Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 3 K 77/09

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 10.11.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.12.2008 verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 07.10.2008 ohne Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags für teilzeitbeschäftigte Beamte neu zu berechnen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die am … 1942 geborene Klägerin, eine pensionierte Lehrerin, begehrt die Neuberechnung ihrer Altersbezüge ohne Vorsorgungsabschlag für Beschäftigungszeiten in Teilzeit.
Mit Bescheid vom 05.05.2003 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Versorgungsbezüge der Klägerin unter Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags für Beschäftigungszeiten in Teilzeit nach dem Beamtenversorgungsgesetz auf 2053,86 Euro fest. Ohne Versorgungsabschlag hätten die Versorgungsbezüge 2296,44 Euro brutto betragen.
Mit Schreiben vom 07.10.2008 beantragte die Klägerin beim Beklagten eine Neuberechnung ihrer Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06.2008 (2 BvL 6/07), wonach die Regelungen über den Versorgungsabschlag für ehemals teilzeitbeschäftigte Beamte als mittelbar geschlechtsdiskriminierende Regelungen gegen Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG verstoßen und damit nichtig sind. Zudem beantragte sie die Nachzahlung eventuell zu wenig gezahlter Versorgungsbezüge.
Mit Bescheid vom 10.11.2008 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den Antrag ab. Da der Bescheid vom 05.05.2003 bestandskräftig sei, sei das Begehren der Klägerin als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Neufestsetzung der Versorgungsbezüge zu werten. Der Antrag sei abzulehnen. Gem. § 79 BVerfGG entfalte die Nichtigerklärung der Regelungen über den Versorgungsabschlag für ehemals teilzeitbeschäftigte Beamte nur Auswirkungen auf noch nicht bestandskräftige Festsetzungen der Versorgungsbezüge. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 LVwVfG seien nicht erfüllt, da keine Wiederaufgreifensgründe im Sinne dieser Vorschrift vorlägen, insbesondere sei die Änderung der Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage. Auch im Rahmen des Ermessens könne dem Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens nicht entsprochen werden. Denn es sei der Klägerin nach dem Zugang des Festsetzungsbescheides vom 05.05.2003 ohne weiteres möglich gewesen, ihren Rechtsstandpunkt durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu wahren. Ein Wiederaufgreifen im Fall der Klägerin würde zudem ein Wiederaufgreifen in gleichgelagerten Fällen notwendig machen. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand wäre unüberschaubar und kaum zu bewältigen. Deswegen überwiege der Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit den Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit.
Am 19.11.2008 erhob die Klägerin Widerspruch. Das Finanzministerium Baden-Württembergs oder das Landesamt hätten ihre Sorgfaltspflicht ihr gegenüber verletzt. Es könne nicht angehen, dass sie gegen jeden Bescheid des Landesamtes einen Fachjuristen beschäftigen müsse, um Fehler des Dienstherrn zu erkennen. Sie müsse davon ausgehen können, dass sich ihr Dienstherr in allen Situationen verfassungsgemäß verhalte. Im Übrigen änderten der Bund und die Länder Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfahlen bestandskräftige Bescheide.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte der Beklagte die Begründung des angefochtenen Bescheides und führte ergänzend aus, es bestehe auch kein Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 05.05.2003 nach § 48 LVwVfG, denn nach ständiger Rechtsprechung bestehe nur dann ein Anspruch auf Rücknahme / Änderung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich sei. Insbesondere sei die Aufrechterhaltung der verfassungswidrigen Regelung kein Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben. Allein die Verfassungswidrigkeit der Regelungen über den Versorgungsabschlag für ehemals teilzeitbeschäftigte Beamte könne keinen Anspruch auf Rücknahme vermitteln, da dies lediglich Voraussetzung einer Ermessensentscheidung sei. Zudem existierten auch keine versorgungsrechtlichen oder beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätze, welche das nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz eingeräumte Ermessen einschränken könnten. Auch im Rahmen des Ermessens nach § 51 LVwVfG oder § 48 LVwVfG komme keine andere Entscheidung in Betracht. Bei der Ausübung des Ermessens sei in Rechnung zu stellen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukomme als dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Auch der Umstand, dass der Bund und andere Länder bestandskräftige Versorgungsbescheide aufheben würden, ändere nichts an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
Die Klägerin hat am 09.01.2009 Klage erhoben. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Bundesbürger im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06.2008 (2 BvL 6/07) sowie der Fürsorgepflicht des Landes Baden-Württemberg gegenüber seinen Beamten müssten ihre Versorgungsbezüge neu berechnet werden. Die Nichtigerklärung der gesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht habe eine andere Qualität als eine bloße Änderung der Rechtsprechung durch die Fachgerichte. Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 3 GG gebiete es, Bescheide, die auf der verfassungswidrigen Bestimmung beruhten, für die Zukunft zu korrigieren. Es gehe hier auch nicht um einen normalen Verwaltungsakt, sondern um einen Dauerverwaltungsakt. Der Beklagte habe sein Ermessen hinsichtlich der begehrten Änderung des Versorgungsbescheides für die Zukunft nicht ausreichend ausgeübt. Eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 LVwVfG liege zudem insoweit vor, als mit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2002/73/EG am 05.10.2002 diese mangels Umsetzung in Deutschland unmittelbar wirksam geworden sei. Art. 3 Abs. 2 a der Richtlinie beinhalte die Verpflichtung, die diskriminierende Regelung des § 84 Abs. 4 S. 2 BeamtVG aufzuheben.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 10.11.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.12.2008 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 07.10.2008 ohne Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags für teilzeitbeschäftigte Beamte neu zu berechnen.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen der angefochtenen Bescheide.
