wie ein offensichtlich unbeanstandetes dienstliches Verhalten im Umgang mit Waffen und Sprengstoffen (es handelte sich hier um einen Berufssoldaten im Range eines Hauptmanns, der gleichzeitig Sportschütze war) Tatsachen schaffen kann, die aufgekommene Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu widerlegen vermögen.
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Schließlich kann auch die vom Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Einsatzanordnung über Zuteilung, Besitz, Führen und Aufbewahren von Waffen und Munition im Bereich der Polizei des Innenministeriums Baden-Württemberg, Landespolizeipräsidium vom 13.06.2007 der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Dort heißt es unter Nr. 2.2, dass Schusswaffen und Munition nur zugeteilt werden dürfen, wenn die erforderliche
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- Verlässlichkeit und technische Sachkunde (z.B. Ausbildung an den Waffen, Einweisung an der speziellen Waffe) gegeben ist sowie |
- hinsichtlich der persönlichen Eignung keinerlei Bedenken (z.B. Alkohol- und Drogenabhängigkeit, psychische Auffälligkeiten) bestehen. |
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Was den außerdienstlichen Besitz oder das außerdienstliche Führen von Waffen und Munition anbelangt, regelt Nr. 6.7, dass diese u.a. dann zu untersagen sind, wenn Bedenken bestehen, ob der Beamte/die Beamtin die erforderliche Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung (vgl. Nr. 2.2) besitzt.
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Dieser spezifische polizeidienstrechtliche Zuverlässigkeitsbegriff entspricht nicht demjenigen des Waffengesetzes in § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 WaffG. Dies folgt bereits daraus, dass, anders als in sonstigen Bestimmungen der Einsatzanordnung vom 13.06.2007 (z.B. Nrn. 6.1, 6.3, 6.8) beim Begriff der Zuverlässigkeit gerade nicht auf die Bestimmungen des Waffengesetzes verwiesen wird, sondern vielmehr auf den insoweit eigenständigen Zuverlässigkeitsbegriff in Nr. 2.2 der Anordnung. Aus weiteren systematischen Erwägungen folgt, dass die polizeidienstrechtliche Zuverlässigkeit, die in Punkt 2.2 der Einsatzanordnung nunmehr auch nicht als Zuverlässigkeit, sondern als Verlässlichkeit bezeichnet wird, anderen Anforderungen als die waffenrechtliche Zuverlässigkeit unterliegt. So ist die Verlässlichkeit in Punkt 2.2 nämlich auf einer Ebene mit der technischen Sachkunde genannt, was zwangsläufig indiziert, dass an diese Verlässlichkeit nur geringere Anforderungen gestellt werden als an die Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes. Dies ist auch teleologischen Gründen gerechtfertigt. Einem Berufswaffenträger wie einem Polizisten wird von seinem Dienstherrn bereits ein gewisses „Grundvertrauen“ hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit entgegengebracht, die es erlaubt, die Anforderungen bei der Zuteilung, dem Besitz, dem Führen und Aufbewahren von Waffen und Munition herunterzufahren. Hingegen müssen die Anforderungen, die die Waffenbehörde anlegt, strengeren Maßstäben genügen. Diese gelten nämlich für alle Waffenträger, also auch diejenigen, denen nicht schon von Berufs wegen ein Vertrauensvorschuss entgegengebracht wird. Daher stellt es auch keinen Widerspruch dar, wenn dem Kläger dienstrechtlich die Zuverlässigkeit zum Führen von Waffen zuerkannt wird, dies indes waffenrechtlich nicht der Fall ist.
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Der Widerruf der Waffenbesitzkarte ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Anordnungen in Ziff. 2 und 3 des Bescheides vom 18.01.2008 finden ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 u. 2 WaffG. Danach hat im Falle des Widerrufs der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben und Waffen oder Munition binnen angemessener Frist dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde zu führen. Die Nebenmaßnahmen sind daher rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
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Die Klage war nach alledem abzuweisen.
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Für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. z. B. Beschl. v. 13.04.2007 - 1 S 2751/06 -, VBlBW 2007, 315), der sich das Gericht aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit anschließt, grundsätzlich der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR in Ansatz zu bringen. Eine Erhöhung des Auffangstreitwerts ist jedoch dann geboten, wenn mehrere Waffenbesitzkarten und/oder eine große Zahl von Waffen vom Widerruf erfasst sind. Dies ist hier bei einer Waffenbesitzkarte mit insgesamt zwei Waffen nicht der Fall. Die Folgeanordnungen fallen ebenso wenig wie die Nebenentscheidungen für die Streitwertfestsetzung ins Gewicht.
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