Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.01.2012 aufgehoben, soweit ein höherer Erstattungsbetrag als 1473,97 EUR festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 5/7 und der Beklagte 2/7.
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| | Die Klägerin wendet sich gegen einen Leistungsbescheid. |
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| | Die Klägerin reiste nach ihren Angaben im Mai 2006 aus Italien kommend illegal in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 20.06.2006 die Anerkennung als Asylberechtigte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte mit Bescheid vom 21.08.2006 fest, dass der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht und ordnete ihre Abschiebung nach Italien an. Die für den 11.09.2006 organisierte Abschiebung konnte ebenso wie ein weiterer Überstellungsversuch nach Italien am 09.10.2006 nicht durchgeführt werden, weil die Klägerin in der ihr zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft nicht angetroffen wurde. |
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| | Da Ihr Aufenthalt unbekannt war, wurde die Klägerin nach unbekannt abgemeldet und zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Am 20.12.2006 sprach sie bei der Ausländerbehörde der Stadt Mannheim vor und gab an, mit einer Überstellung nach Italien einverstanden zu sein. Ein weiterer Überstellungsversuch am 09.01.2007 schlug jedoch erneut fehl, weil die Klägerin wiederum in Ihrer Unterkunft nicht angetroffen werden konnte. Sie wurde erneut nach unbekannt abgemeldet und zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Aufgrund Ablauf der Überstellungsfrist leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein nationales Verfahren ein. Mit Bescheid vom 11.11.2008 lehnte das Bundesamt Ihren Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. Es erging eine Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung in Ihren Herkunftsstaat. |
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| | Am 13.12.2008 wurden die Klägerin im Bordellbetrieb „... " auf der Reeperbahn … in 20359 Hamburg bei einer Schwarzarbeitkontrolle durch den Zoll festgenommen. Sie gab sich als ..., geboren am ...1989 in Ghana aus. Am 12.01.2009 wurde die Klägerin aus der Abschiebungshaft entlassen. Am 19.01.2009 stellten sie einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. |
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| | Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.02.2009 wurden die Klägerin über Ihre Passpflicht belehrt. Da hierauf keine Reaktion erfolgte, erging mit Verfügung vom 10.03.2009 die Aufforderung, gültige Reisedokumente vorzulegen. Bei Nichtbesitz wurde sie aufgefordert, innerhalb einer gesetzten Frist persönlich bei der Botschaft der Republik Sierra Leone vorzusprechen und einen Passantrag zu stellen. Gegen diese Verfügung wurde mit Schriftsatz vom 25.03.2009 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies mit Urteil vom 23.03.2010 die Klage ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.05.2010 abgelehnt. |
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| | Mit Verfügung vom 26.10.2010 wurde die begleitete persönliche Vorsprache bei einem Vertreter der Botschaft von Sierra Leone am 16.11.2010 angeordnet. Im Interview gaben die Klägerin dort an, aus Sierra Leone zu stammen, war jedoch nicht bereit, Fragen zu Sierra Leone zu beantworten. Der Botschaftsvertreter schloss eine sierraleonische Staatsangehörigkeit aus. Vielmehr vermutete er eine nigerianische Staatsangehörigkeit. Mit Verfügung vom 23.03.2011 wurde daraufhin die begleitete persönliche Vorsprache bei einem Vertreter der nigerianischen Botschaft am 12.04.2011 angeordnet. In der dortigen Anhörung beharrte die Klägerin auf ihrer sierraleonischen Staatsangehörigkeit. Auf gestellte Fragen äußerte sie lediglich, dass sie aus Sierra Leone stamme. Sie sei niemals in Nigeria gewesen. Im Anschluss an das Interview äußerte der Botschaftsvertreter den Verdacht, dass es sich bei der Klägerin um eine Nigerianerin handele. Ein Rückreisedokument wurde jedoch nicht ausgestellt. |
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| | Nach vorheriger Anhörung mit Übersendung der Kostennachweise wurde die Klägerin mit Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.01.2012 verpflichtet, die anlässlich der Klärung Ihrer Identität entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 2.094,10 Euro dem Land Baden-Württemberg zu erstatten. Diese Kosten setzen sich wie folgt zusammen: |
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| Überstellungskosten Italien: |
| | | Polizei-/Transportkosten (Stornokosten PD RA 11.09.06): |
