Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 8 K 1876/10

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers ist statthaft.
Insbesondere steht die Regelung in § 30 Abs. 3 Satz 1 GemO der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Wahlaufsichtsbehörde nicht entgegen. Diese Vorschrift dürfte nach Auffassung der Kammer hier nicht einschlägig sein, weil sie lediglich die Dauer der Amtszeit der Gemeinderäte betrifft und bestimmt, dass diese die Geschäfte nach der rechtskräftigen Wahlungültigkeitserklärung für die dort genannten Zeiten weiterführen. Sie enthält damit weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck eine Regelung für die hier zu beurteilende Zeit bis zum Eintritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung. Bei einer Entscheidung der Wahlaufsichtsbehörde nach §§ 30 Abs. 1 Satz 4, 32 Abs. 2 Satz 1 KomWG regelt sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung daher nach allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsätzen. Sie ist nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO möglich, so dass auch das vorliegende Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 12.07.1984, NJW 1985, 848).
Der sachdienliche (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 03.08.2010 (8 K 1875/10) gegen die Entscheidung des Regierungspräsidiums XXX vom 22.07.2010 wiederherzustellen, ist auch im übrigen zulässig, aber nicht begründet.
Mit der Entscheidung vom 22.07.2010 hat das Regierungspräsidium XXX die nach der Feststellung des Wahlergebnisses der Kommunalwahlen am 07.06.2009 erfolgte Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat der Beigeladenen an den Antragsteller nach § 32 Abs. 2 Satz 1 KomWG für ungültig erklärt. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde ausgeführt, dass mit der Korrektur der Sitzvergabe nicht bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Ungültigkeit der Zuweisung des Sitzes im Gemeinderat der Beigeladenen zugewartet werden könne, weil bis dahin ein wesentlicher Teil der fünfjährigen Amtszeit verstrichen sei. Angesichts der vom Antragsteller vorgenommenen Manipulationen hinsichtlich der Voraussetzungen seiner Wählbarkeit sei die sofortige Unterbindung seiner weiteren Amtsausübung geboten. Insoweit könne er nicht besser gestellt werden als derjenige Bewerber, dessen Nichtwählbarkeit alsbald festgestellt worden sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Ursachen für die fehlende Wählbarkeit des Antragstellers und die Tatsache, dass diese dem Gemeindewahlausschuss und der Rechtsaufsichtsbehörde nicht bekannt gewesen sei, in seinen Verantwortungsbereich falle. Sein Verhalten sei darauf gerichtet gewesen, seine Wählbarkeit vorzutäuschen; insoweit sei er nicht schutzwürdig.
Damit liegt entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende - über die Begründung der Maßnahme selbst hinaus gehende und schriftliche - Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung vor. Diese Anordnung ist auch nicht ausgeschlossen, weil die Rechtsaufsichtsbehörde den Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller abgewartet hat, obwohl sie von diesem Verfahren schon im Zeitpunkt der Wahlprüfung Kenntnis hatte (vgl. dazu das Schreiben des Regierungspräsidiums XXX vom XXX.2009). Aus dem Zuwarten bis Juli 2010 kann insbesondere nicht abgeleitet werden, dass ein besonderes öffentliches Interesse am unverzüglichen Eintritt der - in die Zukunft wirkenden - Rechtsfolgen der Ungültigerklärung des Sitzes im Gemeinderat nicht bzw. nicht mehr besteht. Nachdem der Antragsteller zur Aufklärung des Sachverhalts so gut wie keinen Beitrag geleistet hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Wahlprüfungsbehörde erst nach dem Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen von hinreichend verlässlich feststehenden Tatsachen ausgehen wollte.
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 22.07.2010. Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage bleibt das Interesse des Antragstellers daran, sein Mandat im Gemeinderat der Beigeladenen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auszuüben, hinter dem öffentlichen Interesse daran zurück, dass dieses Gremium künftig in ordnungsgemäßer Besetzung zusammentritt. Dies hat das Regierungspräsidium XXX in seiner Stellungnahme vom 16.09.2010 nochmals klargestellt. Nach Auffassung der Kammer spricht derzeit eine überwiegende Wahrscheinlich dafür, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt nicht wählbar war. Wo er damals tatsächlich gewohnt hat, dürfte weder im Rahmen des vorliegenden Verfahrens noch im Klageverfahren festgestellt oder nachgewiesen werden müssen.
Nach § 28 Abs. 1 GemO sind wählbar in den Gemeinderat Bürger der Gemeinde. Bürger der Gemeinde ist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GemO, wer - neben anderem - seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. Darauf, dass er sich in der Gemeinde aus beruflichen Gründen überwiegend aufhält, kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht an.
