Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 9 K 1098/10

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Beihilfe zu Aufwendungen für eine bei seiner Ehefrau durchgeführte lokoregionale Tiefenhyperthermiebehandlung.
Der Kläger ist als Ruhestandsbeamter gegenüber dem Beklagten beihilfeberechtigt. Seine Ehefrau ist berücksichtigungsfähige Angehörige mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 %. Sie ist seit dem Jahr 2007 im Besitz einer Vollmacht des Klägers.
Im April 2009 beantragte die Ehefrau des Klägers sinngemäß die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit einer Hyperthermiebehandlung. Sie machte unter Vorlage zweier Schreiben ihres Heilpraktikers Dr. B... vom 30.04.2009 und 09.04.2009, eines Schreibens der Fachärztin für Innere Medizin Dr. S... vom 27.07.2009 und eines ihrer Frauenärztin Dr. H... vom 06.05.2009 geltend, sie sei nach einer Operation eines Mammakarzinoms im April 2009, einer Knieoperation im Juli 2008, einer Cortisonbehandlung wegen seit September 2007 anhaltender Muskelschmerzen im Zusammenhang mit einer Polymyalgia rheumatica und aufgrund starker Schmerzen im Rücken nicht mehr bereit, nochmal eine schlechte Zeit mit Bestrahlungen und Medikamenten durchzumachen, zumal sie den Kläger pflege, die vielen Medikamente, die sie im Zusammenhang mit den beiden Operationen bekommen habe, nicht gut vertragen habe und bei den üblichen Verfahren unerwünschte Nebenwirkungen auftreten könnten. Alternativ zu den vom Tumorboard der Universität Heidelberg vorgesehenen Bestrahlungen und der Antihormontherapie zur weiteren, postoperativen, Krebstherapie sei ihr daher zu einer biologischen Krebstherapie und Hyperthermie geraten worden.
Nachdem das vorgelegte amtsärztliche Zeugnis vom 10.07.2009 nach einer Untersuchung der Ehefrau des Klägers die Notwendigkeit der Tiefenhyperthermie-behandlung mit der Begründung verneinte, sie habe im Anschluss an die operative Behandlung noch nicht die vom Tumorboard der Universität Heidelberg empfohlenen Behandlungen durchgeführt, teilte diese mit Schreiben vom 03.08.2009 mit, sie habe sich mittlerweile der Tiefenhyperthermiebehandlung unterzogen. Mit Bescheid vom 10.08.2009 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im folgenden: Landesamt) den Antrag auf Voranerkennung der Beihilfefähigkeit einer solchen Behandlung unter Verweis auf das amtsärztliche Gutachten ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2009 als unbegründet zurück und führte aus, Beihilfe zu Aufwendungen für eine Tiefenhyperthermiebehandlung sei nur dann zu gewähren, wenn im Einzelfall durch ein amtsärztliches Gutachten die medizinische Notwendigkeit einer solchen Krebsbehandlung nachgewiesen werde. Die gegen die Ablehnung einer Voranerkennung der Beihilfefähigkeit der Behandlungskosten von der Ehefrau des Klägers in eigenem Namen erhobene Klage wies die erkennende Kammer mit Urteil vom 24.02.2011 (Az. 9 K 2473/09) als unzulässig ab.
Bereits am 03.08.2009 beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe unter anderem für die seiner Ehefrau mit Schreiben vom 06.05.2009 und 02.06.2009 in Rechnung gestellten Kosten der im April und Mai 2009 durch den Heilpraktiker Dr. B... durchgeführten Tiefenhyperthermiebehandlung in Höhe von insgesamt 2.850,25 EUR.
Mit Bescheid vom 27.08.2009 lehnte das Landesamt die Gewährung einer Beihilfe insoweit unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid vom 25.08.2009 ab. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 04.11.2009 legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2010 wies das Landesamt den Widerspruch unter Gewährung der Wiedereinsetzung als unbegründet zurück.
Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht unter Vorlage weiterer Arztberichte des Chefarztes des Krankenhauses Schwetzingen, Dr. G..., vom 26.02.2009, 27.02.2009 und 04.03.2009 geltend, nach völlig unauffälligem postoperativem Verlauf sei seiner Ehefrau am 27.02.2009 im Tumorboard der Universität Heidelberg zur Radiatio der Brust und zur endokrinen Therapie mit Aromatasehemmer (bei AV-Fistel und Kontraindikation gegen Tamoxifen) geraten worden. Diesen Therapien habe sie sich aufgrund ihres Alters, ihrer Angst vor einem neuen Schub der Polymyalgia rheumatica und aufgrund von schwerwiegenden Unverträglichkeiten, die bei einer früheren Cortisonbehandlung und einer Hormonbehandlung im Zusammenhang mit einer Osteoporose aufgetreten seien, nicht unterzogen. Im Übrigen sei er pflegebedürftig. Bei derartigen Nebenwirkungen hätte seine Ehefrau ihn nicht ausreichend pflegen können. Vor diesem Hintergrund habe sie sich für eine alternative, weniger aggressive Behandlung entschieden, die mit Erfolg durchgeführt worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 27.08.2009 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 08.04.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Beihilfe für die Kosten der Tiefenhyperthermiebehandlung seiner Ehefrau in Höhe von 1.995,17 EUR zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf die in den Bescheiden enthaltenen Ausführungen. Ergänzend führt er aus, nach einer von ihm eingeholten Stellungnahme des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 10.05.2011 handele es sich bei der Brust-Tiefenhyperthermiebehandlung nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode, da laut eines Beschlusses des Unterausschusses „Ärztl. Behandlung“ des gemeinsamen Bundesausschusses über die Bewertung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V deren Nutzen, medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht valide belegt seien. Die Technologie befinde sich noch im Stadium der Forschung und Entwicklung, wie die Vielzahl der technischen Varianten und der fehlende wissenschaftliche Konsens hinsichtlich der Bewertung der Therapieergebnisse und der notwendigen Standardisierung zeigten. Es sei des Weiteren der Rechtsprechung die Notwendigkeit zu entnehmen, dass eine wissenschaftlich allgemein noch nicht anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase Aussicht auf eine wissenschaftliche allgemeine Anerkennung habe, wofür zumindest erforderlich sei, dass nicht nur einzelfallbezogene Erkenntnisse vorlägen, die belegten, dass die Methode zur Heilung geeignet sei und wirksam eingesetzt werden könne. Schließlich sei die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Hyperthermiebehandlung bei Prostatakarzinomen durch Verweis von Ziff. 1.5.1. Anlage zur BVO auf Anlage 1 Nr. 2 zu § 6 Abs. 2 BBhV im Gegensatz zu einer solchen Behandlung bei Mammakarzinomen damit zu erklären, dass bei Prostatakrebs bereits mehrere austherapierte Einzelfälle durch Hyperthermiebehandlung vorlägen. Überdies sei vorgesehen, mit der nächsten Änderung der BBhV die Hyperthermiebehandlung bei Prostatakarzinomen wieder zu streichen, da keine wissenschaftlichen Erkenntnisse zu der sich noch im experimentellen Stadium befindlichen Therapieform vorlägen.