| | | Polizei-/Transportkosten (Stornokosten PD RA 09.10.06): |
| | | Polizei-/Transportkosten (Stornokosten PD RA 09.01.07): |
| | | | | Vorführung Sierra Leone am 16.11.2010 und Nigeria am 12.04.2011: |
| | | | | Polizeikosten Vorführung PD RA am 16.11.2010 Sierra Leone: |
| | | Polizeikosten Vorführung PD RA am 12.04.2011 Nigeria: |
| | | Interviewkosten Bundespolizei am 12.04.11 Nigeria Vorführung: |
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| | Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG der Ausländer die Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, zu tragen habe. Dies umfasse nach § 67 Abs. 1 AufenthG insbesondere die Kosten für die Beförderung, die Kosten, die durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehen würden einschließlich der Personalkosten und die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft. Die Kosten würden nach § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch Leistungsbescheid erhoben. Es sei auch nicht im Ermessenswege auf die Begleichung der Abschiebekosten mittels Leistungsbescheides zu verzichten. Zu Ihren Einkommensverhältnissen hätte sich die Klägerin nicht geäußert, weshalb auch keine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung innerhalb des Leistungsbescheids habe getroffen werden können. Eine nachträgliche Vereinbarung sei allerdings jederzeit bei Vorlage entsprechender Nachweise möglich. Der Leistungsbescheid wurde am 21.01.2012 zugestellt. |
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| | Die Klägerin hat am 20.02.2012 Klage erhoben und führt zur Begründung im wesentlichen aus: Stornokosten für die gescheiterten Überstellungen der Klägerin nach Italien könnten nicht geltend gemacht werden. Auch sei nicht ersichtlich, warum für eine Abschiebung der Klägerin am 09.01.2007, die gar nicht stattgefunden habe, Personalkosten entstanden seien. Die Inhaftierung der Klägerin in Abschiebehaft sei rechtswidrig gewesen. Die Höhe der geltend gemachten Kosten der Vorführungen der Klägerin bei den Auslandsvertretungen von Sierra Leone und Nigeria sei nicht nachvollziehbar. |
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| | Nachdem der Beklagte auf die Bezahlung der geltend gemachten Abschiebehaftkosten in Höhe von 388, 26 EUR verzichtet hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen beantragt die Klägerin sinngemäß, |
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| | den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.01.2012 aufzuheben. |
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| | Der Beklagte beantragt insoweit, |
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| | Die Höhe der geltend gemachten Kosten, die auch nur die Klägerin beträfen, ergebe sich aus der Kostenaufstellung und den Kostenbelegen. Auch Stornokosten könnten geltend gemacht werden. Abschiebungen seien nicht anzukündigen. Die Klägerin habe sich in der ihr zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten. Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. |
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| | Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. |
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| | Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und nach billigem Ermessen noch über die Kosten des erledigten Teil des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es, insoweit die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, da er sich mit dem Verzicht auf die Erhebung der Abschiebehaftkosten insoweit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. |
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| | 2. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nur zum Teil begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid ist nur insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als ein höherer Erstattungsbetrag als 1.473, 97 EUR festgesetzt wurde (2.2). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen (2.3). |
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| | 2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung der entstandenen Abschiebungskosten sind §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 66 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 AufenthG. Danach hat der Ausländer die Kosten zu tragen, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder - wie hier - die vorgesehene Abschiebung entstehen. Für die Geltendmachung der in § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG näher bestimmten Abschiebungskosten, insbesondere auch der Kosten der Bundespolizei oder der Polizei eines anderen Bundeslandes, ist das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig (§ 8 Abs. 2 Nr. 7 AAZuVO), da dieses gem. § 71 Abs. 1 AufenthG in Verb. mit § 8 Abs. 2 Nr. 4 und 6 AAZuVO die für die Abschiebung insgesamt zuständige Behörde im Sinne von § 67 Abs. 3 AufenthG ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2006 - 1 C 5/05 -, BVerwGE 125, 101 = NVwZ 2006, 1182; Urteil vom 14.6.2005 - 1 C 11/04 -, BVerwGE 123, 382). Insoweit macht sie die Kosten der Abschiebung im eigenen Namen geltend, auch wenn es sich um Kosten anderer Behörden handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2006 - 1 C 5/05 -, a.a.O.). Die zur Ausreise verpflichtete Klägerin ist auch Kostenschuldnerin. Dass die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 und 3 AufenthG für eine Abschiebung der nach rechtskräftiger Ablehnung ihres Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtigen und zeitweise untergetauchten Klägerin vorlagen, wird von der Klägerin mit Recht nicht in Abrede gestellt (§ 69 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Verb. mit § 14 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes vom 23.06.1970 (BGBl. S. 821; zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.12.2012, BGBl. S. 2415 - VwKostG -). |
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| | 2.2 Nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG gehören zu den Kosten der Abschiebung grundsätzlich sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten. Danach ist der Ausländer grundsätzlich auch zu der Erstattung der vor der erfolgreichen Abschiebung entstandenen Kosten im Hinblick auf gescheiterte Abschiebungsversuche verpflichtet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.07.2006 - 7 A 11671/05 - juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2005 - 11 S 646/04 -, juris). Abschiebungskosten können jedoch dann nicht verlangt werden, wenn sich ein Abschiebungsversuch, wie hier die Abschiebeversuche vom 11.09., 09.10.2006 und 09.01.2007, als unrichtige Sachbehandlung (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG) erweist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das einer Abschiebung entgegenstehende Hindernis - hier die Abwesenheit der Klägerin - der für die Abschiebung zuständigen Behörde bekannt war. Anders liegt es allenfalls, wenn der Betroffene eine Mitwirkungspflicht verletzt hat, die Klägerin auf diese Weise also selbst die objektiv unrichtige Sachbehandlung verursacht hätte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.03.2006 - 13 S 347/06 -, InfAuslR 2006, 385; VG Freiburg, Urteil vom 21.12.2010 - 5 K 902/10 -, juris). Davon kann hinsichtlich der hier vorliegenden Abschiebeversuche nicht ausgegangen werden. Denn nach Aktenlage kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin, die noch am 12.12.2006 an einer mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe teilnahm und am 20.12.2006 bei der Ausländerbehörde vorsprach, bereits zu diesen Zeitpunkten die ihr zugewiesenen Unterkunft dauerhaft verlassen und dadurch ihre Mitwirkungspflichten (vgl. etwa § 70 Abs. 2 AufenthG) verletzt hatte. Auch kann ihr nicht angesonnen werden, sich quasi in Erwartung der ohne konkreten Zeitpunkt angeordneten Abschiebung ununterbrochen Tag und Nacht in der zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 12.06.2008 - 3 A 74/07 -, juris; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.02.2013 - 8 LA 136/12 -, juris). Was die versuchte Abschiebung vom 09.01.2007 betrifft, war ihr die vorherige Bekanntgabe des Abschiebetermins bei Aushändigung der Duldung vom 20.12.2006 sogar ausdrücklich zugesagt worden. |
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| | In Höhe der hierfür geltend gemachten Kosten von insgesamt 231, 87 EUR, also soweit die festgesetzte Kostenhöhe 1473, 97 EUR übersteigt, war der Bescheid vom 19.01.2012 danach aufzuheben, ohne dass es auf die Frage der Verjährung noch ankäme. |
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| | 2.3 Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die Abschiebungskosten nach § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG werden gemäß § 67 Abs. 3 AufenthG von der zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Die in dem angegriffenen Bescheid vom 19.01.2012 noch genannten Kosten sind in § 67 Abs. 1 AufenthG aufgeführt und ausweislich der Akten im einzelnen belegt, insbesondere auch die Kosten anderer Behörden (vgl. zu den erstattungsfähigen Kosten auch BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11/04 -, a.a.O.; Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15/04 -, BVerwGE 124, 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2005 - 11 S 646/04 -, juris). Die der Kostenforderung insoweit zugrunde