1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der Kläger wendet sich gegen die Einziehung einer Boa Constrictor.
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Die Schlange, eine ca. 150 bis 200 cm lange Boa Constrictor Imperator (Kaiserboa) namens „T.“, wurde am 02.07.2006 vom Polizeivollzugsdienst beschlagnahmt und ins Naturkundemuseum Karlsruhe verbracht, nachdem die Polizei den Kläger in angetrunkenem Zustand zusammen mit der Schlange am FFK-Strand E. See in F. angetroffen hatte.
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Mit Schreiben vom 05.07.2006 forderte die Beklagte den Kläger u.a. auf, innerhalb von zwei Wochen geeignete Nachweise darüber zu erbringen, dass die Schlange artenschutzrechtlich legal in seinen Besitz gekommen sei. Für den Fall der Nichterbringung dieser Nachweise wurde die Einziehung des Tieres angedroht.
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Am 10.07.2006 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.07.2006 und legte am 14.07.2006 eine Rechnung der Firma ... Fachhandel vor, die den Verkauf des Tieres nachweisen sollte. Die Rechnung mit Datum vom 22.10.2005 lautet auf eine Boa c. constrictor, Rotschwanzboa, DNZ 03. Mit Schreiben vom 05.12.2006 legte der Kläger zum Nachweis der Herkunft der Schlange ein weiteres, mit der Überschrift „Vogelpass“ versehenes Dokument vor und führte erklärend aus, die Schlange sei durch einen Herrn ... im ... gekauft und sodann an die Firma ... weiterverkauft worden. Der „Vogelpass“ der Firma ... weist im Feld „Vogelart“ die Angabe Boa constrictor, im Feld „Ring-Nr.“ die Angabe „DNZ01“ auf und bezeichnet unter dem Datum 06.09.01 als Käufer den genannten ....
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Mit Bescheid vom 16.05.2007, zugestellt am 11.05.2007, verfügte die Beklagte die Einziehung der im behördlichen Gewahrsam befindlichen Schlange (Ziff. 1), legte dem Kläger die Kosten für die behördliche Unterbringung der Schlange bis zur Rechtskraft der Entscheidung unter Ziffer 1 auf (Ziff. 2) und erhob für diesen Bescheid „und die im Kontext mit der behördlichen Unterbringung des Tieres und Prüfung der Zulässigkeit dessen Haltung angefallenen Maßnahmen“ Verwaltungsgebühren und -kosten in Höhe von 500,00 Euro (Ziff. 3). Zur Begründung heißt es - soweit vorliegend relevant -, die Boa Constrictor gehöre zu den gem. § 10 Abs. 2 Nr. 10 a BNatSchG besonders geschützten Arten. Gem. § 49 BNatSchG sei eine Berechtigung zum Besitz des Tieres nachzuweisen, bei dessen Nichtvorlage die Schlange eingezogen werden könne. Der Kläger habe trotz mehrfacher Fristsetzung keine geeigneten Nachweise über die legale Herkunft der Schlange vorgelegt. Die vorgelegten Papiere könnten sich nicht auf das gleiche Tier beziehen, denn das eine beziehe sich auf eine deutsche Nachzucht aus dem Jahr 2003 (DNZ03), das andere auf eine Nachzucht aus dem Jahr 2001 (DNZ01). Eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers an der Tierhaltung und dem öffentlichen Interesse habe ergeben, dass das öffentliche Interesse des Tier- und Artenschutzes überwiege. Die Kostenentscheidung gemäß Ziff. 2 der Verfügung ergehe auf Grund § 49 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 i.V.m. § 47 Abs. 5 BNatSchG; die Gebühren- und Kostenfestsetzung gemäß Ziff. 3 folge aus der Gebührensatzung für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde in Verbindung mit Tarifstelle 7.6.2 des Gebührenverzeichnisses.