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Demgegenüber bringt der Kläger vor, es sei erwiesen, dass die Hyperthermiebehandlung die Überlebensrate von Krebspatienten signifikant erhöhe, was durch eine multizentrische klinische Studie bereits in den 90er Jahren nachgewiesen worden sei. Zudem sei die Unterscheidung des Beihilferechts zwischen der Hyperthermiebehandlung von Prostatakrebs einerseits und Mammakarzinomen andererseits nicht nachvollziehbar, da sie bei beiden zu einer lokalen Wirksamkeitsverstärkung führe und sich die Behandlung bei Mammakarzinomen keineswegs mehr in einem experimentellen Stadium befinde. Die Differenzierung der BBhV stelle eine unbegründete Ungleichbehandlung dar, insbesondere vor dem Hintergrund des Alters, der Vorerkrankung, der Medikamentenunverträglichkeit und äußeren Umstände seiner Ehefrau. Eine Hyperthermiebehandlung sei daher die einzige Behandlungsalternative zur Strahlenbehandlung und damit notwendig und angemessen. Des Weiteren sei unerheblich, ob die Hyperthermiebehandlung von Mammakarzinomen eine Standardbehandlung oder wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode darstelle, da allein ausschlaggebend sei, ob diese eine medizinisch notwendige Behandlung darstelle. Da sich eine solche Notwendigkeit aus den vorgelegten Attesten ergebe, sei eine Beihilfefähigkeit gegeben.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakte zum Az. 9 K 2473/09 und die dem Gericht in beiden Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten des Landesamts (2 Bände) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Die Versagung einer Beihilfegewährung zu den Kosten der Tiefenhyperthermie-behandlung mit Bescheid des Landesamtes vom 27.08.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für die geltend gemachten Aufwendungen.
16 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind die Aufwendungen für aus Anlass einer Krankheit gesondert erbrachte und berechnete Leistungen von Heilpraktikern nach Maßgabe der Anlage zur BVO beihilfefähig. Voraussetzung ist nach § 5 Abs. 1 S. 1 BVO, dass sie dem Grunde nach notwendig sind. Über die Notwendigkeit entscheidet nach § 5 Abs. 1 S. 2 BVO die Beihilfestelle. Sie kann hierzu nach § 5 Abs. 1 S. 3 BVO begründete medizinische Gutachten (§ 18 Abs. 5 BVO) einholen. Nach Ziffer 1.5.1 der Anlage zur BVO sind Aufwendungen für die vom Bundesministerium des Innern in Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV genannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit den dort genannten Maßgaben von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Ein ausdrücklicher Ausschluss der Hyperthermiebehandlung bei Mammakarzinomen findet sich indes in Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV nicht. Vielmehr findet sich lediglich ein Ausschluss der Prostata-Hyperthermiebehandlung, jedoch wiederum mit der Rückausnahme, dass Aufwendungen im Falle einer Krebsbehandlung beihilfefähig sind. Damit ist die Beihilfefähigkeit der Hyperthermiebehandlung im Falle von Mammakarzinomen am Maßstab des § 5 Abs. 1 S. 1 BVO und der dem Grunde nach gegebenen Notwendigkeit zu messen.
17 
Die Tiefenhyperthermiebehandlung der Ehefrau des Klägers war nicht dem Grunde nach notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 BVO. Notwendig im Wortsinne ist eine Maßnahme, die eine Not abwendet und darum unerlässlich, bzw. unentbehrlich, unvermeidlich oder zwangsläufig ist. Welche Leistung im Einzelfall notwendig ist, muss in erster Linie aus medizinischer Sicht beurteilt werden. Aufwendungen, die im Zeitpunkt ihres Entstehens nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft aus ärztlicher Sicht als objektiv erforderlich anzusehen sind, sind auch notwendig im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 BVO (Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Stand April 1990, § 5 BVO Rn. 3 <2.2>).
1.
18 
Aus den Beihilfevorschriften, vor allem aus der konkretisierungsfähigen und -bedürftigen Ausschlussnorm des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO, ergibt sich für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ein Leistungsausschluss oder eine Leistungsbegrenzung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2010 - 11 S 2730/09 -, DÖV 2010, 903; BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, DÖV 1996, 37). Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird, vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 22.08.2007 - 2 B 37.07 - [juris]). Denn die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden und dem Gebot einer effektiven und sparsamen Verwendung unterliegen, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 -, ESVGH 44, 316).