liegenden Vorführungen waren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der Klägerin auch erforderlich, weil sich die Klägerin beharrlich geweigert hatte, ihrer Mitwirkungspflicht bei der Klärung ihrer Identität und der Passbeschaffung nachzukommen, insbesondere hat sie in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass sie freiwillig und von sich aus bereit gewesen wäre, bei der in Betracht kommenden Auslandsvertretung vorzusprechen. Dies ist in dem Bescheid vom 19.01.2012 ausführlich und zutreffend dargestellt, sodass darauf verwiesen werden kann (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch die Klägerin bestreitet dies nicht mehr. Soweit die Klägerin noch Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten insoweit erhoben hat, sind diese durch die nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung mit den vorgelegten Kostennachweisen der beteiligten Behörden, die den einschlägigen Verwaltungsvorschriften entsprechen und in die die Klägerin bereits im Jahre 2011 Einsicht hatte, entkräftet. Insbesondere ergeben sich daraus auch die unterschiedlichen Kosten des die Klägerin dem Abschiebedienst „zuführenden“ Polizeireviers Mannheim einerseits und des die eigentliche Vorführung durchführenden Abschiebedienstes andererseits sowie die unterschiedlichen Kosten für die unterschiedlichen Fahrzeuge. Der Beklagte hat auch ausdrücklich erklärt, dass die geltend gemachten Kosten allein für die Klägerin angefallen sind. Hiergegen wird von der Klägerin nichts mehr Substantiiertes vorgebracht. |
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| | Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und nach billigem Ermessen noch über die Kosten des erledigten Teil des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es, insoweit die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, da er sich mit dem Verzicht auf die Erhebung der Abschiebehaftkosten insoweit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. |
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| | 2. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nur zum Teil begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid ist nur insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als ein höherer Erstattungsbetrag als 1.473, 97 EUR festgesetzt wurde (2.2). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen (2.3). |
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| | 2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung der entstandenen Abschiebungskosten sind §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 66 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 AufenthG. Danach hat der Ausländer die Kosten zu tragen, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder - wie hier - die vorgesehene Abschiebung entstehen. Für die Geltendmachung der in § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG näher bestimmten Abschiebungskosten, insbesondere auch der Kosten der Bundespolizei oder der Polizei eines anderen Bundeslandes, ist das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig (§ 8 Abs. 2 Nr. 7 AAZuVO), da dieses gem. § 71 Abs. 1 AufenthG in Verb. mit § 8 Abs. 2 Nr. 4 und 6 AAZuVO die für die Abschiebung insgesamt zuständige Behörde im Sinne von § 67 Abs. 3 AufenthG ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2006 - 1 C 5/05 -, BVerwGE 125, 101 = NVwZ 2006, 1182; Urteil vom 14.6.2005 - 1 C 11/04 -, BVerwGE 123, 382). Insoweit macht sie die Kosten der Abschiebung im eigenen Namen geltend, auch wenn es sich um Kosten anderer Behörden handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2006 - 1 C 5/05 -, a.a.O.). Die zur Ausreise verpflichtete Klägerin ist auch Kostenschuldnerin. Dass die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 und 3 AufenthG für eine Abschiebung der nach rechtskräftiger Ablehnung ihres Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtigen und zeitweise untergetauchten Klägerin vorlagen, wird von der Klägerin mit Recht nicht in Abrede gestellt (§ 69 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Verb. mit § 14 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes vom 23.06.1970 (BGBl. S. 821; zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.12.2012, BGBl. S. 2415 - VwKostG -). |
