Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 13.000 EUR festgesetzt.
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| Der am 06.07.2010 gestellte Antrag des Antragstellers, |
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| die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29.06.2010 gegen die Verfügung des Landratsamts ... vom 24.06.2010 wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen, |
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| 1. Der Antrag ist hinsichtlich der Anordnung, sämtliche Maispflanzen der Partie mit der Anerkennungsnummer ... der Sorte „...“ auf den in der Anlage zur Verfügung vom 24.06.2010 aufgelisteten Grundstücken innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung entsprechend den beigefügten „Vorgaben zur sachgerechten Beseitigung von Mais“ zu beseitigen und der unteren Landwirtschaftsbehörde ... (Landratsamt ... - Landwirtschaftsamt) den Vollzug mitzuteilen (Ziff. 1 der Verfügung), gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme (Ziff. 3 der Verfügung) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 Satz 1 LVwVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. |
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| 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. |
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| a) Die Sofortvollzugsanordnung (Ziff. 2 der Verfügung) wurde formal ordnungsgemäß begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO); auf die Ausführungen zum besonderen Sofortvollzugsinteresse kann auch in der Sache verwiesen werden. |
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| b) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs auf Antrag in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung sind die Interessen des Antragstellers und die des Antragsgegners sowie auch betroffene Interessen der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen. Neben der jeweiligen Bedeutung, die den einzelnen Interessen zukommt, sind insbesondere auch die Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache zu berücksichtigen. Erscheinen die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren offen, kann die Entscheidung nur auf der Grundlage einer reinen Interessenabwägung erfolgen, bei der die Folgen der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes beziehungsweise der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für die in Rede stehenden privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen sind. In Anwendung dieser Grundsätze muss dem Antrag der Erfolg versagt bleiben. Bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung muss die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 24.06.2010 als offen angesehen werden (aa). Unter diesen Umständen überwiegt aber das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung im Hinblick auf die zu besorgenden Gefahren bei einer unkontrollierten Auskreuzung gentechnisch veränderter Organismen (GVO) (bb). |
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| aa) Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG - vom 16.12.1993 , zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 29.07.2009 ) kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Gentechnikgesetz, gegen die auf Grund des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften (Union) im Anwendungsbereich des Gentechnikgesetzes notwendig sind. |
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| Die Kammer hat Zweifel daran, ob für den Erlass der angegriffenen Verfügung das Landratsamt ... sachlich zuständig war; jedoch muss diese Frage der Klärung in einem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. |
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| Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung, des Umweltministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Zuständigkeiten zum Vollzug gentechnikrechtlicher Vorschriften (Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung - GenTZuVO) vom 27. Januar 2010 (GBl. S. 12) ist zuständige Behörde für die Durchführung des Gentechnikgesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (Union) im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der darauf beruhenden behördlichen Anordnungen und Verfügungen für alle Regierungsbezirke das Regierungspräsidium Tübingen, soweit in § 1 Abs. 2 GenTZuVO nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 1 Abs. 2 GenTZuVO haben Behörden, die für die Überwachung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, Futtermitteln, Düngemitteln, Saatgut und der erwerbsmäßigen Erzeugung von Pflanzen zuständig sind, auch für die Einhaltung der Vorschriften des Gentechnikgesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (Union) im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu sorgen und die darauf beruhenden behördlichen Anordnungen und Verfügungen zu erlassen, soweit diese Produkte nicht in gentechnischen Anlagen oder im Rahmen einer Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz gehandhabt werden. |