19 
Die Kammer ist der Überzeugung, dass Hyperthermiebehandlung, zumindest in der bei der Ehefrau des Klägers durchgeführten Form, nicht die Voraussetzungen einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethode erfüllt. Eine Behandlung ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 - 2 B 44.08 - [juris]; Urteile vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436 und vom 29.06.1995, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2010, a.a.O.; Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 -, DÖD 2004, 109; Urteil vom 24.03.1994, a.a.O.). Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem Urheber - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010 - 10 S 3384/08 -, IÖD 2010, 231; Urteil vom 14.07.2010, a.a.O.). Die wissenschaftliche Anerkennung setzt im Regelfall voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der neuen Methode wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2010, a.a.O.; Beschluss vom 16.06.2003, a.a.O.).
20 
Unter Anwendung der genannten Grundsätze ist nicht davon auszugehen, dass die Hyperthermiebehandlung, wie sie bei der Ehefrau des Klägers durchgeführt wurde, eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode darstellt. Bei ihr erfolgte eine Behandlung mittels Hyperthermie nach zwei erfolgten Operation bei unauffälligem postoperativem Verlauf und daher zur präventiven Behandlung. In den Auswertungen des Unterausschusses „Ärztliche Behandlung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bewertung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V der Hyperthermie heißt es, „therapeutischer Nutzen, medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der alleinigen oder begleitenden Hyperthermiebehandlung seien beim Mammakarzinom nicht belegt“ (vgl. Seite 337 des Zusammenfassenden Berichts vom 15.06.2005; http://www.g-ba.de/downloads/40-268-236/2005-06-15-BUB-Hyperthermie.pdf [20.10.2011]). Aus den im Internet verfügbaren Informationen des Deutschen Krebsforschungszentrums folgt zudem, dass die Hyperthermie keine Standardbehandlung der Krebstherapie darstellte und nur im Rahmen von kontrollierten klinischen Studien zur Anwendung kommen sollte (http://www.krebsinformation.de/themen/behandlung/hyperthermie.php [20.10.2011]). Insbesondere wird darauf verwiesen, dass selbst die vorliegenden Wirksamkeitsnachweise nur einen Einsatz der Hyperthermie zur Verstärkung einer Chemotherapie beträfen und daher Hyperthermie meist nur zusätzlich zu Bestrahlung und Chemotherapie eingesetzt werde. Die verstärkende Wirkung der Hyperthermie sei darauf zurückzuführen, dass durch die Wärmebestrahlung diejenigen Zellen, die durch eine Strahlentherapie nicht geschädigt würden, durch Hitze angegriffen würden. Der Einsatz der Hyperthermie nicht als alleinige Therapie, sondern in Kombination mit Chemotherapie oder/und Radiotherapie wird auch durch die Deutsche Krebsgesellschaft betont (http://www.krebsgesellschaft.de/db_hyperthermie,10845.html [20.10.2011]). Ein Einsatz der Hyperthermie erfolge erst dann, wenn sich die konventionellen Therapieverfahren als unzureichend erwiesen hätten. Sofern gute Standard-Therapieverfahren für Tumorerkrankungen (wie Operation, Chemotherapie, Radiotherapie) bestünden, bzw. Aussicht auf Erfolg hätten, sei Hyperthermie nicht einzusetzen. Dem entspricht die Ansicht des Universitätsklinikums Tübingen, welches Hyperthermie nie alleine, sondern immer nur in Kombination mit Strahlen- und Chemotherapien einsetzt, da durch die Überwärmung die Durchblutung des Tumors verbessert und dadurch die Wirkung der genannten Therapien verbessert werde (S. 3 der Informationsbroschüre für Patienten, http://www.hyperthermie.org/hyperthermiezentren/pdf/patientenbroschuere_tuebingen.pdf [20.10.2011]). Das Universitätsklinikum Tübingen betont insbesondere, dass die Hyperthermiebehandlung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der parallel durchgeführten Strahlen- und Chemotherapie erfolgen solle. Aus den genannten Unterlagen ist zu folgern, dass die medizinische Wissenschaft überwiegend davon ausgeht, dass ein Einsatz von Hyperthermie lediglich zur unmittelbaren Krebsbehandlung selbst und nur additiv, also gemeinsam mit anderen schulmedizinischen Methoden, erfolgen soll. Ein Einsatz unabhängig von klassischen Methoden wird ebenso wenig als üblich betrachtet wie ein Einsatz zur postoperativen Behandlung. Damit ist schlusszufolgern, dass die Hyperthermiebehandlung - jedenfalls in der bei der Ehefrau des Klägers erfolgten Anwendungsweise, also ohne Zusammenwirken mit anderen traditionellen Behandlungsmethoden und nicht zur unmittelbaren Krebsbehandlung - nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt ist. An dieser Folgerung vermögen auch die vom Kläger vorgelegten Unterlagen nichts zu ändern. Aus der genannten Studie aus dem Jahr 1996 mag zu folgern sein, dass die Überlebensrate von Krebspatienten signifikant erhöht werden konnte. Jedoch ist aus dem Vorliegen einer Studie keine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung zu schließen, da eine allgemeine Anerkennung - wie erwähnt - voraussetzt, dass zumindest eine überwiegende wissenschaftliche Einordnung als wirksam und geeignet besteht. Dies schließt notwendigerweise ein, dass einzelne positive Bewertungen einer Behandlungsmethode, die nicht dieser überwiegenden Einschätzung entsprechen, unberücksichtigt zu bleiben haben.
2.