13 
Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten vor. Auf diese Unterlagen sowie die Gerichtsakten wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
14 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge für die Zukunft; die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
15 
Der Anspruch der Klägerin auf Neufestsetzung ihrer Bezüge für die Zukunft ergibt sich aus § 48 Abs. 1 LVwVfG. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurücknehmen. Die Entscheidung, einen bestandskräftigen Verwaltungsakt nach § 48 LVwVfG zurückzunehmen, steht dabei grundsätzlich im Ermessen der Behörde, welches nur in Ausnahmefällen auf Null reduziert ist. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Facetten des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Eine Reduktion des Ermessens auf Null kommt aber dann in Betracht, wenn dem anzuwendenden Fachrecht ausnahmsweise eine andere Wertung als die Gleichberechtigung der genannten Prinzipien zu entnehmen ist (BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 - 1 C 33/07 -, Juris-Rdnr. 12 f., VR 2008, 323 m.w.N.) oder wenn ein Aufrechterhalten des Verwaltungsaktes schlechthin unerträglich wäre, was insbesondere der Fall ist, wenn Umstände vorliegen, die ein Festhalten am Verwaltungsakt als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 48 Rdnr. 79 m.w.N.).
16 
Gemessen an diesem Maßstab ist das in § 48 Abs. 1 LVwVfG der Behörde grundsätzlich zustehende Rücknahmeermessen im Fall der Klägerin, die nur die Neufestsetzung ihrer Bezüge für die Zukunft begehrt, auf Null reduziert.
17 
Im vorliegenden Fall folgt eine Reduktion des Rücknahmeermessens für die Zukunft sowohl aus den Besonderheiten des Rechts der Beamtenversorgung als auch aus dem im Beamtenrecht besonders ausgestalteten Prinzip von Treu und Glauben (so auch die wohl herrschende Meinung der erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung: vgl. VG Saarland, Urt. v. 04.09.2007 - 3 K 350/06 -, Juris-Rdnr. 74 ff., LKRZ 2007, 438; VG Magdeburg, Urt. v. 06.03.2007 - 5 A 191/06 -, Juris-Rdnr. 18; VG Düsseldorf, Urt. v. 23 K 813/07 - 15.09.2008 -, Juris-Rdnr. 38 ff.; VG Berlin, Urt. v. 10.10.2007 - 7 A 123.06 -, Juris-Rdnr. 12; a.A. VG Köln, Urt. v. 25.07.2007 - 3 K 3568/06 -, Juris-Rdnr. 41). Die Besonderheiten des Rechts der Beamtenversorgung bestehen zum einen in § 3 Abs. 3 BeamtVG, aus dem sich der Gedanke ableiten lässt, dass der Beamte die ihm gesetzlich zustehende Versorgung auf jeden Fall erhalten soll, da er nicht einmal aus eigener Willensentscheidung ganz oder teilweise auf sie verzichten kann. Aus dieser Vorschrift folgt, dass die Gewährung der gesetzlich dem Beamten zustehenden Pension ein besonderes Gewicht zukommt und somit auch den Prinzipien der Rechtsrichtigkeit und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegenüber dem Prinzip der Rechtssicherheit ein höheres Gewicht zukommt, als dies in anderen Bereichen des Verwaltungsrechts der Fall ist. Eine weitere Besonderheit der Beamtenversorgung besteht in dem Charakter des Versorgungsbezügebescheids als Dauerverwaltungsakt. In diesem Bescheid wird zum Zeitpunkt des Eintritts des Beamten in den Ruhestand die Höhe der Versorgungsbezüge, zumindest was den vorliegend relevanten Ruhegehaltssatz betrifft, für die gesamte Ruhestandszeit des Beamten verbindlich festgelegt. Auch insoweit kommt den Prinzipien der Rechtsrichtigkeit und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ein besonderes Gewicht gegenüber dem Prinzip der Rechtssicherheit zu, denn die Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Verwaltungsaktes betrifft nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt, sondern aktualisiert sich monatlich mit Auszahlung der rechtswidrig zu niedrigen Versorgungsbezüge über einen Zeitraum von möglicherweise mehreren Jahrzehnten hinweg. Schließlich besteht im Beamtenrecht die Besonderheit, dass das Beamtenverhältnis ein gegenseitiges Treueverhältnis ist, d.h. der Treuepflicht des Beamten entspricht eine Treuepflicht des Dienstherrn (statt aller: Battis, BBG, 3. Aufl. 2004, § 79 Rdnr. 3). Aus diesem Treuverhältnis lässt sich im Anschluss an die oben zitierte Rechtsprechung wiederum ein besonderes Gewicht der Aspekte des Rechtsrichtigkeit und Gesetzmäßigkeit des Handelns des Dienstherrn gegenüber dem Beamten ableiten.