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| Ob danach aus § 1 Abs. 2 GenTZuVO die Zuständigkeit des Landratsamts ... folgt, muss offen bleiben. Der Vollzug der Aufgaben nach den Gesetzen des Bundes und der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (Union) auf den Gebieten des Acker- und Pflanzenbaus einschließlich des Wein-, Obst- und Gartenbaus, Düngemittel- und Saatgutrechts, und die Wahrnehmung der Aufgaben als Träger der öffentlichen Belange der Landwirtschaft obliegt - soweit (wie hier) nichts anderes bestimmt ist - den Landwirtschaftsbehörden (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz - LLG). Die unteren Landwirtschaftsbehörden sind zuständig, soweit (wie hier) nichts anderes bestimmt ist (§ 29 Abs. 7 Satz 1 LLG). Untere Landwirtschaftsbehörden sind die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden (§ 29 Abs. 4 LLG). Hiernach wäre das Landratsamt ... aber nur sachlich zuständig, wenn man davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall nicht Produkte im Sinne des § 1 Abs. 2 GenTZuVO „im Rahmen einer Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz gehandhabt“ werden, was zweifelhaft ist. Die Freisetzung ist in § 3 Nr. 5 GenTG definiert als das gezielte Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt, soweit noch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen zum Zweck des späteren Ausbringens in die Umwelt erteilt wurde. Bezieht man den Begriff „gezielt“ auch auf das Vorhandensein von GVO, so handelte es sich hier um keinen Fall der Freisetzung im Sinne des Gentechnikgesetzes und wäre die Zuständigkeit des Landratsamts unproblematisch eröffnet, weil der Antragsteller bei der Aussaat nicht wusste, dass er (möglicherweise) GVO ausbrachte. Nach der - soweit ersichtlich - einhelligen Rechtsprechung zu § 3 Nr. 5 GenTG richtet sich die Finalität des Begriffs „gezielt“ aber nicht auf das Ausbringen von GVO, sondern allein auf den Vorgang des Ausbringens als solchen, so dass es für die Freisetzung nicht darauf ankommt, ob der Landwirt Kenntnis von dem Vorhandensein von GVO-Verunreinigungen hat (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.02.2008 - 3 MB 51/07 -, LRE 56, 352 = juris Rn. 3; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.03.2008 - 13 ME 11/08 -, juris Rn. 21; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.03.2008 - 3 M 177/07 -; VG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2007 - 1 B 33/07 -, juris Rn. 65 ff.; VG Hannover, Urteil vom 01.10.2008 - 11 A 4732/07 -, NuR 2009, 67 = juris Rn. 67; VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008 - 2 A 273/07 -, ZUR 2009, 213 = juris Rn. 27). Legte man diesen Begriff der Freisetzung auch der Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung zugrunde, so dürfte allein die sachliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Tübingen begründet sein, weil wohl von einer „Handhabung“ der in § 1 Abs. 2 GenTZuVO genannten Produkte „im Rahmen einer Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz“ auszugehen wäre. Nach Auffassung der Kammer lässt sich im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Begriff der „Freisetzung“ im Sinne der Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung jedoch nicht abschließend bestimmen. Zwar spricht viel dafür, dass der Verordnungsgeber den Begriff des Gentechnikgesetzes unmodifiziert in Bezug nehmen wollte und sich dann auch an der dort seit Jahren praktizierten Auslegung festhalten lassen muss. Dies steht jedoch keinesfalls fest. Denn Anlass zum Erlass der Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung vom 27. Januar 2010, welche die Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung vom 2. Juli 1990 (GenTZuVO a.F.; GBl. S. 211 f.) ablöste, könnte der Verordnungsgeber auch gerade deshalb gesehen haben, weil er in Fällen wie dem vorliegenden das Regierungspräsidium Tübingen entlasten wollte. Dafür könnte sprechen, dass vom „Freisetzungsparagraphen“ des § 2 GenTZuVO a.F. allein die Abgabe einer Stellungnahme vor Freisetzungen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 GenTG erfasst war. In der früheren Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung hatte der Verordnungsgeber demnach lediglich die beabsichtigte, weil im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens beantragte Ausbringung von GVO unter der Überschrift „Freisetzung“ hervorgehoben. |