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Am 15.06.2007 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.05.2007. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2008, zugestellt am 29.05.2008 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 05.07.2006 (Ziff. 1) sowie den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.05.2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung heißt es, die Boa Constrictor sei eine besonders geschützte Art im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG i.V.m. der EG-Verordnung Nr. 338/97, Anhang B, so dass gem. § 49 Abs. 1 BNatSchG vom Halter ein Nachweis über seine Berechtigung, das Tier zu halten, verlangt werden konnte und gem. § 49 Abs. 4, 47 BNatSchG bei Nichtnachweis die Einziehung rechtmäßig gewesen sei. Im Anschluss an die Rechtsprechung des OVG Lüneburg sei zu fordern, dass der gegenwärtige Besitzer nachweisen müsse, dass er das Tier unmittelbar vom Züchter erworben oder über welche Personen der Zwischenerwerb stattgefunden habe. Daran fehle es hier. Es sei keine lückenlose Kette nachgewiesen und die vorgelegten Dokumente bezögen sich eindeutig nicht auf dasselbe Tier.
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Am 29.05.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Gegenstand der Klage sei der Bescheid vom 11.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids. Die vorgelegten Dokumente beträfen das gleiche Tier. Im Übrigen vertieft er sein bisheriges Vorbringen.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Bescheid der Beklagten vom 11.05.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.04.2008, soweit er sich auf den Ausgangsbescheid vom 11.05.2007 bezieht, aufzuheben.
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Zur Begründung beruft sie sich auf die angegriffenen Bescheide.
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Dem Gericht lagen die Akten der Beklagten sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und den der Gerichtsakten verwiesen.
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Das Gericht konnte in Abwesenheit eines Vertreters des Klägers über die Klage verhandeln und entscheiden, da die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers rechtzeitig zugestellte Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Der Antrag des Klägers war gem. § 88 VwGO dahin auszulegen, dass der Widerspruchsbescheid nur soweit angefochten werden sollte, als er sich auf den Ausgangsbescheid vom 11.05.2007 bezog.
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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1. Die Einziehung ist rechtmäßig.
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Die Schlange des Klägers ist ein lebendes Tier einer besonders geschützten Art im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG i.V.m. § 10 Abs. 2 Nr. 10 a) BNatSchG i.V.m. dem Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S. 70; zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 1579/2001 v. 01.08.2001, ABl. EG Nr. L 209 S. 14), wonach alle Boas (Riesenschlagen) mit Ausnahme einiger in Anhang A gelisteten Boas in Anhang B aufgeführt sind.
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Gem. § 42 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es grundsätzlich verboten, Tiere besonders geschützter Arten in Besitz zu nehmen. Eine Ausnahme davon gilt insbesondere gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG für Tiere der besonders geschützten Tierarten, die rechtmäßig in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind. Nach Angabe des Klägers handelt es sich bei seinem Tier um eine Nachzucht.
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Gem. § 49 Abs. 1 BNatSchG konnte der Kläger sich als Besitzer gegenüber der Beklagten auf seine Berechtigung vom Besitz des Tieres allerdings nur berufen, wenn er diese Berechtigung nachgewiesen hätte. Damit ordnet § 49 Abs. 1 BNatSchG eine Beweislastumkehr zu Lasten des Besitzers eines Tieres einer besonders geschützten Art an; nicht der Staat muss die Rechtswidrigkeit des Besitzes nachweisen, sondern der Besitzer dessen Rechtmäßigkeit. Der Besitz solcher Tierarten ist im Zweifel rechtswidrig (Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2. Aufl. 2003, § 49 BNatSchG Rdnr. 2). Grundsätzlich muss der Besitzer den umfassenden Nachweis führen, dass er sich auf eine Ausnahme vom Besitzverbot berufen kann; für die Behörde gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d.h. es muss ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit für die Richtigkeit des Beweismittels sprechen, so dass Zweifel vernünftigerweise nicht aufkommen (Lorz/Müller/Stöckel, a.a.O., Rdnr. 7; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. 4, 46. EL Sept. 2005, § 49 Rdnr. 6). Dabei kann bei Arten nach Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 der Nachweis mit allen geeigneten Beweismitteln im Sinne des § 26 LVwVfG erbracht werden, zum Beispiel in Form von Kaufbelegen etc. (Schmidt-Räntsch, in: Gassner/Bendormir-Kahlo/Schmidt-Räntsch/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, § 49 Rdnr. 13, 9).