Eine Wohnung in diesem Sinne setzt zunächst zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeiten voraus; eine bloße Übernachtungsgelegenheit genügt nicht. Eine Wohnung hat inne, wer tatsächlich über sie verfügen kann, wobei es auf die zivilrechtlichen Verhältnisse nicht ankommt. Daneben muss die Wohnung als Bleibe dienen, was grundsätzlich der Fall ist, wenn sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit benutzt wird. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinanderfolgender kurzer Zeiträume macht eine Wohnung indessen nicht zur Bleibe; dies gilt insbesondere dann, wenn der Aufenthalt lediglich Besuchs- oder Erholungszwecken dient, der sich letztlich nicht grundsätzlich von einem zur Begründung eines Wohnsitzes - von Ausnahmefällen abgesehen - untauglichen Hotelaufenthalt unterscheidet. Bei der erforderlichen Bewertung der äußeren Umstände kommt der formellen melderechtlichen Situation wegen der Vergleichbarkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen eine gewisse Indizwirkung zu (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.05.2006 - 1 S 78/06 -, VBlBW 2006, 388 m.w.N.).
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In Anwendung dieser Grundsätze dürfte sich nicht ergeben, dass der Antragsteller am 07.03.2009 im Gebiet der Beigeladenen gewohnt hat. In Auswertung des Ergebnisses des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, dem der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist, stellt die Kammer folgendes fest: Die melderechtlichen Verhältnisse dürften im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach nicht ausschlaggebend sein. Unter der Anschrift, mit der der Antragsteller an der Wahl teilgenommen hat, hat er im maßgeblichen Zeitpunkt wohl unstreitig nicht gewohnt. Die Anmeldung der Hauptwohnung im XXX in XXX erfolgte nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beigeladenen erst zum 13.04.2009 und war damit zu spät.
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Das als - tatsächliche - Wohnung des Antragstellers im Gebiet der Beigeladenen im maßgeblichen Zeitpunkt in Betracht zu ziehende Zimmer in der Wohnung von Familie C. im XXX wird nach Auffassung der Kammer nicht als Bleibe im vorgenannten Sinn gelten können. Dieses Zimmer stand dem Antragsteller zwar aufgrund seiner Absprache mit der Mieterin der Wohnung wohl seit Juni/Juli 2008 zur Verfügung und er konnte darüber, nachdem ihm Haus- und Wohnungsschlüssel ausgehändigt worden waren, auch tatsächlich verfügen. Es hat ihm auch nicht lediglich zu Besuchs- oder Erholungszwecken gedient. Gleichwohl dürfte sich entgegen der Darstellung des Antragstellers nicht ergeben, dass er das Zimmer Anfang März 2009 noch mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit benutzt hat. Seine Aufenthalte dort dürften vielmehr wie Hotelaufenthalte zu bewerten sein. So hat der Antragsteller, als er das Zimmer bezog, lediglich einen Koffer mit persönlichen Kleidungsstücken mitgebracht. Ab August/September 2008 hat er dort nur noch unregelmäßig während der Woche übernachtet und in Bettwäsche geschlafen, die von Frau C. zur Verfügung gestellt und gewaschen wurde; auch die Handtücher, die er bei der Mitbenutzung des Badezimmers der Familie C. verwendete, gehörten zum Haushalt von Familie C. und wurden von Frau C. gewaschen (vgl. dazu die Angaben der Frau C. bei ihrer Vernehmung am XXX). Daneben dürfte die Ausstattung des Zimmers (vgl. dazu die Lichtbilder in der Akte des Strafverfahrens) weit hinter der einer Wohnung zurückgeblieben sein und insbesondere keine Möglichkeiten zum Kochen oder zum Wäschewaschen bestanden haben. Schließlich hat der Antragsteller selbst dem Vermieter der Familie C. gegenüber erklärt, dass er in deren Wohnung übernachten wolle, wenn es in der Praxis zu spät werde, um nach Hause zu fahren (vgl. dazu das Protokoll vom XXX in der Akte des Strafverfahrens). Nach alldem dürfte zutreffen, dass der Antragsteller dieses Zimmer seit Mitte 2008 zum Nächtigen in unregelmäßigen Abständen bzw. als Übernachtungsmöglichkeit nutzte (vgl. dazu den Vermerk vom XXX in der Akte des Strafverfahrens). Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Situation im maßgeblichen Zeitpunkt eine andere war, ergeben sich für die Kammer nicht. Der Antragsteller selbst hat dazu nicht im Einzelnen vorgetragen. Dass er schon im XXX eine andere Wohnung in XXX als Hauptwohnung angemeldet hat, spricht ebenfalls dagegen, dass er im Zimmer im XXX gewohnt hat.
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Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen; nachdem die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat, entsprach es nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Streitwerts nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs wurde abgesehen.

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