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| In der Sache ist die Anordnung des Landratsamts ... voraussichtlich zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes gegen das Gentechnikgesetz notwendig. |
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| Das Landratsamt ... hat die angefochtene Verfügung darauf gestützt, dass im Rahmen des Saatgut-Monitorings von Mais (bei staatlich durchgeführten Saatgutkontrollen des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ) Spuren der nicht zum Anbau zugelassenen Linie NK603 in einer Partie der Sorte „...“ festgestellt worden sei. Dabei handele es sich um einen GVO, der die Maispflanze gegen ein Herbizid resistent mache. Der Antragsteller habe eine Partie der Sorte „...“ auf den in der Anlage zur Verfügung aufgelisteten Grundstücken ausgesät. Aus diesen Erwägungen heraus ist die Verfügung aller Voraussicht nach gerechtfertigt. Die Behörde ist wohl zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl eine Verunreinigung des vom Antragsteller ausgebrachten Saatguts mit GVO als auch eine Freisetzung im Rechtssinne gegeben sind. Die Freisetzung solcher Organismen bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GenTG einer Genehmigung der zuständigen Bundesoberbehörde, die hier unstreitig nicht vorlag. |
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| Bei der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist von einem hinreichend sicheren Nachweis einer GVO-Verunreinigung in dem vom Antragsteller ausgebrachten Saatgut, das aus der in Niedersachsen vom LAVES beprobten Saatgutpartie hervorging und unter der Anerkennungsnummer ... in den Verkehr gebracht wurde, auszugehen. |
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| Eine vom LAVES untersuchte Probe zeigte genveränderten Mais im Saatgut an. Es wurde das Konstrukt NK603 positiv festgestellt. Der Antragsteller hält dem entgegen, nur eine von mehreren untersuchten Proben zeige Spuren von genverändertem Mais an. Dies werde von dem Hersteller des Saatguts, der Firma ..., unter Verweis auf eigene Proben erklärt. Es sei damit nicht erwiesen, dass das Maissaatgut allgemein und das des Antragstellers im Besonderen überhaupt keimfähige Körner einer genveränderten Maislinie (hier NK603) enthalte. Für den Befund, auf den sich die Information des niedersächsischen Ministeriums und somit letztlich auch die Anordnung des Antragsgegners stütze, gebe es auch noch andere Erklärungsmöglichkeiten. So könne das Ergebnis etwa auch durch die Beimengung von Maisstaub hervorgerufen worden sein. Möglich sei ferner, dass es sich angesichts des extrem niedrigen Anteils der Beimengungen (weniger als 0,1 Prozent) lediglich um einen „falsch-positiven“ Befund handele. Diese Ausführungen des Antragstellers ziehen die Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses des LAVES nicht in Zweifel. Bei einer GVO-kontaminierten Partie konventionellen Saatguts ist zu erwarten, dass gegebenenfalls vorhandene Verunreinigungen nicht gleichmäßig darin verteilt sind. Wird in einem solchen Fall - wie hier - der Partie eine Probe entnommen, die einen GVO-Anteil zwischen 0,03 Prozent und 0,1 Prozent enthält, lässt dies erwarten, dass der GVO-Anteil in der Partie insgesamt nicht sehr groß ist. Deshalb besteht für Proben, die der Partie an anderer Stelle entnommen werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass deren Untersuchung zu negativen Ergebnissen führt. Mehrere solcher negativer Ergebnisse von verschiedenen Proben erhöhen zwar die Wahrscheinlichkeit, dass die Kontaminationen bezogen auf die gesamte Partie geringfügig sind und nicht an anderer Stelle in höherer Konzentration auftreten; sie widerlegen damit aber nicht die Richtigkeit eines positiven Laborergebnisses (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008, a.a.O., juris Rn. 28). |