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Ein solcher Nachweis wurde vom Kläger nicht erbracht. Die von ihm vorgelegten Dokumente lassen sich schon nicht eindeutig der von ihm besessenen Kaiserboa zuordnen. Vielmehr bezeugen sie jeweils nur den Erwerb einer Boa Constrictor, ohne in irgendeiner Weise eine Spezifizierung im Hinblick auf ein konkretes Exemplar zu erlauben. Eine Bescheinigung über den Erwerb irgendeiner, nicht näher konkretisierten Schlange der Art Boa Constrictor reicht aber nicht, um den Nachweis zu führen, dass für ein konkretes Exemplar eine Ausnahme vom Besitzverbot des § 42 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BNatSchG zu bejahen ist (ebenso: Niedersächs. OVG, Beschl. v. 06.07.2005 - 8 LA 121/04, Juris-Rdnr. 5, 12, NuR 2005, 659 m.w.N.). Darüber hinaus betreffen die vom Kläger vorgelegten Dokumente offensichtlich zwei unterschiedliche Tiere, von denen eines im Jahr 2001 sowie eines im Jahr 2003 gezüchtet wurde. Schließlich vermögen die vorgelegte Dokumente keinen Nachweis einer lückenlosen Besitzkette (vgl. Niedersächs. OVG, a.a.O.) vom Züchter bis zum Kläger nachzuweisen. Erstens wird nirgends der Züchter genannt, zweitens bleibt unklar, von wem der Käufer ... die Schlange erworben hat und drittens ist der Besitzwechsel von der Firma ... zur Firma ... nicht belegt.
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Ermessensfehler sind nicht ersichtlich oder vorgetragen; insbesondere war die Einziehung verhältnismäßig.
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2. Auch die Verpflichtung zur Tragung der Verwahrkosten bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung der Schlange ist rechtmäßig.
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Rechtsgrundlage der Gebührenforderung sind § 49 Abs. 4 S. 2 HS. 1 i.V.m. § 47 Abs. 5 BNatSchG. Gem. § 47 Abs. 5 BNatSchG können im Fall der Einziehung eines Tieres die hierdurch entstandenen Kosten, insbesondere für Pflege und Unterbringung des Tieres u.a. dem Ein- oder Ausführer auferlegt werden. Da § 47 Abs. 5 BNatSchG gemäß § 49 Abs. 4 S. 2 HS. 1 BNatSchG entsprechend anzuwenden ist, ist § 47 Abs. 5 BNatSchG so zu lesen, dass demjenigen, der das Tier besaß oder die tatsächliche Gewalt über es ausgeübt hatte (§ 49 Abs. 1 BNatSchG), die Kosten der Einziehung auferlegt werden können. Zu den Kosten der Einziehung gehören aber nicht nur die Kosten, die bis zum Eigentumsübergang auf den Rechtsträger der einziehenden Behörde mit Erlass der Einziehungsanordnung (vgl. VGH Bad.-Würt., Urt. v. 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, Juris-Rdnr. 20, VBlBW 2007, 351) anfallen, sondern grundsätzlich auch alle folgenden, zurechenbar durch die Einziehung verursachten Kosten. Denn gem. § 49 Abs. 4 S. 2 HS. 1 i.V.m. § 47 Abs. 5 BNatSchG werden die Kosten der Einziehung gerade nicht dem (aktuellen) Eigentümer auferlegt, sondern demjenigen (ehemaligen) Besitzer oder Gewahrsamsinhaber, der durch seinen fehlenden Nachweis der Besitzberechtigung erst die Einziehung der Behörde erforderlich gemacht hat.