18 
In der Abwägung der Prinzipien der Rechtsrichtigkeit und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung mit dem Prinzip der Rechtssicherheit spricht für ein Überwiegen der beiden erstgenannten Prinzipien zudem, dass ein auch zukünftiges Festhalten am rechtswidrigen Versorgungsbescheid als Verstoß gegen Treu und Glauben zu qualifizieren wäre. Hierfür lässt sich zum einen das besondere Treueverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn ins Feld führen. Ein Aufrechterhalten der rechtswidrigen Versorgungsbezugsfeststellung auf Lebenszeit des Beamten würde im Widerspruch zu diesem besonderen Treueverhältnis stehe und wäre mithin als treuwidrig zu qualifizieren. Die Prinzipien der Rechtsrichtigkeit und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gewinnen zudem insofern an Gewicht, als der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 05.05.2003 zwar nicht offensichtlich rechtswidrig war (die höchstrichterlichen Judikate wurden erst später verkündet), die Rechtswidrigkeit aber besonders schwer wiegt, weil sowohl gegen Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, DVBl 2008, 1051) als auch gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen wurde (vgl.: EuGH, Urt. v. 23.10.2003 - C-4/02, C-5/02 -, DVBl 2004, 188; BVerwG, Urt. v. 25.5.2005 - 2 C 14/04 -, NVwZ 2005, 1080) und es sich jeweils um einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften mit hohem materiellem Gerechtigkeitsgehalt handelt.
II.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht gem. § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.
20 
Beschluss
21 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 5.821,92 EUR festgesetzt (vgl. Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004).
22 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
I.
14 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge für die Zukunft; die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
15 
Der Anspruch der Klägerin auf Neufestsetzung ihrer Bezüge für die Zukunft ergibt sich aus § 48 Abs. 1 LVwVfG. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurücknehmen. Die Entscheidung, einen bestandskräftigen Verwaltungsakt nach § 48 LVwVfG zurückzunehmen, steht dabei grundsätzlich im Ermessen der Behörde, welches nur in Ausnahmefällen auf Null reduziert ist. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Facetten des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Eine Reduktion des Ermessens auf Null kommt aber dann in Betracht, wenn dem anzuwendenden Fachrecht ausnahmsweise eine andere Wertung als die Gleichberechtigung der genannten Prinzipien zu entnehmen ist (BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 - 1 C 33/07 -, Juris-Rdnr. 12 f., VR 2008, 323 m.w.N.) oder wenn ein Aufrechterhalten des Verwaltungsaktes schlechthin unerträglich wäre, was insbesondere der Fall ist, wenn Umstände vorliegen, die ein Festhalten am Verwaltungsakt als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 48 Rdnr. 79 m.w.N.).
16 
Gemessen an diesem Maßstab ist das in § 48 Abs. 1 LVwVfG der Behörde grundsätzlich zustehende Rücknahmeermessen im Fall der Klägerin, die nur die Neufestsetzung ihrer Bezüge für die Zukunft begehrt, auf Null reduziert.