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| Das Laborergebnis kann allerdings falsch sein, wie die Vertrauenswahrscheinlichkeit von 95 Prozent, die solchen Untersuchungen regelmäßig zugrunde liegt, zeigt. Derart falsch-positive Ergebnisse können entweder auf Fehlern beruhen, die auf das Laborpersonal oder die verwendeten Gerätschaften zurückzuführen sind, oder darauf, dass die Probe zwar zutreffend positiv getestet wurde, die Kontamination dem Material aber erst im Labor hinzugefügt wurde. Soweit es Fehler des Laborpersonals oder fehlerhafte Gerätschaften betrifft, kann eine Zweitbegutachtung desselben Probenmaterials durch ein anderes Labor dazu beitragen, solche Fehler zu erkennen (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008, a.a.O., juris Rn. 28). Konkrete Hinweise auf derartige Fehlerquellen werden aber vom Antragsteller nicht benannt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Nach Angaben des Landratsamtes wurde das vom Antragsteller angezweifelte Untersuchungsergebnis jedenfalls laborintern überprüft und bestätigt. |
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| Steht damit für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes fest, dass in der vom LAVES untersuchten Laborprobe in geringen Mengen gentechnisch veränderte Organismen enthalten waren, reicht dies zugleich als Nachweis für eine Kontamination der gesamten Saatgutpartie aus, selbst wenn es im Falle der späteren Aufteilung der Partie in kleine Chargen aufgrund des geringen Ausmaßes der Verunreinigung und deren ungleichmäßiger Verteilung nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass Teilchargen faktisch unbelastet waren. Denn Saatgutuntersuchungen zeichnen sich durch die Besonderheit aus, dass aufgrund der großen Zahl von Samenkörnern, die eine Partie enthält, nur ein kleiner Teil des Materials mit einem vertretbaren Aufwand an Zeit und Kosten untersucht werden kann. Da eine vollständige Begutachtung des gesamten Materials mit den heute zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten ausgeschlossen ist, bleibt es unvermeidbar im Ungewissen, ob und in welchem Maß eine Partie Saatgut im Übrigen belastet ist. Aufgrund dieser besonderen Umstände ist es gerechtfertigt, im Falle einer positiven Laborprobe nicht nur den Nachweis der Kontamination der gesamten Partie als erbracht anzusehen, sondern auch den aus Rechtsgründen erforderlichen Nachweis eines ungenehmigten Freisetzens, ohne den ein Verstoß gegen § 14 GenTG, der ein Einschreiten nach § 26 GenTG erst zulässt, nicht vorläge. Zwar wäre neben der Untersuchung von Saatgut im Labor auch eine Feldbeprobung möglich (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 29.01.2008 - 1 A 165/07 -, juris); da sich aber zur Schonung des Anbaus auch hierbei nur ein geringer Teil der Pflanzen untersuchen lässt, ist bei einem solchen Vorgehen die Wahrscheinlichkeit groß, bei einer nur geringen Kontamination nicht zu positiven Ergebnissen zu gelangen. Das ist jedenfalls dann nicht hinzunehmen, wenn aufgrund der Laboruntersuchung des Saatguts feststeht, dass dieses unzulässig GVO enthält. In einem solchen Fall darf vielmehr von dem Nachweis in der Laborprobe auch auf einen Nachweis von GVO in dem freigesetzten Saatgut geschlossen werden (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008, a.a.O., juris Rn. 31). Der Einwand des Antragstellers, es sei in keiner Weise festgestellt, ob auch seine Charge von der Verunreinigung betroffen sei, greift daher nicht durch. Zusätzliche Analysen anderer Laborproben wie etwa die vom Antragsteller erwähnten, vom Saatguthersteller in Auftrag gegebenen Prüfberichte der ... sowie der ... GmbH (abrufbar auch im Internet über die Seite des Saatgutherstellers unter ...) sind nicht geeignet, das positive Untersuchungsergebnis des LAVES zu widerlegen. |
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| Soweit der Antragsteller beanstandet, der Antragsgegner habe keine eigenen Untersuchungen angestellt und das Untersuchungsergebnis aus Niedersachsen nicht auf seine Richtigkeit überprüft, stellt er damit den Nachweis der GVO-Verunreinigung nicht in Frage. Der Einwand, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der festgestellte Wert von weniger als 0,1 % lediglich aus einer Messungenauigkeit herrühre, beruht seinerseits auf einer reinen Mutmaßung. |