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3. Schließlich ist auch die Gebührenentscheidung (Ziff. 3 des Bescheides vom 11.05.2007) nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 4 Abs. 3 S. 1, S. 3 LGebG i.V.m. §§ 2, 11 KAG i.V.m. §§ 1, 2, 5, 7 der Satzung der Stadt über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung der Aufgaben als untere Verwaltungs- und Baurechtsbehörde in Verbindung mit Tarifstelle Nr. 7.6.2 des Gebührenverzeichnisses. Die Ausfüllung des dortigen Gebührenrahmens erfolgte auch ermessensfehlerfrei, nachdem die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht näher erläuterte, dass für den Erlass des Bescheides ein hoher Abstimmungsbedarf innerhalb der Verwaltung notwendig gewesen sei und zudem die Sache von besonderer Wichtigkeit sei, da es sich bei der Schlange um eine besonders geschützte Art im Sinne des Naturschutzgesetzes handele.
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Das Gericht konnte in Abwesenheit eines Vertreters des Klägers über die Klage verhandeln und entscheiden, da die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers rechtzeitig zugestellte Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Der Antrag des Klägers war gem. § 88 VwGO dahin auszulegen, dass der Widerspruchsbescheid nur soweit angefochten werden sollte, als er sich auf den Ausgangsbescheid vom 11.05.2007 bezog.
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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1. Die Einziehung ist rechtmäßig.
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Die Schlange des Klägers ist ein lebendes Tier einer besonders geschützten Art im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG i.V.m. § 10 Abs. 2 Nr. 10 a) BNatSchG i.V.m. dem Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S. 70; zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 1579/2001 v. 01.08.2001, ABl. EG Nr. L 209 S. 14), wonach alle Boas (Riesenschlagen) mit Ausnahme einiger in Anhang A gelisteten Boas in Anhang B aufgeführt sind.
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Gem. § 42 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es grundsätzlich verboten, Tiere besonders geschützter Arten in Besitz zu nehmen. Eine Ausnahme davon gilt insbesondere gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG für Tiere der besonders geschützten Tierarten, die rechtmäßig in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind. Nach Angabe des Klägers handelt es sich bei seinem Tier um eine Nachzucht.
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Gem. § 49 Abs. 1 BNatSchG konnte der Kläger sich als Besitzer gegenüber der Beklagten auf seine Berechtigung vom Besitz des Tieres allerdings nur berufen, wenn er diese Berechtigung nachgewiesen hätte. Damit ordnet § 49 Abs. 1 BNatSchG eine Beweislastumkehr zu Lasten des Besitzers eines Tieres einer besonders geschützten Art an; nicht der Staat muss die Rechtswidrigkeit des Besitzes nachweisen, sondern der Besitzer dessen Rechtmäßigkeit. Der Besitz solcher Tierarten ist im Zweifel rechtswidrig (Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2. Aufl. 2003, § 49 BNatSchG Rdnr. 2). Grundsätzlich muss der Besitzer den umfassenden Nachweis führen, dass er sich auf eine Ausnahme vom Besitzverbot berufen kann; für die Behörde gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d.h. es muss ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit für die Richtigkeit des Beweismittels sprechen, so dass Zweifel vernünftigerweise nicht aufkommen (Lorz/Müller/Stöckel, a.a.O., Rdnr. 7; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. 4, 46. EL Sept. 2005, § 49 Rdnr. 6). Dabei kann bei Arten nach Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 der Nachweis mit allen geeigneten Beweismitteln im Sinne des § 26 LVwVfG erbracht werden, zum Beispiel in Form von Kaufbelegen etc. (Schmidt-Räntsch, in: Gassner/Bendormir-Kahlo/Schmidt-Räntsch/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, § 49 Rdnr. 13, 9).
