GenTG § 1 Zweck des Gesetzes

Gesetz zur Regelung der Gentechnik

Zweck dieses Gesetzes ist,

1.
unter Berücksichtigung ethischer Werte, Leben und Gesundheit von Menschen, die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen und Sachgüter vor schädlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte zu schützen und Vorsorge gegen das Entstehen solcher Gefahren zu treffen,
2.
die Möglichkeit zu gewährleisten, dass Produkte, insbesondere Lebens- und Futtermittel, konventionell, ökologisch oder unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen erzeugt und in den Verkehr gebracht werden können,
3.
den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 13/12
24. Oktober 2013
7 C 13/12 24. Oktober 2013
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 CN 3/11
19. April 2012
4 CN 3/11 19. April 2012
Urteil vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvF 2/05
24. November 2010
1 BvF 2/05 24. November 2010
Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 6 K 1566/10
9. Juli 2010
6 K 1566/10 9. Juli 2010