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| Der Antragsteller bringt weiter vor, dass sowohl das Probenahme- als auch das Untersuchungsverfahren nicht der gängigen Praxis und den Vorgaben der LAVES für die Probenahme entsprächen. So sei die Partie ... geprüft worden, nicht hingegen die hieraus durch die weitere Behandlung und Absackung als gebeizte Partie entstehende Partie ... In Verkehr gebracht und vom Antragsteller erworben worden sei indes nur die letztgenannte Partie. Nach der Bewertung des Umweltministeriums Niedersachsen ist es jedoch unwahrscheinlich, dass die in der „Rohware“ nachgewiesenen GVO in weiteren Aufarbeitungsschritten entfernt worden wären (Anlage zum Schriftsatz des Landratsamt Rastatt vom 06.07.2010). Auch der Kammer liegen keine Erkenntnisse vor, denen zufolge eine Kontamination mit GVO der Linie NK603 durch weitere Aufarbeitungsschritte hinreichend sicher ausgeschlossen wäre. Auch wenn man dem „Konzept zur Untersuchung von Saatgut auf Anteile gentechnisch veränderter Pflanzen“ der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG-Konzept) entnehmen können mag, dass neben der kontrollierten Erzeugung auch die Saatgutaufbereitung vor dem Vertrieb (Beizen, Pillieren) zu einer weiteren Homogenisierung führt, kann dies nach Auffassung der Kammer nicht dazu führen, dass die in dem Prüfbericht für die noch unbehandelte Partie ... dargestellten Ergebnisse nicht auf die Partie ... übertragen werden dürfen. |
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| Die erfolgte Aussaat mit GVO kontaminierten Saatgutes ist ferner als Freisetzung im Sinne des Gesetzes zu werten. § 3 Nr. 5 GenTG definiert die Freisetzung als das gezielte Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt, soweit - wie hier - noch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen zum Zweck des späteren Ausbringens in die Umwelt erteilt wurde. Die Finalität des Begriffs „gezielt“ richtet sich - wie bereits oben bei den Erwägungen zur Zuständigkeitsfrage ausgeführt - nicht auf das Ausbringen von GVO, sondern auf den Vorgang des Ausbringens als solchen, so dass es für die Freisetzung im Sinne des § 14 GenTG nicht darauf ankommt, ob der Landwirt Kenntnis von dem Vorhandensein von GVO-Verunreinigungen hat (vgl. die oben angeführten Nachweise aus der Rechtsprechung). |
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| Die in der angefochtenen Verfügung dargelegten Ermessenserwägungen sind ausreichend und rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit es die Freisetzung GVO-verunreinigten Saatgutes betrifft, kann wegen der fehlenden Schwellenwerte für zulässige Kontaminierungen und dem hier maßgeblichen Null-Toleranz-Prinzip jedenfalls bei Saatgut, dessen aus ihm erwachsene Pflanzen ein hohes Potenzial besitzen, Transgene auch in andere Arten der Gattung und verwandte Gattungen hineinzutragen, eine gesetzgeberische Intention dahin angenommen werden, solche Pflanzen die ohne Freisetzungsgenehmigung wachsen, in der Regel zu vernichten. Eine Beschränkung darauf, lediglich das Inverkehrbringen der Ernte zu untersagen und eine Verwertung etwa als Futtermittel oder zur Herstellung von Biobrennstoffen zuzulassen, kommt dagegen nicht in Betracht, weil eine Verwertung der Ernte erst nach der Blüte möglich wäre, die gerade die Gefahr von Auskreuzungen mit sich brächte. Das Landratsamt hat zutreffend zum einen die finanziellen Interessen des Antragstellers in den Blick genommen und zum anderen das öffentliche Interesse an einer Abwehr von Gefahren, die mit einer unkontrollierten Verbreitung nicht zugelassener GVO verbunden sind, bewertet. Letzterem hat sie bei ihrer Entscheidung rechtsfehlerfrei den Vorrang eingeräumt. Die angeordnete Maßnahme war erforderlich und geeignet, den drohenden Gefahren zu begegnen und angesichts des Gefahrenpotentials, das mit einer unkontrollierten Verbreitung nicht zugelassener GVO einhergeht, auch verhältnismäßig (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008, a.a.O., juris Rn. 32). |
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| Hieran ändert sich insbesondere dadurch nichts, dass die GVO-Verunreinigungen nach den vorliegenden Untersuchungen nur gering sein dürften. Die technische Nachweisgrenze für die qualitative Analyse liegt bei lediglich etwa 0,01 Prozent GVO-Anteil (sog. Nachweis- oder Erfassungsgrenze). Theoretisch können wohl auch deutlich geringere Spuren (im Bereich von bis 0,001 Prozent) nachgewiesen werden; diese hohe Sensibilität scheitert jedoch in der Praxis wohl an verschiedenen Faktoren, unter anderem an der dazu benötigten Probenmenge. Die durch die analytische Methode in der Praxis vorgegebene Erfassungsgrenze von 0,01 Prozent verschiebt sich im jeweiligen Einzelfall abhängig von der Menge der verprobten Körner. Der quantitative Nachweis (sog. Bestimmungsgrenze) ist höher; erst ab