BZRG § 31 Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

(1) Behörden erhalten über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Die Behörde hat der betroffenen Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.

(2) Behörden erhalten zum Zweck des Schutzes Minderjähriger ein erweitertes Führungszeugnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Referenzen

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Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3. Kammer) - 3 K 914/20.NW
10. März 2021
3 K 914/20.NW 10. März 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 K 2868/19.TR
10. März 2020
1 K 2868/19.TR 10. März 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 L 13/20
20. Januar 2020
1 L 13/20 20. Januar 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 5 K 1853/09
29. Oktober 2009
5 K 1853/09 29. Oktober 2009