21 
Die Verneinung einer Einstufung der vorliegend erfolgten Hyperthermiebehandlung als wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode ist jedoch nicht zwingend gleichbedeutend mit deren fehlender Beihilfefähigkeit. Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden sind nicht generell und von vornherein von einer Beihilfefähigkeit ausgenommen (vgl. Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern/Zimmer-mann, a.a.O., § 5 BVO Rn. 3 (7.12)). Anderenfalls wäre § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO obsolet, wonach das Finanzministerium die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ausschließen kann. Eine solche Ermächtigung zum Ausschluss wäre überflüssig, wenn Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden von vornherein nicht beihilfefähig wären (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010, a.a.O.; Urteil vom 19.10.1979 - IV 85/77 -, DÖD 1980, 229). Die Beihilfefähigkeit solcher Maßnahmen wird jedoch nur in engen Grenzen von der Rechtsprechung anerkannt. Der VGH Baden-Württemberg geht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.) davon aus, dass die Fürsorgepflicht es in Ausnahmefällen gebieten kann, auch die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu erstatten, die Verpflichtung aber nur dann besteht, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010, a.a.O.; Urteil vom 14.07.2010, a.a.O.).
22 
Die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Beihilfefähigkeit der Hyperthermiebehandlung liegen hier nicht vor. Die Ehefrau des Klägers war gehalten, - zumindest zunächst - auf die genannten herkömmlichen Behandlungsmethoden zurückzugreifen. Für den vorliegenden Fall ist eine konkretisierende Ausschlussentscheidung durch das Finanzministerium, welche die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hyperthermiebehandlungen bei Mammakarzinomen begrenzen oder ausschließen würde, zwar weder ausdrücklich in der Anlage zur BVO noch durch die Bezugnahme in Nr. 1.5.1 der Anlage zur BVO auf Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV getroffen worden. Wie bereits dargelegt, findet sich in Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV lediglich ein Ausschluss der Prostata-Hyperthermiebehandlung mit der Rückausnahme, dass Aufwendungen im Falle einer Krebsbehandlung beihilfefähig sind. Aufgrund des anzulegenden strengen Maßstabs bei der Frage nach der medizinischen Notwendigkeit der Aufwendungen für eine Behandlung mit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode kommt der von § 5 Abs. 1 S. 3 BVO vorgesehenen Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Heilbehandlung besondere Bedeutung zu (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2010, a.a.O.). Der Ehefrau des Klägers wurde am 27.02.2009 im Tumorboard der Universität Heidelberg zur Radiatio der Brust und zur endokrinen Therapie mit Aromatasehemmer zum Zwecke der postoperativen Weiterbehandlung geraten. Das Landesamt war nach § 5 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 18 Abs. 5 BVO berechtigt, ein begründetes medizinisches Gutachten zur Frage der Notwendigkeit der Behandlung beim Gesundheitsamt einzuholen. Die Untersuchung im Gesundheitsamt Rhein-Neckar-Kreis vom 23.06.2009 führte zu dem Ergebnis, dass die vom Tumorboard empfohlenen Maßnahmen noch nicht durchgeführt wurden und aus medizinischer Sicht keine Notwendigkeit für eine Tiefenhyperthermiebehandlung besteht. Die Kammer ist an diese Aussage zwar nicht gebunden, doch bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der amtsärztlichen Stellungnahme. Es steht vielmehr zur Überzeugung der Kammer fest, dass bei der Ehefrau des Klägers schulmedizinische, wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden zur Verfügung standen und angewandt werden konnten. Dies gilt umso mehr, als sowohl dem Tumorboard der Universität Heidelberg, als auch dem Chefarzt des Krankenhauses Schwetzingen, Dr. G..., die Krankheitsgeschichte der Ehefrau des Klägers bekannt gewesen sein dürfte. Die von der Ehefrau des Klägers genannten Gründe, die sie zu einer Ablehnung der empfohlenen Maßnahmen bewogen, beruhten weitestgehend auf ihrer jahrelangen Krankheitsgeschichte - nicht nur im Zusammenhang mit dem operierten Mammakarzinom. Diese Umstände waren auch dem Gesundheitsamt bei der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens bekannt, da dieses explizit auf die vorgelegten gynäkologischen Atteste und den Bericht des behandelnden Heilpraktikers Dr. B... verweist. In den Attesten und dem Bericht finden sich ausdrückliche Hinweise auf die von der Ehefrau des Klägers vorgebrachten Gründe gegen die Anwendung schulmedizinischer Maßnahmen. Nichtsdestotrotz kam es zu der Befürwortung der vom Tumorboard vorgeschlagenen Maßnahmen und keiner Einstufung einer Hyperthermiebehandlung als medizinisch notwendig. Damit ist davon auszugehen, dass eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung der Ehefrau des Klägers bestand und diese anerkannten Heilverfahren auch angewendet werden durften. Ein Bedarf für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der erfolgten Hyperthermiebehandlung besteht daher vorliegend nicht.
3.
23 
Ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe kann auch nicht aus den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 -, BVerfGE 115,25=NJW 2006, 891) entwickelten und vom Bundesverwaltungsgericht auf das Beihilferecht übertragenen (BVerwG, Beschluss vom 22.08.2007 - 2 B 37/07 - [juris]) Grundsätzen zur Behandlung einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung hergeleitet werden. Danach gebietet es Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Beihilfe auch für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden unter anderem dann zu gewähren, wenn zur Behandlung einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung gerade keine allgemein anerkannten, dem medizinischen Standard entsprechenden Therapien zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzung liegt vorliegend jedoch nicht vor. Zum einen stand bei der Ehefrau des Klägers keine unmittelbare Krebsbehandlung, sondern eine postoperative Behandlung bei unauffälligem postoperativem Verlauf im Raum. Zum anderen bestand - wie aufgezeigt - gerade die Möglichkeit einer Anwendung allgemein anerkannter Behandlungsmethoden.