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Ein solcher Nachweis wurde vom Kläger nicht erbracht. Die von ihm vorgelegten Dokumente lassen sich schon nicht eindeutig der von ihm besessenen Kaiserboa zuordnen. Vielmehr bezeugen sie jeweils nur den Erwerb einer Boa Constrictor, ohne in irgendeiner Weise eine Spezifizierung im Hinblick auf ein konkretes Exemplar zu erlauben. Eine Bescheinigung über den Erwerb irgendeiner, nicht näher konkretisierten Schlange der Art Boa Constrictor reicht aber nicht, um den Nachweis zu führen, dass für ein konkretes Exemplar eine Ausnahme vom Besitzverbot des § 42 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BNatSchG zu bejahen ist (ebenso: Niedersächs. OVG, Beschl. v. 06.07.2005 - 8 LA 121/04, Juris-Rdnr. 5, 12, NuR 2005, 659 m.w.N.). Darüber hinaus betreffen die vom Kläger vorgelegten Dokumente offensichtlich zwei unterschiedliche Tiere, von denen eines im Jahr 2001 sowie eines im Jahr 2003 gezüchtet wurde. Schließlich vermögen die vorgelegte Dokumente keinen Nachweis einer lückenlosen Besitzkette (vgl. Niedersächs. OVG, a.a.O.) vom Züchter bis zum Kläger nachzuweisen. Erstens wird nirgends der Züchter genannt, zweitens bleibt unklar, von wem der Käufer ... die Schlange erworben hat und drittens ist der Besitzwechsel von der Firma ... zur Firma ... nicht belegt.
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Ermessensfehler sind nicht ersichtlich oder vorgetragen; insbesondere war die Einziehung verhältnismäßig.
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2. Auch die Verpflichtung zur Tragung der Verwahrkosten bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung der Schlange ist rechtmäßig.
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Rechtsgrundlage der Gebührenforderung sind § 49 Abs. 4 S. 2 HS. 1 i.V.m. § 47 Abs. 5 BNatSchG. Gem. § 47 Abs. 5 BNatSchG können im Fall der Einziehung eines Tieres die hierdurch entstandenen Kosten, insbesondere für Pflege und Unterbringung des Tieres u.a. dem Ein- oder Ausführer auferlegt werden. Da § 47 Abs. 5 BNatSchG gemäß § 49 Abs. 4 S. 2 HS. 1 BNatSchG entsprechend anzuwenden ist, ist § 47 Abs. 5 BNatSchG so zu lesen, dass demjenigen, der das Tier besaß oder die tatsächliche Gewalt über es ausgeübt hatte (§ 49 Abs. 1 BNatSchG), die Kosten der Einziehung auferlegt werden können. Zu den Kosten der Einziehung gehören aber nicht nur die Kosten, die bis zum Eigentumsübergang auf den Rechtsträger der einziehenden Behörde mit Erlass der Einziehungsanordnung (vgl. VGH Bad.-Würt., Urt. v. 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, Juris-Rdnr. 20, VBlBW 2007, 351) anfallen, sondern grundsätzlich auch alle folgenden, zurechenbar durch die Einziehung verursachten Kosten. Denn gem. § 49 Abs. 4 S. 2 HS. 1 i.V.m. § 47 Abs. 5 BNatSchG werden die Kosten der Einziehung gerade nicht dem (aktuellen) Eigentümer auferlegt, sondern demjenigen (ehemaligen) Besitzer oder Gewahrsamsinhaber, der durch seinen fehlenden Nachweis der Besitzberechtigung erst die Einziehung der Behörde erforderlich gemacht hat.
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3. Schließlich ist auch die Gebührenentscheidung (Ziff. 3 des Bescheides vom 11.05.2007) nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 4 Abs. 3 S. 1, S. 3 LGebG i.V.m. §§ 2, 11 KAG i.V.m. §§ 1, 2, 5, 7 der Satzung der Stadt über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung der Aufgaben als untere Verwaltungs- und Baurechtsbehörde in Verbindung mit Tarifstelle Nr. 7.6.2 des Gebührenverzeichnisses. Die Ausfüllung des dortigen Gebührenrahmens erfolgte auch ermessensfehlerfrei, nachdem die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht näher erläuterte, dass für den Erlass des Bescheides ein hoher Abstimmungsbedarf innerhalb der Verwaltung notwendig gewesen sei und zudem die Sache von besonderer Wichtigkeit sei, da es sich bei der Schlange um eine besonders geschützte Art im Sinne des Naturschutzgesetzes handele.
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