17 
Im vorliegenden Fall folgt eine Reduktion des Rücknahmeermessens für die Zukunft sowohl aus den Besonderheiten des Rechts der Beamtenversorgung als auch aus dem im Beamtenrecht besonders ausgestalteten Prinzip von Treu und Glauben (so auch die wohl herrschende Meinung der erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung: vgl. VG Saarland, Urt. v. 04.09.2007 - 3 K 350/06 -, Juris-Rdnr. 74 ff., LKRZ 2007, 438; VG Magdeburg, Urt. v. 06.03.2007 - 5 A 191/06 -, Juris-Rdnr. 18; VG Düsseldorf, Urt. v. 23 K 813/07 - 15.09.2008 -, Juris-Rdnr. 38 ff.; VG Berlin, Urt. v. 10.10.2007 - 7 A 123.06 -, Juris-Rdnr. 12; a.A. VG Köln, Urt. v. 25.07.2007 - 3 K 3568/06 -, Juris-Rdnr. 41). Die Besonderheiten des Rechts der Beamtenversorgung bestehen zum einen in § 3 Abs. 3 BeamtVG, aus dem sich der Gedanke ableiten lässt, dass der Beamte die ihm gesetzlich zustehende Versorgung auf jeden Fall erhalten soll, da er nicht einmal aus eigener Willensentscheidung ganz oder teilweise auf sie verzichten kann. Aus dieser Vorschrift folgt, dass die Gewährung der gesetzlich dem Beamten zustehenden Pension ein besonderes Gewicht zukommt und somit auch den Prinzipien der Rechtsrichtigkeit und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegenüber dem Prinzip der Rechtssicherheit ein höheres Gewicht zukommt, als dies in anderen Bereichen des Verwaltungsrechts der Fall ist. Eine weitere Besonderheit der Beamtenversorgung besteht in dem Charakter des Versorgungsbezügebescheids als Dauerverwaltungsakt. In diesem Bescheid wird zum Zeitpunkt des Eintritts des Beamten in den Ruhestand die Höhe der Versorgungsbezüge, zumindest was den vorliegend relevanten Ruhegehaltssatz betrifft, für die gesamte Ruhestandszeit des Beamten verbindlich festgelegt. Auch insoweit kommt den Prinzipien der Rechtsrichtigkeit und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ein besonderes Gewicht gegenüber dem Prinzip der Rechtssicherheit zu, denn die Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Verwaltungsaktes betrifft nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt, sondern aktualisiert sich monatlich mit Auszahlung der rechtswidrig zu niedrigen Versorgungsbezüge über einen Zeitraum von möglicherweise mehreren Jahrzehnten hinweg. Schließlich besteht im Beamtenrecht die Besonderheit, dass das Beamtenverhältnis ein gegenseitiges Treueverhältnis ist, d.h. der Treuepflicht des Beamten entspricht eine Treuepflicht des Dienstherrn (statt aller: Battis, BBG, 3. Aufl. 2004, § 79 Rdnr. 3). Aus diesem Treuverhältnis lässt sich im Anschluss an die oben zitierte Rechtsprechung wiederum ein besonderes Gewicht der Aspekte des Rechtsrichtigkeit und Gesetzmäßigkeit des Handelns des Dienstherrn gegenüber dem Beamten ableiten.
18 
In der Abwägung der Prinzipien der Rechtsrichtigkeit und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung mit dem Prinzip der Rechtssicherheit spricht für ein Überwiegen der beiden erstgenannten Prinzipien zudem, dass ein auch zukünftiges Festhalten am rechtswidrigen Versorgungsbescheid als Verstoß gegen Treu und Glauben zu qualifizieren wäre. Hierfür lässt sich zum einen das besondere Treueverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn ins Feld führen. Ein Aufrechterhalten der rechtswidrigen Versorgungsbezugsfeststellung auf Lebenszeit des Beamten würde im Widerspruch zu diesem besonderen Treueverhältnis stehe und wäre mithin als treuwidrig zu qualifizieren. Die Prinzipien der Rechtsrichtigkeit und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gewinnen zudem insofern an Gewicht, als der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 05.05.2003 zwar nicht offensichtlich rechtswidrig war (die höchstrichterlichen Judikate wurden erst später verkündet), die Rechtswidrigkeit aber besonders schwer wiegt, weil sowohl gegen Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, DVBl 2008, 1051) als auch gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen wurde (vgl.: EuGH, Urt. v. 23.10.2003 - C-4/02, C-5/02 -, DVBl 2004, 188; BVerwG, Urt. v. 25.5.2005 - 2 C 14/04 -, NVwZ 2005, 1080) und es sich jeweils um einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften mit hohem materiellem Gerechtigkeitsgehalt handelt.
II.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht gem. § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.
20 
Beschluss
21 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 5.821,92 EUR festgesetzt (vgl. Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004).
22 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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