4.
24 
Schließlich folgt aus dem allgemeinen Gleichheitssatz keine andere rechtliche Beurteilung. Der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, also von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal anknüpft (BVerwG, Urteile vom 05.05.2010 - 2 C 12.10 -, ZBR 2011, 126; vom 25.10.2007 - 2 C 16.06 -, NVwZ-RR 2008, 177; vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308=NVwZ-RR 2005, 833). Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.06.1994 - 1 BvL 14, 15/88 -, BVerfGE 91, 118=NJW 1995, 581). Dies kann im Beihilferecht insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Normgeber die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt, etwa wenn er sich durch Leistungseinschränkungen zu seiner grundsätzlichen Entscheidung, Beihilfe zu gewähren, ohne einen derartigen Grund in Widerspruch setzt (BVerwG, Urteil vom 24.02.2011 - 2 C 40/09 -, NVwZ-RR 2011, 567; Urteil vom 06.11.2009 - 2 C 60.08 -, USK 2009-162; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2010 - 13 S 1749/09 - [juris]).
25 
Aus der Ungleichbehandlung von Mammakarzinomen einerseits und Prostatakarzinomen andererseits bei der beihilferechtlichen Einstufung von Hyperthermiebehandlungen ergibt sich kein Anspruch des Klägers. Durch den Verweis in Nr. 1.5.1 des Anhangs der BVO auf Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV findet der Ausschluss einer Beihilfefähigkeit von Prostata-Hyperthermiebehandlungen einschließlich der Rückausnahme im Falle von Krebsbehandlungen vorliegend grundsätzlich Anwendung. Aus dem Verweis folgt, dass im Falle von Prostatakarzinomen eine Hyperthermiebehandlung beihilfefähig ist. Daraus ergeben sich jedoch keine Konsequenzen für den vorliegenden Fall. Es mag zweifelhaft sein, ob die Hyperthermiebehandlung von Prostatakrebs eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode darstellt - die Auswertungen des Unterausschusses „Ärztliche Behandlung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bewertung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V der Hyperthermie kommen hinsichtlich der Behandlung von Prostatakrebs wortgleich zu demselben Ergebnis wie hinsichtlich der Behandlung von Brustkrebs (S. 366 des Zusammenfassenden Berichts vom 15.06.2005; http://www.g-ba.de/downloads/40-268-236/2005-06-15-BUB-Hyperthermie.pdf [20.10.2011]). Auch vermag die vom Beklagten eingeholte Erklärung der Ungleichbehandlung beider Karzinome durch das Bundesministerium des Inneren, wonach die Beihilfefähigkeit im Falle von Prostatakrebs auf mehreren austherapierten Einzelfällen beruhe und überdies mit der nächsten Änderung der BBhV entfallen werde, nur schwerlich einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung darzustellen. Jedoch ist selbst unter Einbeziehung dieser Umstände kein Anspruch des Klägers gegeben. Denn aus Art. 3 Abs. 1 GG kann sich angesichts des genannten Gestaltungsspielraums des Normgebers nur dann eine andere Beurteilung ergeben, wenn ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Beihilfe im Raum steht und dafür keine innere Rechtfertigung und keine ausdrückliche Rechtsgrundlage bestehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2010, a.a.O., unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12.11.2009 - 2 C 61.08 -, NVwZ-RR 2010, 244). Es liegt jedoch gerade kein ausdrücklicher Ausschluss der Hyperthermiebehandlung von Mammakarzinomen vor. Dieser ergibt sich vielmehr aus der fehlenden Notwendigkeit der in Rede stehenden Behandlung nach § 5 Abs. 1 S. 1 BVO. Durch den Verweis auf Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV wird lediglich die Beihilfefähigkeit einer Hyperthermiebehandlung bei Prostatakrebs im Grundsatz anerkannt, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich dabei um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt oder - falls nicht - die weiteren Voraussetzungen einer Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methoden vorliegen. Damit liegt zwar eine Privilegierung der Hyperthermiebehandlung in Bezug auf Prostatakrebs vor, doch folgt daraus kein Beihilfeausschluss für eine solche Behandlung bei Brustkrebs. Deren Beihilfefähigkeit hat sich vielmehr an den allgemeinen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 S. 1 BVO messen zu lassen.
26 
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
27 
Die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
28 
Beschluss
29 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.995,17 EUR festgesetzt.
30 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Die Versagung einer Beihilfegewährung zu den Kosten der Tiefenhyperthermie-behandlung mit Bescheid des Landesamtes vom 27.08.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für die geltend gemachten Aufwendungen.
16 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind die Aufwendungen für aus Anlass einer Krankheit gesondert erbrachte und berechnete Leistungen von Heilpraktikern nach Maßgabe der Anlage zur BVO beihilfefähig. Voraussetzung ist nach § 5 Abs. 1 S. 1 BVO, dass sie dem Grunde nach notwendig sind. Über die Notwendigkeit entscheidet nach § 5 Abs. 1 S. 2 BVO die Beihilfestelle. Sie kann hierzu nach § 5 Abs. 1 S. 3 BVO begründete medizinische Gutachten (§ 18 Abs. 5 BVO) einholen. Nach Ziffer 1.5.1 der Anlage zur BVO sind Aufwendungen für die vom Bundesministerium des Innern in Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV genannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit den dort genannten Maßgaben von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Ein ausdrücklicher Ausschluss der Hyperthermiebehandlung bei Mammakarzinomen findet sich indes in Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV nicht. Vielmehr findet sich lediglich ein Ausschluss der Prostata-Hyperthermiebehandlung, jedoch wiederum mit der Rückausnahme, dass Aufwendungen im Falle einer Krebsbehandlung beihilfefähig sind. Damit ist die Beihilfefähigkeit der Hyperthermiebehandlung im Falle von Mammakarzinomen am Maßstab des § 5 Abs. 1 S. 1 BVO und der dem Grunde nach gegebenen Notwendigkeit zu messen.