einem GVO-Anteil von ca. 0,1 Prozent kann auch eine quantitative Analyse vorgenommen und der Prozentsatz ungewollter GVO-Beimengungen im Produkt festgestellt werden. Daraus folgt, dass zwischen einem GVO-Anteil von 0,01 Prozent und 0,1 Prozent nur gesagt werden kann, dass gentechnisch verändertes Material nachweisbar ist, jedoch nicht wie viel (vgl. VG Hannover, Urteil vom 01.10.2008, a.a.O., juris Rn. 29). Dies zugrunde gelegt kann von dem Antragsgegner nicht mehr verlangt werden, als dass er das Vorhandensein des Genkonstrukts NK603 in dem beprobten Saatgut mit der mit anerkannten Methoden zu erreichenden Wahrscheinlichkeit nachweist. Nach der Konzeption des Gentechnikgesetzes liegt bereits jeder gentechnischen Veränderung als solcher ein gentechnisches Basisrisiko zugrunde, das ein Mindestmaß an rechtlicher Kontrolle erfordert und rechtfertigt. Insoweit ist das umfassende, jede genetische Veränderung erfassende Regelungskonzept des Gentechnikgesetzes das Ergebnis einer gesetzgeberischen Risikobewertung, die auch nur theoretisch denkbare Risikopfade und Schadensfolgen einbezieht und den bestehenden Unsicherheiten und Wissenslücken bei der gentechnischen Veränderung von Organismen durch ein umfassendes vorsorgend-vorsichtiges Kontrollregime begegnen will (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2007, a.a.O., juris Rn 71 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist bei jedem Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens das Basisrisiko von besonderer Bedeutung. Mit der Neufassung des § 1 Nr. 2 GenTG durch das Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts (BGBl. l 2005, S. 186) hat sich der Gesetzgeber grundsätzlich für die Koexistenz von konventioneller Erzeugung, ökologischem Landbau und dem Einsatz gentechnisch veränderter Organismen entschieden. Um dieses Nebeneinander unterschiedlicher Produktionsweisen sicherzustellen, welches sich in der Wahlfreiheit der Endverbraucher fortsetzt, bedarf es eines präventiven „vorsorglichen“ Schutzes vor einer möglichen - auch unbeabsichtigten - Ausbreitung gentechnisch veränderter Organismen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2007, a.a.O., juris Rn. 75; VG Stade, Beschluss vom 03.06.2010 - 6 B 650/10 -, S. 7). |
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| bb) Ist somit die Anordnung des Landratsamts ... in der Sache voraussichtlich zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes gegen das Gentechnikgesetz notwendig, so ist - ungeachtet der aufgezeigten Zuständigkeitsbedenken - die Folgenabwägungsentscheidung im Rahmen des Aussetzungsverfahrens wegen der gegebenenfalls unabsehbaren Folgen für die Umwelt zu Lasten des Antragstellers zu treffen, bei dem zwar nicht unerhebliche Eingriffe in Grundrechte in Rede stehen, letztlich aber (noch) überschaubare wirtschaftliche Interessen betroffen sind (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.03.2008 - 13 ME 11/08 -, juris Rn. 30 m.w.N.). Zwar liegt auf der Hand, dass die Gefahr der unkontrollierten Auskreuzung bei der hier infrage stehenden Verunreinigung konventionellen Saatguts mit GVO-Maissamen geringer ist als bei einer Aussaat von 100%igem GVO-Mais. Auch mag das Risiko bei Mais unter Umständen geringer sein als etwa bei Raps (zur Möglichkeit eines unbeabsichtigten Gentransfers bei Mais siehe aber VG Stade, Urteil vom 02.09.2004 - 6 A 691/02 -, LRE 50, 173 = juris). Eine fachliche Beurteilung des Risikos einer Auskreuzung etwa bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs unter Auflagen - wie dem Verbot des Inverkehrbringens und der ausschließlichen Verwendung der Ernte als Futtermittel oder zur Gewinnung von Bioethanol oder Biogas - ist im Eilverfahren jedoch nicht möglich. Fehlt es an einer verlässlichen Risikoabschätzung, so ist nach Auffassung der Kammer die Ablehnung des Antrags geboten. |
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| c) Die auf § 2 Nr. 2, §§ 18, 19, 20 und 25 LVwVG gestützte Androhung der Ersatzvornahme (Ziff. 3 der Verfügung) begegnet unter diesen Umständen keinen Bedenken, so dass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auch insoweit zu Lasten des Antragstellers ausfällt. |
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| 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Von einer Kürzung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird aus Gründen der Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004). |
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