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| | 2.2 Nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG gehören zu den Kosten der Abschiebung grundsätzlich sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten. Danach ist der Ausländer grundsätzlich auch zu der Erstattung der vor der erfolgreichen Abschiebung entstandenen Kosten im Hinblick auf gescheiterte Abschiebungsversuche verpflichtet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.07.2006 - 7 A 11671/05 - juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2005 - 11 S 646/04 -, juris). Abschiebungskosten können jedoch dann nicht verlangt werden, wenn sich ein Abschiebungsversuch, wie hier die Abschiebeversuche vom 11.09., 09.10.2006 und 09.01.2007, als unrichtige Sachbehandlung (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG) erweist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das einer Abschiebung entgegenstehende Hindernis - hier die Abwesenheit der Klägerin - der für die Abschiebung zuständigen Behörde bekannt war. Anders liegt es allenfalls, wenn der Betroffene eine Mitwirkungspflicht verletzt hat, die Klägerin auf diese Weise also selbst die objektiv unrichtige Sachbehandlung verursacht hätte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.03.2006 - 13 S 347/06 -, InfAuslR 2006, 385; VG Freiburg, Urteil vom 21.12.2010 - 5 K 902/10 -, juris). Davon kann hinsichtlich der hier vorliegenden Abschiebeversuche nicht ausgegangen werden. Denn nach Aktenlage kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin, die noch am 12.12.2006 an einer mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe teilnahm und am 20.12.2006 bei der Ausländerbehörde vorsprach, bereits zu diesen Zeitpunkten die ihr zugewiesenen Unterkunft dauerhaft verlassen und dadurch ihre Mitwirkungspflichten (vgl. etwa § 70 Abs. 2 AufenthG) verletzt hatte. Auch kann ihr nicht angesonnen werden, sich quasi in Erwartung der ohne konkreten Zeitpunkt angeordneten Abschiebung ununterbrochen Tag und Nacht in der zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 12.06.2008 - 3 A 74/07 -, juris; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.02.2013 - 8 LA 136/12 -, juris). Was die versuchte Abschiebung vom 09.01.2007 betrifft, war ihr die vorherige Bekanntgabe des Abschiebetermins bei Aushändigung der Duldung vom 20.12.2006 sogar ausdrücklich zugesagt worden. |
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| | In Höhe der hierfür geltend gemachten Kosten von insgesamt 231, 87 EUR, also soweit die festgesetzte Kostenhöhe 1473, 97 EUR übersteigt, war der Bescheid vom 19.01.2012 danach aufzuheben, ohne dass es auf die Frage der Verjährung noch ankäme. |
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| | 2.3 Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die Abschiebungskosten nach § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG werden gemäß § 67 Abs. 3 AufenthG von der zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Die in dem angegriffenen Bescheid vom 19.01.2012 noch genannten Kosten sind in § 67 Abs. 1 AufenthG aufgeführt und ausweislich der Akten im einzelnen belegt, insbesondere auch die Kosten anderer Behörden (vgl. zu den erstattungsfähigen Kosten auch BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11/04 -, a.a.O.; Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15/04 -, BVerwGE 124, 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2005 - 11 S 646/04 -, juris). Die der Kostenforderung insoweit zugrunde liegenden Vorführungen waren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der Klägerin auch erforderlich, weil sich die Klägerin beharrlich geweigert hatte, ihrer Mitwirkungspflicht bei der Klärung ihrer Identität und der Passbeschaffung nachzukommen, insbesondere hat sie in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass sie freiwillig und von sich aus bereit gewesen wäre, bei der in Betracht kommenden Auslandsvertretung vorzusprechen. Dies ist in dem Bescheid vom 19.01.2012 ausführlich und zutreffend dargestellt, sodass darauf verwiesen werden kann (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch die Klägerin bestreitet dies nicht mehr. Soweit die Klägerin noch Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten insoweit erhoben hat, sind diese durch die nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung mit den vorgelegten Kostennachweisen der beteiligten Behörden, die den einschlägigen Verwaltungsvorschriften entsprechen und in die die Klägerin bereits im Jahre 2011 Einsicht hatte, entkräftet. Insbesondere ergeben sich daraus auch die unterschiedlichen Kosten des die Klägerin dem Abschiebedienst „zuführenden“ Polizeireviers Mannheim einerseits und des die eigentliche Vorführung durchführenden Abschiebedienstes andererseits sowie die unterschiedlichen Kosten für die unterschiedlichen Fahrzeuge. Der Beklagte hat auch ausdrücklich erklärt, dass die geltend gemachten Kosten allein für die Klägerin angefallen sind. Hiergegen wird von der Klägerin nichts mehr Substantiiertes vorgebracht. |
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