17 
Die Tiefenhyperthermiebehandlung der Ehefrau des Klägers war nicht dem Grunde nach notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 BVO. Notwendig im Wortsinne ist eine Maßnahme, die eine Not abwendet und darum unerlässlich, bzw. unentbehrlich, unvermeidlich oder zwangsläufig ist. Welche Leistung im Einzelfall notwendig ist, muss in erster Linie aus medizinischer Sicht beurteilt werden. Aufwendungen, die im Zeitpunkt ihres Entstehens nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft aus ärztlicher Sicht als objektiv erforderlich anzusehen sind, sind auch notwendig im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 BVO (Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Stand April 1990, § 5 BVO Rn. 3 <2.2>).
1.
18 
Aus den Beihilfevorschriften, vor allem aus der konkretisierungsfähigen und -bedürftigen Ausschlussnorm des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO, ergibt sich für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ein Leistungsausschluss oder eine Leistungsbegrenzung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2010 - 11 S 2730/09 -, DÖV 2010, 903; BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, DÖV 1996, 37). Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird, vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 22.08.2007 - 2 B 37.07 - [juris]). Denn die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden und dem Gebot einer effektiven und sparsamen Verwendung unterliegen, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 -, ESVGH 44, 316).
19 
Die Kammer ist der Überzeugung, dass Hyperthermiebehandlung, zumindest in der bei der Ehefrau des Klägers durchgeführten Form, nicht die Voraussetzungen einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethode erfüllt. Eine Behandlung ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 - 2 B 44.08 - [juris]; Urteile vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436 und vom 29.06.1995, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2010, a.a.O.; Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 -, DÖD 2004, 109; Urteil vom 24.03.1994, a.a.O.). Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem Urheber - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010 - 10 S 3384/08 -, IÖD 2010, 231; Urteil vom 14.07.2010, a.a.O.). Die wissenschaftliche Anerkennung setzt im Regelfall voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der neuen Methode wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2010, a.a.O.; Beschluss vom 16.06.2003, a.a.O.).
20 
Unter Anwendung der genannten Grundsätze ist nicht davon auszugehen, dass die Hyperthermiebehandlung, wie sie bei der Ehefrau des Klägers durchgeführt wurde, eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode darstellt. Bei ihr erfolgte eine Behandlung mittels Hyperthermie nach zwei erfolgten Operation bei unauffälligem postoperativem Verlauf und daher zur präventiven Behandlung. In den Auswertungen des Unterausschusses „Ärztliche Behandlung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bewertung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V der Hyperthermie heißt es, „therapeutischer Nutzen, medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der alleinigen oder begleitenden Hyperthermiebehandlung seien beim Mammakarzinom nicht belegt“ (vgl. Seite 337 des Zusammenfassenden Berichts vom 15.06.2005; http://www.g-ba.de/downloads/40-268-236/2005-06-15-BUB-Hyperthermie.pdf [20.10.2011]). Aus den im Internet verfügbaren Informationen des Deutschen Krebsforschungszentrums folgt zudem, dass die Hyperthermie keine Standardbehandlung der Krebstherapie darstellte und nur im Rahmen von kontrollierten klinischen Studien zur Anwendung kommen sollte (http://www.krebsinformation.de/themen/behandlung/hyperthermie.php [20.10.2011]). Insbesondere wird darauf verwiesen, dass selbst die vorliegenden Wirksamkeitsnachweise nur einen Einsatz der Hyperthermie zur Verstärkung einer Chemotherapie beträfen und daher Hyperthermie meist nur zusätzlich zu Bestrahlung und Chemotherapie eingesetzt werde. Die verstärkende Wirkung der Hyperthermie sei darauf zurückzuführen, dass durch die Wärmebestrahlung diejenigen Zellen, die durch eine Strahlentherapie nicht geschädigt würden, durch Hitze angegriffen würden. Der Einsatz der Hyperthermie nicht als alleinige Therapie, sondern in Kombination mit Chemotherapie oder/und Radiotherapie wird auch durch die Deutsche Krebsgesellschaft betont (http://www.krebsgesellschaft.de/db_hyperthermie,10845.html [20.10.2011]). Ein Einsatz der Hyperthermie erfolge erst dann, wenn sich die konventionellen Therapieverfahren als unzureichend erwiesen hätten. Sofern gute Standard-Therapieverfahren für Tumorerkrankungen (wie Operation, Chemotherapie, Radiotherapie) bestünden, bzw. Aussicht auf Erfolg hätten, sei Hyperthermie nicht einzusetzen. Dem entspricht die Ansicht des Universitätsklinikums Tübingen, welches Hyperthermie nie alleine, sondern immer nur in Kombination mit Strahlen- und Chemotherapien einsetzt, da durch die Überwärmung die Durchblutung des Tumors verbessert und dadurch die Wirkung der genannten Therapien verbessert werde (S. 3 der Informationsbroschüre für Patienten, http://www.hyperthermie.org/hyperthermiezentren/pdf/patientenbroschuere_tuebingen.pdf [20.10.2011]). Das Universitätsklinikum Tübingen betont insbesondere, dass die Hyperthermiebehandlung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der parallel durchgeführten Strahlen- und Chemotherapie erfolgen solle. Aus den genannten Unterlagen ist zu folgern, dass die medizinische Wissenschaft überwiegend davon ausgeht, dass ein Einsatz von Hyperthermie lediglich zur unmittelbaren Krebsbehandlung selbst und nur additiv, also gemeinsam mit anderen schulmedizinischen Methoden, erfolgen soll. Ein Einsatz unabhängig von klassischen Methoden wird ebenso wenig als üblich betrachtet wie ein Einsatz zur postoperativen Behandlung. Damit ist schlusszufolgern, dass die Hyperthermiebehandlung - jedenfalls in der bei der Ehefrau des Klägers erfolgten Anwendungsweise, also ohne Zusammenwirken mit anderen traditionellen Behandlungsmethoden und nicht zur unmittelbaren Krebsbehandlung - nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt ist. An dieser Folgerung vermögen auch die vom Kläger vorgelegten Unterlagen nichts zu ändern. Aus der genannten Studie aus dem Jahr 1996 mag zu folgern sein, dass die Überlebensrate von Krebspatienten signifikant erhöht werden konnte. Jedoch ist aus dem Vorliegen einer Studie keine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung zu schließen, da eine allgemeine Anerkennung - wie erwähnt - voraussetzt, dass zumindest eine überwiegende wissenschaftliche Einordnung als wirksam und geeignet besteht. Dies schließt notwendigerweise ein, dass einzelne positive Bewertungen einer Behandlungsmethode, die nicht dieser überwiegenden Einschätzung entsprechen, unberücksichtigt zu bleiben haben.
