Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 5 K 1853/09

Tenor

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Nr. 1 der Verfügung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 28.07.2009 wird aufgehoben.

Hinsichtlich Nr. 2 und Nr. 4 der Verfügung wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der im Jahr 1968 geborene Antragsteller, der zuvor nie im Besitz einer inländischen Fahrerlaubnis war, erwarb am 19.10.2005 eine tschechische Fahrerlaubnis. Als Wohnort ist im tschechischen Führerschein „.../Bundesrepublik Deutschland“ angegeben. Im Januar 2009 wurde gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Führens von Kraftfahrzeugen in Deutschland eingeleitet. Auf Anfrage des Landratsamts ... teilte die Polizeidirektion ... mit, dass gegen den Antragsteller in den Jahren 1989 bis 1998, in einem Fall auch im Jahr 2007, eine Vielzahl von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geführt worden seien. Das letzte Verfahren wegen Kreditbetrugs habe zu einer Einstellung gemäß § 153a StPO geführt. 1998 sei der Kläger zweimal wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden, einmal zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten und einmal zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu 30 DM. In dem vom Landratsamt eingeholten Führungszeugnis des Bundesamts für Justiz nach § 31 BZRG vom 11.03.2009 ist allein eine Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs mit Nötigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 EUR Geldstrafe und einem Monat Fahrverbot durch das Amtsgericht Augsburg vom 29.11.2006 (Tatzeit 22.09.2006) enthalten. Das Kraftfahrt-Bundesamt teilte mit, dass der Kläger außerdem vom Amtsgericht ... am 11.02.2004 und am 04.10.2005 jeweils wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (mit einem Kleinkraftrad) zu einer Geldstrafe von 60 bzw. 80 Tagessätzen verurteilt worden sei.
Mit Verfügung vom 28.07.2009 stellte das Landratsamt fest, dass die dem Antragsteller am 19.10.2005 erteilte tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtige (Nr. 1), und forderte ihn auf, seinen tschechischen Führerschein innerhalb einer Woche vorzulegen, damit ein Vermerk über die getroffene Feststellung eingetragen werden könne (Nr. 2): ferner ordnete es die sofortige Vollziehung von Nr. 1 der Verfügung an (Nr. 3) und drohte für den Fall, dass der Antragsteller seiner Verpflichtung nach Nr. 2 nicht fristgerecht nachkommen werde, die Wegnahme des Führerscheins an (Nr. 4).
In der Verfügung wird zur Anordnung der sofortigen Vollziehung von Nr. 1 ausgeführt: Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung sei erforderlich, um zu verhindern, dass der Antragsteller beim Führen von Kraftfahrzeugen die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs gefährde.
Der Antragsteller legte am 07.08.2009 Widerspruch ein.
Zugleich hat er vorläufigen Rechtsschutz beantragt und vorgetragen: Er könne seinen tschechischen Führerschein nicht vorlegen, weil er ihn um die Jahreswende 2008/2009 verloren habe. Er bemühe sich, einen Ersatzbeleg zu beschaffen. Seit Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis habe er am inländischen Straßenverkehr teilgenommen. Seitens der Stadt ... sei ihm mehrfach gesagt worden, dass er die tschechische Fahrerlaubnis in eine deutsche umschreiben könne. Die Feststellung der fehlenden Berechtigung sei rechtswidrig. § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV sei richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Vorschrift nur für Fälle gelte, in denen vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eine inländische Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Jedenfalls sei diese Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt. Von einzelnen Gerichten werde sie schon jetzt in seinem Sinn beantwortet.
II.
Der statthafte (§ 80 Abs. 5 mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 VwGO, § 12 LVwVG) und auch sonst zulässige Antrag hat Erfolg. Dem Antragsteller ist der begehrte vorläufige Rechtsschutz zu gewähren.
Soweit das Landratsamt die sofortige Vollziehung von Nr. 1 der angefochtenen Verfügung angeordnet hat, kommt allerdings keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Betracht. Vielmehr ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben; denn das Landratsamt hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nicht dem (formellen) Erfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet. Dafür reicht sein Hinweis nicht aus, der Antragsteller würde ansonsten beim Führen von Kraftfahrzeugen die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs gefährden. Denn diese Begründung lässt in keiner Weise erkennen, worin eine vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs bestehen soll, die es rechtfertigte, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu beseitigen. Dem Begründungserfordernis genügt hätte es etwa, wenn das Landratsamt ausgeführt hätte, dass wegen einer fehlenden bzw. nicht erwiesenen Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland mit Rücksicht auf die sonst anderen Verkehrsteilnehmern drohenden Gefahren für Leib und Leben dem Sofortvollzug grundsätzlich Vorrang vor dem privaten Interesse des Inhabers einer ausländischen Fahrerlaubnis einzuräumen sei, in Deutschland vorläufig am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu können (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 01.07.2009 - 10 B 10450/09 - juris Rdnr. 2).
Die Kammer bemerkt gleichwohl, dass der Antrag hinsichtlich Nr. 1 der angefochtenen Verfügung auch bei einer dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Begründung Erfolg gehabt hätte. Dies ergibt sich aus Folgendem:
In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist bislang nicht geklärt, ob § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung vom 07.01.2009 (BGBl. I S. 29) seinem Wortlaut entsprechend in allen Fällen gilt, in denen der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte oder ob die Vorschrift richtlinienkonform dahin anzuwenden ist, dass die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland mit einer EU-Fahrerlaubnis nur für die Fälle eingeschränkt wird, in denen vor der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden war (vgl. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV). Es entspricht verbreiteter Auffassung, dass das maßgebliche Gemeinschaftsrecht (Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG dazu EuGH, Urt. v. 26.06.2008 - C-334/06 - juris, insbes. Rdnrn. 68, 69) eine Ausnahme vom Grundsatz der Anerkennung mitgliedstaatlicher Fahrerlaubnisse nur zulässt, wenn der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eine innerstaatliche Einschränkung, Aussetzung, ein Entzug oder eine Aufhebung der Fahrerlaubnis vorausgegangen war (Hess. VGH, Beschl. v. 18.06.2009 - 2 B 255/09 -; VG Augsburg, Urt. v. 28.08.2009 - Au 7 K 08.1717; a.A. OVG Rhl.-Pf., Beschl. v. 23.01.2009 - 10 B 11145/08 - juris). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof beurteilt die Frage als offen (Bayer. VGH, Beschl. v. 26.02.2009 - 11 C 09.296 - juris, Rdnr. 20, und Beschl. v. 22.06.2009 - 11 CE 09.1089 -, juris Rdnr. 20). Eine abschließende Klärung dieser schwierigen Rechtsfrage muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
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Sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren für den Antragsteller jedoch zumindest offen, besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller allein wegen des Umstands, dass er die Fahrerlaubnis in Tschechien und nicht an seinem Wohnsitz bzw. sonst in Deutschland erworben hat, vorerst daran zu hindern, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen. Ein solches überwiegendes öffentliches Interesse ist zwar regelmäßig anzunehmen, wenn eine EU-Fahrerlaubnis im Anschluss an eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Deutschland erworben wurde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 01.07.2009 - 10 B 10450/09 - a.a.O. sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 - VBlBW 2008, 486 = juris, Rdnr. 7). In diesen Fällen kann der Inhaber der EU-Fahrerlaubnis allerdings sein Suspensivinteresse auch nicht auf einen gemeinschaftsrechtlich begründeten Anspruch auf Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland stützen, jedenfalls hat dieses Interesse bei geringer Erfolgsaussicht in der Hauptsache wenig Gewicht. Anders verhält es sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen Einiges dafür spricht, dass der Inhaber der mitgliedstaatlichen Fahrerlaubnis letztlich einen Anspruch auf Anerkennung derselben hat.
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Diese Folgenabwägung kann nicht anders ausfallen, wenn man zusätzlich die Umstände des Einzelfalles in den Blick nimmt. Zwar spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis erworben hat, weil er befürchten musste, dass ihm bei einem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland jedenfalls seine mit Geldstrafen bzw. einem einmonatigen Fahrverbot geahndeten Verkehrsstraftaten aus jüngerer Zeit vorgehalten und womöglich zum Anlass genommen worden wären, seine Eignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachtens zu belegen. Jedoch steht, anders als in den Fällen der missbräuchlichen Beschaffung einer EU-Fahrerlaubnis nach Entziehung der Fahrerlaubnis, die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht aufgrund einer vollziehbaren oder bestandskräftigen Entscheidung vorläufig bzw. endgültig fest.
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Dass der Antragsteller im Ergebnis vorläufig ohne inländische bzw. zweifelsfrei für das Inland anerkannter mitgliedstaatlicher Fahrerlaubnis am Straßenverkehr im Inland teilnehmen kann, ist Folge des nach dem Gemeinschaftsrecht nur von engen Ausnahmen durchbrochenen Grundsatzes der Anerkennung mietgliedstaatlicher Fahrerlaubnisse.
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Hinsichtlich des Gebots, den Führerschein vorzulegen (Nr. 2 der Verfügung), ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
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Insoweit entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruch zwar nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Das folgt schon daraus, dass sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 der Verfügung ausdrücklich allein auf die Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß Nr. 1 der Verfügung bezieht. Auch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ist nicht einschlägig. Insbesondere kann sich die Vollziehbarkeit einer Anordnung zur Vorlage des Führerscheins nicht aus § 47 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 FeV ergeben (so aber Bayer. VGH, Beschl. v. 09.06.2005 - 11 CS 05.478, VM 2006 Nr. 29; Dauer, in: Hentschel u.a., Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 47 FeV Anm. 1; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.03.2007 - 1 S 31.07 - SVR 2008, 277 m.w.N.). Denn § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO erfordert ein formelles Gesetz; dem genügt eine bundesrechtliche Verordnung wie die Fahrerlaubnisverordnung nicht. Auch fehlte es § 47 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 FeV ansonsten nicht etwa an einem sinnvollen Gehalt. Zu diesem gehört etwa auch, dass ein Verstoß gegen die durch § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV unmittelbar begründete Pflicht zur unverzüglichen Vorlage des Führerscheins bußgeldbewehrt ist (§ 75 Nr. 10 FeV).
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Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 2 der Verfügung entfällt aber gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG (vgl. Geiger, SVR 2008, 277). Denn bei der Pflicht zur Vorlage des Führerscheins handelt es sich - wie etwa bei der gesetzlichen Pflicht zur Ausreise eines Ausländers, der nicht im Besitz einer erforderlichen Aufenthaltserlaubnis ist und bei dem die weiteren Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 AufenthG vorliegen - um eine einer weiteren Konkretisierung durch Verwaltungsakt nicht bedürftige, nicht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde stehende gesetzliche Pflicht, zu deren Vollstreckung es keines (Grund-)Verwaltungsakts bedarf.
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Der Antrag hat auch insoweit Erfolg; denn Nr. 1 der Verfügung ist gemäß der Entscheidung der Kammer nicht vollziehbar. Damit entfällt eine der Voraussetzungen für die vollziehbare Pflicht zur Vorlage des Führerscheins gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FeV. Damit ist auch hinsichtlich der Androhung der Wegnahme des Führerscheins in Nr. 4 der angefochtenen Verfügung dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG (vgl. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004).

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