2.
21 
Die Verneinung einer Einstufung der vorliegend erfolgten Hyperthermiebehandlung als wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode ist jedoch nicht zwingend gleichbedeutend mit deren fehlender Beihilfefähigkeit. Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden sind nicht generell und von vornherein von einer Beihilfefähigkeit ausgenommen (vgl. Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern/Zimmer-mann, a.a.O., § 5 BVO Rn. 3 (7.12)). Anderenfalls wäre § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO obsolet, wonach das Finanzministerium die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ausschließen kann. Eine solche Ermächtigung zum Ausschluss wäre überflüssig, wenn Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden von vornherein nicht beihilfefähig wären (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010, a.a.O.; Urteil vom 19.10.1979 - IV 85/77 -, DÖD 1980, 229). Die Beihilfefähigkeit solcher Maßnahmen wird jedoch nur in engen Grenzen von der Rechtsprechung anerkannt. Der VGH Baden-Württemberg geht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.) davon aus, dass die Fürsorgepflicht es in Ausnahmefällen gebieten kann, auch die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu erstatten, die Verpflichtung aber nur dann besteht, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010, a.a.O.; Urteil vom 14.07.2010, a.a.O.).
22 
Die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Beihilfefähigkeit der Hyperthermiebehandlung liegen hier nicht vor. Die Ehefrau des Klägers war gehalten, - zumindest zunächst - auf die genannten herkömmlichen Behandlungsmethoden zurückzugreifen. Für den vorliegenden Fall ist eine konkretisierende Ausschlussentscheidung durch das Finanzministerium, welche die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hyperthermiebehandlungen bei Mammakarzinomen begrenzen oder ausschließen würde, zwar weder ausdrücklich in der Anlage zur BVO noch durch die Bezugnahme in Nr. 1.5.1 der Anlage zur BVO auf Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV getroffen worden. Wie bereits dargelegt, findet sich in Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV lediglich ein Ausschluss der Prostata-Hyperthermiebehandlung mit der Rückausnahme, dass Aufwendungen im Falle einer Krebsbehandlung beihilfefähig sind. Aufgrund des anzulegenden strengen Maßstabs bei der Frage nach der medizinischen Notwendigkeit der Aufwendungen für eine Behandlung mit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode kommt der von § 5 Abs. 1 S. 3 BVO vorgesehenen Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Heilbehandlung besondere Bedeutung zu (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2010, a.a.O.). Der Ehefrau des Klägers wurde am 27.02.2009 im Tumorboard der Universität Heidelberg zur Radiatio der Brust und zur endokrinen Therapie mit Aromatasehemmer zum Zwecke der postoperativen Weiterbehandlung geraten. Das Landesamt war nach § 5 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 18 Abs. 5 BVO berechtigt, ein begründetes medizinisches Gutachten zur Frage der Notwendigkeit der Behandlung beim Gesundheitsamt einzuholen. Die Untersuchung im Gesundheitsamt Rhein-Neckar-Kreis vom 23.06.2009 führte zu dem Ergebnis, dass die vom Tumorboard empfohlenen Maßnahmen noch nicht durchgeführt wurden und aus medizinischer Sicht keine Notwendigkeit für eine Tiefenhyperthermiebehandlung besteht. Die Kammer ist an diese Aussage zwar nicht gebunden, doch bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der amtsärztlichen Stellungnahme. Es steht vielmehr zur Überzeugung der Kammer fest, dass bei der Ehefrau des Klägers schulmedizinische, wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden zur Verfügung standen und angewandt werden konnten. Dies gilt umso mehr, als sowohl dem Tumorboard der Universität Heidelberg, als auch dem Chefarzt des Krankenhauses Schwetzingen, Dr. G..., die Krankheitsgeschichte der Ehefrau des Klägers bekannt gewesen sein dürfte. Die von der Ehefrau des Klägers genannten Gründe, die sie zu einer Ablehnung der empfohlenen Maßnahmen bewogen, beruhten weitestgehend auf ihrer jahrelangen Krankheitsgeschichte - nicht nur im Zusammenhang mit dem operierten Mammakarzinom. Diese Umstände waren auch dem Gesundheitsamt bei der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens bekannt, da dieses explizit auf die vorgelegten gynäkologischen Atteste und den Bericht des behandelnden Heilpraktikers Dr. B... verweist. In den Attesten und dem Bericht finden sich ausdrückliche Hinweise auf die von der Ehefrau des Klägers vorgebrachten Gründe gegen die Anwendung schulmedizinischer Maßnahmen. Nichtsdestotrotz kam es zu der Befürwortung der vom Tumorboard vorgeschlagenen Maßnahmen und keiner Einstufung einer Hyperthermiebehandlung als medizinisch notwendig. Damit ist davon auszugehen, dass eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung der Ehefrau des Klägers bestand und diese anerkannten Heilverfahren auch angewendet werden durften. Ein Bedarf für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der erfolgten Hyperthermiebehandlung besteht daher vorliegend nicht.
3.
23 
Ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe kann auch nicht aus den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 -, BVerfGE 115,25=NJW 2006, 891) entwickelten und vom Bundesverwaltungsgericht auf das Beihilferecht übertragenen (BVerwG, Beschluss vom 22.08.2007 - 2 B 37/07 - [juris]) Grundsätzen zur Behandlung einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung hergeleitet werden. Danach gebietet es Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Beihilfe auch für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden unter anderem dann zu gewähren, wenn zur Behandlung einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung gerade keine allgemein anerkannten, dem medizinischen Standard entsprechenden Therapien zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzung liegt vorliegend jedoch nicht vor. Zum einen stand bei der Ehefrau des Klägers keine unmittelbare Krebsbehandlung, sondern eine postoperative Behandlung bei unauffälligem postoperativem Verlauf im Raum. Zum anderen bestand - wie aufgezeigt - gerade die Möglichkeit einer Anwendung allgemein anerkannter Behandlungsmethoden.
4.
24 
Schließlich folgt aus dem allgemeinen Gleichheitssatz keine andere rechtliche Beurteilung. Der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, also von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal anknüpft (BVerwG, Urteile vom 05.05.2010 - 2 C 12.10 -, ZBR 2011, 126; vom 25.10.2007 - 2 C 16.06 -, NVwZ-RR 2008, 177; vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308=NVwZ-RR 2005, 833). Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.06.1994 - 1 BvL 14, 15/88 -, BVerfGE 91, 118=NJW 1995, 581). Dies kann im Beihilferecht insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Normgeber die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt, etwa wenn er sich durch Leistungseinschränkungen zu seiner grundsätzlichen Entscheidung, Beihilfe zu gewähren, ohne einen derartigen Grund in Widerspruch setzt (BVerwG, Urteil vom 24.02.2011 - 2 C 40/09 -, NVwZ-RR 2011, 567; Urteil vom 06.11.2009 - 2 C 60.08 -, USK 2009-162; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2010 - 13 S 1749/09 - [juris]).
25 
Aus der Ungleichbehandlung von Mammakarzinomen einerseits und Prostatakarzinomen andererseits bei der beihilferechtlichen Einstufung von Hyperthermiebehandlungen ergibt sich kein Anspruch des Klägers. Durch den Verweis in Nr. 1.5.1 des Anhangs der BVO auf Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV findet der Ausschluss einer Beihilfefähigkeit von Prostata-Hyperthermiebehandlungen einschließlich der Rückausnahme im Falle von Krebsbehandlungen vorliegend grundsätzlich Anwendung. Aus dem Verweis folgt, dass im Falle von Prostatakarzinomen eine Hyperthermiebehandlung beihilfefähig ist. Daraus ergeben sich jedoch keine Konsequenzen für den vorliegenden Fall. Es mag zweifelhaft sein, ob die Hyperthermiebehandlung von Prostatakrebs eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode darstellt - die Auswertungen des Unterausschusses „Ärztliche Behandlung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bewertung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V der Hyperthermie kommen hinsichtlich der Behandlung von Prostatakrebs wortgleich zu demselben Ergebnis wie hinsichtlich der Behandlung von Brustkrebs (S. 366 des Zusammenfassenden Berichts vom 15.06.2005; http://www.g-ba.de/downloads/40-268-236/2005-06-15-BUB-Hyperthermie.pdf [20.10.2011]). Auch vermag die vom Beklagten eingeholte Erklärung der Ungleichbehandlung beider Karzinome durch das Bundesministerium des Inneren, wonach die Beihilfefähigkeit im Falle von Prostatakrebs auf mehreren austherapierten Einzelfällen beruhe und überdies mit der nächsten Änderung der BBhV entfallen werde, nur schwerlich einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung darzustellen. Jedoch ist selbst unter Einbeziehung dieser Umstände kein Anspruch des Klägers gegeben. Denn aus Art. 3 Abs. 1 GG kann sich angesichts des genannten Gestaltungsspielraums des Normgebers nur dann eine andere Beurteilung ergeben, wenn ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Beihilfe im Raum steht und dafür keine innere Rechtfertigung und keine ausdrückliche Rechtsgrundlage bestehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2010, a.a.O., unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12.11.2009 - 2 C 61.08 -, NVwZ-RR 2010, 244). Es liegt jedoch gerade kein ausdrücklicher Ausschluss der Hyperthermiebehandlung von Mammakarzinomen vor. Dieser ergibt sich vielmehr aus der fehlenden Notwendigkeit der in Rede stehenden Behandlung nach § 5 Abs. 1 S. 1 BVO. Durch den Verweis auf Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV wird lediglich die Beihilfefähigkeit einer Hyperthermiebehandlung bei Prostatakrebs im Grundsatz anerkannt, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich dabei um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt oder - falls nicht - die weiteren Voraussetzungen einer Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methoden vorliegen. Damit liegt zwar eine Privilegierung der Hyperthermiebehandlung in Bezug auf Prostatakrebs vor, doch folgt daraus kein Beihilfeausschluss für eine solche Behandlung bei Brustkrebs. Deren Beihilfefähigkeit hat sich vielmehr an den allgemeinen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 S. 1 BVO messen zu lassen.
26 
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
27 
Die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
28 
Beschluss
29 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.995,17 EUR festgesetzt.
30 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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